Aktenzeichen 12 KLs 257 Js 149023/19
StGB § 244 a Abs. 1, § 244 Abs. 4, § 242 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303c, § 25 Abs. 2, § 52, § 53, § 73, § 73c
StGB § 244 Abs. 4, § 242 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303c, § 27, § 52, § 53, § 73, § 73c
Leitsatz
Tenor
I. Der Angeklagte T. ist schuldig neun tatmehrheitlicher Fälle des schweren Bandendiebstahls, jeweils in Tateinheit mit schwerem Einbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, in acht Fällen davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit schwerem Einbruchdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit zwei Fällen des schweren Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit Versuch des schweren Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in Tateinheit mit Sachbeschädigung.
II. Der Angeklagte T. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten verurteilt.
III. Die Angeklagten N. und TE. sind jeweils schuldig neun tatmehrheitlicher Fälle des schweren Bandendiebstahls, jeweils in Tateinheit mit schwerem Einbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, in acht Fällen davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung.
IV. Der Angeklagte N. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt.
V. Der Angeklagte TE. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
VI. Der Angeklagte K. ist schuldig neun tateinheitlicher Fälle der Beihilfe zum schweren Einbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, in acht Fällen davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung.
VII. Der Angeklagte K. wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
VIII. Gegen die Angeklagten N…, TE., T. und K. wird als Gesamtschuldner die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 34.457,20 Euro als Wertersatz angeordnet.
Gegen den Angeklagten T. wird darüber hinaus die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 12.733 Euro als Wertersatz angeordnet.
IX. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO in Richtung auf die Angeklagten K, TE und N)
A. Verfahrensgang
Die Staatsanwaltschaft M. I erstellte am 24.01.2020 eine Anklageschrift, die am 26.01.2020 bei Gericht einging und mit Beschluss vom 16.07.2020 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. In der Hauptverhandlung wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fälle 14 und 15 der Anklageschrift gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Das Urteil beruht auf einer Verständigung i.S.d. § 257 c StPO.
B. Persönliche Verhältnisse
… …
C. Festgestellter Sachverhalt
I. Vortatgeschehen zu den Taten der Angeklagten T., N…, TE. und K. im Zeitraum 23.04.2019 bis 16.05.2019 (Fälle 1 bis 9 der Anklage)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20.04.2019 schlossen sich die Angeklagten T., N… und TE. zusammen, um gemeinsam in arbeitsteiliger und fortgesetzter Weise Wohnungseinbruchdiebstähle in München – bevorzugt in den Stadtvierteln Isarvorstadt, Bogenhausen, Schwabing, Maxvorstadt und Au – zu begehen.
Zur Begehung der Taten reisten die nicht der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten T., N… und TE. wenige Tage vor der Begehung der ersten Tat am 23.04.2019 nach Deutschland ein. Der Angeklagte T verließ am 13.04.2019 Georgien mittels eines Fluges über Budapest (Ungarn) nach Italien. Von dort reiste er am 21.04.2019 nach Innsbruck und sodann mit dem Pkw nach Deutschland ein. Die Angeklagten N… und TE. flogen am 20.04.2019 von Georgien zum Flughafen Memmingen.
Nach Absprache der drei Angeklagten war die konkrete Aufgabenteilung wie folgt ausgestaltet: Die Angeklagten T. und TE. kundschafteten gemeinsam Altbaugebäude nach tauglichen Einbruchsobjekten an Vormittagen wochentags aus, während der Angeklagte N… vor den so gefundenen Gebäuden als Aufpasser fungierte und den Zugang zum Anwesen im Blick behielt. Die Angeklagten T. und TE., die gemeinsam ein Mobiltelefon der Marke Samsung … mit sich führten, standen hierzu mit dem Angeklagten N…, der ein Mobiltelefon der Marke Samsung … bei sich hatte, während der Tat in telefonischem Kontakt, um rechtzeitig gewarnt zu werden. Die Angeklagten T. und TE. wählten bevorzugt Altbauwohnungen mit nicht stabilen hölzernen ein- oder doppelflügeligen Wohnungstüren im ersten oder obersten Stockwerk aus, die sie mit Hilfe eines Brecheisens unter Verursachung nicht unerheblicher Sachschäden aufhebelten. Nach Betreten der Wohnung beorderten sie den Angeklagten N telefonisch in die Wohnung, um diese schneller nach werthaltiger Beute, insbesondere hochwertigem Schmuck und Bargeld, zu durchsuchen. Beute und Tatwerkzeuge transportierte der Angeklagte N… in einem zu diesem Zweck mitgeführten Rucksack.
Den Rucksack mit den Tatwerkzeugen holten die drei Angeklagten vor der Tatbegehung am Morgen jedes Tattages aus der Wohnung des Angeklagten K. in der … ab, in der jener mit seiner Ehefrau und Tochter lebte. Nach Tatbegehung kehrten die Angeklagten zur Wohnung zurück, um dort die Tatbeute und Tatwerkzeuge – wie der Angeklagte K. wusste – zwischenzulagern. Auch ihre privaten Mobiltelefone ließen die Angeklagten in der Wohnung des Angeklagten K. während der Begehung der jeweiligen Taten zurück. Die Tatbeute veräußerten die Angeklagten zu einem späteren Zeitpunkt, um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Ferner unterstützte der Angeklagte K. die Angeklagten T., N… und TE. bei der Organisation der Anreise aus Georgien nach München, indem er N… und TE. beim Kauf von Tickets behilflich war und den Angeklagten T. mit dem Auto aus Innsbruck abholte.
Der Gesamtwert der durch die neun Taten entwendeten Gegenstände beläuft sich auf mindestens 39.257,20 EUR, der verursachte Fremdsachschaden mindestens auf 11.293,47 EUR brutto. Ein Teil der Beute aus den Taten 3, 7 und 8 sowie sämtliche bei der Tat 9 entwendeten Gegenstände konnten bei der Festnahme der Angeklagten am 16.05.2019 sichergestellt und an die Geschädigten herausgegeben werden.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Die Angeklagten T., N… und TE. begingen im Rahmen der getroffenen Abrede im Einzelnen die nachfolgenden Taten (II. bis X.), bei denen der Angeklagte K. wie oben beschrieben Hilfe leistete.
II. Tatbegehung vom 23.04.2019 (Fall 1 der Anklageschrift)
Am Dienstag, dem 23.04.2019, zwischen 07:00 Uhr und 15:30 Uhr entwendeten die Angeklagten T., N… und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus der Mietwohnung der Geschädigten H1. Z… und Matthias G. im Anwesen …, einen Fahrzeugschlüssel mit Schlüssel für das Zusatzschloss für ein Motorrad der Marke „BMW“ im Wert von ca. 25,00 EUR, um diesen ohne Berechtigung für sich zu behalten. Um in die Wohnung zu gelangen, hebelten sie die hölzerne Doppelflügel-Wohnungstür auf, die seitens der Geschädigten verschlossen worden war. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden.
Aufgrund der Lage der Wohnung konnten sich die Angeklagten keinen weiteren Fluchtweg für den Fall der unerwarteten Rückkehr der Wohnungsinhaber sichern.
Die Geschädigte Z. litt. zumindest die ersten drei Monate nach der Tat erheblich unter den psychischen Auswirkungen der Tat. Dabei fühlte sie sich allein in der Wohnung nicht mehr sicher. Im Nachgang zur Tat bauten die Geschädigten ein zusätzliches Schloss in die Wohnungstüre ein und veranlassten den Einbau einer Videoüberwachungsanlage im Haus.
Der Zeitwert des Schlüssels i.H.v. 25,- EUR wurde den Geschädigten durch ihre Hausratversicherung erstattet.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie von den Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von ca. 2.700,- EUR brutto.
III. Tatbegehung vom 25.04.2019 (Fall 2 der Anklageschrift)
Am 25.04.2019 zwischen 08:45 Uhr und 14:11 Uhr entwendeten die Angeklagten T., N… und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus einer Mietwohnung im Anwesen in der …, zum Nachteil der Geschädigten A. und T1 R. Wertgegenstände im Wert von insgesamt ca. 7.800,- EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Bei dem Diebesgut, das einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten aufwies, handelte es sich um eine Männerarmbanduhr der Marke „Rolex“ samt Zertifikat im Wert von ca. 5.900,- EUR, ein Geschenk an den Geschädigten T1. R. zum 40. Geburtstag, ferner eine einzelangefertigte Kette mit einer schwarzen Perle im Wert von ca. 1.500,- EUR, ein Geschenk an die Geschädigte A. R. von ihrer Schwiegermutter zur Geburt der Tochter, sowie goldene Creolen-Ohrringe im Wert von ca. 400,- EUR, ein Geburtstagsgeschenk an die Geschädigte A. R.. Zutritt zur Wohnung verschafften sich die Angeschuldigten durch Aufhebeln der abgeschlossenen hölzernen Doppelflügel-Wohnungstür, wobei kein Sachschaden entstand. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden.
Einen weiteren Fluchtweg konnten sich die Angeklagten nicht sichern.
Das Sicherheitsgefühl der Geschädigten und ihrer beiden in der Wohnung lebenden Kinder wurde durch die Tat erheblich beeinträchtigt. Diese leiden bis heute an Angstgefühlen infolge der Tat.
Den Geschädigten wurde durch ihre Hausratversicherung der Zeitwert der entwendeten Gegenstände i.H.v. 7.800,- EUR erstattet.
IV. Tatbegehung am 30.04.2019 (Fall 3 der Anklageschrift)
Am 30.04.2019 zwischen 08:00 Uhr und 16:20 Uhr entwendeten die Angeklagten T., N… und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus einer Mietwohnung im Anwesen …, zum Nachteil des die Wohnung allein bewohnenden Geschädigten F. E. Gegenstände im Wert von 5.026,- EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um einen Goldbarren (100 g) im Wert von 3.664,- EUR, Bargeld in Höhe von 1.357,- EUR, ein weißes Samsung-Ladekabel im Wert von ca. 5,- EUR sowie ein kleines Trachtenmesser ohne materiellen Wert, das am 16.05.2019 in der Wohnung des Angeklagten K sichergestellt werden konnte. Dort befand es sich in einer Sporttasche des Angeklagten T. Zutritt zur Wohnung verschafften sich die Angeklagten durch Aufhebeln der verschlossenen hölzernen Doppelflügel-Wohnungstür. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Einen weiteren Fluchtweg hielten sich die Angeklagten nicht offen.
Der Stehlschaden i.H.v. 5.026,- EUR wurde dem Geschädigten durch seine Hausratversicherung bisher noch nicht erstattet.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie von den Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden i.H.v. 549,78 EUR brutto.
V. Tatbegehung vom 02.05.2019 (Fall 4 der Anklageschrift)
Am 02.05.2019 zwischen 08:15 Uhr und 11:55 Uhr entwendeten die Angeklagten T., N… und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus einer Mietwohnung im Anwesen …, zum Nachteil der Geschädigten P. W. und P. W. Bargeld in Höhe von 261,20 EUR, um dieses ohne Berechtigung für sich zu behalten. Zutritt zur Wohnung verschafften sich die Angeklagten durch Aufhebeln der verschlossenen hölzernen Doppelflügel-Wohnungstür. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Einen weiteren Fluchtweg hielten sich die Angeklagten nicht offen. Zur Rückzugssicherung schlossen die Angeklagten nach dem gewaltsamen Eindringen die Haustüre von Innen mit einem in der Wohnung aufgefundenen Zweitwohnungsschlüssel ab.
Das Sicherheitsgefühl der zum Tatzeitpunkt achtjährigen Tochter der Geschädigten wurde durch die Tat beeinträchtigt. Diese leidet bis heute an vereinzelten Alpträumen infolge der Tat. Im Nachgang zur Tat bauten die Geschädigten ein zusätzliches Schloss in die Wohnungstüre ein.
Der Stehlschaden i.H.v. 261,20 EUR wurde den Geschädigten durch ihre Hausratversicherung nicht erstattet.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie von den Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von geschätzt mindestens 300,- EUR brutto.
