Arbeitsrecht

Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahen

Aktenzeichen  AN 2 K 19.01917

Datum:
19.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33478
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 2 K 19.01917 2020-08-17 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten setzt zunächst mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antrags voraus, dass ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter tatsächlich im Vorverfahren eine Tätigkeit nach außen entfaltet hat (Kunze in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 54. Edition Stand 1.7.2020, § 162 Rn. 85). Weiter ist in der Rechtsprechung umstritten, ob die Regelung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck bringt, im behördlichen Vorverfahren sei eine Vertretung insbesondere durch Rechtsanwälte grundsätzlich weder üblich noch erforderlich – wobei kein Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis bestehe – oder ob es Rechtssuchenden regelmäßig unzumutbar ist, ihre rechtlichen Interessen ohne Rechtsrat zu verfolgen (vgl. zum Streitstand m.w.N. Kunze in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 54. Edition Stand 1.7.2020, § 162 Rn. 86). Jedenfalls aber sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, wobei maßgebend ist, ob ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand in der konkreten Situation mit Blick auf Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sich eines Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. so zum Ganzen Kunze a.a.O. und Rn. 86 f. jeweils m.w.N.).
Danach war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Zunächst ist der Klägerbevollmächtigte hier im Widerspruchsverfahren nach außen tätig gewesen. Im Übrigen ist ausschlaggebend, dass vorliegend nicht nur Fragen der Verteilung der materiellen Beweis- und Feststellungslast zu beurteilen, sondern auch zahlreiche Indizien mit Blick auf die Frage der Eigentümerstellung an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug zu würdigen waren. Angesichts dessen und der nicht unerheblichen, streitgegenständlichen Rückforderung in Höhe von 4.029,00 EUR ist davon auszugehen, dass hier ein vernünftig denkender Rechtsuchender in der Lage des Klägers bereits im Vorverfahren anwaltlichen Rat eingeholt hätte.

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