Verwaltungsrecht

Verstoß gegen Mitwirkungspflicht

Aktenzeichen  AN 3 S 16.30047

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 4, § 30 Abs. 3 Nr. 5, § 36 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG liegt vor, wenn der Flüchtling seine Identitätsklärung verweigert und trotz des langdauernden behördlichen Verfahrens nicht seine wahre Identität nachweist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
4. Der Gegenstandswert beträgt 3.500,00 EUR.

Gründe

I.
Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihren Töchtern, den im Jahr 2009 und 2011 in Tel Aviv geborenen Antragstellerinnen 2) und 3) nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2014 mit einem Direktflug der Lufthansa von Tel Aviv nach Frankfurt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerinnen beantragten am 29. Oktober 2014 Asyl.
Die Antragstellerin zu 1) erklärte, sie habe für sich selbst und ihre Kinder bei der äthiopischen Botschaft in Tel Aviv Reisepässe beantragt und erhalten, habe in Tel Aviv in einem Reisebüro die Flugtickets gebucht und habe hierbei angegeben, über Frankfurt nach Addis Abeba reisen zu wollen. Für die gesamte Reise inklusive Flugtickets habe sie ca. 3000 € bezahlt. Sie habe während ihres fünfjährigen Aufenthalts in Israel Geld gespart und gearbeitet und habe sich daher die Reise leisten können.
Sie erklärte, aus Angst, wieder in ihrer Heimat zurückgeschickt zu werden, habe sie die Reisepässe nach Ankunft in Frankfurt auf einer Toilette im Transitbereich zerrissen und in den Abfalleimer geworfen. Dasselbe habe sie auch den Flugtickets gemacht.
In ihrer Anhörung gemäß § 18 a AsylG (Flughafenmodell) am 29. Oktober 2014 in der Außenstelle Flughafen Frankfurt am Main erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe bereits in Äthiopien einen Reisepass beantragt und erhalten. Diesen habe sie bei der Botschaft in Tel Aviv zum Zweck der Reise nach Deutschland verlängern lassen. Sie sei verheiratet, ihr Mann lebe in Israel, wo er zur Zeit im Gefängnis sei. Er besitze keine gültige Aufenthaltsgenehmigung sei deshalb inhaftiert worden und sie selbst habe eine Duldung besessen, die sie alle drei Monate haben verlängern können. Sie und ihr Mann hätten in Israel als Gebäudereiniger gearbeitet. Ihre Eltern lebten noch in ihrem Heimatort südlich von Addis Abeba, ebenso wie die ganze Großfamilie (drei Schwestern und ein Bruder). Sie habe Äthiopien im Jahr 2007 verlassen und habe zwei Jahre im Sudan gelebt. Danach hatte sie fünf Jahre Israel gelebt und sei von Israel direkt nach Deutschland geflogen. Sie sei schon im Sudan mit ihrem Mann zusammen gewesen, den sie aber erst in Israel nach der Geburt der Kinder geheiratet habe. Ihr Mann sei der Bruder ihrer Mutter, also ihr Onkel. Sie seien aus diesen Gründen vor der Familie geflohen, weil es große Probleme mit der Familie gegeben habe. Die Heiratsurkunde sei bei ihrem Mann, die Taufbescheinigungen und die Geburtsbestätigungen der Kinder habe sie dabei. Auf Vorhalt, dass in den beiden vorgelegten Taufbescheinigungen unterschiedliche Angaben zur Mutter stünden, erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe auf der Bescheinigung der Antragstellerin zu 2) einen eritreischen Namen angegeben, da sie im Sudan und auch in Israel als Eritreerin gelebt habe. Sie habe damit erreichen wollen, dass ihr Mann aus dem Gefängnis entlassen würde, da er ja ein Kind habe. Außerdem habe sie so verhindern wollen, nach Äthiopien abgeschoben zu werden, weil zum damaligen Zeitpunkt Äthiopier in ihr Heimatland von Israel aus abgeschoben worden sein, jedoch nicht nach Eritrea. Bei der Bescheinigung für die Antragstellerin zu 3) habe diese Gefahr nicht mehr bestanden. Für die israelischen Behörden sei sie immer Eritreerin gewesen. Ihren äthiopischen Pass habe sie in Israel nie vorgezeigt und auch die Duldung habe sie auf den eritreischen Namen erhalten. Sie habe jedoch in Israel nicht arbeiten dürfen, weshalb sie Israel verlassen habe.
Auch in Äthiopien habe sie bei der Passerstellung falsche Angaben gemacht und sich ein paar Jahre älter gemacht, damit sie volljährig sei. Den Pass habe sie in Addis Abeba vor ihrer Ausreise in den Sudan ausstellen lassen. Man habe sie bei der Passbehörde nach ihrem Personalausweis gefragt. Aber auch in diesem habe sie das Geburtsdatum geändert. Sie habe bei der Passbeantragung einfach auf dem falschen Geburtsdatum beharrt. Der Beamte habe dies dann wunschgemäß übernommen.
