Aktenzeichen 25 O 2564/19
BGB § 823 Abs. 2, § 826
Leitsatz
1. Die Klage ist nicht begründet, denn ein Anspruch auf Schadensersatz kommt nicht in Betracht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Kläger trägt nicht nachvollziehbar vor, welchem Irrtum er bei Ankauf des Fahrzeugs unterlegen sein soll. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch Organe des Beklagten scheidet ebenfalls aus. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 32.290,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Das Landgericht München I ist örtlich nach § 32 ZPO zuständig. Die Klägerin hat den Kaufvertrag für das gegenständliche Fahrzeug in München und damit im Bezirk des Landgerichts München I geschlossen. Nach ihrer Behauptung hat sie einen Schaden bereits durch den Abschluss des Kaufvertrags erlitten.
B.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 32.290,- € abzüglich Nutzungsentschädigung oder eines niedrigeren Betrags Zug um Zug gegen Übergabe des gegenständlichen Fahrzeugs.
1. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich zunächst nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB. Denn die Klägerin unterhält hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeugs keine unmittelbare vertraglichen Beziehungen zur Beklagten.
Die Klägerin hat das Fahrzeug als Gebrauchtwagen bei der Autohaus … also von einer von der Beklagten personenverschiedenen juristischen Person gekauft. Es ist insbesondere auch vor den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 nicht zu erkennen, dass die Beklagte anlässlich dieses Kaufvertrags in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen hätte.
Soweit die Klägerin zur Begründung eines besonderen Vertrauens schriftsätzlich auf die durch die Beklagte ausgestellte Konformitätsbescheinigung abstellen möchte, ist für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin dieser Konformitätsbescheinigung bei ihrem Kauf irgendeine Bedeutung beigemessen hat. Aus Sicht des Gerichts ist es nicht glaubhaft, dass die Klägerin als offenbar technischer und juristischer Laie überhaupt von der Konformitätsbescheinigung wusste, geschweige denn von ihrer genauen Bedeutung. Dies wurde seitens der Klägerin auch nicht im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 näher erläutert.
2. Die Klägerin hat auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte.
a) Die Klägerin bringt schon nicht nachvollziehbar vor, welchem durch die Beklagte hervorgerufenen Irrtum sie bei Ankauf des Fahrzeugs unterlegen sein soll. Eine aktive Täuschung der Klägerin durch Organe der Beklagten liegt nicht vor. Wie die Klägerin selber im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben hat, lagen ihr gar keine speziellen Aussagen von Mitarbeitern der Beklagten vor, sondern nur von Mitarbeitern des Autohauses vor, so dass die Klägerin auch nicht unmittelbar durch Mitarbeiter der Beklagten getäuscht worden sein kann.
aa) Sofern die Klägerin in der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung eine Täuschung sehen will, dürfte dieser für die Vermögensverfügung der Klägerin keine ursächliche Bedeutung zugekommen sein, weil dies voraussetzen würde, dass die Klägerin sich der Existenz und der Bedeutung einer Konformitätsbescheinigung beim Kaufvertragsschluss überhaupt bewusst gewesen wäre.
Hierzu hat das Landgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 31.08.2017, Az.: 3 O 21/17 auf Rn. 207 ff. wie folgt zutreffen ausgeführt:
„Es ist aber nicht dargelegt, dass der Kläger auch einem – einer solchen Täuschung entsprechenden – Irrtum unterlag. Ein Irrtum setzt zunächst einmal voraus, dass sich der Kläger überhaupt Gedanken über den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung gemacht hat. Dass dies der Fall war, ist nicht vorgetragen. Für den Kläger bestand dazu bei lebensnaher Betrachtung der Abläufe auch überhaupt kein Anlass, nachdem die Verkäuferin das Fahrzeug bei dessen Übergabe an den Kläger bereits zugelassen hatte. Da also der Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung schon erfüllt, d.h. die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt war, hatte der Kläger keinen Anlass mehr, sich mit der Übereinstimmungsbescheinigung in irgendeiner Art und Weise zu beschäftigen, geschweige denn, sich über deren Inhalt und die Reichweite der darin enthaltenen Erklärungen Gedanken zu machen.
Selbst wenn sich der Kläger, was – wie gesagt – nicht vorgetragen ist, Gedanken über den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung gemacht hätte, wäre darüber hinaus gerade erforderlich, dass der Irrtum insoweit das „Spiegelbild“ der Täuschung ist, dass also der Getäuschte gerade über die Tatsachen irren muss, über die der Täuschende getäuscht hat (vgl. dazu Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Auflage 2016, § 263 Rn. 122). Der Kläger müsste zu der Überzeugung gelangt sein, dass sein Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Software ausgestattet war. Denn nur in diesem Fall wäre der bei ihm hervorgerufene Irrtum zu der unzutreffend erklärten Tatsache spiegelbildlich.
