Ein Darlehen ist ein Vertrag im Sinne des Schuldrechtes, bei dem der Darlehensgeber (zum Beispiel eine Bank) dem Darlehensnehmer Geld oder eine Sache für einen befristeten Zeitraum übereignet oder zur Nutzung überlässt. Die Pflichten eines Darlehensvertrags sind im BGB geregelt. Die Begriffe Kredit und Darlehen werden oft als Synonyme verwendet. Es bestehen jedoch laut BGB gewisse Unterschiede. Der Begriff Kredit gilt für die Übereignung von Geld für eine kurzfristige Finanzierung. Als Darlehen kann nicht nur Geld (Gelddarlehen, §§ 488-498 BGB), sondern auch eine Sache (Sachdarlehen, §§ 607-609 BGB) für einen längerfristigen Zeitraum übereignet werden.