Aktenzeichen I R 80/17
Leitsatz
NV: Bei Veräußerung/Abtretung eines künftigen Dividendenausschüttungsanspruches vom Aktieninhaber an einen Dritten liegt zwar für eine Kapitalgesellschaft ein Bezug i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG (heute Satz 5) vor, dieser führt aber nicht unmittelbar zu einer Körperschaftsteuerminderung bei der die Dividende leistenden Gesellschaft, so dass es nicht zu einer sog. Nachsteuer i.S. des § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG kommt.
Verfahrensgang
vorgehend FG München, 16. Februar 2016, Az: 6 K 2600/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 16.02.2016 – 6 K 2600/13 und die (Teil-)Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12.08.2013 aufgehoben.
Die Körperschaftsteuer für 2006 wird unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids des Beklagten vom 06.06.2011 um die gemäß § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes festgesetzte “Nachsteuer” in Höhe von … € (1/6 von … €) herabgesetzt.
Die Berechnung der verbleibenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Bank. Im Streitjahr (2006) war sie Eigentümerin von … Namensstückaktien der B-AG, die nach ihrer Angabe im sog. Anlagebuch erfasst waren. Im Mai 2006 billigte der Aufsichtsrat der B-AG den Vorschlag des Vorstands, eine Dividende in Höhe von … € je Aktie auszuschütten. In der Hauptversammlung der B-AG im Juli 2006 wurde die Dividendenausschüttung beschlossen. Auf die Anteile der Klägerin entfiel eine Dividende von … €. Die Ausschüttung führte zu einer entsprechenden Minderung der Körperschaftsteuer bei der B-AG.
2
Bereits am 14.06.2006 –vor der Hauptversammlung der B-AG– schloss die Klägerin mit der C-GmbH (C) einen Kauf- und Abtretungsvertrag ab; sie verkaufte mit sofortiger Wirkung ihren Ausschüttungsauszahlungsanspruch gegen die B-AG und trat den Anspruch mit Wirkung auf den Tag seiner Entstehung an die C ab. Als Kaufpreis wurde die erwartete Dividendenzahlung in Höhe von … € abzüglich einer Verzinsung bis zur Auszahlung der Dividende sowie eines festen Betrags von … € vereinbart.
3
Den Kaufpreis von … € behandelte die Klägerin als steuerfrei. Die C stellte unter Verweis auf die “Veräußerung des künftigen Dividendenanspruchs” eine Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von … € nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von … € aus.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) war der Auffassung, dass der Vorgang zu einer Körperschaftsteuererhöhung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) führe. Es erhöhte entsprechend die Körperschaftsteuer um … € (1/6 von … €).
5
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) München, Außensenate Augsburg, hat mit Urteil vom 16.02.2016 – 6 K 2600/13 entschieden, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG im Streitfall vorliegen. Die Klägerin habe aus dem Verkauf der Dividendenansprüche Einnahmen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) erzielt, die nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG (heute Satz 5) steuerfrei geblieben seien. Die von der Klägerin bezogenen Kapitaleinkünfte hätten zudem bei der die Dividenden ausschüttenden Kapitalgesellschaft (B-AG) zu einer Körperschaftsteuerminderung geführt. Damit lägen im Streitfall die kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG vor. Auf eine Körperschaftsteuerminderung bei der den Kaufpreis zahlenden Gesellschaft (C) komme es nicht an.
6
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Körperschaftsteuer für das Streitjahr um die gemäß § 37 Abs. 3 KStG festgesetzte Nachsteuer in Höhe von … € (1/6 von … €) herabzusetzen.
7
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.