Verwaltungsrecht

Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Aktenzeichen  Au 2 E 15.1052

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 33 Abs. 2
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S.  1

 

Leitsatz

1 Bei einem Beurteilungszeitraum von insgesamt 24 Monaten ist es nicht erheblich, wenn die unmittelbare Führungskraft, die den einzigen Beurteilungsbeitrag für die vom Beurteiler erstellte dienstliche Beurteilung verfasst hat, zwei Monate in Elternzeit war. (redaktioneller Leitsatz)
2 Da Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, kommt es für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern auf die tatsächliche Handhabung durch die Beurteiler (BVerwG BeckRS 2013, 48595). Im Auswahlverfahren ist maßgeblich, dass für alle Bewerber eine einheitliche Beurteilungsgrundlage angewandt und damit alle Bewerber gleich behandelt wurden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Nimmt ein Beamter Tätigkeiten eines höher bewerteten Arbeitspostens wahr (hier: ein nach A 12 besoldeter Beamter Tätigkeiten einer A 13-Stelle), reicht ein nur formelhafter Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nicht aus. Es ist aber auch nicht erforderlich, in jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal darauf hinzuweisen, wenn der höherwertigen Tätigkeit jedenfalls im Gesamturteil hinreichend Rechnung getragen wird. (redaktioneller Leitsatz)
4 Es entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), wenn bei der Auswahlentscheidung nur diejenigen Bewerber mit den besten Gesamturteilen berücksichtigt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1963 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Antragsgegnerin und bekleidet ein Amt als Technischer Fernmeldeamtsrat (BBesO A 12) bei der … AG (… AG). Er wurde (zuletzt) mit Verfügung vom 18. September 2013 mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 als Experte Privacy im Bereich Consumers, Products & Partnering, am Beschäftigungsort … (…) innerhalb der Organisationseinheit Group Headquaters (0185) in eine mit A13g bewertete Planstelle umgesetzt.
Für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller am 3./6. März 2015 beamtenrechtlich beurteilt. Der Beurteilung liegt eine Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft vom 30. Dezember 2013 zugrunde, welche sich ausweislich des tabellarischen Deckblatts auf den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erstreckt. In der Stellungnahme wird bezüglich der Aufgabenbeschreibung angeführt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasse. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen erfolgte keine weitere Definition in zeitlicher Hinsicht.
Wie in der Stellungnahme wurden in der Beurteilung vom 3./6. März 2015 fünf Einzelkriterien mit der Bestnote („Sehr gut“) und einmal mit der zweitbesten Note („Gut“) bewertet. Als Gesamturteil der Beurteilung wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen („Sehr gut“) mit der Ausprägung „++“ vergeben. Die Begründung der Beurteilung führt aus, dass der Antragsteller im Statusamt A 13 höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt werde. Es liege eine Stellungnahme über den gesamten Zeitraum vor, die dem Antragsteller sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere. Diese ließen sich an – im Folgenden näher dargelegten – Aspekten festmachen.
