Aktenzeichen 19 C 20.2204
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 5 K 20.64 2020-09-07 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22. Juli 2021, der durch die Annahme seitens der Beteiligten wirksam geworden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (die Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG fällt nur dann an, wenn die Beschwerde – teilweise – verworfen oder zurückgenommen wird). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.