Aktenzeichen 3 ZB 13.245
BBesG aF § 12 Abs. 2, § 42, § 78 S. 1 Nr. 4
BayBesG Art. 51 Abs. 3
BayStZulV § 6 Abs. 1
BGB § 615, § 818 Abs. 3, § 819 Abs. 1
Leitsatz
1. Stellenzulagen sind an die tatsächliche Wahrnehmung herausragender Funktionen geknüpft und werden nur für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zahlung der Stellenzulage ist nicht nur einzustellen, wenn eine zulageberechtigende Tätigkeit oder Verwendung endgültig endet, sondern auch dann, wenn sie durch ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung unterbrochen wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Entbindung von der mit einer Stellenzulage versehenen Funktion als Seminarlehrer handelt es sich um eine – nicht als Verwaltungsakt zu klassifizierende – Organisationsentscheidung des Dienstherrn. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung und die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag sowie sonstige Zulagen kennt und sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit verschafft. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
1 K 11.246 2012-07-17 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.128,82 € festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten, Bezüge in Höhe von 1.128,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger auszubezahlen, zu Recht mangels Spruchreife abgewiesen. Es hat zwar den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2011, mit dem gemäß § 12 Abs. 2 BBesG (in der bis 31. Dezember 2010 anzuwendenden Fassung vom 31. August 2006 = a. F., vgl. § 85 BBesG) i. V. m. §§ 812 ff. BGB rechtsgrundlos gezahlte Bezüge in Höhe von 1.205,51 € brutto zurückgefordert wurden, die mit den laufenden Bezügen aufgerechnet wurden, aufgehoben, weil der Beklagte keine Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. getroffen hat. Es ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass die Rückforderung rechtmäßig ist und dass der Kläger verschärft haftet, weil er lediglich Anspruch auf erneute Prüfung der Rückzahlung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO hat.
1.1 Der Kläger hat in der Zeit vom 22. Mai 2009 bis 31. August 2010 die von ihm bezogene Stellenzulage als Seminarlehrer an Realschulen rechtsgrundlos erhalten. Voraussetzung für den Bezug der Stellenzulage ist die tatsächliche Ausübung der Funktion als Seminarlehrer. Der Kläger war jedoch seit dem 22. Mai 2009 vorläufig von seiner Funktion als Seminarlehrer entbunden und hat bis 31. August 2010 keine Aufgaben als Seminarlehrer mehr wahrgenommen, so dass die Zulage damit zu viel gezahlt i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. wurde.
1.1.1 Rechtsgrundlage für die dem Kläger gewährte Stellenzulage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1 Nr. 4 BBesG a. F., § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen (Bayerische Stellenzulagenverordnung – BayStZulV) vom 11. März 2003 (GVBl. S. 166) i. V. m. Nr. 4.1 der Anlage-BayStZulV. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. konnten für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden, die nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden durften (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F.). Die Landesregierungen wurden nach § 78 Satz 1 BBesG a. F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch bestimmte ständige Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten. § 6 Abs. 1 BayStZulV bestimmte, dass die in der Anlage-BayStZulV aufgeführten Lehrkräfte, die eine der in § 78 Satz 1 BBesG a. F. genannten besonderen Funktionen ausüben, für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion eine Stellenzulage nach Maßgabe der Anlage-BayStZulV erhalten. Hierzu gehörten nach § 78 Satz 1 Nr. 4 BBesG a. F. auch Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung. Dementsprechend erhielten Realschullehrer als Seminarlehrer an Realschulen gemäß Nr. 4.1 Anlage-BayStZulV eine monatliche Stellenzulage in Höhe von 76,69 €. Die genannte Stellenzulage wird nach § 21 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV) vom 1. Januar 2011 (GVBl. 2010 S. 747) längstens bis 31. Dezember 2016 weitergewährt. An ihre Stelle ist gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BayBesG, § 5 Abs. 1 Satz 1 BayZulV i. V. m. Nr. 2 Anlage-BayZulV die sog. Lehrerfunktionszulage getreten (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 394).