VI. Tatbegehung am 06.05.2019 (Fall 5 der Anklageschrift)
Am 06.05.2019 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt bis 18:30 Uhr entwendeten die Angeklagten T., N. und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus einer Wohnung im Anwesen …, zum Nachteil der sich zum Tatzeitpunkt im Urlaub befindlichen Geschädigten C. und A. S. Gegenstände im Wert von insgesamt 9.435,- EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Bei dem Diebesgut, das einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten aufwies, handelte es sich im Einzelnen:
1. Schmuck aus Wohnzimmerschublade
Halskette in Rotgold mit Alexandrit (Erbstück; hoher emotionaler Wert): Wert ca. 2.200,- EUR
Armband in Gelbgold (Geschenk des Ehemannes), Wert ca. 400 EUR
Paillettenhalskette in Gelbgold, Wert ca. 400 EUR
Paillettenarmband in Gelbgold, Wert ca. 60 EUR
Halskette in Gelbgold mit Diamantanhänger, Wert ca. 500 EUR
Panzerhalskette in Gelbgold mit Diamanten, Wert ca. 650 EUR
Halskette mit Herzanhänger in Gelbgold mit Diamanten und neun Brillanten, Wert ca. 600 EUR
Anhänger in Herzform in Gelbgold (Geschenk der Mutter), Wert ca. 150 EUR
Halskette mit rechteckigem Anhänger mit Smaragd und Diamanten, 8 Brillanten in Gelbgold, Wert ca. 700 EUR
Halskette mit Anhänger und Diamanten, Gelbgold, 5 Brillanten, Wert ca. 600 EUR
Halskette mit Anhänger und Diamanten, Gelbgold, 4 Brillanten, Wert ca. 600 EUR
Halskette mit Anhänger und Diamanten, Gelbgold 10 Brillanten, Wert ca. 600 EUR
Ring mit Amethyst und Diamanten, Gelbgold, 4 Brillanten, Wert ca. 500 EUR
Diamantring, Gelbgold, 1 Brillant, Wert ca. 350 EUR
2. Münzkassette im Wohnzimmer:
2 Stück Silver Dollar American Eagle, 2017 und 2019, Wert ca. 40 EUR
1 Stück Maple Leaf Silbermünze 2017, Wert ca. 20 EUR
1 Münze Proof Silver Dollar „40-jähriges Jubiläum der kanadischen Flagge“, 2005 (ca. 30 EUR)
3. Bargeld: 1.035,- EUR
Insgesamt: nach Schätzung der Geschädigten 9.435 EUR
Zutritt zur Wohnung verschafften die Angeklagten sich durch massives Aufhebeln der verschlossenen hölzernen einflügeligen Wohnungstür. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Die Geschädigten benötigten zwei Tage zum Aufräumen der Wohnung. Einen weiteren Fluchtweg hielten sich die Angeklagten nicht offen.
Das Sicherheitsgefühl der Geschädigten C. S. wurde durch die Tat erheblich beeinträchtigt. Diese reagiert seitdem ängstlich auf Geräusche im Haus, fotografiert ihr unbekannte Personen im Hof und leidet bis zum heutigen Zeitpunkt an Alpträumen.
Den Geschädigten wurde durch ihre Hausratversicherung als Zeitwert der entwendeten Gegenstände ein Betrag von insgesamt 5.000,- EUR erstattet.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie von den Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von geschätzt mindestens 500,00 EUR brutto.
VII. Tatbegehung vom 07.05.2019 (Fall 6 der Anklageschrift)
Am 07.05.2019 zwischen 11:00 und 13:00 Uhr entwendeten die Angeklagten T., N… und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus einer Wohnung im Anwesen …, zum Nachteil des Geschädigten L. S. Gegenstände im Wert von insgesamt 410,- EUR, nämlich eine leere Geldbörse im Wert von ca. 10,- EUR sowie ein Paar goldene Manschettenknöpfe im Wert von ca. 400,- EUR (Erbstück), um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Zutritt zur Wohnung verschafften sich die Angeklagten durch Aufhebeln der verschlossenen hölzernen Doppelflügel-Wohnungstür. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände des Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Der Geschädigte benötigte einen halben Tag zum Aufräumen der Wohnung. Einen weiteren Fluchtweg hielten sich die Angeklagten nicht offen.
Das Sicherheitsgefühl des Geschädigten wurde durch die Tat beeinträchtigt. Dieser reagiert ängstlicher auf Geräusche im Haus und schlief eine Woche lang schlecht. Im Nachgang zur Tat baute der Geschädigte ein zusätzliches Schloss in die Wohnungstüre ein.
Der Stehlschaden wurde dem Geschädigten durch eine Versicherung nicht erstattet.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie von den Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von geschätzt mindestens 400,00 EUR brutto.
VIII. Tatbegehung vom 09.05.2019 (Fall 7 der Anklageschrift)
Am 09.05.2019 zwischen 10:00 Uhr und 15:40 Uhr entwendeten die Angeklagten T., N… und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus einer Mietwohnung im Anwesen …, zum Nachteil der Geschädigten J. S. Gegenstände im Gesamtwert von ca. 4.300,- EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Bei dem Diebesgut, von dem einzelne Teile einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigte aufwiesen und einige Gegenstände bei der Festnahme der Angeklagten am 16.05.2019 sichergestellt werden konnten, handelte es sich im Einzelnen:
2 Ohrringe, je eine Perle, Wert von ca. 500 EUR
2 Ohrringe, je eine Perle, silber, Wert von ca. 450 EUR
2 Ohrringe, gold, Wert von ca. 130 EUR, sichergestellt und zurückgegeben
1 Armband, silber, Wert von ca. 170 EUR, sichergestellt und zurückgegeben
1 Ring, gold mit Perle (Ring der Urgroßmutter), Wert von ca. 700 EUR
1 Perlenanhänger mit Kette, Wert von ca. 400 EUR
1 Ring, Gold mit Saphir, Wert von ca. 800 EUR
1 Ring, Gold mit Smaragd, Wert von ca. 500 EUR
1 Armband, silber, (Taufgeschenk), Wert von ca. 150 EUR
1 Münze, silber, (Taufgeschenk), Wert von ca. 200 EUR
1 Armbanduhr, Armani, Wert von ca. 100 EUR, sichergestellt und zurückgegeben
1 Armbanduhr, Festina, Wert von ca. 200 EUR, sichergestellt und zurückgegeben
Insgesamt: ca. 4.300 EUR (davon sichergestellt und zurückgegeben: ca. 600,- EUR)
Zutritt zur Wohnung verschafften die Angeklagten sich durch Aufhebeln der verschlossenen hölzernen einflügeligen Wohnungstür, wobei das komplette Schließblech samt Verschraubung aus der Verankerung gerissen wurde. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Die Geschädigte benötigte einen Tag zum Aufräumen der Wohnung. Einen weiteren Fluchtweg hielten sich die Angeklagten nicht offen. Infolge der Beschädigung der Wohnungstür musste die Geschädigte drei Tage bei unverschlossener Wohnungstüre schlafen.
Den Geschädigten wurde durch die Hausratversicherung ein Betrag von 1.200,- EUR erstattet.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie von den Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von ca. 650,- EUR brutto. Bei der Durchsuchung der Wohnung beschädigten die Angeklagten ferner die rechte Tür eines im Wohnzimmer stehenden antiken Buffetts und verursachten hierdurch wie zumindest billigend in Kauf genommen einen Fremdsachsachschaden von ca. 800,- EUR brutto.
IX. Tatbegehung vom 10.05.2019 (Fall 8 der Anklageschrift)
Am 10.05.2019 zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr entwendeten die Angeklagten T., N… und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus einer Mietwohnung im Anwesen …, zum Nachteil der Geschädigten B1. und An. H. Gegenstände im Gesamtwert von ca. 9.000,00 EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Bei dem Diebesgut, von dem einzelne Teile einen hohen immateriellen Wert für die Geschädigten aufwiesen und einige Gegenstände bei der Festnahme der Angeklagten am 16.05.2019 sichergestellt werden konnten, handelte es sich im Einzelnen:
Armreif mit farbigen Steinen besetzt, gold (Brautschmuck der Großmutter)
1 Ohrhänger, feine Drähte mit eingehängtem Stein
Hängeohrringe mit ovalem rotem Stein,
Hängeohrringe mit türkisblauem Stein
Ohrhänger silber
3 Paar Ohrhänger gold,
Lange Ohrringe mit Steinen und Plättchen, silber
Ohrring in feine Stäbchen gebündelt, gold/rot
Ohrringe, dicke Silberdrähte in Lampionform
Ohrringe in Blumenform, gold, sichergestellt und zurückgegeben
Ohrring, runde kleine schneckenförmige, silber, sichergestellt und zurückgegeben
Runde Ohrringe mit Glitteroberfläche
Ohrstecker, goldene kleine Quadrate mit Stiften
Ohrstecker, goldene kleine Quadrate
Armbanduhr, Tissot, gold
Kette mit Drachmenmünze als Anhänger, nachträglich vergoldet und mit Öse versehen, sichergestellt
Silberne Brosche, alter Modeschmuck
Schwarze Swatch-Uhr, mit weißem Ziffernblatt
Armbanduhr, schwarz „Quarz“, sichergestellt und zurückgegeben
Armbanduhr, silbern, sOliver, sichergestellt und zurückgegeben
Einzelner grüner Edelstein, sichergestellt und zurückgegeben
Ohrring mit Stein, silber, sichergestellt und zurückgegeben
Kette, gold, sichergestellt und zurückgegeben
Gesamtwert: ca. 9.000 EUR (davon sichergestellt und zurückgegeben ca. 1.200,- EUR)
Zutritt zur Wohnung verschafften sich die Angeklagten durch Aufhebeln der verschlossenen hölzernen einflügeligen Wohnungstür. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Die Geschädigten benötigten ca. sechs Stunden zum Aufräumen der Wohnung. Einen weiteren Fluchtweg hielten sich die Angeklagten nicht offen.
Das Sicherheitsgefühl der Geschädigten B1. H. wurde durch die Tat erheblich beeinträchtigt. Diese war mehrere Wochen lang traumatisiert und hatte Angst, abends allein zu sein. Im Nachgang zur Tat nahmen die Geschädigten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an der Haustür vor.
Seitens einer Versicherung erfolgte keine Erstattung des Stehlschadens.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie von den Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von geschätzt 400,- EUR brutto.
X. Tatbegehung vom 16.05.2019 (Fall 9 der Anklageschrift)
Am 16.05.2019 zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr entwendeten die Angeschuldigten T., N… und TE. im bewussten und gewollten Zusammenwirken aus einer Mietwohnung im Anwesen …, zum Nachteil der Geschädigten S2. und M. H. Gegenstände im Gesamtwert von ca. 3.000,- EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Bei dem Diebesgut, von dem einzelne Teile einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten aufwiesen, handelte es sich im Einzelnen:
Werkmaschine Bosch, Entfernungsmesser
Werkmaschine Bosch, Leitungssucher
Ring, besetzt, gold
Ring, unbesetzt, silber
Ladegeräte Powerbank, Zogi
2 Schmuckbehälter
1 Münzsammlung
1 Halskette mit Herzanhänger
2 Halsketten besetzt
Halskette gold mit Perle
Halskette silber mit Perle
Halskette mit Perle
Halskette türkis
Halskette silber, dreireihig
2 Goldketten
Halskette unbesetzt schwarz
Halskette unbesetzt silber
Anhänger Herz silber
Anhänger Herz silber
Anhänger silber
Anhänger, silber, Rose
Anhänger, Vogel, silber
Armband besetzt, braun
Armband besetzt, rosa
Armband besetzt, Mondstein
Armband unbesetzt, silber
Armband unbesetzt silber
Armband unbesetzt, silber
Ohrschmuck Creolen
Ohrschmuck Ohrhänger
5 einzelne Ohrringe
Ohrringe silber
Ohrstecker, Kugelform
Ohrstecker gold,
Ohrstecker, rosa
Ohrstecker Perle
Ohrstecker silber
3 Perlenarmbänder
Damenuhr Skagen braun
Damenuhr Skagen gelb
Damenuhr Wellington, gelb
2 Armbanduhren Gent
2 Armbanduhren Orla
Armbanduhr Skagen
Armbanduhr Wellington
8 Broschen
2 Schmuck-Sicherheitsnadeln
Wasserwaage
Gesamtwert: ca. 3.000,- EUR (vollständig sichergestellt und herausgegeben)
Zutritt zur Wohnung verschafften sich die Angeklagten durch Aufhebeln der verschlossenen hölzernen einflügeligen Wohnungstür. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerten die Angeklagten Schubladen und Schränke aus und verstreuten die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Die Geschädigten benötigte ca. sechs Stunden zum Aufräumen der Wohnung. Einen weiteren Fluchtweg hielten sich die Angeklagten nicht offen.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür und Aufbrechen eines Rollcontainers in der Wohnung entstand wie von den Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von 518,47 EUR brutto.
Nach Beendigung dieser Tat wurden die Angeklagten T., N… und TE. auf dem Weg zur Wohnung des Angeklagten K. festgenommen. Sämtliche Gegenstände, die die Angeklagten bei dieser Tat mitgenommen hatten, konnten sichergestellt und an die Geschädigten H. ausgehändigt werden.
XI. Weitere Taten des Angeklagten T im Zeitraum 01.09.2012 bis 15.01.2019 (Fälle 10 bis 13 der Anklageschrift)
Vor der oben geschilderten Bandenabrede beging der Angeklagte T darüber hinaus im Zeitraum 11.09.2012 bis 15.01.2019 nicht ausschließbar allein folgende weitere Einbrüche in dauerhaft genutzte Privatwohnungen.
1. Tatbegehung vom 11.09.2012 (Fall 10 der Anklageschrift)
Der nicht der deutschen Sprache mächtige Angeklagte reiste am 20.07.2012 von Georgien per Flug nach Istanbul. Anfang September 2012 reiste er nach Deutschland allein zum Zweck der Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls ein. Am 20.09.2012 flog er von Warschau nach Georgien zurück.