Auf Vorhalt, sie habe zwar Geburtsbescheinigung der Kinder nach Deutschland mitgebracht als Nachweis, dass dies ihre Kinder seien und zum Nachweis, wer der Kindsvater sei, habe jedoch für ihre eigene Identität überhaupt gar keine Personaldokumente und auch keine sonstigen Dokumente mitgenommen, erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe den Pass aus Angst vor Abschiebung zerrissen und alle anderen Papiere in Israel bei ihrem Mann zurückgelassen. Auf Nachfrage erklärte die Antragstellerin zu 1), sie habe die Dokumente bei einer Freundin zurückgelassen, sie werde die Papiere nachreichen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2015, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen als Einschreiben am 7. Januar 2016 zugesandt wurde, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte den Antragstellerinnen die Abschiebung nach Äthiopien an, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Zur Begründung wird im Wesentlichen aufgeführt, das Gesamtverhalten der Antragstellerin zu 1) gebe Anlass zur Annahme, dass die Antragstellung für sich und die Kinder von asylfremden Motiven geprägt sei. Insbesondere habe sie Reisedokumente und Identitätspapiere bisher nicht vorgelegt, obwohl sie nunmehr seit über einem Jahr im Bundesgebiet lebe. Lediglich ein Dokument, von dem die Antragstellerin zu 1) behaupte, es handle sich hierbei um die Heirats-urkunde, habe sie bislang vorgelegt. Auch diese können nicht als Nachweis angesehen werden, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich mit ihrem Onkel verheiratet sei. Denn schon die Altersangaben stimmten nicht mit den im Asylverfahren gemachten überein. Im Asylverfahren sei sie fünf Jahre älter. Zum anderen stimme auch der Name der Mutter in dieser Heiratsurkunde nicht mit dem Namen überein, den die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung angegeben habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin zu eins versuche, mit gefälschten Dokumenten für sich ein asylrelevanten Verfolgungshintergrund zu konstruieren.
Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Ehemann in Israel über lange Zeit inhaftiert worden sei, statt nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden, wenn Grund der Inhaftierung gewesen sei, dass er keine Duldung erhalten habe. Dies widerspreche den Erkenntnissen der Beklagten, wonach in Israel eine große Arbeitsmigration von äthiopischen Staatsangehörigen bestehe. Aufenthaltstitel würden zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erteilt. Sie habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Ehemann in Israel im Gefängnis sei. Es sei auch davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zu 1) möglich sei, mit ihren Kindern nach Äthiopien zu der Großfamilie zurückzukehren. Dass sie dort gezielten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein solle, sei nicht ersichtlich.
Das Offensichtlichkeitsurteil stütze sich auf § 30 Abs. 3 Nummern 1, 2 und 4 AsylG.
Denn das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) sei nicht substantiiert bzw. in sich widersprüchlich, entspreche offenkundig nicht den Tatsachen oder werde auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt. Außerdem täusche sie im Asylverfahren über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. verweigere Angaben hierzu. Des weiteren bestehe Anlass zur Annahme, dass der Antrag nur gestellt worden sei, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl vorher ausreichend Gelegenheit bestanden habe, einen Asylantrag zu stellen. Die Antragstellerin zu 1) habe bereits ihre Identität nicht nachgewiesen, habe ihren angeblich äthiopischen Reisepass für sich und ihre Kinder sogar absichtlich vernichtet und lege offensichtlich gefälschte Geburtsurkunden für ihre Kinder vor. Daraus werde deutlich, dass er an einem wahrheitsgemäßen Vortrag nicht gelegen sei. Die Antragstellerin zu 1) sei insgesamt unglaubwürdig.
Nachdem auch Gründe für die Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich sein, seien die Anträge abzulehnen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 18. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Antragstellerinnen Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erheben (AN 3 K 16.30048).
Gleichzeitig beantragten sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die in den vorgelegten Bescheinigungen verwendeten Namen und Abstammung sein nachvollziehbar. Grundlage für die falschen Personalien sei die Flucht aus Äthiopien aufgrund der verbotenen Beziehung zu dem in Israel inhaftierten Ehemann der Antragstellerin zu 1) gewesen. Diese falschen Angaben hätten sich durch den Aufenthalt in Israel hin durchgezogen. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu 1) wohl zu Zwecken der Abschiebung in Haft genommen worden sei, hätte die Antragstellerin zu 1) in Israel nicht mehr weiterleben können. In Absprache mit dem inhaftierten Ehemann habe sie versuchen sollen, nach Europa zu kommen. Auch der Ehemann der Antragstellerin zu 1) habe sich in Israel auf der aus der Haft absetzen können und sei nach Deutschland gelangt. Das Verfahren des Ehemannes sei unter dem Aktenzeichen 5996576-225 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig.
