Aktenzeichen 6 AZR 146/20
Art 3 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 17 Abs 4 TVöD-K
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Dortmund, 6. Dezember 2018, Az: 6 Ca 2026/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 16. Januar 2020, Az: 17 Sa 710/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Januar 2020 – 17 Sa 710/19 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers nach einem Höhergruppierungsantrag.
2
Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006 Anwendung.
3
Dem zunächst als Krankenpfleger beschäftigten Kläger wurde im Oktober 2009 die Funktion der Bereichsleitung übertragen. Am 31. Dezember 2016 erhielt er in dieser Tätigkeit Vergütung nach der Entgeltgruppe Kr 9c Stufe 6 TVöD (VKA).
4
Am 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) in Kraft. Zur Überleitung in die EGO bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 Folgendes:
„§ 29 Grundsatz
(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.
…
§ 29a Besitzstandsregelungen
(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
…
§ 29b Höhergruppierungen
(1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. …
(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …“
5
§ 17 Abs. 4 TVöD-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung lautete auszugsweise:
„(4) 1Bei Eingruppierungen in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. …“
6
Seit dem 1. März 2017 sieht § 17 Abs. 4 TVöD-K idF der Änderungsvereinbarung Nr. 8 vom 29. April 2016 zum TVöD-K (im Folgenden nF) die Mitnahme der bisherigen Stufe bei Höhergruppierungen vor.
7
Für die Überleitung der Pflegekräfte in die EGO bestimmt § 29d TVÜ-VKA ua. Folgendes:
„§ 29d Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B
(1)
1Die unter die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (Kr-Anwendungstabelle) fallenden Beschäftigten sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit
von der Entgeltgruppe der Anlage 4
in die Entgeltgruppe der Anlage E
…
KR 11a
P 14
…
KR 9c
P 11
…
übergeleitet. …“
8
Ende Dezember 2016 unterrichtete die Beklagte den Kläger über seine Überleitung zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 TVöD (VKA). Der Kläger erzielte hiernach ein monatliches Entgelt von 4.045,53 Euro brutto. Auf seinen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA war er rückwirkend zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe P 14 TVöD (VKA) eingruppiert. Die Beklagte ordnete ihn der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zu, aus der er ein monatliches Entgelt von zunächst 4.311,74 Euro brutto erhielt.
9
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung eines Anspruchs auf die Vergütung nach Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 TVöD (VKA) ab dem 1. März 2017 sowie die Nachzahlung der sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. März 2018 ergebenden Differenzbeträge verlangt.
10
Er hat die Auffassung vertreten, seine betragsgemäße Stufenzuordnung nach § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung über diesen Zeitpunkt hinaus verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei ab dem 1. März 2017 gemäß § 17 Abs. 4 TVöD-K nF stufengleich zugeordnet. Für die unterschiedliche Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen nach § 29b TVÜ-VKA und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K nF gebe es keinen sachlichen, insbesondere keinen anzuerkennenden finanziellen Grund. Die betragsgemäße Stufenzuordnung bewirke zudem eine mittelbare Altersdiskriminierung. Im Übrigen sei § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung unwirksam.
11
Der Kläger hat zuletzt – in der gebotenen Auslegung – beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.621,55 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt nach Maßgabe der Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 TVöD (VKA) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
12
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
13
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.