Ein solcher Irrtum des Klägers erscheint wiederum bei lebensnaher Betrachtung nahezu ausgeschlossen. Denn der Kläger hatte überhaupt keinen Anlass zu der Annahme, sein Fahrzeug könnte mit einer unzulässigen Software ausgestattet gewesen sein. Hierfür wäre es zunächst einmal erforderlich, dass dem Kläger der relevante Bezugsmaßstab des „in der Genehmigung beschriebenen Typs“, also zumindest nach dem oben im Einzelnen dargelegten und begründeten Verständnis der Kammer (siehe oben A.I.4.a)cc) der in den Genehmigungsunterlagen beschriebene Fahrzeugtyp bewusst gewesen wäre. In einem zweiten Schritt hätte der Kläger dann daran gedacht haben müssen, dass sein Fahrzeug – anders als der genehmigte Typ – mit einer unzulässigen Software ausgestattet sein könnte. Zumindest für einen solchen Gedankenschritt bestand überhaupt kein Anlass, zumal in den Beschreibungsunterlagen ja gerade das Vorhandensein einer irgendwie gearteten Abschalteinrichtung gerade nicht einmal angedeutet wurde.“
bb) Soweit die Klägerin vorbringt, ihr sei es um den Erwerb eines besonders umweltfreundlichen Fahrzeugmodells gegangen, bringt die Klägerin nicht substantiiert vor, auf Grund welcher Erklärung der Beklagten sie sich was für eine Vorstellung genau gebildet hat und inwieweit diese falsch wäre. Die Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung sprechen für das Gericht vielmehr dafür, dass die Klägerin zwar grundsätzlich ein umweltfreundliches Fahrzeug erwerben wollte, sich hierzu aber keine konkreten Vorstellungen machte, erst recht nicht hervorgerufen durch Informationen der Beklagten.
b) Darüber hinaus fehlt es auch an der Stoffgleichheit zwischen einem etwaigen Vermögensvorteil der Beklagten und dem durch die Klägerin behaupteten Vermögensnachteil von ihr. Vermögensvorteil des gesamten Handelns der Beklagten im Rahmen des sog. „VW-Abgasskandals“ ist der Verkauf eigener Neufahrzeuge. Damit kann aber denknotwendig der im Rahmen einer Betrugsstrafbarkeit zwingend stoffgleiche Vermögensnachteil nur beim Ersterwerber gegeben sein. Die Klägerin ist allerdings nicht Ersterwerber des Fahrzeugs. Dass die Beklagte mit ihrem Handeln im Rahmen des sog. „VW-Abgasskandals“ hingegen die Weiterverkäufer von gebrauchten Fahrzeugen aus ihrer Herstellung im Sinne eines fremdnützigen Betrugs bereichern wollte, ist nicht anzunehmen. Nach der Logik der Klägerin hätten diese schließlich durch ihren eigenen Fahrzeugerwerb einen eigenen Schaden und keinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil gehabt. Erst recht haben dann die Wiederverkäufer keinen Vermögensvorteil durch den Verkauf des Fahrzeugs, welchen die Beklagte bezweckte.
3. Die Klägerin hat auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 EG-FGV keinen Zahlungsanspruch.
Voraussetzung eines Zahlungsanspruchs nach dieser Norm wäre ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 EG-FGV um eine Norm handelt, die zumindest auch dem Drittschutz der Klägerin dienen soll. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Normen des Kfz-Zulassungsrechts richten sich nicht an Endverbraucher, sondern an die Fahrzeughersteller sowie die zuständigen Behörden. Sie sollen die Sicherheit der zuzulassenden Fahrzeuge sicherstellen, aber nicht die Erwerber vor etwaigen Vermögensschäden bei Erwerb von Fahrzeugen schützen, die (nach Vortrag der Anspruchsteller) nicht in vollem Umfange den einschlägigen Zulassungsvorschriften entsprechen.
Hierzu hat das Landgericht Braunschweig in seinem Endurteil vom 31.08.2017, Az.: 3 O 21/17 auf Rn. 191 ff. wie folgt zutreffend ausgeführt:
„Unter Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger keine Erstattung seiner – behaupteten – Vermögensschäden verlangen. Die maßgeblichen Vorschriften dienen jedenfalls nicht dem Schutz des Vermögens von Fahrzeugkäufern.
Wie bereits dargelegt (siehe oben A.I.4.a)dd), bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG in erster Linie die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Dies ergibt sich eindeutig aus den Erwägungsgründen 2, 4 und 23 der Richtlinie. Darüber hinaus sollten die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie).
An diesem Ergebnis vermag der Kläger auch nichts durch den Hinweis auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Richtlinie 2007/46/EG zu ändern. In diesen sind – über die bereits genannten primären Zielsetzungen der Richtlinie hinaus – ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau sowie der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher angesprochen.
Weder an diesen Stellen noch unter sonstigen Erwägungsgründen der Richtlinie lassen sich demgegenüber Hinweise dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte.“
4. Die Klägerin hat auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV keinen Zahlungsanspruch. § 27 EG-FGV stellt ebenfalls keine Norm mit drittschützendem Charakter dar, sondern befasst sich mit Fragen der technischen Konformität. Diese Fragen sind aber für die Erwerber des Fahrzeugs ohne Relevanz, wenn ihr Fahrzeug eine Zulassung erhält. Dies war hier im Übrigen offensichtlich problemlos der Fall.