Stellenzulagen sind an die tatsächliche Wahrnehmung herausragender Funktionen geknüpft (Funktionsbindung, vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 395) und werden nur für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F., Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayBesG). Dem Beamten muss ein entsprechender Dienstposten übertragen worden sein, und er muss die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen; denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert (vgl. BVerwG, U. v. 6.4.1989 – 2 C 10/87 – juris Rn. 12). Demgemäß kommt es für den Beginn der Zahlung auf die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit an, entsprechend bestimmt sich das Ende der Zulageberechtigung nach der tatsächlichen Einstellung der Tätigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.1994 – 2 C 7/93 – juris Rn. 10).
Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage ist demnach, dass dem Kläger die Funktion als Seminarlehrer an Realschulen übertragen worden ist und er die hiermit verbundenen Aufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Der Kläger, der seit 2003 als Realschullehrer (BesGr A 13) für die Fächer Wirtschaftswissenschaften und Erdkunde an der Staatlichen W.-S.-Realschule in Sch. tätig ist, wurde zwar mit KMS vom 27. August 2008 – zunächst kommissarisch – für die Dauer des Studienseminars 2008/2010 zum Seminarlehrer für Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung und für das Fach Wirtschaftswissenschaften und mit KMS vom 7. Mai 2009 mit Wirkung zum 15. September 2009 für die Dauer des Studienseminars 2008/2010 sowie 2009/2011 zum Seminarlehrer für das Fach Wirtschaftswissenschaften bestellt und nahm diese Funktion ab dem 16. September 2008 wahr, so dass er anfänglich die Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage erfüllte. Mit Schreiben des Schulleiters vom 22. Mai 2009 wurde er jedoch wegen Vorwürfen hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber Studienreferendarinnen sowie Schülerinnen mit sofortiger Wirkung vorläufig von der Funktion als Seminarlehrer entbunden und übte diese seither nicht mehr aus, so dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Stellenzulage weggefallen sind. Die Betreuung der Studienreferendarin T. als stellvertretende Klassenleitung und die Unterweisung von Studienreferendaren in Erster Hilfe an zwei Terminen ist Teil der Tätigkeit eines Realschullehrers und stellt keine herausgehobene Tätigkeit als Seminarlehrer dar, die die pädagogische Ausbildung von Studienreferendaren in den nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgesehenen Fächern umfasst (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2009 – 3 CE 09.1879 – juris Rn. 51).
1.1.2 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass eine nur vorübergehende Nichtausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit als Seminarlehrer nicht zum Wegfall der Stellenzulage führt, nachdem ihm diese Tätigkeit aufgrund des stattgebenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2010 (W 1 E 10.927) für das Schuljahr 2010/2011 erneut übertragen worden ist.
Zwar ist die Stellenzulage auch dann weiterzuzahlen, wenn die zulageberechtigende Tätigkeit durch eine vorübergehende Erkrankung unterbrochen wird (vgl. BVerwG, U. v. 24.8.1995 – 2 C 1/95 – juris Rn. 17; anders bei einer längerdauernden Erkrankung, vgl. OVG NRW, U. v. 30.8.1996 – 6 A 3512/95 – juris Rn. 14). Die Erfüllung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe wie Urlaub oder Krankheit entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.1994 – 2 C 7/93 – juris Rn. 11). Eine allgemein übliche und rechtlich vorgesehene tatsächliche Unterbrechung der Diensttätigkeit durch Krankheit oder Erholungsurlaub schließt deshalb die Gewährung einer Stellenzulage nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 6.4.1989 – 2 C 10/87 – juris Rn. 12).
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme gehindert ist, Dienst zu leisten, etwa weil ihm – wie vorliegend – der die Stellenzulage begründende Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.1994 – 2 C 7/93 – juris Rn. 11).
