Aktenzeichen 34 Wx 20/16
ZPO ZPO § 866 Abs. 3 S. 2, § 867 Abs. 1
GBV GBV § 15 Abs. 1 lit. a, Abs. 2
RPflG RPflG § 11 Abs. 1
Leitsatz
1. Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass bei der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels, der einen Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter legitimiert, nur dieser ohne den Zusatz “als Insolvenzverwalter (über das Vermögen …)” als Berechtigter im Grundbuch auszuweisen ist (Senat vom 18.6.2012, 34 Wx 90/12, NZI 2012, 688 = FGPrax 2012, 154). (amtlicher Leitsatz)
2. Ungeachtet dessen kann sich die Beschwerde eines Schuldners, der die Eintragung wegen eines entsprechenden Zusatzes beanstandet, hierauf regelmäßig nicht erfolgreich stützen. (amtlicher Leitsatz)
3. Ob die titulierte Forderung aufgrund der von dem Beteiligten dem Grundbuchamt gegenüber behaupteten Erfüllung tatsächlich erloschen ist, ist nicht von dem Vollstreckungsorgan, d.h. dem Grundbuchamt, und damit auch nicht von dem im Rechtsmittelzug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens befassten Gerichts zu entscheiden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt – vom 4. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentums eingetragen. Am 12.8./20.8. 2015 beantragte Dr. Ha. U. R. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. H. auf der Grundlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse je vom 30.1.2013 über 2.601,82 € und 4.051,95 € nebst Kosten und Zinsen die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem bezeichneten Teileigentum. Dem kam das Grundbuchamt mit Eintragung vom 10.9.2015 nach. Im Grundbuch ist als Gläubiger der Zwangshypothek „Dr. Ha. U. R., geb. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der …“ ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 22.10.2015, bezeichnet als „Löschungsantrag bzw. Widerspruch“, beanstandete der Beteiligte die Eintragung. Die Gläubigerseite sei in den Titeln nicht hinreichend bestimmt, deshalb hätte nicht eingetragen werden dürfen. Eine Zusammenfassung beider Titel sei rechtswidrig. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse lauteten überhaupt auf eine andere Partei. Im Übrigen seien die zugrunde liegenden Kostenforderungen bereits beglichen worden. Das Grundbuchamt beantwortete die Eingabe mit Hinweisen zur Sach- und Rechtslage. Nach weiterer Korrespondenz legte der Beteiligte schließlich „Beschwerde zur Bearbeitung des Löschungsantrags/Widerspruchs“ vom 22.10.2015 ein. Ihm sei rechtliches Gehör versagt worden. Die Vertretungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen seien nicht geprüft worden. Der Insolvenzverwalter sei nicht wirksam bestellt. Außerdem sei nach den Vorgaben des hiesigen Senats (Beschlüsse vom – richtig -23.4.2010, 34 Wx 19/10 = FGPrax 2010, 231, und vom 18.6.2012, 34 Wx 90/12 = FGPrax 2012, 154) die vorgenommene Eintragung im Grundbuch formell unrichtig.
Das Grundbuchamt hat das Vorbringen des Beteiligten nun als Anregung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 4.12.2015 nicht stattgegeben. Das Vorbringen sei unsubstantiiert. Im Übrigen werde auf die vorangegangenen Schreiben (vom 23.10. und 9.11.2015) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten vom 18.1.2016, dem das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann sich der betroffene Eigentümer in zweierlei Weise zur Wehr setzen: Er kann unmittelbar gegen die Eintragung nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 GBO mit dem Ziel vorgehen, einen Widerspruch einzutragen oder aber die Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 49 und 51); er kann aber auch gegen die eingetragene Hypothek mit einem Antrag auf Löschung wegen Unrichtigkeit (§ 22 GBO) vorgehen. Wird dieser Antrag abgewiesen, kann sein Rechtsmittel bei behaupteter anfänglicher Unrichtigkeit nach herrschender Ansicht ebenfalls nur zur Eintragung eines Amtswiderspruchs oder zur Löschung wegen inhaltlicher Unrichtigkeit führen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO; etwa OLG Hamm FGPrax 2012, 54; kritisch Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150 f.). Das Grundbuchamt hat die Eingabe des Beteiligten zutreffend als (neuen) Löschungsantrag behandelt, gegen dessen Zurückweisung das Rechtsmittel der Beschwerde jedenfalls nach § 71 Abs. 2 GBO gegeben ist.
1. Das Rechtmittel hat weder mit dem Ziel der Löschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) Erfolg.
a) Die Eintragung der Zwangshypothek beruhte auf einem wirksamen Gläubigerantrag (§ 867 Abs. 1 ZPO), in dem das zu belastende Grundeigentum konkret bezeichnet war (vgl. § 28 GBO). Der Gläubiger kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 2), in diesem Fall durch die Kanzlei, dem der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt angehört. Eines besonderen Nachweises der Vertretung bedarf es für die Antragstellung durch Rechtsanwälte und namentlich dann nicht, wenn sich die Bevollmächtigung bereits aus dem Vollstreckungstitel ergibt (vgl. § 81 ZPO; Senat vom 26.2.2008, 34 Wx 5/08 = FGPrax 2008, 98; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 6; Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn. 2). In beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind die im Eintragungsverfahren tätigen identischen Bevollmächtigten ausgewiesen. Von der Sachbefugnis des ausgewiesenen Titelgläubigers („als Insolvenzverwalter“) hatte das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan auszugehen. Das gilt namentlich für die vom Beteiligten angeschnittene Frage, ob der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.7.2005 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die damit verbundene Bestellung des Insolvenzverwalters wirksam ist und die erteilte Beschlussausfertigung den Insolvenzverwalter als solchen legitimiert. Insoweit ergibt sich die Gläubigerschaft seiner Person ohne weitergehende Prüfung aus den beiden Titeln.
