Arbeitsrecht

Ordentliche Kündigung – gemeinsamer Betrieb – Maßregelungsverbot

Aktenzeichen  2 AZR 560/20

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:200521.U.2AZR560.20.0
Normen:
§ 23 Abs 1 S 3 KSchG
§ 1 Abs 2 Nr 1 BetrVG
§ 134 BGB
§ 612a BGB
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mannheim, 15. November 2019, Az: 6 Ca 25/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 30. Oktober 2020, Az: 12 Sa 33/20, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 30. Oktober 2020 – 12 Sa 33/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
2
Die Beklagte vertreibt Wägeeinrichtungen und Wägegeräte, die sie zumindest zum Teil von der Firma A GmbH (im Folgenden AS) bezieht. Außerdem bietet sie ihren Kunden darauf bezogene Serviceleistungen an. Der Kläger war bei ihr seit 2015 als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. An seinem Einstellungsgespräch nahm auch der damalige Serviceleiter der AS teil. Der Kläger wurde bei der AS eingearbeitet und besuchte deren Produktschulungen. Die Beklagte beschäftigte außer dem Kläger noch einen weiteren Servicetechniker und zwei kaufmännische Angestellte. Ihr Geschäftsführer ist zugleich Geschäftsführer der AS, die ebenfalls Wägeeinrichtungen und Wäge-geräte vertreibt sowie Serviceleistungen anbietet.
3
Die Beklagte und die AS arbeiten zusammen. Der Internetauftritt der AS weist die Beklagte als weiteren Servicestützpunkt aus. Die Servicetechniker beider Unternehmen werden auch bei den Kunden des jeweils anderen Unternehmens tätig. In Einzelfällen kommt es zu gemeinsamen Einsätzen. Die Einteilung der Dienste der Servicetechniker nimmt bei der Beklagten eine kaufmännische Angestellte vor, bei der AS deren Serviceleiter. Reichen die eigenen Personalkapazitäten nicht aus, wird beim jeweils anderen Unternehmen angefragt, ob für einen bestimmten Serviceauftrag ein Servicetechniker zur Verfügung steht. Ist das der Fall, wird dieser vom eigenen Unternehmen für den Kunden oder die Kundin des anderen Unternehmens eingeteilt. Die für die Kalibrierung von Wägeeinrichtungen erforderlichen Gewichte werden bei Bedarf zwischen der Beklagten und der AS ausgetauscht oder von anderen Unternehmen bezogen. Personalangelegenheiten beider Unternehmen erledigt der Geschäftsführer. Für die Personalverwaltung der beiden Unternehmen ist derselbe externe Steuerberater verantwortlich.
4
Mit Schreiben vom 17. und 18. Januar 2019 legte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger Pflichtverletzungen zur Last und mahnte ihn deshalb ab. Vom 5. Februar 2019 bis 22. März 2019 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gab er am 5. Februar 2019 bei der Beklagten ab.
5
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 5. Februar 2019, dem Kläger zugegangen am 7. Februar 2019, ordentlich zum 31. März 2019.
6
Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt. Die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 1 KSchG sowie das Maßregelungsverbot des § 612a BGB unwirksam. Die Abmahnungen enthielten unzutreffende Vorwürfe und seien deshalb aus seiner Personalakte zu entfernen.
7
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, sinngemäß beantragt,
       
1.    
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Februar 2019 nicht aufgelöst worden ist;
        
…       
        
        
7.    
die Beklagte zu verurteilen, die ihm gegenüber ausgesprochenen Abmahnungen vom 17. Januar 2019 und 18. Januar 2019 zu widerrufen und aus seiner Personalakte zu entfernen.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter.

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