IT- und Medienrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle der Pauschalierung des Bearbeitungspreises für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung

Aktenzeichen  XI ZR 356/20

Datum:
8.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:080621UXIZR356.20.0
Normen:
§ 307 Abs 1 S 1 BGB
§ 307 Abs 1 S 2 BGB
§ 309 Nr 5 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
“5. Nichtabnahmeentschädigung
 ….
 Bearbeitungspreis für die Berechnung der             50,00 EUR
Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn,
der Kunde weist nach, dass kein oder ein
geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist”
hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 8. Juli 2020, Az: 13 U 82/19vorgehend LG Köln, 16. Juli 2019, Az: 21 O 286/17

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 15. August 2017) in Kapitel A “Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden” folgende Klausel:
“4. Sonstige Kredite

Preise für Dienstleistungen bei Krediten und Darlehen
….

2
Nach Ansicht des Klägers ist diese Klausel in Bezug auf den zweiten Spiegelpunkt, d.h. im Hinblick auf den Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, diese Bestimmung in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen sowie sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.
3
Das Landgericht hat die Klage, die noch eine weitere Klausel umfasst hat, abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage hinsichtlich der anderen Vertragsbedingung stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auch im Hinblick auf die noch im Streit befindliche Klausel weiter.

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