Am 11.09.2012 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 08:00 Uhr und 15:30 Uhr entwendete der Angeklagte T aus einer Wohnung im Anwesen …, zum Nachteil der Geschädigten Geschwister S3. und Ph. G. Gegenstände im Wert von insgesamt 5.983,- EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Bei dem Diebesgut, von dem einige Teile einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten aufwiesen, handelte es sich im Einzelnen:
Mac-Book Pro silber mit Apple-Mouse, im Wert von 1.348,90 EUR
Nikon schwarz, Spiegelreflexkamera mit Linsen, im Wert von ca. 300 EUR
Olympus, Digitalkamera, im Wert von ca. 80 EUR
Mobiltelefon Sony Ericson T150i, im Wert von ca. 20 EUR
Mobiltelefon Sony Ericson T280i, im Wert von ca. 20 EUR
Digitaler Bilderrahmen, weiß, im Wert von ca. 5 EUR
Timberland, Herrenuhr, im Wert von ca. 4 EUR
Armani, Herrenuhr, im Wert von ca. 200 EUR
Herrenarmbanduhr Breitling Chronograph, im Wert von ca. 2.500 EUR
Sonnenbrille, Tom Ford, im Wert von ca. 300 EUR
Sonnenbrille, Silhouette, im Wert von ca. 250 EUR
Sonnenbrille, Ray Ban, im Wert von ca. 300 EUR
Kugelschreiber, Faber Castel, im Wert von ca. 150 EUR)
Manschettenknöpfe, silber, im Wert von ca. 50 EUR
Manschettenknöpfe, im Wert von ca. 50 EUR
Ring, oval mit kleinem Diamanten (Verlobungsring der Großeltern), im Wert von ca. 50 EUR
Kette, schwarze Perle (Andrea Leb), im Wert von ca. 20 EUR
Perlenkollier aus Süßwasserperlen, im Wert von ca. 100 EUR
Ohrringe, silber, mit Süßwasserperlen, im Wert von ca. 40 EUR
Kette mit Elefantenanhänger, im Wert von ca. 50 EUR
Ohrringe rund, im Wert von 15 EUR
Set aus Ohrringen mit Ring, im Wert von ca. 30 EUR
Set aus Ohrringen und Kette (Herz in Silber), im Wert von ca. 45 EUR
Ohrringe, silber, mit grünem Stein, im Wert von ca. 20 EUR
Armband ledern, mit silbern Klickverschluss, im Wert von ca. 5 EUR
Armband, silber: im Wert von ca. 30 EUR
Gesamtwert: ca. 5.983 EUR
Ferner waren auf dem Laptop Mac Book Pro sämtliche Notizen und Unterlagen der Geschädigten … S. G. für das in den kommenden Wochen nach dem 11.09.2012 anstehende Staatsexamen im Studienfach … gespeichert. In den nach der Tat folgenden 21 Tagen und Nächten musste die verzweifelte Geschädigte daher sämtliche bereits vorbereiteten Referate und Unterlagen mangels Sicherungskopie völlig neu erstellen.
Zutritt zur Wohnung verschaffte sich der Angeklagte durch massives Aufhebeln der verschlossenen hölzernen einflügeligen Wohnungstür. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerte der Angeklagte Schubladen und Schränke aus und verstreute die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Die Geschädigten benötigten ca. zwei Tage zum Aufräumen der Wohnung. Einen weiteren Fluchtweg hielt sich der Angeklagte nicht offen.
Das Sicherheitsgefühl der Geschädigten wurde durch die Tat erheblich beeinträchtigt. Diese waren mehrere Wochen lang traumatisiert und hatte Angst, abends allein zu sein.
Seitens einer Versicherung erfolgte keine Erstattung des Stehlschadens.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie vom Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von geschätzt mindestens 100,00 EUR brutto.
2. Tatbegehung vom 14.07.2018 (Fall 11 der Anklageschrift)
Der nicht der deutschen Sprache mächtige Angeklagte reiste am 30.06.2018 aus Georgien per Flug nach Budapest aus. Anfang Juli 2018 reiste er nach Deutschland allein zum Zweck der Begehung von mehreren Wohnungseinbrüchen ein. Am 28.08.2018 flog er von Budapest nach Georgien zurück.
Am 24.07.2018 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 09:30 Uhr und 16:10 Uhr entwendete der Angeklagte T aus einer Mietwohnung im Anwesen …, zum Nachteil der Geschädigten I. B. und Ka. G. Gegenstände im Wert von insgesamt ca. 6.380,00 EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Bei dem Diebesgut, von dem einzelne Teile einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten aufwiesen, handelte es sich im Einzelnen:
Diverser Modeschmuck
Halskette, unbesetzt, gold
Spielekonsole Nintendo DS, limited Zela-Edition
Anhänger, unbesetzt
Parfum Burberry
Parfum Fendi
Armband, Chanel
5 Ohrringe, Earcuffs, mit Steinen besetzt
Damenarmbanduhr Rolex, ohne Zertifikat
Damenarmbanduhr Baume Mercier
Herrenarmbanduhr Braun
Herrenarmbanduhr Larsson & Jessings
Bargeld im Wert von 70 EUR
Louis-Vuitton Reisetasche
Gesamtwert: ca. 6.380 EUR
Zutritt zur Wohnung verschaffte der Angeklagte sich durch massives Aufhebeln der verschlossenen hölzernen Zweiflügel-Wohnungstür. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerte der Angeklagte Schubladen und Schränke aus und verstreute die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Dabei zerbrach er eine kleine Porzellan-Schale. Die Geschädigten benötigten jeweils ca. einen halben Tag zum Aufräumen der Wohnung. Einen weiteren Fluchtweg hielt sich der Angeklagte nicht offen.
Das Sicherheitsgefühl der Geschädigten wurde durch die Tat erheblich beeinträchtigt. Die Geschädigte B… fühlte sich allein in der Wohnung nicht mehr sicher und ist seitdem schreckhafter. Der Geschädigte G. schreckte nachts als Folge der Tat immer wieder aus dem Schlaf auf. Zur Vermeidung weiterer Taten installierten die Geschädigten eine Überwachungskamera.
Seitens des Hausratversicherung wurde den Geschädigten hinsichtlich der entwendeten Gegenstände ein Betrag von 6.172,- EUR erstattet.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie vom Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von geschätzt mindestens 100,00 EUR brutto.
3. Tatbegehung vom 31.07.2018 (Fall 12 der Anklageschrift)
Am 31.07.2018, eine Woche nach der zuvor geschilderten Tat, zwischen 09:50 Uhr und 12:15 Uhr versuchte der Angeklagte T die Wohnungstür einer Mietwohnung im Anwesen …, zum Nachteil des Geschädigten Dr. T2. S. unter Anwendung eines Brecheisens aufzuhebeln, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Obwohl er ca. 20 Hebelversuche kraftvoll ansetzte gelang es ihm nicht, die Tür aufzustemmen, da sich die Bolzen der Tür dabei so verkantet hatten, dass diese nicht mehr zu öffnen war. Er erkannte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zum Ziel gelangen konnte und musste daher von seinem Vorhaben, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen, ablassen.
Durch das versuchte Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie vom Angeklagten T. vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von 2.436,06 EUR brutto.
4. Tatbegehung vom 15.01.2019 (Fall 13 der Anklageschrift)
Der nicht der deutschen Sprache mächtige Angeklagte reiste am 25.11.2018 aus Georgien per Flug nach Vilnius (Litauen). Von dort reiste er Ende 2018 nach Deutschland allein zum Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen. Am 19.02.2019 flog er von Milano (Italien) nach Georgien zurück.
Am 15.01.2019 zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr entwendete der Angeklagte T aus einer Wohnung im Anwesen …, zum Nachteil der Geschädigten M. A. Gegenstände im Gesamtwert von ca. 370,00 EUR, um diese ohne Berechtigung für sich zu behalten. Hierbei handelte es sich um fünf silberne Ringe, die für die Geschädigte als Geschenke einen hohen immateriellen Wert hatten.
Zutritt zur Wohnung verschaffte sich der Angeklagte durch massives Aufhebeln der verschlossenen hölzernen einflügeligen Wohnungstür, wodurch die Türleiste und der Türrahmen brachen, der Schlosskasten gelockert wurde und der Türgummi sprang. Bei der Durchsuchung der Wohnung nach werthaltiger Diebesbeute leerte der Angeklagte Schubladen und Schränke aus und verstreute die persönlichen Gegenstände der Geschädigten auf dem Wohnungsboden. Die Geschädigte benötigte einen Tag zum Aufräumen der Wohnung. Einen weiteren Fluchtweg hielt sich der Angeklagte nicht offen.
Das Sicherheitsgefühl der Geschädigten wurde durch die Tat erheblich beeinträchtigt. Die Geschädigte hatte für einen längeren Zeitraum Angstzustände und Schlafstörungen.
Seitens einer Versicherung erfolgte hinsichtlich des Stehlschadens keine Erstattung.
Durch das Aufhebeln der Wohnungstür entstand wie vom Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen ein Fremdsachschaden von geschätzt mindestens 500,00 EUR brutto.
D. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
…
II. Feststellungen zum Sachverhalt
Die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften umfassenden Geständnissen der Angeklagten, die durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wurden. Die Angeklagten räumten in der Hauptverhandlung ein, sämtliche ihnen durch die Anklageschrift vorgeworfenen Einbruchstaten als Bande gemeinschaftlich begangen zu haben. Zu den näheren Tathergängen waren sie indes ebenso wenig bereit Auskunft zu geben, wie zu den eigenen Tatbeiträgen, zur Beteiligung weiterer Täter, zu Hintermännern und Auftraggebern, dem Verbleib und der Aufteilung der Tatbeute oder der eigenen finanziellen Entlohnung. Insoweit ließen sie sich nicht weiter zur Sache ein.
1. Feststellungen zum Vortatgeschehen, insbesondere zur Bandenabrede und zur Beteiligung des Angeklagten K.
Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, insbesondere zur Bandenabrede und zur Beteiligung des Angeklagten K., beruhen auf den glaubhaften umfassenden Geständnissen der Angeklagten sowie auf der Aussage des polizeilichen Hauptsachbearbeiters KOK G., der den Anlass und Verlauf der Ermittlungen schilderte.
Demnach habe sich bei der täglichen Auswertung der Wohnungseinbruchsdiebstähle in München im April 2019 eine Serie herauskristallisiert, die im Altstadtbereich zur Vormittags- und Mittagszeit stattfand und bei der ältere Holzwohnungstüren aufgebrochen wurden. Bei drei Taten … sei bei Auswertung der erhobenen Tatortfunkzellendaten Kommunikation zwischen denselben zwei Mobilfunktelefonnummern … festgestellt worden, die bei den Taten ausschließlich miteinander kommunizierten und jeweils auf Scheinnamen und -adressen registriert waren. Auf dieser Grundlage seien zur Identifizierung der bis dahin unbekannten Täter antragsgemäß Beschlüsse hinsichtlich der Erhebung relevanter Gesprächsverbindungsdaten und zur Durchführung operativer Maßnahmen seitens des AG München am 09.05.2019 erlassen und am 10.05.2019 vollzogen worden. Seit 22.04.2019 habe zwischen den Mobiltelefonen demnach lediglich Kommunikation untereinander stattgefunden; nach Beendigung der Einbrüche seien diese jeweils ausgeschaltet worden.
Am 13.05.2019 habe man die Angeklagten T., N… und TE. aufgrund der überwachten Mobiltelefone um 09:25 Uhr am Mobilfunkmasten-Standort …, sowie um 09:46 Uhr am Mobilfunkmasten-Standort … und aufgrund operativer Maßnahmen in der Altstadt um 12:20 Uhr lokalisieren können. Die Angeklagte hielten beim Weg zu jedem Tatobjekt eine versetzte „Marschformation“ ein, bei welcher der Angeklagte N mit dem Rucksack den beiden anderen Angeklagten mit größerem Abstand versetzt gefolgt sei. Mit der U-Bahnlinie U 2 seien die Angeklagten zum U-Bahnhof … gefahren und schließlich im Innenhof des Anwesens …, der Wohnung des Angeklagten K., verschwunden. Der Angeklagte T sei hierauf als der bereits polizeilich bekannte georgisch stämmige Verurteilte T. optisch identifiziert worden. Hierauf sei ein Beschluss zur Durchführung der Überwachung der Telekommunikation der beiden o.g. Mobiltelefone erwirkt worden.
Am 14.05.2020 seien die überwachten Mobiltelefone samt eingelegter SIM-Karten um 09:53 Uhr und 09:56 am Mobilfunkmasten-Standort …, aktiviert worden und die Angeklagten T., N. und TE. seien beobachtet worden, wie sie in der oben genannten „Marschformation“ ab 10:25 Uhr in der Altstadt/Isarvorstadt durch die Wohngebiete gezogen seien, wobei T. und TE. immer wieder Wohngebäude betraten und diese nach kurzer Zeit wieder verließen, während N… in unmittelbarer Nähe vor dem Gebäude die Umgebung und den Hauseingang beobachtete. Der Angeklagte T. gab N… hierbei immer wieder telefonische Anweisungen, so z.B. um 12:48 Uhr: „Junge, bleib dort und achte auf unseren Eingang, da wo wir reingegangen sind, ob jemand rauskommen wird. Bleib ein bisschen entfernt, schau auf den linken Hauseingang, erst ein Bogen und gleich links die Hauseingangstür.“ Nachdem sich offenbar keine Gelegenheit zur Tatbegehung ergeben hatte, seien die drei Angeklagten gegen 13:23 Uhr erneut mit der U-Bahnlinie U 2 zum U-Bahnhof … zurückgefahren, wo sie sich letztlich aufteilten. Die Mobiltelefone seien um 13:21 Uhr innerhalb der U-Bahn ausgeschaltet worden.
