Aktenzeichen 28 U 1664/20
Leitsatz
Verfahrensgang
28 U 1664/20 2020-08-24 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.02.2020, Aktenzeichen 15 O 18610/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.230,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO analog abgesehen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.02.2020, Aktenzeichen 15 O 18610/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Entgegen der Auffassung der Berufung sind die in § 522 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss erfüllt.
Die Rechtsfragen betreffend die Rechte von Erwerbern von PKW’s, welche vom sog. „Dieselskandal“ betroffen sind, wurden durch die Urteile des BGH vom 25.5.2020 (Az.: VI ZR 252/19) und 30.7.2020 (Az.: VI ZR 354/19, VI ZR 397/19, VI ZR 5/20) bereits höchstrichterlich entschieden.
Im vorliegenden Fall geht es lediglich darum, ob die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.
Wann ein Erwerber i.S. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, kann nicht generell entschieden werden, sondern hängt maßgeblich vom jeweiligen Sachvortrag der Parteien im Einzelfall ab.
Es handelt sich daher weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
2. Die Klageabweisung durch das Landgericht erfolgte zu Recht.
Die Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB sind verjährt.
Der Senat hält an seiner in der Verfügung vom 25.8.2020 durch Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats des OLG München vom 10.3.2020 (Az.: 3 U 7392/19) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass und warum der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit spätestens vor Ablauf des Jahres 2015 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt haben musste.
Er sieht sich darin durch das Urteil des BGH vom 30.7.2020 (Az.: VI ZR 5/20) bestätigt, in welchem der BGH die adhoc Mitteilung der Beklagten vom 22.9.2015 als das entscheidende Ereignis herausgearbeitet hat, welches geeignet gewesen sei, die Arglosigkeit späterer Erwerber zu beseitigen und Ansprüche bereits dem Grunde nach auszuschließen.
Nichts anderes kann für die Beantwortung der Frage maßgeblich sein, ab wann ein Erwerber ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis davon haben musste, dass er durch den Erwerb des streitgegenständlichen PKW einen die Haftung der Beklagten begründenden Schaden erlitten hat, wobei auch keine Unklarheit über den möglichen Anspruchsgegner bestand.
Da der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten, bei der es sich gleichzeitig um die Herstellerin handelt, erworben hat, kamen ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte in Frage. Für eine Klageerhebung war es dabei nicht erforderlich, dass der Kläger Kenntnis von dem/den konkreten Verantwortlichen auf Seiten der Beklagten hatte.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Nach dem Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs beläuft sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers in der Hauptsache nunmehr auf 32.430,00 € abzüglich des Verkaufserlöses in Höhe von 14.200,00 €, dies ergibt einen Betrag in Höhe von 18.230,00 €.