Arbeitsrecht

Verweisung, Örtliche Unzuständigkeit, Dienstlicher Wohnsitz

Aktenzeichen  M 5 K 21.560

Datum:
30.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11731
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz der Klägerin (wie im Übrigen auch ihr privater Wohnsitz) im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).
Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 52 Rn. 7). Der von daher vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat.
Die Klägerin steht im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Beklagten; sie ist bei der Regierung von Schwaben tätig. Ihr dienstlicher Wohnsitz befindet sich daher in Augsburg/Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg.
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

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