Der Antragsteller bestätigte am 12. März 2015 den Erhalt der Beurteilung. Gegen diese legte er am 2. Juli 2015 Widerspruch ein, den er am 17. Juli 2015 begründen ließ. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Die hiergegen am 12. November 2015 erhobene Untätigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen Au 2 K 15.1669 geführt.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des in der dienstlichen Beurteilung erzielten Ergebnisses „Sehr gut ++“ nicht befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamten befördert werden, weil für die Beförderung nach A13_vz vier Planstellen zur Verfügung stünden, auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ aber 13 Beförderungsbewerberinnen /-bewerber seien. Es könnten nur mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilte Beamtinnen und Beamte befördert werden.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen und begehrt mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 nach Besoldungsgruppe A 13_vz Konkurrentinnen und Konkurrenten des Antragstellers auf der Beförderungsliste „0185_GHQ“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsgrund aufgrund der im Regelfall geltenden Ämterstabilität zur Seite, wonach die Beförderung nach Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Die Beurteilung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Das Beurteilungssystem selbst erscheine intransparent, weil nicht nachvollzogen werden könne und auch in den Richtlinien nicht definiert sei, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtnote „Hervorragend“ vergeben werde. Die Begründung des Gesamtergebnisses sei nicht plausibel, weil der Antragsteller in fast allen Merkmalen mit „Sehr gut“ beurteilt worden sei, er aber, weil er die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrnehme, mit „Hervorragend“ zu beurteilten gewesen wäre. Die Stellungnahme, welche über den gesamten Zeitraum sehr gute Arbeitsergebnisse und Befähigungen attestiere, sei orientiert an den (höherwertigen) wahrgenommenen Aufgaben und nicht am statusrechtlichen Amt. Die Zuständigkeit der Beurteiler sei nicht nachvollziehbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 17. August 2015 entgegen und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beförderungsentscheidungen in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014 erfolgt seien. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei nicht möglich, da die Konkurrenten mit „Hervorragend Basis“ ein besseres Beurteilungsergebnis aufwiesen. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb einer Einheit erfolgten. Die Zuständigkeiten ergäben sich aus Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien, wonach für die Liste „0185 GHQ“ für A 12-Beamte die beiden Personen genannt seien, die den Antragsteller beurteilt hätten. Die höherwertige Tätigkeit sei sehr wohl berücksichtigt worden, denn ohne diese wäre das Gesamturteil ein bis zwei Ausprägungen tiefer gelegen. Eine stärkere Anhebung der Konkurrentinnen und Konkurrenten sei ausgeschlossen, da alle Beurteilungen von denselben Beurteilern vorgenommen worden seien. Eine darüber hinausgehende besondere Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei nicht angezeigt, weil anders als in dem vom OVG NW entschiedenen Fall die ausgeübte Tätigkeit nur eine Stufe über dem Statusamt des Antragstellers liege. Das Beurteilungsverfahren mit dem Übergang von der fünfstufigen Notenskala bei den Einzelkriterien auf eine sechsstufige beim Gesamtergebnis spiegle nur den den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraum wieder, denn dadurch müssten sie eine eigene Wertung vornehmen.
Auch wenn die Stellungnahme nur den Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis 30. September 2013 umfasse, sei diese ausreichend lang, um sich zur Erstellung der Beurteilung ein hinreichendes Bild über die Leistungen des Antragstellers machen zu können.
Hierauf entgegnete der Antragsteller am 24. August 2015, dass nicht erkennbar sei, wann und von wem die Beurteiler eingesetzt worden seien. Eine rückwirkende Neuzuweisung sei jedenfalls rechtswidrig, weil es dann die Antragsgegnerin in der Hand hätte, einen formellen Fehler einseitig zulasten des Antragstellers zu heilen. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der höherwertigen Tätigkeit nicht bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal stattgefunden habe. Auch müsse die Stellungnahme der Führungskraft den gesamten Zeitraum abdecken. Weiterhin werde gerügt, dass die Noten nicht hinreichend definiert seien; es müsse eine vergleichbare Verwaltungspraxis sichergestellt sein. Die Stellungnahmen der Führungskräfte enthielten weder Parameter zu den Ausprägungsgraden, noch könnten sie sich zur Vergabe der Note „Hervorragend“ äußern.
Die Antragsgegnerin führte unter dem 6. Oktober 2015 hierzu aus, dass die Beurteiler gemäß den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zuständig gewesen seien. Es handle sich um eine vom 31. Oktober 2013 datierende Beurteilungsrichtlinie, deren nachfolgenden Aktualisierungen auf diesen Zeitpunkt zurückwirkten. Allen vier zur Beförderung anstehenden Konkurrenten sei ein Aufgabengebiet zugewiesen worden, das deutlich oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liege. So hätten zwei Konkurrenten Aufgaben auf A 15 Niveau und die beiden anderen Tätigkeiten auf A 15/16 Niveau erfüllt.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 hat das Gericht die vier Konkurrentinnen und Konkurrenten beigeladen.
Mit Schriftsätzen vom 13. und 16. Oktober 2015 sowie vom 3. November 2015 wiederholte und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.