Am 15.05.2020 sei ein persönlicher Bezug zwischen T., N… und TE. zu K. festgestellt worden, da beobachtet worden sei, wie sich T., N… und TE. im Nahbereich der … um 09:35 Uhr aufhielten und den Angeklagten K trafen, wobei N… mit K. das Anwesen … betreten habe. Weder hätten Bewegungen stattgefunden, die auf eine Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen zurückgeführt werden könnten, noch seien die Mobiltelefone in Betrieb genommen worden.
Am 16.05.2020 seien T., N… und TE. beobachtet worden, wie sie ohne Rucksack das Anwesen … um 08:59 Uhr betraten und um 09:22 Uhr verließen, wobei N… nun nach Verlassen des Anwesens den Rucksack trug, in dem später Einbruchswerkzeug und Diebesgut beschlagnahmt worden seien. Unter Einhaltung der beschriebenen „Marschformation“ seien T., N… und TE. mit der U-Bahnlinie U 2 von der Haltestelle … zur … und von dort mit der Trambahn zur Haltestelle … gefahren. Um 10:20 Uhr hätten T. und TE. das Anwesen …, betreten, während N… im Kreuzungsbereich zur F… Str. Aufpasserdienste geleistet und den Zugang zum Anwesen im Blick behielt. Um 10:48 Uhr sei N telefonisch durch T ebenfalls in das Anwesen beordert worden („Geh Richtung Wohnzimmer, Wohnzimmer. Mann, Richtung Wohnzimmer. Komm rein.“). T., N… und TE. hätten das Anwesen gegen 11:00 Uhr verlassen und seien entsprechend zur Hinfahrt zur U-Bahnhaltestelle … zurückgefahren, wo sie gegen 11:25 Uhr am Ö… Platz nach Verlassen der U-Bahnhaltestelle vorläufig festgenommen worden seien. Die Mobiltelefone seien in der U-Bahn um 11:14 Uhr ausgeschaltet worden.
Bei den Angeklagten seien die genutzten Mobiltelefone, das erlangte Diebesgut aus dem zuvor durchgeführten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie das benutzte Einbruchswerkzeug beschlagnahmt worden. T. habe als Einbruchswerkzeug ferner einen Kunststoff-Flipper unter seinem Pullover am Arm getragen sowie den aus der Wohnungstür der Geschädigten H. stammenden abgebrochenen Schließzylinder in der Hosentasche mit sich geführt. Neben dem Mobiltelefon Samsung … führte dieser zudem Diebesgut aus der Wohnung H. mit sich, namentlich eine Powerbank, vier Armbanduhren sowie einen einzelnen Ohrhänger. Der Angeklagte TE. habe 500,- EUR Bargeld sowie zwei Socken in seiner Hosentasche mitgeführt, die üblicherweise als Handschutz zur Spurenvermeidung getragen würden. Im von N… getragenen Rucksack sei Einbruchswerkzeug, namentlich ein beim Einbruch bei Familie H. verwendeter Rollgabelschlüssel, vier Schraubenzieher sowie ein Brecheisen, das Mobiltelefon Samsung … sowie das Diebesgut aus der Wohnung H. – Schmuck, Armbanduhren und Elektrogeräte – aufgefunden worden. Bei N sei ferner Bargeld (1.800 EUR, 300 US-Dollar) sichergestellt worden.
Im Rahmen der am selben Tag um 12:30 Uhr angeordneten Durchsuchung des Anwesens … des Angeklagten K. durch den Ermittlungsrichter am Amtsgericht München sei in der Wohnung in einer schwarzen Reisetasche in einer Jeans in einem schwarzen Socken eingewickelter Schmuck aufgefunden worden, der nachträglich als Diebesbeute aus den Wohnungseinbrüchen in der … (Tat 3), … (Tat 7) und … (Tat 8) identifiziert worden sei. Bzgl. einer an der Reisetasche gesicherten DNA-Spur sei ein DNA-Exakt-Treffer im Hinblick auf den Angeklagten T. festgestellt worden. Bei der sichergestellten Beute habe es sich um aussortierte Reste gehandelt, der materiell hochwertige Schmuck habe gefehlt und sei bis heute nicht wieder aufgefunden worden. Ferner seien in der Wohnung die privat genutzten Mobiltelefone von T., N… und TE. aufgefunden worden, Diese hätten nicht bei K. genächtigt. Es habe nicht ermittelt werden können, wo sie sich tatsächlich nachts aufgehalten hätten.
Die Auswertung der Funkzellendaten belege, dass die Arbeits-Mobiltelefone von Beginn der Einbruchsserie am 23.04.2019 durchgehend an den Tatörtlichkeiten verwendet worden seien, was beweise, dass sämtliche Einbrüche von Anfang an arbeitsteilig durch die Angeklagten begangen worden seien. K habe seine Wohnung als Lager für die Beute und das Tatwerkzeug bereitgestellt und ferner T., N… und TE. bei der Planung des Aufenthalts unterstützt, wie sich aus der Auswertung der Chatverläufe und Sprachnachrichten ergebe. Hiernach habe T. den Angeklagten K. u.a. mit Viber-Textnachrichten vom 08.04.2019, 13:14 Uhr, und 11.04.2019, 09:10 Uhr, und drei Sprachnachrichten vom 12.04.2019 anlässlich des geplanten Ticketkaufs nach einem geeigneten Datum für die Anreise gefragt („Machos Ticketkauf für welches Datum“; „Lass mich wissen. Sie müssen doch auch die Tickets besorgen!“), worauf K. auf kommende Telefonate verwiesen habe. Nachdem TE. am 28.03.2019, 19:26 Uhr K. per SMS um Hilfe gebeten habe, habe TE. diesen am 13.04.2019, 19:36 Uhr in einem Viber-Chatverlauf gebeten, anzurufen. Am 21.04.2019, ab 14:54 Uhr habe T. K. in einem Viber-Chatverlauf mitgeteilt, dass er in Innsbruck ankommen werde, und habe ihm ein Foto der Hausnummerntafel … übersandt. Zwei am sichergestellten Brecheisen, das bei der Festnahme im Rucksack bei N… sichergestellt worden sei, erhobene DNA-Spuren hätten ferner einen DNA-Treffer im Hinblick auf K. ergeben.
Dass die Angeklagten T., N… und TE., die am 21.04.2019 in München angekommen seien und bereits am 23.04.2019 den ersten Wohnungseinbruchdiebstahl begangen hätten, ausschließlich zur Begehung von Wohnungseinbruchdiebstählen nach Deutschland eingereist seien, ergebe sich aus den Schreiben des Georgischen Außenministeriums über die registrierten Grenzüberschreitungen der Angeklagten vom 09.07.2019, den Viber-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten T. und dem Angeklagten K. vom 12.04.2019, 13:39 Uhr, in dem der Angeklagte T. mitteilte, dass er in Italien ankomme, und 21.04.2019, ab 14:54 Uhr, in dem er den Angeklagten K. mitteilte, dass er in Innsbruck ankomme, und ihn zur Abholung in … aufforderte, sowie ferner aus dem Viber-Chatverlauf des Angeklagten TE. mit dem Angeklagten T. vom 20.04.2019, 11:24 Uhr, wonach er sich im Flugzeug nach Memmingen befinde.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen des Zeugen KOK G. vollumfänglich an und sieht hierdurch die Geständnisse der Angeklagten durch die Zeugenaussage bestätigt. Der Zeuge machte seine Aussage in der Hauptverhandlung ruhig und sachlich. Die Erinnerung war gut. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten T., N… und TE. ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Deutschland einreisten und als Mitglieder einer Bande die Taten 1 bis 9 gewerbsmäßig begingen, wobei sie von K. bei der Lagerung der Beute und der Tatwerkzeuge sowie der Organisation der Anreise unterstützt wurden.
2. Tatbegehung vom 23.04.2019 (Fall 1 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 1 beruhen auf den vollumfänglichen Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen Z…, KHK R. und KHK G. sowie auf den in Augenschein genommenen 19 Fotos vom Tatort.
Die Zeugin Z. gab an, dass sie die Wohnung spätestens um 07:00 Uhr verschlossen und verlassen habe und zwischen 15:00 und 16:00 Uhr aufgrund einer Mitteilung der Nachbarn zurückgekehrt sei. Sie habe die Wohnungstüre aufgebrochen sowie die Wohnung durchwühlt aufgefunden; persönliche Gegenstände seien im Schlafzimmer verstreut gewesen. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Die ersten drei Monate seien für sie psychisch aufgrund des Eindringens von Dritten in den persönlichen Bereich sehr schwierig gewesen. Als Reaktion auf die Tat habe man im Haus Videoüberwachung sowie in der Wohnung eine Alarmanlage installiert.
Der Polizeibeamte KHK R. schilderte, dass die Wohnungstüre aufgehebelt worden sei und Schubladen in der Wohnung herausgezogen und komplett ausgeleert worden seien. Einen zweiten Fluchtweg hätten die Täter sich nicht offengelassen.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass der Modus Operandi vorliegend demjenigen bei den anderen Taten entspreche und die beiden Tat-Mobiltelefone im vorliegenden Tatzeitraum ausweislich der rückwirkend erhobenen Telekommunikationsverbindungsdaten von 09:06 Uhr bis 13:01 Uhr angeschaltet gewesen seien und miteinander kommuniziert hätten. Geographische Daten hätten für diesen Tag nicht erhoben werden können.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Tat, der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre) sowie der zeitgleichen Inbetriebnahme der Arbeits-Mobiltelefone vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
3. Tatbegehung vom 25.04.2019 (Fall 2 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 2 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen R., KHK R., KHK U. und KHK G., den in Augenschein genommenen 33 Fotos vom Tatort sowie auf dem verlesenen Schreiben der G.-Versicherung zur Schadenerstattung und der verlesenen Rechnung des Juweliergeschäfts H. vom 25.09.2013.
Die Zeugin R. schilderte, die mit ihrem Ehemann und beiden Kindern bewohnte Wohnung gegen 07:30 Uhr als Letzte verlassen und die hölzerne Doppelflügeltüre abgeschlossen zu haben. Sie sei zwischen 13:00 und 14:00 Uhr zurückgekehrt, wobei die Wohnungstür verschlossen gewesen sei. In der Wohnung habe sie ein großes Chaos aufgefunden, da die Schubladen aus den Schränken gezogen worden seien. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Durch die Tat sei das Sicherheitsgefühl ihrer beiden Kinder stark beeinträchtigt worden.
Die polizeilichen Zeuge KHK R. und KHK U. gaben an, dass keine Sachschäden an der Wohnungstüre festgestellt worden seien und die Täter sich keinen Fluchtweg offengehalten hätten. Die Geschädigte R. sei beim Eintreffen der Polizei erheblich verängstigt und verunsichert gewesen sei.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die beiden Arbeits-Mobiltelefone zur Tatzeit zwischen 09:53 Uhr und 11:09 Uhr in der Tatortfunkzelle eingeloggt gewesen seien und miteinander kommunizierten.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Tat, der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre) sowie der zeitgleichen Kommunikation der Arbeits-Mobiltelefone in der Tatortfunkzelle vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
4. Tatbegehung vom 30.04.2019 (Fall 3 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 3 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen E., KHMin W. und KHK G., den in Augenschein genommenen 18 Fotos vom Tatort, dem verlesenen Kostenvoranschlag der Schreinerei vom 17.05.2019, der verlesenen Rechnung von …“ vom 23.04.2013, dem verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnis vom 26.08.2019 sowie dem verlesenen Gutachten des Instituts B vom 12.08.2019.
Der Zeuge E. gab an, seine Wohnung am 29.04.2019 gegen 19:30 Uhr verlassen und die einflügelige Wohnungstür abgesperrt zu haben. Als er am 30.04.2019 gegen 16:00 Uhr nach Haus gekommen sei, sei die Wohnungstür aufgehebelt und die Wohnung durchwühlt gewesen. Der Zeuge machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen.
Die polizeiliche Zeugin KHKin W. sagte aus, dass die Tür mit mehrfachen Hebelversuchen aufgebrochen worden und seitens der Täter kein zweiter Fluchtweg offengehalten worden sei.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die beiden Arbeits-Mobiltelefone zur Tatzeit am 30.04.2019 von 10:09 Uhr bis 11:39 Uhr in Betrieb und um 10:30 Uhr in der Tatortfunkzelle eingeloggt gewesen seien und miteinander kommunizierten. Im Rahmen der Vorlage der beschlagnahmten Gegenstände aus der Sporttasche der Angeklagten habe der Geschädigte E. einen Anhänger-Minidolch als sein Eigentum identifizieren können.
Ausweislich des verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses vom 26.08.2019 sowie des verlesenen Gutachtens des Instituts B vom 12.08.2019 konnte bzgl. der gesicherten DNA-Tatortspur 0.1 (Abrieb Griffe Schreibtisch) der Angeklagte TE als Spurenverursacher identifiziert werden.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Tat, der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre), der zeitgleichen Kommunikation der Tatmittel-Mobiltelefone in der Tatortfunkzelle, dem nachträglich bei den Angeklagten sichergestellten Teil der Tatbeute sowie der dem Angeklagten TE. zugeordneten Tatort-DNA-Spur vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
5. Tatbegehung vom 02.05.2019 (Fall 4 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 4 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen W., KHK H. und KHK G., den in Augenschein genommenen 31 Fotos vom Tatort und dem verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnis vom 11.10.2019 sowie dem verlesenen Gutachten des Instituts B vom 07.10.2019.