Das Offensichtlichkeitsurteil könne keinen Bestand haben. Insbesondere seien die Geburtsurkunden nicht gefälscht. Denn die Antragstellerin zu 1) habe denselben Familiennamen wie ihr Kind, nämlich den Großvaternamen … Der Vater sei nicht in die Geburtsurkunden eingetragen, da ohne urkundlichen Beleg der Vaterschaft der Vater nicht eingetragen würde. Außerdem führten inzestuöse Beziehungen in Äthiopien zu einer sozialen Ächtung, die zu lebensbedrohlichen Übergriffen führen könne. Auch drohe den Antragstellerinnen zu 2) und 3) die Genitalverstümmelung im Herkunftsland. Die Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann könnten den Antragstellerinnen zu 2) und 3) keinen Schutz gewähren, da sie ihrerseits in einer sozial existenzbedrohenden Lage sein, in der sie mit Gewissheit nicht den Rückhalt hätten, den sie für einen wirksamen Schutz der Kinder bräuchten.
Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die gemäß § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 der VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde eingehalten.
Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.
Demnach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung – insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Derartige Zweifel bestehen vorliegend nicht.
Die Antragstellerin zu 1 trägt vor, sie habe absichtlich und wissentlich ihre Personaldokumente sofort nach der Einreise nach Deutschland vernichtet, um eine Abschiebung nach Äthiopien zu verhindern. Sie erklärte, sie habe von Tel Aviv aus einen Flug nach Addis Abeba über Frankfurt gebucht. Damit hat sie jedenfalls gegen ihre Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG verstoßen, was gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG dazu führt, dass ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen der Antragstellerin zu 1 insgesamt als unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar und von ihr auch nicht dargelegt, weshalb sie von Israel aus nach Deutschland gereist ist, zumal sie angab, in Israel ihr Auskommen gehabt und Geld für die Ausreise nach Deutschland gespart zu haben. Außerdem hat die Antragstellerin zu 1 seit ihrer Ausreise aus dem Heimatland und auch schon dort zur Passbeschaffung wiederholt und hartnäckig Angaben zu ihrer Person verfälscht und verschleiert, so dass es nahe liegt, dass die Antragstellerin zu 1 dieses Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt. Sie konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wieso sie gültige Personaldokumente vernichtet, wenn Grund ihrer Asylantragstellung in Deutschland die verbotene Ehe mit ihrem Onkel ist. Denn in diesem Falle wäre die Vorlage gültiger Personaldokumente zum Nachweis einer wirksam geschlossenen Ehe notwendiger Inhalt der Asylantragstellung. Nachdem auch der Ehemann nach dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten mittlerweile in Deutschland ein Asylverfahren betreibt, ist erst recht nicht mehr vom Weiterbestehen eines Beweisnotstandes hinsichtlich der Personaldokumente und eventuell erteilter Duldungen in Israel auszugehen, durch deren Vorlage die Antragstellerin ihre Fluchtgründe und asylrelevanten Probleme substantiieren könnte. Außerdem macht die Tatsache, dass der Ehemann trotz einer angeblichen Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung nach Äthiopien in Israel mittlerweile nach Deutschland einreisen konnte, das Vorbringen der Antragstellerin zu 1) zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu den Umständen ihrer Einreise nach Deutschland eher noch unglaubhafter.
Nachdem die Antragstellerin zu 1 vorsätzlich ihre Identitätsklärung verweigert und trotz des langdauernden behördlichen Verfahrens immer noch nicht ihre wahre Identität nachweist, sondern sich hierzu ausschließlich auf die Geburts-und Taufbescheinigungen ihrer Töchter beruft, sind ihre Angaben zur Ausreise aus dem Heimatland, zum Aufenthalt im Ausland und zur Einreise in die Bundesrepublik weder nachprüfbar noch glaubhaft. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Auch ist die Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung für die Antragstellerinnen zu 2 ) und 3) von der Antragstellerin zu 1 selbst nicht ins Verfahren eingeführt worden. Sie machte hierzu in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Angaben und äußerte keinerlei Befürchtungen in dieser Hinsicht, so dass auch diesbezüglich die ausgesprochene Abschiebungsandrohung keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit begegnet.
Die Anträge waren demnach abzulehnen.
Aus den oben genannten Gründen waren auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, da der Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angreifbar.

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