Die Antragsgegnerin erläuterte unter dem 21. Dezember 2015, dass der Antragsteller seit 1. Januar 2007 derselben Führungskraft unterstellt gewesen sei. Da dieser vom 8. August bis 7. Oktober 2012 in Elternzeit gewesen sei, habe das Datenverarbeitungssystem automatisch den Zeitraum ab 8. Oktober 2012 für die Beurteilungsstellungnahme vorgegeben. Da dies mangels Zugriffsberechtigung von der Führungskraft nicht habe geändert werden können, habe dieser in der Aufgabenbeschreibung klargestellt, dass sich die Stellungnahme auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecke. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien sei festzuhalten, dass der Antragsteller ebenso wie seine Mitkonkurrenten(innen) nach denselben Beurteilungsgrundlagen und auch von denselben Beurteilern beurteilt worden seien.
Der Antragsteller entgegnete hierzu unter dem 5. Januar 2016, dass für die beiden Monate der Elternzeit der Führungskraft ein Beurteilungsbeitrag fehle. Die Festlegung der zuständigen Beamten für die Beurteilung habe in der Anlage 2 zu den Beurteilungsrichtlinien in der 3. Variante vom 19. Juni 2015 schon deswegen nicht erfolgen können, weil die Beurteilung selbst vom 3./6. März 2015 datiere. Ferner werde auf eine Entscheidung des VG Köln hingewiesen, wonach der bloße pauschale Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit in der Begründung des Gesamturteils gerade nicht genüge.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung – Anordnungsgrund – und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Anordnungsanspruch – glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 24) ergibt hier, dass der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund (1.), aber keinen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht hat.
1. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Allerdings vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102; U. v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – BVerwGE 136, 140). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der – aus der Sicht des Antragstellers – um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich regelmäßig mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, wenn die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – BVerwGE 118, 370 = DVBl 2004, 317).
Bei Prüfung der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, war zu berücksichtigen, dass ein Bewerber, dem die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht wird, einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden könnte, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten nämlich einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2013 – 1 WDS-VR 1.13 – juris; B. v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – juris).
Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderungen nach rechtskräftigem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würden die Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A13_vz befördert werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (BVerfG, B. v. 9.7.2014 – 2 BvR 951/14 – juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.12.2015 – 6 CE 15.2232 – juris Rn. 7).
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsposten mit den Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 5).
2. Dem Antragsteller steht jedoch der notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden.
Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, § 9, § 22 BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 16.4.2012 – 3 CE 11.2534 – juris Rn. 36).
Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010; a. a. O.; U. v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 14; B. v. 27.9.2011; a. a. O. Rn. 22; B. v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 15; B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 23).
Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011; a. a. O. Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d. h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12; B. v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 12; BVerwG, U. v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15; U. v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 18.6.2012, a. a. O. juris Rn. 108; B. v. 17.4.2013 – 6 CE 13.119 – juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).
Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar (BVerwG, U. v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; BayVGH B. v. 17.3.2015 – 3 CE 14.2503 – juris Rn. 25). Den Verwaltungsgerichten ist es nicht möglich, die Details der Wertungsfindung einer Beurteilung, welche sich ja auch zumeist aus einem Vergleich mit den Leistungen anderer Konkurrenten ergibt, zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde gelegt wurde, ob ein allgemeingültiger Wertmaßstab oder der gesetzliche Rahmen verkannt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, U. v. 21.3.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O.). Einwendungen gegen die Beurteilung sind dabei auch in einem Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 18.4.2002 – 2 C 19.01 – NVwZ-RR 2002, 620). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage einer Beförderungsauswahl ist, als fehlerhaft, hätte das Gericht einer entsprechenden Klage stattzugeben und auf eine Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen, wenn das Ergebnis der Auswahlentscheidung auf der fehlerhaften Beurteilung beruhen kann (BayVGH, B. v. 17.3.2015, a. a. O. Rn. 26). Der gleiche Maßstab gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz.