Die Zeugin W. gab an, die mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter bewohnte Wohnung um ca. 07:45 Uhr abgeschlossen und verlassen zu haben und zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr zurückgekehrt zu sein. Bei ihrer Rückkehr habe die zweiflügelige Wohnungstür leicht offen gestanden, sämtliche Schubladen seien in der Wohnung ausgeleert gewesen. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Sie schilderte, dass ihre zum Zeitpunkt achtjährige Tochter seit der Tat an Schlafstörungen leide. Infolge der Tat habe man ein zweites Sicherheitsschloss angeschafft.
Der polizeiliche Zeuge KHK H. sagte aus, dass die Tür aufgehebelt worden sei und die Täter zur Rückzugssicherung die Wohnungstüre nach dem gewaltsamen Eindringen von Innen mit einem in der Wohnung aufgefundenen Schlüssel abgeschlossen hätten. Einen weiteren Fluchtweg hätten sich die Täter nicht offengehalten.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die beiden Arbeits-Mobiltelefone zur Tatzeit von 10:26 Uhr bis 12:19 Uhr in Betrieb und von 10:26 Uhr bis 11:21 Uhr in der Tatortfunkzelle eingeloggt gewesen seien und miteinander kommunizierten. Im Rahmen der Vorlage der beschlagnahmten Gegenstände aus der Sporttasche der Angeklagten habe der Geschädigte E. einen Anhänger-Minidolch als sein Eigentum identifizieren können.
Ausweislich des verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses vom 11.10.2019 sowie des verlesenen Gutachtens des Instituts B vom 07.10.2019 handelt es sich bei der gesicherten DNA-Tatortspur 0.9 (Abklebung Badezimmer, durchsuchte Schubläden, Griffe und Behältnisse) sehr wahrscheinlich um den Angeklagten TE als Spurenverursacher.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Tat, der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre) und der zeitgleichen Kommunikation der Arbeits-Mobiltelefone in der Tatortfunkzelle vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
6. Tatbegehung vom 06.05.2019 (Fall 5 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 5 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen S., KHKin W. und KHK G., den in Augenschein genommenen 14 Fotos vom Tatort und dem verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses vom 26.08.2019 sowie dem verlesenen Gutachten des Instituts B vom 20.08.2019.
Die Zeugin S. schilderte, dass sie sich zur Tatzeit mit ihrem Mann im Urlaub befunden habe und am 06.05.2019 nachmittags durch ihre Nachbarin mitgeteilt worden sei, dass ihre einflügelige, von ihr abgesperrte Wohnungstüre offenstehe. Nachdem sie hierauf sofort den Urlaub abgebrochen hatten, habe sie vor Ort festgestellt, dass die Wohnungstür aufgehebelt und großes Chaos in der Wohnung angerichtet worden sei. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Infolge der Tat sei sie bis zum heutigen Tag traumatisiert und ängstlich: Sie horche an der Wohnungstüre, fotografiere verdächtige Personen im Innenhof und leide an Alpträumen.
Die polizeiliche Zeugin KHKin W. gab an, dass der Wohnungseinbruch durch die Nachbarin der Geschädigten gegen 18:30 Uhr gemeldet worden sei. Die hölzerne Wohnungstür sei massiv aufgehebelt worden und der Sperrbolzen hierdurch abgebrochen. Einen zweiten Fluchtweg hätten die Angeklagten sich nicht offengelassen.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die beiden Arbeits-Mobiltelefone am 06.05.2019 von 09:43 Uhr bis 10:40 Uhr in Betrieb gewesen seien, von 09:43 Uhr bis 10:36 Uhr in unmittelbarer Tatortnähe Telekommunikationsverbindungen erzeugten und miteinander kommunizierten. Die Auswertung der Geodaten des privaten Mobiltelefons von TE. zeige, dass sich dieses am Tattag um 12:43 Uhr am Standort …, der Wohnung von K., befunden habe.
Ausweislich des verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses vom 26.08.2019 sowie des verlesenen Gutachtens des Instituts B vom 20.08.2019 konnte bei der gesicherten DNA-Tatortspur 0.1 (Abklebung Griffe Gästezimmer) der Angeklagte T. als Spurenverursacher identifiziert werden.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Tat, der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre), der zeitgleichen Kommunikation der Tatmittel-Mobiltelefone in Tatortnähe und der dem Angeklagten T. zugeordneten Tatort-DNA-Spur vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
7. Tatbegehung vom 07.05.2019 (Fall 6 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 6 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen S., KHK J. und KHK G. und den in Augenschein genommenen 38 Fotos vom Tatort.
Der Zeuge S. gab an, seine Wohnung am Tattag gegen 11:00 Uhr abgeschlossen und verlassen zu haben und später von seinem Nachbarn über die aufgebrochene Wohnungstüre informiert worden zu sein. Die zweiflügelige Wohnungstür sei in der Mitte aufgestemmt worden. Es habe großes Chaos in der Wohnung geherrscht, da Schubladen und Behältnisse ausgeleert worden seien. Der Zeuge machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Seit dem Einbruch sei er deutlich ängstlicher und hinterfrage geplante längere Abwesenheiten. Er habe eine Woche lang schlecht geschlafen und im Nachgang zur Tat ein zusätzliches Schloss in die Wohnungstüre eingebaut.
Der polizeiliche Zeuge KHK J. sagte aus, dass die Wohnungstür aufgehebelt und eingedrückt worden sei. In der Wohnung sei das persönliche Hab und Gut des Geschädigten verstreut worden. Einen zweiten Fluchtweg hätten die Täter sich nicht offengehalten.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die beiden Arbeits-Mobiltelefone am 07.05.2019 von 11:30 Uhr bis 20:30 Uhr in Betrieb gewesen seien und von 11:30 Uhr bis 11:33 Uhr in unmittelbarer Tatortnähe Telekommunikationsverbindungsdaten erzeugten. Die Auswertung der Geodaten der Arbeits-Mobiltelefone habe ferner ergeben, dass diese um 16:39 Uhr, 16:46 Uhr, 16:47 Uhr und 20:07 in unmittelbarer Nähe zum Standort …, der Wohnung von K., Telekommunikationsverbindungsdaten erzeugt hätten.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Tat, der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre) und der zeitgleichen Anwesenheit der Arbeits-Mobiltelefone in Tatortnähe vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
8. Tatbegehung vom 09.05.2019 (Fall 7 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 7 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen S., KHKin S. und KHK G., den in Augenschein genommenen 17 Fotos vom Tatort und den vier Fotos zum aufgefundenen und zurückgegebenen Diebesgut sowie den verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnissen vom 13.09. und 30.09.2019 sowie den verlesenen Gutachten des Instituts B vom 05.09.2019 (in Ziff. 8. und 10.) und 20.08.2019.
Die Zeugin S. gab an, ihre Wohnung am Tattag gegen 07:30 Uhr verlassen zu haben und erst spätabends von einer Dienstreise zurückgekehrt zu sein. Sie habe die Wohnungstür unverschlossen, aber versiegelt aufgefunden. Die einflügelige Altbautür sei aufgehebelt und erhebliches Chaos in der Wohnung verursacht worden, indem Schränke und Regale ausgeleert worden seien. Aus ihrer Kommode im Schlafzimmer sei Schmuck entwendet worden. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen, und gab ferner an, dass einige der entwendeten Gegenstände seitens der Polizei sichergestellt und an sie herausgegeben worden seien. Sie habe aufgrund der erheblichen Beschädigungen der Wohnungstür nach der Tat drei Tage bei offener Wohnungstür schlafen müssen.
Die polizeiliche Zeugin KHKin S. sagte aus, dass Nachbarn den Einbruch gegen 14:50 Uhr festgestellt hätten und die Räumlichkeiten stark durchwühlt gewesen seien. Durch das massive Aufhebeln der Türe sei das komplette Schließblech samt Verschraubung aus der Verankerung gerissen worden. Einen zweiten Fluchtweg hätten die Täter sich nicht offengehalten.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass beide Arbeits-Mobiltelefone am 09.05.2019 von 09:56 Uhr bis 12:37 Uhr in Betrieb gewesen seien und um 12:10 Uhr, 12:14 Uhr und 12:27 Uhr in unmittelbarer Tatortnähe Telekommunikationsverbindungsdaten erzeugten. Die Auswertung der Geodaten des privaten Mobiltelefons von TE habe ferner ergeben, dass sich dieses am Tattag um 07:29 Uhr am Standort …, der Wohnung von K, befunden habe. Die Geschädigte S4. habe im Rahmen einer Vorlage des aufgefundenen Diebesguts verschiedene Gegenstände als ihr Eigentum identifiziert.
Ausweislich des verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses vom 13.09.2019 sowie des verlesenen Gutachtens des Instituts B vom 05.09.2019 konnte bei der an der sichergestellten, im Eigentum der Geschädigten S. stehenden Armbanduhr gesicherten DNA-Spur 1.1.1.4.2.1.2.1 (Abklebung Uhr, Unterseite) der Angeklagte TE als Spurenverursacher identifiziert werden.
Ausweislich des verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses vom 30.09.2019 sowie des verlesenen Gutachtens des Instituts B vom 20.08.2019 konnten bei der gesicherten DNA-Tatortspur 0.4 (Abklebung Schubladen; Ess-/Wohnzimmer) der Angeklagte T, bei der gesicherten DNA-Tatortspur 0.8 (Abklebung Büro/Ankleidezimmer, vor Schrank auf Boden, durchsuchte Behältnisse) der Angeklagte N als Spurenverursacher identifiziert werden.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Tat, der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre), der zeitgleichen Anwesenheit der Arbeits-Mobiltelefone in Tatortnähe, des teilweise sichergestellten Diebesguts und der den Angeklagten T, N und TE zugeordneten Tatort-DNA-Spuren vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
9. Tatbegehung vom 10.05.2019 (Fall 8 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 8 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen H., KHM’in W. und KHK G., den in Augenschein genommenen 39 Fotos vom Tatort, den 29 Fotos zum zurückgegebenen Diebesgut, den 20 Fotos der U-Bahn-Überwachungskamera und der gezeichneten Skizze der Zeugin zu einzelnen entwendeten Wertgegenständen sowie der verlesenen Herausgabeliste vom 13.06.2019 und dem verlesenen Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamts vom 18.09.2019.
Die Zeugin H. gab an, die Wohnung gegen 08:00 Uhr am Tattag verlassen zu haben und bei ihrer Rückkehr um 13:00 Uhr die einflügelige, ursprünglich abgeschlossene Wohnungstür aufgehebelt vorgefunden zu haben. In der Wohnung sei das private Hab und Gut auf dem Boden verstreut gewesen und aus dem Schmuckkästchen im Schlafzimmer sei ihr Schmuck entwendet worden. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Ein Teil der Diebesbeute sei von der Polizei sichergestellt und an sie herausgegeben worden. Ihr Sicherheitsgefühl sei durch die Tat erheblich beeinträchtigt worden. Sie sei mehrere Wochen lang traumatisiert gewesen und habe Angst gehabt, abends allein zu sein. Im Nachgang zur Tat hätten sie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an der Wohnungstür vorgenommen.
Die polizeiliche Zeugin KHM’in W. sagte aus, dass die Wohnungstüre mit mehreren Versuchen mit mindestens zwei Werkzeugen aufgehebelt worden sei; es sei roter Lackabrieb festgestellt worden.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die beiden Arbeits-Mobiltelefone am 10.05.2019 von 10:09 Uhr bis 11:59 Uhr in Betrieb gewesen seien und von 10:48 Uhr bis 11:48 Uhr in unmittelbarer Tatortnähe Telekommunikationsverbindungsdaten erzeugten. Ferner habe das Arbeits-Mobiltelefon mit der Rufnummer … um 12:24 Uhr in unmittelbarer Nähe zur Wohnung von K Telekommunikationsverbindungsdaten erzeugt. Die Auswertung der Geodaten der privaten Mobiltelefone von N und TE habe ferner ergeben, dass sich diese am Tattag um 10:08 Uhr bzw. 10:05 Uhr am Standort …, der Wohnung von K, befunden hätten. Ein DNA-Direktvergleich am beschlagnahmten Einbruchswerkzeug habe ferner ergeben, dass K Spurenverursacher am Einbruchswerkzeug Geißfuß/Brecheisen (Spur 2.9.8.1, Abrieb Ferse bis Mitte; Spur 2.9.8.2, Abrieb Meißel bis Mitte) sei. Die Geschädigte H. habe im Rahmen einer Vorlage des beschlagnahmten Diebesguts verschiedene Gegenstände als ihr Eigentum identifiziert.
Ausweislich des verlesenen Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamts vom 18.09.2019 wurde das hellrote, im Rucksack von N aufgefundene Brecheisen der Marke Connex am Tatort … verwendet.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Tat, der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre), der zeitgleichen Anwesenheit der Arbeits-Mobiltelefone in Tatortnähe, der Zuordnung des sichergestellten Brecheisens zum vorliegenden Tatort sowie der Identifizierung von Gegenständen aus der Tatbeute vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
10. Tatbegehung vom 16.05.2019 (Fall 9 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 9 beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Angaben der Zeugen H. und KHK G., den in Augenschein genommenen 52 Fotos vom Tatort, den 15 Fotos zum zurückgegebenen Diebesgut und den vier Fotos zur Observation der Angeklagten am Tatort sowie den verlesenen Rechnungen vom 22.05.2019 und 06.12.2018.
