Verwaltungsrecht

Duldung der Durchführung einer Feuerstättenschau

Aktenzeichen  M 32 S 18.4159

Datum:
21.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55941
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 1 Abs. 3, Abs. 4, § 14 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er verpflichtet wurde, die Durchführung einer Feuerstättenschau in seiner Wohnung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu dulden.
Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung im 4. Obergeschoss einer größeren Wohnanlage. Durch seine Wohnung verläuft ein Schornstein, der zumindest von anderen Wohnungen benutzt wird. Jedenfalls seit 2013 ist im Anwesen des Antragstellers keine Feuerstättenschau mehr durchgeführt worden.
Nach einem Zuständigkeitswechsel stellte der letzte Interimsverwalter, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger P., im März 2018 fest, dass bezüglich der Wohnung des Antragstellers zwar im Feuerstättenbescheid vom 28. Mai 2017 keine überprüfungspflichtigen Anlagen, im Kehrbuch von 2017 aber zwei überprüfungspflichtige Feuerstätten (ein Kombiwasserheizer CU Gas und ein Ofen – feste Brennstoffe) aufgeführt sind. Da dem nunmehr zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Zutritt zur Durchführung einer Feuerstättenschau verweigert wurde, wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. April 2018 die Rechtslage dargestellt, rechtliches Gehör gewährt und ein neuer Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau angesetzt. Da der Antragsteller diesen Termin absagte und auch in der Folgezeit kein Zutritt für die Durchführung der Feuerstättenschau gewährt wurde, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2018 für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung eine Feuerstättenschau an (Nr. 1), gab dem Antragsteller auf, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zugang zu den Räumlichkeiten zu gestatten sowie die Durchführung der Feuerstättenschau zu dulden und setzte einen Termin fest, an dem die Feuerstättenschau spätestens durchgeführt werde, sofern sie nicht bereits vorher erfolgen konnte (Nr. 2). Weiterhin wurde ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die angeordneten Arbeiten wegen eines vom Antragsteller zu vertretenden Hindernisses nicht fristgerecht durchgeführt werden (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurden die Anordnungen in Nr. 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 erhob der Antragsteller hiergegen Klage und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Am 21. Mai 2019 fand die mündliche Verhandlung im Klage- und Eilverfahren statt, in der der Antragsteller ausführte, durch seine Wohnung führe zwar ein Kamin, dessen Zugänge seien aber verschlossen. Er betreibe keine Gasfeuerstätte; der vorhandene denkmalgeschützte Kachelofen in seinem Wohnzimmer sei „deaktiviert“. Daher sehe er keine Veranlassung für die Durchführung einer Feuerstättenschau. Er verweise diesbezüglich auf Art. 13 GG. Im Anschluss daran beantragte der Antragsteller im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin stellte den Antrag, den Antrag abzulehnen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da der Klage gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ebenfalls bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. vorliegend § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG, 21a Satz 1 VwZVG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Wenn die Hauptsacheklage – hier also die Klage des Antragstellers vom 24. Juli 2018 – nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig erscheint, so ist der Antrag in der Regel – wie auch hier – abzulehnen.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 2. Juli 2018 ist aufgrund der bereits kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit überflüssig, aber unschädlich.
2. In der Hauptsache hat die Klage nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2018 erscheint rechtmäßig und verletzt den Antragssteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2019, Az. M 32 K 18.3641, verwiesen.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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