Insoweit ist auch unerheblich, ob es sich dabei um eine nur vorläufige oder um eine endgültige Maßnahme handelt, da für die Dauer der Maßnahme die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion i. S. d. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F., Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayBesG entfällt (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 – 2 C 11/90 – juris Rn. 15 und U. v. 18.4.1991 – 2 C 31/90 – juris Rn. 16). Danach ist die Zahlung der Stellenzulage nicht nur einzustellen, wenn eine zulageberechtigende Tätigkeit oder Verwendung endgültig endet, sondern auch dann, wenn sie durch ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das gesetzlich auf drei Monate befristet ist (vgl. § 39 Satz 2 BeamtStG, § 66 Satz 2 BBG), oder eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung unterbrochen wird (vgl. auch Nr. 42.3.9.1.3 BBesGVwV).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG. Dieser enthält die gesetzliche Klarstellung, dass es bei bestimmten Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit der Ausnahme vom Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayBesG bedarf, wenn die Funktion als solche fortbesteht und nur in ihrer tatsächlichen Ausübung vorübergehend unterbrochen wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 395 f.). Zwar sind die in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG genannten Ausnahmen vom Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayBesG (Erholungsurlaub (Nr. 1), Erkrankung einschließlich Kur (Nr. 2), Dienstbefreiung (Nr. 3), Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (Nr. 4) sowie Dienstgang oder Dienstreise (Nr. 5)) nicht abschließend („insbesondere“). Eine für die Weitergewährung der Stellenzulage unschädliche tatsächliche Unterbrechung der Diensttätigkeit ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn es sich dabei um mit den in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG beispielhaft genannten, auf gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ausnahmen vergleichbare, d. h. allgemein übliche und rechtlich vorgesehene Unterbrechungstatbestände handelt, wie sie im Berufsleben vorkommen können, die die wahrgenommene Funktion aber tatsächlich nicht beenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 396). Hierunter fallen etwa eine Beurlaubung nach § 9 Abs. 2 ArbPlSchG oder das Beschäftigungsverbot nach § 5 BayMuttschV (LT-Drs. 16/3200 a. a. O.), nicht jedoch die vorläufige Entziehung der Funktion.
Soweit der Kläger meint, dass der Dienstherrn lediglich bei einer längerfristigen Nichtausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit die Zahlung der Stellenzulage mit Wirkung für die Zukunft widerrufen könne, steht dies nicht mit der Rechtsprechung im Einklang, wonach auch bei lediglich vorläufiger Entziehung die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion und damit der Anspruch auf die Stellenzulage entfällt.
Im Übrigen ist der Bestellung des Klägers als Seminarlehrer durch die später erfolgte Entscheidung des Beklagten, der W.-S.-Realschule in Sch. keine Studienreferendare mehr zur Ausbildung zuzuweisen (vgl. KMS vom 18. August 2009), die Grundlage entzogen worden, so dass die dem Kläger zunächst lediglich vorläufig entzogene zulagenberechtigende Tätigkeit als Seminarlehrer damit auf Dauer weggefallen ist. Der Kläger hat die ihm entzogene Funktion als Seminarlehrer auch nicht nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens wieder eingeräumt bekommen, sondern sie wurde ihm erst nach der Neuausschreibung der Stelle aufgrund des stattgebenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts erneut übertragen.
1.1.3 Da es nach dem unter 1.1.1 Ausgeführten für den Wegfall der Stellenzulage lediglich darauf ankommt, dass der Kläger die Funktion als Seminarlehrer seit dem 22. Mai 2009 tatsächlich nicht mehr ausgeübt hat, kann im Ergebnis offen bleiben, ob die vorläufige Entbindung des Klägers von seiner Funktion als Seminarlehrer mit Schreiben vom 22. Mai 2009 zu Recht erfolgt ist und ob dem vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch vom 29. Juli bzw. 10. August 2009 aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukam. Allerdings geht der Senat – im Unterschied zum Verwaltungsgericht – davon aus, dass es sich bei der Entbindung des Klägers von der mit einer Stellenzulage versehenen Funktion als Seminarlehrer nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Änderung seines bisherigen Aufgabenbereichs (Änderung des Amts im konkret-funktionellen Sinn) handelte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2014 – 3 ZB 14.454 – juris Rn. 21), da eine Stellenzulage das Amt im statusrechtlichen Sinn unberührt lässt (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2009 – 3 CE 09.1879 – juris Rn. 45), so dass der hiergegen eingelegte Widerspruch die tatsächlichen Wirkungen der vorläufigen Entziehung der Tätigkeit nicht suspendieren konnte. Einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Organisationsentscheidung des Dienstherrn hätte der Kläger vielmehr nur nach § 123 VwGO erlangen können, jedoch unternahm er nichts, um seine Seminarlehrertätigkeit weiter ausüben zu dürfen. Der Hinweis darauf, dass er mit der Entziehung dieser Aufgaben nicht einverstanden und zu deren Erfüllung bereit gewesen sei, führt nicht dazu, dass der Beklagte ihm die Stellenzulage hätte weitergewähren müssen; § 615 BGB (Annahmeverzug) ist im Beamtenrecht nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 6.3.1975 – II C 35.72 – juris Rn. 27).