Die Zeugin H. gab an, die Wohnung um 10:00 Uhr abgeschlossen und verlassen zu haben und gegen 11:30 Uhr von den Nachbarn bzgl. der Anwesenheit der Polizei benachrichtigt worden zu sein. Die Wohnung sei erheblich verwüstet gewesen. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute, die vollständig wieder zurückgegeben worden sei, und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die Angeklagten auf frischer Tat gestellt und vorläufig festgenommen worden seien. Die gesamte Beute sei sichergestellt und an die Geschädigten H. nach Identifizierung herausgegeben worden. Beim Angeklagten T sei ferner eine aus der Wohnungstür stammende Schließzylinderhälfte beschlagnahmt worden. Auf die weiteren Ausführungen des Zeugen zum Vortatgeschehen (D.II.1) wird Bezug genommen. Die Auswertung der Geodaten der privaten Mobiltelefone von N und TE habe ferner ergeben, dass sich diese am Tattag um 10:06 Uhr bzw. 10:02 Uhr am Standort …, der Wohnung von K, befunden hätten.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft der Angeklagten aufgrund der vorläufigen Festnahme auf frischer Tat, der beschlagnahmten Tatmittel und Tatbeute sowie der Identifizierung der sichergestellten Tatbeute vom Wahrheitsgehalt der Geständnisse der Angeklagten überzeugt.
11. Weitere Taten des Angeklagten T im Zeitraum 01.09.2012 bis 15.01.2019
Die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wurde.
a) Tatbegehung vom 11.09.2012 (Fall 10 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 10 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den Angaben der Zeugen G., KHK H. und KHK G., den in Augenschein genommenen 23 Fotos vom Tatort, der verlesenen Rechnung vom 19.09.2009 sowie dem verlesenen Gutachten der Instituts E vom 18.01.2019.
Die Zeugin G. schilderte, dass sie die Wohnung gegen 06:15 Uhr, ihr in der Wohnung mit ihr lebender Bruder die Wohnung gegen 08:00 Uhr abgeschlossen und verlassen habe und bei ihrer Rückkehr mittags die Wohnungstür aufgehebelt offen gestanden sei. Die Wohnung sei verwüstet und die Schubladen ausgeleert gewesen. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Ferner seien auf dem ihr entwendeten Laptop Mac Book Pro ihre gesamten Notizen und Unterlagen für das in den Wochen nach dem Einbruch anstehende Staatsexamen, Studienfach …, gespeichert gewesen. Die darauffolgenden 21 Tage und Nächte habe die Geschädigte sämtliche bereits vorbereiteten Referate und Unterlagen mangels Sicherungskopie neu erstellen müssen. Sie und ihr Bruder seien infolge der Tat mehrere Wochen lang traumatisiert gewesen und hätten Angst gehabt, abends allein zu sein.
Der polizeiliche Zeuge KHK H. sagte aus, dass die Wohnungseingangstür mit sieben Hebelversuchen brachial aufgehebelt und ein kleiner zusammengefalteter Zettel vor der Haustür im Treppenhaus aufgefunden worden sei. Einen weiteren Fluchtweg hätten die Täter sich nicht offengehalten.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die Reisebewegungen des Angeklagten T, die sich aus dem Schreiben des Georgischen Außenministeriums über die registrierten Grenzübergänge des Angeklagten vom 09.07.2019 ergäben, mit der Tatzeit übereinstimmen würden.
Ausweislich des verlesenen Gutachtens des Instituts E vom 18.01.2019 konnten die gesicherten DNA-Tatort-Spuren 0.1 und 0.2 (Papierschnipsel im Original) dem Angeklagte T als Spurenverursacher zugeordnet werden.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft des Angeklagten aufgrund der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre) und der dem Angeklagten T zugeordneten Tatort-DNA-Spur vom Wahrheitsgehalt des Geständnisse des Angeklagten überzeugt.
b) Tatbegehung vom 14.07.2018 (Fall 11 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 11 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den Angaben der Zeugen B…, KHK H. und KHK G., den in Augenschein genommenen 25 Fotos vom Tatort und 2 Fotos zu den abhandengekommenen Sachen sowie des verlesenen Schreibens der M…-Versicherung vom 11.12.2018.
Die Zeugin B. gab an, die Wohnung zwischen 09:00 und 10:00 Uhr abgeschlossen und verlassen zu haben. Ihr damaliger Lebensgefährte G. sei gegen 16:10 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt und habe bemerkt, dass sich die doppelflügelige Tür mit beiden Flügeln einfach nach innen habe aufdrücken lassen. Die 2-Zimmer-Wohnung sei verwüstet gewesen; Schubladen seien herausgerissen und ausgeleert gewesen und die Wäsche durchwühlt worden. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Ihr Sicherheitsgefühl sei durch die Tat erheblich beeinträchtigt worden. Sie fühle sich seit der Tat allein in der Wohnung nicht mehr sicher und sei seitdem schreckhafter. Der Geschädigte G. schrecke nachts wegen der Tat immer wieder aus dem Schlaf auf. In Folge der Tat hätten sie eine Überwachungskamera installiert.
Der polizeiliche Zeuge KHK H. sagte aus, dass die Wohnungseingangstür aufgehebelt worden sei. Einen zweiten Fluchtweg hätten die Täter sich nicht offengehalten.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die Reisebewegungen des Angeklagten T, die sich aus dem Schreiben des Georgischen Außenministeriums über die registrierten Grenzübertritte des Angeklagten vom 09.07.2019 ergäben, mit der Tatzeit übereinstimmen würden. Ferner habe die Auswertung der Tatortfunkzellen ergeben, dass im Tatzeitraum von 10:34 Uhr bis 10:48 Uhr sowohl das Mobiltelefon mit der IMEI: … – dem beim Angeklagten N nach der Festnahme bei Tat 9 sichergestellten Mobiltelefon – und der Rufnummer … als auch das Mobiltelefon mit der IMEI: … und der Rufnummer … Telekommunikationsverbindungsdaten innerhalb der Tatortfunkzelle erzeugten und miteinander kommunizierten. Aufgrund der Reisedaten von N könne dessen Mittäterschaft jedoch ausgeschlossen werden. Die Kommunikation zwischen den beiden Mobiltelefonen spreche demgegenüber für ein arbeitsteiliges Vorgehen des Angeklagten T mit mindestens einem weiteren unbekannten Täter. Der Verbleib des weiteren Mobiltelefons sei unbekannt.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft des Angeklagten aufgrund der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre), der Reisebewegungen des Angeklagten T und des Ergebnisses der Auswertung der Tatortfunkzellen, namentlich der Verwendung des bereits bei weiteren durch den Angeklagten T mittäterschaftlich begangenen Wohnungseinbrüchen benutzten Mobiltelefons, vom Wahrheitsgehalt des Geständnisse des Angeklagten überzeugt.
c) Tatbegehung vom 31.07.2018 (Fall 12 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 12 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den Angaben der Zeugen Dr. S., KHK H. und KHK G., den in Augenschein genommenen 10 Fotos vom Tatort, den verlesenen Rechnungen vom 08.08.2018, 06.12.2018 und 17.01.2019 sowie dem verlesenen Spurenbericht vom 01.08.2018, dem verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnis vom 08.03.2019 und dem verlesenen Gutachten des Instituts B vom 05.03.2019.
Der Zeuge Dr. S. gab an, mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern die Wohnung abgeschlossen und von ca. 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr zum Einkaufen verlassen zu haben. Nach ihrer Rückkehr habe er an der einflügeligen Wohnungstür aus Eiche ca. 20 Hebelspuren festgestellt. Laut Auskunft des verständigten Schlüsseldienstes hätten sich die Bolzen der Türe so verkantet, dass die Türe nicht mehr zu öffnen gewesen sei. Der Schlüsseldienst habe unter Anwendung erheblicher Gewalt 45 Minuten zum Öffnen der beschädigten Türe benötigt. Der Zeuge machte Angaben zur Höhe des Sachschadens.
Der polizeiliche Zeuge KHK H. sagte aus, dass die Wohnungstür trotz der erheblichen Hebelversuche durch den Täter nicht geöffnet werden konnte.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die Reisebewegungen des Angeklagten T, die sich aus dem Schreiben des Georgischen Außenministeriums über die registrierten Grenzübertritte des Angeklagten vom 09.07.2019 ergäben, mit der Tatzeit übereinstimmen würden und die Auswertung der Tatortfunkzellendaten ergeben habe, dass im Tatzeitraum von 11:12 Uhr bis 11:31 Uhr sowohl das Mobiltelefon mit der IMEI: … – dem beim Angeklagten N nach der Festnahme bei Tat 9 sichergestellten Mobiltelefon – und der Rufnummer … als auch das Mobiltelefon mit der IMEI: … und der Rufnummer … innerhalb der Tatortfunkzelle Telekommunikationsverbindungsdaten erzeugt und miteinander kommuniziert hätten. Aufgrund der Reisedaten von N könne dessen Mittäterschaft jedoch ausgeschlossen werden. Die Kommunikation zwischen den beiden Mobiltelefonen spreche demgegenüber für ein arbeitsteiliges Vorgehen des Angeklagten T mit mindestens einem weiteren unbekannten Täter. Der Verbleib des weiteren Mobiltelefons sei unbekannt.
Ausweislich des verlesenen Spurenberichts vom 01.08.2018, des verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses vom 08.03.2019 und des verlesenen Gutachtens des Instituts B vom 05.03.2019 konnte die gesicherte DNA-Tatort-Spur 0.4 (Abklebung Klingel 4. Stock) dem Angeklagte T als Spurenverursacher zugeordnet werden.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft des Angeklagten aufgrund der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre), der Reisebewegungen des Angeklagten T, des Ergebnisses der Auswertung der Tatortfunkzellen, namentlich der Verwendung des bereits bei weiteren durch den Angeklagten T mittäterschaftlich begangenen Wohnungseinbrüchen benutzten Mobiltelefons, und der dem Angeklagten T zugeordneten Tatort-DNA-Spur vom Wahrheitsgehalt des Geständnisse des Angeklagten überzeugt.
d) Tatbegehung vom 15.01.2019 (Fall 13 der Anklageschrift)
Die Feststellungen zu Tat 13 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den Angaben der Zeugen A., KHKin B. und KHK G., den in Augenschein genommenen 21 Fotos vom Tatort sowie dem verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnis vom 28.06.2019 und dem verlesenen Gutachten des Instituts B vom 29.05.2019.
Die Zeugin A. führte aus, dass sie die Wohnung mit ihren zwei Söhnen bewohne. Ihr ältester Sohn die Wohnung um 10:00 Uhr verlassen und ein Mal abgeschlossen. Bei seiner Rückkehr gegen 13:00 Uhr habe er die einflügelige Wohnungstür aufgehebelt vorgefunden. Auf der gleichen Etage hätten die Täter versucht, zwei weitere Wohnungstüren aufzubrechen. Diese seien jedoch zwei Mal abgeschlossen worden, sodass die Täter gescheitert seien. In ihrer Wohnung seien Schubladen und Schränke ausgeräumt worden. Die Zeugin machte Angaben zum Sachschaden, zur Diebesbeute und zur benötigten Dauer, um die Wohnung wieder aufzuräumen. Ihr Sicherheitsgefühl sei durch die Tat erheblich beeinträchtigt worden und sie habe, wie ihre Söhne, an Angstzuständen und Schlafstörungen gelitten. Ihr Sohn mache sich schwere Vorwürfe, weil er das Schloss nur ein Mal abgesperrt habe.
Die Zeugin war durch die Straftat immer noch schwer traumatisiert und während ihrer Vernehmung mehrfach den Tränen nahe.
Die polizeiliche Zeugin KHKin B… sagte aus, dass die Wohnungstür mit erheblichen Schäden aufgehebelt worden sei, wobei die Türleiste abgebrochen sei, der Türrahmen Bruchspuren aufgewiesen habe, der Schlosskasten gelockert gewesen und der Türgummi gesprungen sei. Im Wohnzimmer sei eine MW-Karte mit einer handschriftlichen Notiz in georgischer Sprache und lateinischer Schrift … aufgefunden worden.
Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK G. gab an, dass die Reisebewegungen des Angeklagten T, die sich aus dem Schreiben des Georgischen Außenministeriums über die registrierten Grenzübertritte des Angeklagten vom 09.07.2019 ergäben, mit der Tatzeit übereinstimmen würden und mit der handschriftlichen Notiz … die nächstgelegene U-Bahnhaltestelle … gemeint gewesen sein könnte. Ferner habe T dem Angeklagten K in einem Viber-Chatverlauf am 02.01.2019 ab 13:33 Uhr geschrieben: „Junge kaufen die Tickets für den 5. Und werden kommen“ sowie am 04.01.2019 ab 18:49 Uhr geschrieben „Morgen komme ich Bruder. Um 9 werde in Innsbruck sein“.
Ausweislich des verlesenen molekulargenetischen Untersuchungsergebnisses vom 28.06.2019 und des verlesenen Gutachtens des Instituts B vom 29.05.2019 konnte die gesicherten DNA-Tatort-Spur 0.3.1 (Abrieb MVV-Fahrkarte komplett) dem Angeklagte T als Spurenverursacher zugeordnet werden.