5. Die Klägerin hat zuletzt auch aus § 826 BGB keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte.
a) Es ist bereits eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch Organe der Beklagten nicht zu erkennen. Eine solche Schädigung kann insbesondere nicht in der Ausstellung einer aus Sicht der Klägerin unrichtigen Konformitätsbescheinigung folgen, weil diese für die Klägerin als Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs unerheblich ist.
b) Darüber hinaus ist aber auch der Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Organe der Beklagten nicht ersichtlich. Die Klägerin hätte konkret vortragen müssen, dass Organe im aktienrechtlichen Sinne zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Fahrzeugs durch sie Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und dennoch nichts unternahmen (bzw. sogar den Einsatz der entsprechenden Motorensteuerungssoftware förderten), um die Klägerin zu schädigen. Jedoch trägt die Kläger nichts Ausreichendes dazu vor, wieso die Beklagte gerade sie als Käuferin eines Gebrauchtfahrzeugs hätte schädigen sollen. Unmittelbar relevante Erklärungen für den Gebrauchtwagenmarkt gab die Beklagte überhaupt nicht ab. Ein Schädigungsvorsatz von Mitarbeitern der Beklagten gerade für den privaten Gebrauchtwagenmarkt erscheint auch denkbar fernliegend. Denn die Beklagte will Neufahrzeuge verkaufen und nicht Einfluss auf den privaten Gebrauchtwagenmarkt nehmen.
c) Ferner ist auch ein Schaden der Klägerin nicht substantiiert vorgebracht. Die Klägerin behauptet, sie hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie von der Manipulationssoftware der Motorensteuerung Kenntnis gehabt hätte. Allerdings ist diese Behauptung angesichts seines Kaufzeitpunktes nicht nachvollziehbar: Die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 hat bereits unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung eine breite öffentliche Berichterstattung über die Frage der Manipulation der Motorensteuerung und die Frage der betroffenen Modelle eröffnet. Die betroffenen Motorenmodelle und damit Fahrzeugtypen waren über eine öffentlich zugängliche Website seit Oktober 2015 zu ermitteln. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es ausgeschlossen, dass die Klägerin beim Kauf ihres Fahrzeugs am 03.02.2016 noch nichts mitbekommen hatte von dem „VW-Dieselskandal“. War ihr dieser aber dem Grundsatz nach bekannt, erscheint es absolut lebensfern, dass die Klägerin sich nicht vor dem Kauf eines VW-Fahrzeugs zumindest aus den öffentlich zugänglichen Quellen darüber informierte, ob das Fahrzeug, welches sie erwerben wollte, auch über einen der betroffenen Motoren verfügte. Hatte sie hiervon aber Kenntnis, kann ihr kein Schaden entstanden sein (volenti non fit iniuria). Insoweit führte die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 zunächst aus, dass „sie als Frau sich mit Autos und der ganzen Technik nicht auskenne“ sowie dass eigentlich „ihr Mann vor allem im Internet recherchiert habe“. Vor diesem Hintergrund führte die Klägerin dann letztlich schwammig und damit nicht überzeugend aus, dass sie zum Kaufzeitpunkt sicherlich noch nichts bewusst hinsichtlich der sogenannten Diesel-Thematik gehört hatte und dass sie, wenn sie Angst vor etwaigen Problemen gehabt hätte, das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft hätte.
Ein Schaden der Klägerin kann auch nicht in eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs bestehen, da der Entzug der Zulassung für das Fahrzeug bei Durchführung des von der Beklagten angebotene Software-Updates nicht zu erwarten ist. Da das Software-Update auch gerade in Abstimmung mit dem KBA erfolgt, droht der Klägerin nicht ernsthaft die Gefahr rechtlich nachteiliger Maßnahmen, wenn sie das Fahrzeug selber weiternutzt oder zur Nutzung Dritten überlässt, vorausgesetzt die sonstigen Voraussetzungen einer Fahrzeugnutzung sind gegeben (u.a. betriebssicherer Zustand des Fahrzeugs, Fahrerlaubnis).
II. Mangels Zahlungsanspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen.
III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs, weil die Beklagte das gegenständliche Fahrzeug nicht zurücknehmen muss.
C.
Die Klägerin hat mangels Anspruchs in der Hauptsache keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
D.
Die Entscheidung über die Kosten erfolgte nach § 91 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 709 ZPO zu entscheiden. Hinsichtlich des Streitwertes hat das Gericht diesen nach dem höchsten Streitwert festzusetzen. Dies war hier die Klageforderung bei Klageeinreichung. Zwar beinhaltet diese bereits die Angabe „abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung“. Eine derartige verbale Einschränkung des geforderten Betrags verringert aber nicht den Streitwert, da das Gericht diesen bereits bei Eingang der Klage bestimmen können muss, mit solchen verbalen Einschränkungen aber betragsmäßig diesen Teil nicht beziffern kann.