b) Nach § 866 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist es zulässig, aufgrund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel eine einheitliche Sicherungshypothek einzutragen.
c) Was die Bezeichnung des Gläubigers als Berechtigten im Grundbuch angeht, fehlt es dieser nicht an der notwendigen Bestimmtheit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV); ausgewiesen sind nämlich Vorname, Familienname, Geburtsdatum und akademischer Grad.
d) Der Beteiligte beanstandet den von der Rechtspflegerin in der Grundbucheintragung aufgenommenen Zusatz, welcher den Berechtigten – entsprechend der Parteibezeichnung in den beiden Titeln – zusätzlich in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes (§ 80 InsO; BGHZ 88, 334) ausweist. Zur Frage, wie ein Insolvenzverwalter mit dieser im Titel ausgewiesenen Eigenschaft als Gläubiger der Zwangshypothek einzutragen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 18.6.2012 (34 Wx 90/12, FGPrax 2012, 154 = juris Rn. 8) ausgeführt:
… zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch (sind) dessen Name (Vorname und Familienname), der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere den Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale wie etwa das Geburtsdatum anzugeben (§15 Abs. 1 Buchst. a GBV). Wird letzteres angegeben, bedarf es nicht zusätzlich der Berufs- und Wohnortsangabe. Nur für die in § 15 Abs. 2 GBV aufgezählten Fälle kann auf Antrag des Berechtigten auch der Teil des Vermögens, zu dem das eingetragene Recht gehört, bezeichnet werden. Andererseits ist anerkannt, dass § 15 Abs. 2 GBV eine Personen des öffentlichen Rechts privilegierende Sondervorschrift ist, die nicht den Interessen des allgemeinen Rechtsverkehrs, sondern allein dem Bedürfnis der berechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaft dienen soll. Daher kann diese Norm zur Frage der Angabe von Vertretungs- oder Treuhandverhältnissen nicht herangezogen werden. Vielmehr verbleibt es dabei, dass Vertretungszusätze oder Hinweise auf eine Verfahrensstandschaft grundsätzlich nicht ins Grundbuch gehören (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 15 GBV Rn. 45 und 47 sowie Vor GBV Rn. 162; für den WEG-Verwalter: BGH Rpfleger 2002, 17; siehe ferner LG Konstanz NJW-RR 2002, 6: Eintragung eines Elternteils, der im Wege der gesetzlichen Vollstreckungsstandschaft einen Titel erwirkt hat).
Diese Rechtsprechung hat in der verfahrensrechtlichen Literatur Zustimmung gefunden (Demharter § 44 Rn. 50; Anhang zu § 44 Rn. 71; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 135). Wird aber dennoch eine Person mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Anspruchs zu einer bestimmten Vermögensmasse (einem bestimmten Insolvenzverfahren) eingetragen, ändert dies an der Wirksamkeit der Eintragung nichts (siehe auch Senat vom 26.2.2008; Meikel/Böttcher Vor GBV Rn. 57 und 163). Denn die Identität der eingetragenen Person als Gläubiger der Hypothek bleibt gewahrt. Allein der überflüssige Zusatz mit dem Hinweis auf die Eigenschaft als Insolvenzverwalter verlangt auch keine Klarstellung. Soweit der Beteiligte damit argumentiert, durch den Zusatz werde eine zusätzliche Hürde aufgebaut, weil die Löschung der Eintragung die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger verlange, ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht von der gewählten Eintragungsform abhängt. Denn die Löschung würde in der einen wie in der anderen Eintragungsvariante nur die Bewilligung des ausgewiesenen Gläubigers verlangen. Dessen Identität ist aber durch die Form der Eintragung nicht berührt.
e) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Eintragung der Zwangshypothek als solche auch mit der vom Grundbuchamt gewählten Gläubigerbezeichnung nicht ihrem Inhalt nach unzulässig i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist.
2. Im Übrigen ist nichts ersichtlich, was die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die eingetragene Zwangshypothek bedingt. Ob die titulierten Forderungen aufgrund der von dem Beteiligten dem Grundbuchamt gegenüber behaupteten Zahlungen tatsächlich erloschen sind, ist nicht von dem Vollstreckungsorgan, d. h. dem Grundbuchamt – und damit auch nicht von dem im Rechtsmittelzug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens befassten Senat -, zu entscheiden (BGH vom 15.10.2015, V ZB 62/15, juris Rn. 5). Abgesehen davon würde es an den im Grundbuchverfahren notwendigerweise förmlichen Nachweisen durch Urkunden i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO fehlen, auf deren Grundlage nur eine Berichtigung ohne Gläubigerbewilligung in Frage käme (Demharter § 22 Rn. 42).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert ergibt sich ohne Schwierigkeiten unmittelbar aus der beanstandeten Hypothekeneintragung (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.