Die Kammer schließt sich den glaubhaften Aussagen der Zeugen an. Die Kammer hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und ist von einer Täterschaft des Angeklagten aufgrund der Anwendung des gleichen Modus bei der Tatausführung (Altbauwohnung; Aufhebeln der Flügeltüre), der Reisebewegungen des Angeklagten T und der dem Angeklagten T zugeordneten Tatort-DNA-Spur vom Wahrheitsgehalt des Geständnisse des Angeklagten überzeugt.
E. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte T hat sich neun tatmehrheitlicher Fälle des schweren Bandendiebstahls, jeweils in Tateinheit mit schwerem Einbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Fälle 1 bis 9), in acht Fällen davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fälle 1, 3 bis 9), in Tatmehrheit mit schwerem Einbruchdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall 10) in Tatmehrheit mit zwei Fällen des schweren Einbruchdiebstahls in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fälle 11 und 13), in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Einbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall 12) gem. §§ 244 a Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 Abs. 4, 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 303 c, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
Die Angeklagten N und TE haben sich jeweils neun tatmehrheitlicher Fälle des schweren Bandendiebstahls, jeweils in Tateinheit mit schwerem Einbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Fälle 1 bis 9), in acht Fällen davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fälle 1, 3 bis 9) gem. §§ 244 a Abs. 1, 244 Abs. 4, 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 303 c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte K hat sich neun tateinheitlicher Fälle der Beihilfe zum schwerem Einbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Fälle 1 bis 9), in acht Fällen davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fälle 1, 3 bis 9) gem. §§ 244 Abs. 4, 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 303 c, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
I. Zur Bandenabrede
Hinsichtlich der festgestellten Taten 1 bis 9 ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Angeklagten T, N und TE zu einer Bande zusammengeschlossen und die Wohnungseinbruchdiebstähle auch jeweils auf Grundlage der Bandenabrede und damit als Mitglied der Bande begangen haben. Im Hinblick auf den Angeklagten K war demgegenüber der Nachweis einer Bandenabrede nicht möglich. Die Taten 10 bis 13 beging der Angeklagte T nicht widerlegbar allein oder zusammen mit mindestens einem unbekannten Mittäter.
Eine Bande setzt eine Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter Taten verbunden haben. Für eine Bandenabrede ist es erforderlich, dass ein übereinstimmender Wille, der sich in einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verabredung manifestiert, vorhanden ist, sich mit Bindung für die Zukunft zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von im Einzelnen noch ungewisser Straftaten zu begehen.
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen schlossen sich die drei Angeklagten zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20.04.2019 zu einer Bande zusammen. Bei den Taten 1 bis 9 handelte es sich nicht um von der Bandenabrede nicht umfasste Spontantaten. Hiergegen spricht schon das in allen Fällen organisierte Vorgehen (Auskundschaften von Tatorten; Arbeitsteilung; gleichbleibender Modus Operandi) sowie die Tatsache, dass sämtliche Taten einem einheitlichen Muster folgten und in der gleichen Besetzung begangen wurden.
II. Zur Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB und Tatbeteiligung des Angeklagten K
a) Die Angeklagten T, N und TE gingen bei den Taten 1 bis 9 jeweils arbeitsteilig vor und handelten auf Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses. Insbesondere beim Angeklagten N reicht für eine mittäterschaftliche Begehung vorliegend als Tatbeitrag ohne weiteres aus, dass dieser jeweils Aufpasseraufgaben vor dem jeweiligen Wohnobjekt wahrnahm, die beiden weiteren Angeklagten teils bei der Durchsuchung der Wohnungen unterstützte, nachdem die die Wohnungstüren aufgebrochen hatten und den Rucksack mit dem Diebesgut und Einbruchwerkzeug transportierte.
b) Beim Angeklagten K kann demgegenüber eine mittäterschaftliche Begehung bei den Taten 1 bis 9 nicht nachgewiesen werden. Das wissentliche und willentliche Zurverfügungstellen der eigenen Wohnungsräumlichkeiten zur (Zwischen-)Lagerung der Tatbeute und des Tatwerkzeugs und die Unterstützung der weiteren Angeklagten bei der Organisation der Anreise stellen lediglich eine gem. § 27 Abs. 1 StGB strafbare Beihilfe in neun tateinheitlichen Fällen dar.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Mittäterschaft aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfasster Umstände in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 28, 346, 349; 39, 381, 386; BGH, NStZ 2003, 253). Als wesentliche Kriterien sind hierbei das Maß des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder der Wille hierzu heranzuziehen. Tatherrschaft setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass der Beteiligte – im Zusammenwirken mit einem oder mehreren anderen – einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag leistet (BGH, NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 2008, 273, 275). Danach ist eine unmittelbare Mitwirkung am Kerngeschehen nicht erforderlich. Ausreichend sind Handlungen im Vorbereitungsstadium und Unterstützungshandlungen, solange sie einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tat darstellen (vgl. auch BGHZ 37, 289, 292 f.). Das Handeln muss als Teil der (gemeinsamen) Tätigkeit aller wirken und gemeint sein und darf sich nicht in der bloßen Förderung fremden Handelns erschöpfen.
bb) Vor diesem Hintergrund stellt das Zurverfügungstellen der eigenen Wohnungsräumlichkeiten zur (Zwischen-)Lagerung der Tatbeute und des Tatwerkzeugs im vorliegenden Fall eine bloße Hilfeleistung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB dar. Es handelt sich hierbei vorliegend lediglich um eine eher untergeordnete Form der Tatbeteiligung im Vorbereitungszeitraum sowie im Zeitraum nach Vollendung der Tat. Ein eigenes Interesse des Angeklagten am Taterfolg – wie eine Partizipation am Taterlös – ist vorliegend nicht nachweisbar.
cc) Soweit sich die Unterstützungshandlungen – namentlich das Zurverfügungstellen der Wohnung zur Zwischenlagerung der Beute zur Beutesicherung – auf den Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Tat beziehen, ergibt sich eine Strafbarkeit ohne weiteres aus den Grundsätzen zur sukzessiven Beihilfe (vgl.: BGHSt 2, 345; 3, 40, 43 f.; 4, 132, 133; 6, 248, 251; 19, 323, 325; NJW 1985, 814; NStZ-RR 1999, 208).
Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung nach § 257 StGB scheidet demgegenüber vorliegend aus. Die Abgrenzung zwischen (sukzessiver) Beihilfe und Begünstigung ist nach der Vorstellung und dem Willen des Täters vorzunehmen (BGH, Entsch. v. 23.04.1953, 4 StR 743/52, BGHSt 4, 132, 133): Die Begünstigung setzt einerseits die besondere Absicht der Vorteilssicherung voraus und lässt andererseits das Bewusstsein irgendeiner rechtswidrigen Vortat genügen, während die Beihilfe für die Hilfeleistung zwar das bloße Bewusstsein, der Haupttat irgendwie förderlich zu sein, genügen lässt, in Bezug auf die Haupttat aber verlangt, dass zumindest deren Unrechts- und Angriffsrichtung zutreffend erfasst wird (BGH, NStZ 2011, 399, 400; vgl. zum Meinungsstreit in der Literatur auch LK-StGB/Walter, 12. Aufl. 2010, § 257 Rn. 102, MüKo-StGB/Cramer, 3. Aufl. 2017, § 257 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Vorliegend umfasste der Wille des Angeklagten K nach seinem Geständnis den vollen Unrechts- und Angriffsgehalt der Taten 1 bis 9. Im Mittelpunkt stand eine Unterstützung der Tatbegehungen, mithin eine Teilnahme an der Haupttat, nicht jedoch die (bloße) Vorteilssicherung als solche.
III. Zum schweren Bandendiebstahl nach § 244 a Abs. 1 StGB
a) Die Angeklagten T, N und TE verwirklichten bei den Taten 1 bis 9 den Tatbestand des § 244 a Abs. 1 StGB in beiden Alternativen. Zum einen begingen die Beteiligten bandenmäßig Wohnungseinbruchsdiebstähle (§ 244 a Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zum anderen auch bandenmäßig gewerbsmäßige Diebstähle (§ 244 a Abs. 1 Alt. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB).
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will, wobei es sich nicht um die Haupteinnahmequelle handeln muss und dieser Wille auch schon bei der ersten Tat gegeben sein kann (vgl. BGHSt. 14, 481, 482).
Den drei Angeklagten kam es darauf an, sich durch die Tatbegehung eine länger andauernde Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen, so dass eine gewerbsmäßige Begehungsweise in allen Fällen zusätzlich zur bandenmäßigen Begehungsweise vorliegt.
Dies folgt schon aus der Frequenz der Tatbegehung und der von den Angeklagten entwendeten Tatbeute. So begingen die Angeklagten T, N und TE innerhalb etwas mehr als drei Wochen insgesamt neun Einbruchstaten. Der Wert der entwendeten Gegenstände betrug mindestens 39.257,20 EUR, wobei die Angeklagten es ausschließlich auf Bargeld und hochwertigen Schmuck abgesehen hatten.
Die fortgesetzte Begehung von Einbruchsdiebstahlstaten stellt sich auch deshalb als beachtliche Einnahmequelle dar, weil durch die Gruppierung unter anderem gezielt Häuser in wohlhabenderen Wohngegenden Münchens ausgesucht wurden, in deren Wohnungen das Vorhandensein besonders wertvollen Stehlgutes wahrscheinlich war.
b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten K wegen Beihilfe scheidet insoweit aus, da es sich bei dem Tatbestandserfordernis der Bandenmitgliedschaft um ein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2 StGB handelt (BGHSt. 12, 226; StraFo 2008, 215), das beim Angeklagten K mangels nachweisbarer Bandenmitgliedschaft nicht vorliegt.
IV. Zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 4 StGB
a) Die Angeklagten T, N und TE verwirklichten bei den Taten 1 bis 9 ferner den Tatbestand des § 244 Abs. 4 StGB, da es sich bei den Tatobjekten um dauerhaft genutzte Privatwohnungen im Sinne der Vorschrift handelte. Der Angeklagte K hat sich der Beihilfe zu § 244 Abs. 4 StGB strafbar gemacht.
b) Der Angeklagte T verwirklichte den Tatbestand des § 244 Abs. 4 StGB ferner im Hinblick auf die Taten 11 bis 13, wobei Tat 12 als Versuch begangen wurde. Bzgl. Tat 10 scheidet eine Strafbarkeit nach § 244 Abs. 4 StGB demgegenüber aus, da diese Strafvorschrift zur Tatzeit am 10.09.2012 noch in Kraft getreten war, sondern erst mit Wirkung vom 22.07.2017 durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2442). Der Angeklagte T hat sich insoweit gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
V. Kein Rücktritt des Angeklagten T vom Versuch bei Tat 12
Die Kammer schließt aufgrund der getroffenen Feststellungen aus, dass der Angeklagte T bei der Tat vom 31.07.2018 (Tat 12) gem. § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung zurückgetreten ist. Unabhängig davon, dass die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine Vollendungsverhinderung oder ein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten hierfür ergab, war ein strafbefreiender Rücktritt schon deshalb nicht mehr möglich, weil der Versuch aus Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen war.
Ein subjektiv fehlgeschlagener Versuch liegt dann vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung aus seiner Sicht den tatbestandlichen Erfolg mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr herbeiführen kann, ohne dass eine zeitliche Zäsur entsteht oder eine völlig neue Kausalkette in Gang gesetzt wird (vgl. BGHSt 18, 717, 719).
Der Angeklagte versuchte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Wohnungstür des Geschädigten Dr. S5. erfolglos ca. 20 mal aufzustemmen. Da sich die Bolzen der Haustür dabei so verkantet hatten, dass diese nicht mehr zu öffnen war – der Geschädigte Dr. S5. gab an, dass der von ihm beauftragte Schlüsseldienst für das Öffnen der Tür knapp eine Stunde benötigte und erhebliche Gewalt dazu aufbringen musste – war dem Angeklagten, der die geringen Erfolgsaussichten seines Einbruchsvorhabens spätestens nach dem zwanzigsten erfolglosen Aufstemmversuch erkannte, bei der Tatbegehung bewusst, dass er die Tür nicht ohne zeitlich relevante Zäsur aufbrechen konnte. Aufgrund der Tatbegehung zur Vormittagszeit bestand – wie der Angeklagte wusste – jederzeit die Gefahr einer Entdeckung.
Aus diesen Umständen schließt die Kammer, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt der Ansicht war, sein Vorhaben im Hinblick auf die Wohnung des Geschädigten Dr. S5. nicht mehr in die Tat umsetzen zu können.
VI. Konkurrenzen
§ 244 Abs. 4 StGB und § 244 a Abs. 1 StGB stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander (§ 52 StGB) (BGH, NStZ-RR 2020, 80). Von § 244 Abs. 4 StGB und § 244 a Abs. 1 StGB werden § 244 Abs. 1 Nrn. 2, 3 StGB als Straftatbestände mit milderen Strafrahmen im Wege der Spezialität verdrängt. §§ 303, 303 c StGB stehen in Tateinheit zu §§ 244 Abs. 1 Nrn. 3, Abs. 4, 244 a Abs. 1 StGB (BGH, NJW 2019, 1086).