Eine nach diesen Maßstäben zu bewertende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Beförderungs-(Auswahlentscheidung) beruht auf einer rechtmäßigen Beachtung des Leistungsprinzips. Das Gericht hat – im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2015 – 6 CE 15.2233 – juris Rn. 9ff.; OVG NW, B. v. 2.6.2015 – 1 B 206/15 – juris Rn. 10 ff.; B. v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – Rn. 24 f.) keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Modalitäten des Beurteilungssystems (a)), noch sind solche hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 (b)) sowie bezüglich der eigentlichen Auswahlentscheidung anzunehmen (c)).
a) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers allgemeine Bedenken gegen das Notenstufensystem vorbringt, greifen diese Erwägungen nicht durch. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass diese Stufung der Notenskala, wie sie die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorsehen, zulässig ist (siehe im Einzelnen: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 18; B. v. 19.10.2015 – 6 CE 15.2043 – juris Rn. 18).
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, dass die Beurteilungsrichtlinien in einer nicht maßgebenden Fassung angewandt worden seien. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass, wenn der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden sind (BVerwG, U. v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 14). Allerdings kommt es, da Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (BVerwG; B. v. 25.2.2013 – 2 B 104.11 – juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend sollen laut Antragsgegnerin die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014 bzw. vom 19. Juni 2015 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten („aktualisiert“) und als eine Beurteilungsgrundlage für die aktuelle Beurteilungs- und Beförderungsrunde zu sehen sein. Für die im vorliegenden Fall maßgebende Beförderungsliste „0185_GHQ“ sind jeweils zwei namentlich in Anlage 2 genannte Personen als Erst- und Zweitbeurteiler zuständig, die ausweislich der im Verfahren vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen auch tatsächlich tätig geworden sind. Damit ist aus Sicht des Gerichts hinreichend sichergestellt, dass für den Antragsteller wie auch für seine Mitbewerber(innen) eine einheitliche Beurteilungsgrundlage Anwendung gefunden hat und damit alle Betroffenen gleich behandelt worden sind.
Auch ansonsten begegnet das Beurteilungssystem im Ausgangspunkt, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der … AG als …nachfolgeunternehmen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 15; B. v. 20.11.2015 – 6 CE 15.2289 – juris Rn. 15 f.).
b) Die Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind (aa)) und die Beurteilung auch im Übrigen keine inhaltlichen Fehler aufweist (bb)).
aa) Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der … AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der … AG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und/oder schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinie). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).
Gemessen daran greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung nicht durch. Die dienstliche Beurteilung vom 3./6. März 2015 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 und stützt sich allein auf die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft … vom 30. Dezember 2013 (Bl. 7 bis 10 der Sachakte). Diese wiederum deckt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren den gesamten Beurteilungszeitraum mit Ausnahme eines zweimonatigen Zeitabschnitts (8.8. bis 7.10.2012), in dem die Führungskraft in Elternzeit gewesen ist, ab. Im Hinblick auf den insgesamt 24 Monate umfassenden Beurteilungszeitraum erscheint die „Lücke“ von lediglich zwei Monaten bereits für sich genommen nicht als wesentlich (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015, a. a. O. Rn. 12; OVG NW, U. v. 15.5.1995 – 1 A 2881/91 – juris Rn. 16), zumal der Antragsteller während dieser Elternzeit weder seinen Aufgabenbereich noch seine unmittelbare Führungskraft gewechselt hat. Vielmehr besteht die Führungsbeziehung unverändert seit 1. Januar 2007 fort. In diesem Sinne ist auch § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie zu verstehen, wonach Stellungnahmen unterschiedlicher Führungskräfte (im Falle eines Wechsels der unmittelbaren Führungskraft) vorliegen bzw. erforderlich sein können. Dabei ist auch – wie oben ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind und es damit für die dienstliche Beurteilung nicht entscheidend auf deren Wortlaut ankommt, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt wurden (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2013, a. a. O.). In der vorliegenden Fallkonstellation erscheint die Handhabung, wonach – wie die Antragsgegnerin dargelegt hat – die Beurteiler maßgebend auf den Beurteilungsbeitrag der (einzigen) unmittelbaren Führungskraft als Grundlage der Beurteilung abstellen, auch wenn sich diese für einen Zeitraum von zwei Monaten in Elternzeit befunden hat, sachgerecht. Nicht anders wäre etwa zu verfahren, wenn beispielsweise die unmittelbare Führungskraft für einen vergleichbar langen Zeitraum im Urlaub oder erkrankt gewesen wäre. Dementsprechend wird in der Stellungnahme von der Führungskraft … unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass diese Stellungnahme die dienstliche Beurteilung für den gesamten Betrachtungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfasst. Bei den Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen findet sich folglich keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht.