1.2 Die Rückforderung der Stellenzulage ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB der verschärften Haftung, da der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen.
Grundsätzlich kann zwar bei Überzahlungen in der vorliegenden Größenordnung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, da die monatlich zu viel ausgezahlten Bezüge in Höhe von 76,69 € 10% des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 153,39 €, nicht übersteigen (Nr. 12.2.12 BBesGVwV). Dies gilt jedoch nicht im Fall der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB (Nr. 12.2.14.4 BBesGVwV).
Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Weiterzahlung der Stellenzulage war so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel ist offensichtlich, wenn der Empfänger der rechtsgrundlos erbrachten Leistung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das Erkennenmüssen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung und die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag sowie sonstige Zulagen kennt. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.2004 – 2 A 5/03 – juris Rn. 15).
Nach diesen Maßstäben war die Rechtsgrundlosigkeit der Weiterzahlung der Zulage für den Kläger offensichtlich. Er wurde im Zusammenhang mit seiner Bestellung als Seminarlehrer sowohl mit KMS vom 27. August 2008 als auch mit weiterem KMS vom 23. Oktober 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellenzulage für die Dauer der Tätigkeit als Seminarlehrer bzw. für die Zeit, in der ihm die Aufgabe als Seminarlehrer übertragen ist, gewährt wird. Daher kann er sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund des von ihm gegen die Entbindung von der Tätigkeit eingelegten Widerspruchs davon habe ausgehen dürfen, dass ihm die Stellenzulage weiterhin zustand, obwohl er die Tätigkeit als Seminarlehrer tatsächlich nicht mehr ausübte. Er hätte zumindest beim Beklagten nachfragen müssen, ob ihm die weiter gezahlte Stellenzulage ab dem 22. Mai 2009 noch zustand und durfte nicht einfach auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vertrauen.
Für den Eintritt der verschärften Haftung bedurfte es auch keiner deklaratorischen Mitteilung des Beklagten, dass mit Wegfall der zulageberechtigenden Tätigkeit auch der Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage entfallen ist, da der Kläger – wie ihm bewusst war – tatsächlich keine Seminarlehrertätigkeit mehr ausübte, auch wenn die Tätigkeit als Seminarlehrer nicht mit täglich gleichmäßig anfallenden Aufgaben verbunden ist, sondern auch vom Betreuungsbedarf der Studienreferendare abhängt. Soweit der Kläger meint, dass die Nichtausübung der Tätigkeit allein in die Sphäre des Beklagten fällt, ist dies im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu prüfen.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, da das Vorbringen des Klägers keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.
3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzlich bedeutsam sind Fragen, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, lassen sich die vom Kläger als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen,
a) ob die vorübergehende Entbindung von einer Funktion ab dem Zeitpunkt der vorübergehenden Entbindung zum Wegfall einer mit der Funktion verbundenen Funktionszulage führt,
b) ob ein Beamter gehalten ist, eine Tätigkeit, deren Wahrnehmung Voraussetzung für die Zahlung einer Funktionszulage ist, mit rechtlichen Instrumenten einzufordern, soweit der Dienstherr die tatsächliche Aufgabenerfüllung durch organisatorische Maßnahmen verhindert und
c) ob bei einer zeitlich unbestimmten Verhinderung bei der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion die hiermit verbundene Stellenzulage ab dem Beginn der Verhinderung oder ab der Mitteilung des Dienstherrn, es liege eine nicht mehr vorübergehende Verhinderung vor, wegfällt,
aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.
4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).