Aktenzeichen 9 ZB 12.652
VwGO VwGO § 43 Abs. 2, § 124
VwZVG Art. 31, Art. 37
Leitsatz
Zur Bestimmtheit einer Verpflichtung, beschädigte Rasengittersteine in einem Paddock wegen einer Verletzungsgefahr für die Pferde auszutauschen, die Einzäunung des Paddocks zu verbessern und alle Futterplätze zu überdachen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1 K 12.118 2012-01-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren vom Beklagten die Rückzahlung eines fällig gestellten und bezahlten Zwangsgelds. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 30. März 2010 angeordneten Verpflichtungen hinreichend bestimmt sind.
a) Der Vortrag, die Anordnung Nr. 3, wonach die beschädigten Rasengittersteine in den Paddocks auszutauschen sind, sei unbestimmt, weil keine Beschädigungen vorhanden gewesen seien und die Kläger nicht gewusst hätten, was sie überhaupt tun sollten, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Umfangs der Beseitigungspflicht auf die Bescheidsbegründung abgestellt und zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung erkennbar darauf gerichtet war, der Verletzungsgefahr für Pferde aufgrund von beschädigten Rasengittersteinen und dadurch entstandenen Kanten und Löchern zu begegnen. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012, „um dem Bescheid nachzukommen, haben wir dann wahllos mit Beton verschiedene Flächen ausgefüllt, einen Stein haben wir jedoch nicht ausgetauscht“, lässt entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht erkennen, dass die Kläger lediglich eine scheinbare Problemlösung in Angriff genommen hätten, sondern dass es Löcher gab, die mit Beton ausgefüllt werden konnten. Die Mitteilung des Beklagten, eine Nachkontrolle vom 6. August 2010 habe ergeben, dass alle beanstandeten Mängel beseitigt worden seien, zeigt lediglich, dass die von den Klägern ergriffenen Maßnahmen als ausreichend angesehen worden sind.
b) Der Einwand, die Anordnung Nr. 8, wonach die Einzäunung des Paddocks am alten Stall so zu gestalten ist, dass ein Ausbrechen der Tiere nicht möglich ist, sei unbestimmt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Das Landratsamt hat in den Bescheidsgründen darauf hingewiesen, welche Anforderungen an die Einzäunung zu stellen sind und dass der Paddock am alten Stall diesen Anforderungen nicht genüge, weil dort die Möglichkeit bestehe, dass Pferde aufgrund der unzureichenden Einzäunung entweichen könnten. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012, „Bei der Nachkontrolle im Mai 2010 haben wir dann vom Veterinär konkret die Stelle bezeichnet erhalten, die nach Auffassung des Veterinärs zu ändern sei. Dies haben wir in der Folge auch getan“, weist darauf hin, dass die Einzäunung an dieser Stelle nicht ausbruchssicher war. Dass es den Klägern nicht in den Sinn gekommen sei, eine Lücke – wie sie bei allen Einzäunungen ihrer Paddocks als Futterplatz freigehalten werde – könne ein Sicherheitsdefizit darstellen und es ihnen aus diesem Grund nicht klar gewesen sei, welche Stelle gemeint sei, ist keine Frage der Bestimmtheit der Anordnung.
c) Nach der Anordnung Nr. 6 sind alle Futterplätze außerhalb der Ställe zu überdachen. Die Kläger erachten auch diese Anordnung für unbestimmt, weil sie insgesamt sechs nicht überdachte Futterplätze eingerichtet hätten, das Landratsamt aber nur eine bestimmte Futterraufe im Auge gehabt habe.
Dass das Landratsamt nur eine Futterraufe im Auge gehabt habe, ergibt sich nach Aktenlage nicht. Die Nachkontrolle durch das Landratsamt vom 5. Mai 2010 ergab jedenfalls, dass ein Futterplatz weiterhin nicht überdacht war. Dies ist unstreitig. Insoweit steht aber fest, dass die Anordnung jedenfalls hinsichtlich dieser einen Futterraufe derart bestimmt war, dass auch die Kläger erkennen konnten, was von ihnen verlangt wurde. Dies wird von den Klägern auch nicht bestritten („Da die Kläger trotz Anfrage von dem Beklagten keine nähere Erklärung erhielten, welcher dieser Futterstände denn nun beanstandet wurde, sind diese davon ausgegangen, dass wohl die Raufe gemeint war“, vgl. Zulassungsbegründung v. 23.4.2012, S. 7).
Die Kläger wenden im Zulassungsverfahren vielmehr ein, sie hätten sich dafür entschieden, an dieser Raufe nicht mehr zu füttern, weil es technisch nicht möglich gewesen sei, die Raufe zu überdachen. Es steht den Klägern natürlich frei, der Anordnung nachzukommen, indem sie keine Fütterung mehr an dieser vor Witterungseinflüssen und Verschmutzung ungeschützten Raufe durchführen. Eine bloße Absichtserklärung reicht zur Abwendung der Vollstreckung aber nicht aus. Steht die bestimmungsgemäße Nutzung einer Futterraufe wie hier im Widerspruch zum materiellen Recht, weil sie nicht so beschaffen ist, dass das Futter geschützt ist, muss auf Anordnung der Behörde ein Zustand geschaffen werden, der nach außen zweifelsfrei erkennen lässt, dass dieser Missstand endgültig abgestellt ist. Dies hätte etwa durch Entfernen der Futterraufe erfolgen können, die – unverändert – an dieser Stelle ohnehin nicht mehr zum Einsatz kommen darf und auch nicht soll. Allein die Behauptungen, „wir haben nicht mehr beabsichtigt, auf dieser Fläche Tiere unterzubringen“ (vgl. Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012) oder die Kläger hätten sich dafür entschieden, an dieser Raufe nicht mehr zu füttern, genügen aus objektiver Sicht nicht, um – auch ohne Durchführung ständiger Nachkontrollen – künftige Verstöße dauerhaft auszuschließen. Davon abgesehen fanden sich im Zeitpunkt der Nachkontrolle noch Futterreste in der Futterraufe, was auch die Kläger nicht in Abrede stellen (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten an das Landratsamt vom 26.5.2010). Ob es zutrifft, dass diese Futterreste bereits Wochen alt und/oder schon eingetrocknet gewesen sein sollen, ist für die Fälligkeit des Zwangsgelds ebenso wenig von Belang wie die Abwesenheit von Pferden auf der Weide im Zeitpunkt der Nachschau. Angesichts des Vorhandenseins der nach wie vor nicht überdachten Futterraufe und des Vorfindens von Futterresten im Zeitpunkt der Nachschau war nach den äußeren Umständen davon auszugehen, dass die Kläger der Anordnung nicht nachgekommen sind.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).