bb) Das Gericht vermag schließlich auch dem Vortrag des Antragstellers, der eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Beurteilung aus der angeblichen Nichtbeachtung seiner höherwertigen Tätigkeiten ableiten will, nicht zu folgen. Denn die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers ist im Hinblick auf sein Statusamt in der Begründung des Gesamturteils genannt und damit erkannt worden. Insofern liegt kein unrichtiger oder unvollständig erfasster Sachverhalt vor.
Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (B. v. 21.12.2015 – 15 L 1737/15) meint, die Würdigung sei bei jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal vorzunehmen, ist dem nicht beizupflichten. Zwar reicht ein nur formelhafter Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit regelmäßig nicht aus (ebenso: BayVGH, B. v. 10.11.2015, a. a. O. Rn. 17). Allerdings geht aus dem abschließenden Gesamturteil sowie aus seiner Begründung noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteiler das Auseinanderfallen von Statusamt (A 12) und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (A 13) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Die Begründung hierzu ist aufgrund der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere wurde ausreichend dargetan, inwiefern – gerade auch im Vergleich zu den Mitbewerbern und zur Mitbewerberin, die ebenfalls mit höherwertigen Aufgaben betraut sind – die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers Eingang in dessen Beurteilung gefunden hat. Auch kann der Antragsteller aus der zitierten Entscheidung des OVG NW vom 18. Juni 2015 (1 B 146/15 – juris Rn. 36) nichts für sich herleiten. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht darin die Beurteilung deswegen als rechtswidrig beanstandet, weil dort ebenfalls „nur“ in der Begründung des Gesamtergebnisses auf die Höherwertigkeit hingewiesen wurde. Es lag jedoch insofern ein anderer Sachverhalt vor, als der dortige Bewerber – im Gegensatz zum hiesigen Antragsteller – in den Einzelkriterien „ganz überwiegend“ die Note „Sehr gut“ erhalten hatte, ihm dann aber „nur“ die Gesamtnote „Gut ++“ zugesprochen wurde, wohingegen vorliegend der Antragsteller in fünf Einzelkriterien die Note „Sehr gut“, in einer Einzelbewertung die Note „Gut“ und im Gesamturteil die Note „Sehr gut ++“ erhalten hat. Es liegt somit im Gegensatz zum Fall des OVG NW kein Unterschreiten der Gesamtbeurteilungsnote unter die Benotung der Mehrzahl der Einzelkriterien vor. Inwiefern der Antragsteller aus den genannten Einzelkriterien einen Anspruch auf eine andere, bessere Beurteilung ableiten will, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls ist im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte eine Überschreitung des Beurteilungsermessens nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
c) Schließlich ist auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung nichts zu erinnern. Es ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) geboten und damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer eigentlichen (Beförderungs-)Auswahlentscheidung „nur“ diejenigen Bewerber(innen) mit den besten Gesamturteilen berücksichtigt. Dies ist vorliegend geschehen, da die Beigeladenen mindestens mit „Hervorragend Basis“ beurteilt worden sind, wohingegen der Antragsteller „lediglich“ mit „Sehr gut ++“ bewertet wurde. Die Beigeladenen sind – ebenso wie der Antragsteller – im maßgeblichen Zeitraum mit höherwertigen, oberhalb der eigenen Laufbahngruppe liegenden Aufgaben betraut worden. Dies wurde entsprechend den oben dargelegten Anforderungen (siehe b)bb)) im jeweiligen Gesamturteil gewürdigt. Auch wurde den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, insbesondere erfolgten die Beurteilungen durch die nach Anlage 2 zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler (siehe auch a)). Weitere Anhaltspunkte, welche eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – juris; B. v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – juris).

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