Kosten- und Gebührenrecht

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Aktenzeichen  10 ZB 21.1782

Datum:
12.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20872
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 173
ZPO § 78b Abs. 1

 

Leitsatz

Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung iSv § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 20.1281 2021-05-11 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021 wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021, mit dem dieses ihre Feststellungsklage (auf Feststellung, dass das Verlangen der Beklagten auf Vorlage einer Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft schikanös sei, sowie auf Feststellung, dass die Beklage verpflichtet sei, bestimmte Wege der elektronischen Kommunikation zu eröffnen) abgewiesen hat.
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.
Danach hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9).
Gemessen daran ist der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021 aussichtslos. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage hinsichtlich beider Feststellungsbegehren zu Recht wegen des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage bzw. in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts Bezug. Auf die von der Klägerin einmal mehr gerügten vermeintlichen Form- und Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren kommt es dabei – worauf der Senat die Klägerin bereits in früheren Verfahren hingewiesen hat – nicht an, denn diese sind für die geltend gemachten Feststellungsbegehren unerheblich.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten nicht erstattet werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.12.2019 – 5 C 19.2386 – juris Rn. 4).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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