Im Hinblick auf den Angeklagten K ist bzgl. der Unterstützungshandlungen im Zeitraum vom 23.04.2019 bis 16.05.2019 im Hinblick auf die Taten 1 bis 9 von einem einheitlich gefassten Unterstützungsvorsatz und nicht jeweils neu gefasster Entschlüsse auszugehen.
F. Strafzumessung
Gegen den Angeklagten T war daher eine Gesamtfreiheitstrafe von 7 Jahren 6 Monaten (I.), gegen den Angeklagten N eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten (II.), gegen den Angeklagten TE eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 2 Monaten (III.) sowie gegen den Angeklagten K eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (IV.), deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, zu verhängen.
I. Strafzumessung in Richtung auf den Angeklagten T
1. Anwendbarer Strafrahmen
a) Taten 1 bis 9
Die Kammer ging bei der Strafzumessung zunächst in den Fällen 1 bis 9 vom Strafrahmen des § 244 a Abs. 1 StGB aus, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht und dem Strafrahmen des tateinheitlich mitverwirklichten § 244 Abs. 4 StGB entspricht. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 244 a Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestimmt, kam nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten T für keine der von ihm begangenen Taten in Betracht.
aa) Ein minder schwerer Fall eines schweren Bandendiebstahls gem. § 244 a Abs. 2 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn sich die Tat nach Umfang und Schwere derart vom gesetzlichen Normalfall entfernt, dass nicht die Anwendung des Regel-, sondern die des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ob dies der Fall ist, ist durch die Gesamtbewertung aller be- und entlastender Umstände zu ermitteln (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 139).
Für die Annahme von minder schweren Fällen sprachen die folgenden Erwägungen, die für die Taten 1 bis 9 beim Angeklagten T gleichermaßen Geltung beanspruchen:
Der Angeklagte gab vorliegend am ersten Hauptverhandlungstag in pauschaler Form ein Geständnis ab, mit dem er den in der Anklage geschilderten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht einräumte. Eingeschränkt ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Nachfragen nicht beantwortete. Es handelte sich um ein reines Zweckgeständnis aus taktischen Gründen, in welchem weder Reue noch Schuldeinsicht zum Ausdruck kamen.
Neben dem frühen umfassenden Geständnis war besonders zu seinen Gunsten die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 16 Monate in Untersuchungshaft befand und zusätzlich als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil es sich um seine erste Hafterfahrung überhaupt handelt, er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte und sich wegen der Sprachbarriere aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auch mit anderen Mithäftlingen nicht verständigen konnte. Während der langen Untersuchungshaft erhielt der Angeklagte lediglich drei Briefe und schrieb selbst zwei Briefe.
Für den Angeklagten sprach zudem, dass er sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärte. In allen Fällen sprach ferner für den Angeklagten, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Wohnungen der Geschädigten einherging. Schließlich ist zu seinen Gunsten sein gelegentlicher Drogenkonsum in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Gegen die Annahme von minder schweren Fällen sprachen folgende Erwägungen, die für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchen:
Der Angeklagte ging gemeinsam mit den weiteren Bandenmitgliedern bei allen Taten professionell und mit erheblicher krimineller Energie vor. Diese Feststellung folgt aus der Überlegung, dass bei sämtlichen Einbrüchen gezielt nur wertvoller Schmuck entwendet, gleichzeitig aber geringwertiger Silber- und Modeschmuck in den Wohnungen belassen wurde. Ferner hielt der Angeklagte für den Fall einer Entdeckung – beispielsweise durch Heimkehr der Wohnungsinhaber im Laufe des Vormittags – keine Fluchtwege offen und offenbart hierdurch eine erhebliche Risikobereitschaft. Auch spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass die Wohnungen intensiv durchwühlt wurden und dies zeitintensiven Aufräum- und Reinigungsaufwand für die Wohnungsinhaber nach sich zog. Schließlich ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser bereits einschlägig durch Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 02.08.2018 wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung vorgeahndet ist.
Ferner reiste er ausschließlich zur Begehung von Wohnungseinbrüchen aus Georgien nach Deutschland ein.
bb) Da somit die gegen den Angeklagten T sprechenden – für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchenden – Gesichtspunkte deutlich überwiegen, erschien aus Sicht der Kammer die Annahme von minder schweren Fällen völlig fernliegend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den folgenden weiteren Besonderheiten der einzelnen Taten:
Bei Tat 1 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar der geringe, durch die Versicherung vollständig erstattete Stehlschaden in Höhe von 25,- EUR. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streiten jedoch der vergleichsweise hohe Fremdsachschaden in Höhe von ca. 2.700 EUR sowie ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte H2. Z., die sich drei Monate lang allein in der Wohnung unsicher fühlte und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in der Wohnung installierte. Schließlich ist zu sehen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei Tat 2 streitet der vergleichsweise hohe – wenn auch durch die Versicherung erstattete – Stehlschaden in Höhe von ca. 7.800,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, sowie ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die beiden in der Wohnung lebenden Kinder der Geschädigten, die bis heute an Angstgefühlen infolge der Tat leiden. Schließlich ist zu sehen, dass tateinheitlich der Straftatbestand des § 244 Abs. 4 StGB mitverwirklicht wurde.
Bei Tat 3 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar die geringe mit der Tat einhergehende psychische Belastung des Geschädigten E.. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streiten jedoch der vergleichsweise hohe Stehlschaden in Höhe von ca. 5.026,- EUR sowie die tateinheitliche Mitverwirklichung der Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB.
Auch bei Tat 4 ist zu sehen, dass mit der Tat zwar nur eine eher geringe psychische Belastung für das Geschädigte Ehepaar W. miteinherging, sich der – durch die Versicherung nicht erstattete – Stehlschaden mit 261,20 EUR und der Fremdsachschaden in Höhe von geschätzt 300,- EUR brutto aber noch im mittleren Bereich bewegt. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Bei Tat 5 streiten gegen die Annahme eines minder schweren Falles der hohe – wenn auch teilweise durch die Versicherung erstattete – Stehlschaden von 9.435,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, der nicht unerhebliche Fremdsachschaden von 500,- EUR brutto sowie die mit der Tat einhergehende erhebliche psychische Belastung der Geschädigten C. S., die seitdem ängstlich auf Geräusche im Haus reagiert, ihr unbekannte Personen im Hof fotografiert und bis zum heutigen Zeitpunkt an Alpträumen leidet. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Auch bei Tat 6 ist für die Annahme eines minder schweren Falles kein Raum, da sich der – durch die Versicherung nicht erstattete – Stehlschaden mit 410,- EUR und der Fremdsachschaden in Höhe von geschätzt 400,- EUR brutto noch im mittleren Bereich bewegt und die Tat erhebliche psychische Folgen für den Geschädigten S. nach sich zog, der seitdem ängstlicher auf Geräusche im Haus reagiert, eine Woche lang schlecht schlief und im Nachgang zur Tat ein zusätzliches Schloss in die Wohnungstüre einbaute. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Bei Tat 7 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar die geringe mit der Tat einhergehende psychische Belastung der Geschädigten S.. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streitet jedoch der – wenn auch seitens der Versicherung zumindest teilweise erstattete – vergleichsweise hohe Stehlschaden in Höhe von ca. 4.300,- EUR. Zwar konnten Teile der Beute sichergestellt und der Geschädigten wieder herausgegeben werden, jedoch bleiben die für die Geschädigte immateriell bedeutsamsten Beutestücke weiterhin auf Dauer verschwunden. Schließlich streiten gegen die Annahme eines minder schweren Falles die tateinheitliche Mitverwirklichung der Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB sowie der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung durch die Angeklagten die rechte Tür eines im Wohnzimmer stehenden antiken Buffetts beschädigt wurde.
Die Annahme eines minder schweren Falles bei Tat 8 scheidet aufgrund des erheblichen Stehlschadens von ca. 9.000,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, sowie unter Berücksichtigung des Fremdsachschadens von 400,- EUR und der erheblichen psychischen Beeinträchtigung für die Geschädigten B1. H. aus, die mehrere Wochen lang traumatisiert war und Angst hatte, abends allein zu sein. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Auch bei Tat 9 ist schließlich aufgrund des vergleichsweise hohen Stehlschadens von 3.000,- EUR – die Beute wies zum Teil einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten auf -, sowie unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Fremdsachschadens von 518,47 EUR kein Raum für die Annahme eines minder schweren Falles, auch wenn der Angeklagte während der Tatbegehung unter polizeilicher Observation stand und die Geschädigten die Beute wieder vollständig zurück erlangten. Schließlich spricht gegen die Annahme eines minderschweren Falles, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden und in der Wohnung der Geschädigten ferner ein Rollcontainer beschädigt wurde.
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte war für die Annahme von minder schweren Fällen kein Raum.
b) Taten 11 bis 13
In den Fällen 11 bis 13 stellte die Kammer auf den Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ab, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles nach § 244 Abs. 3 StGB besteht bei § 244 Abs. 4 StGB nicht (Fischer, StGB, 26. Aufl. 2020, § 244 Rn. 63).
Für Tat 12 sah die Strafkammer es allerdings als gerechtfertigt an, gem. § 49 Abs. 1 StGB wegen des Vorliegens eines bloßen Versuchs des Wohnungseinbruchdiebstahls in Bezug auf eine Privatwohnung (§ 23 Abs. 2 StGB) eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, sodass die Kammer für diesen Fall von einem anwendbaren Strafrahmen von drei Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe ausging.
c) Tat 10
In Fall 10 stellt die Kammer auf den Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ab, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles des § 244 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre bestimmt, kam nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten T nicht in Betracht.
Zugunsten des Angeklagten war sein pauschales Geständnis am ersten Tag der Hauptverhandlung zu berücksichtigen, die lange Dauer des Verfahrens und der Untersuchungshaft von 16 Monaten, die zusätzlich als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil es sich um die erste Hafterfahrung des Angeklagten überhaupt handelt, er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte und sich wegen der Sprachbarriere auch mit anderen Mithäftlingen nicht hinreichend verständigen konnte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass er sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärte, mit der Tat kein Vandalismus in der Wohnung der Geschädigten einherging und die Tat bereits am 11.09.2012 begangen wurde, also acht Jahre zurückliegt. Schließlich ist zu seinen Gunsten sein gelegentlicher Drogenkonsum in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Auch hat die Kammer im Rahmen eines Härteausgleichs zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit der Verurteilung des Angeklagten durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom …, Az.: …, wäre, aber eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung des Strafbefehls ausscheidet.
Zulasten des Angeklagten sprach demgegenüber, dass er für den Fall einer Entdeckung – beispielsweise durch Heimkehr der Wohnungsinhaber im Laufe des Vormittags – keine Fluchtwege offenhielt und hierdurch eine erhebliche Risikobereitschaft zeigte. Ferner ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ausschließlich zur Begehung von Straftaten aus Georgien nach Deutschland einreiste. Auch spricht gegen den Angeklagten der erhebliche Stehlschaden von ca. 5.983,- EUR, wobei einige der entwendeten Gegenstände einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten aufwiesen, sowie der Umstand, dass die Wohnung stark durchwühlt wurde und dies zeitintensiven Aufräum- und Reinigungsaufwand für die Geschädigten Geschwister G. nach sich zog. Nach Ansicht der Kammer waren vorliegend in besonderem Maße die Auswirkungen der Tat zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Auf dem gestohlenen Laptop Mac Book Pro waren sämtliche Notizen und Unterlagen der Geschädigten S3. G. für das in den Wochen nach dem Einbruch anstehende Staatsexamen, Studienfach …, gespeichert. Die Geschädigte musste die darauffolgenden 21 Tage und Nächte sämtliche bereits vorbereiteten Unterlagen und Referate mangels Sicherungskopie neu erstellen. Dem Angeklagten war auch klar, dass der Diebstahl eines Laptops derart gravierende Auswirkungen haben könnte. Auch war schließlich zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Straftatbestand des § 303 Abs. 1 StGB tatbestandlich mitverwirklicht wurde.
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte war für die Annahme eines minder schweren Falles kein Raum.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren gem. § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen.
a) Bzgl. der Taten 1 bis 9 waren die soeben unter Ziff. 1 herausgestellten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abzuwägen.
b) Bzgl. der Taten 11 bis 13 hat die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt, die für die Taten gleichermaßen Geltung beanspruchen:
Zugunsten des Angeklagten war sein Geständnis am ersten Tag der Hauptverhandlung zu berücksichtigen, die lange Dauer des Verfahrens und der Untersuchungshaft von 16 Monaten, die zusätzlich als besonders belastend einzustufen ist, weil es sich um die erste Hafterfahrung des Angeklagten handelt, er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte und sich wegen der Sprachbarriere auch mit anderen Mithäftlingen nicht verständigen konnte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass er sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärte, mit den Taten kein Vandalismus in den Wohnungen der Geschädigten einherging Schließlich ist zu seinen Gunsten sein gelegentlicher Drogenkonsum in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er ausschließlich zur Begehung von Straftaten aus Georgien nach Deutschland einreiste und der Straftatbestand des § 303 Abs. 1 StGB tatbestandlich mitverwirklicht wurde.
c) Bzgl. Tat 11 ist ferner zugunsten des Angeklagten der eher geringe Sachschaden in Höhe von 100,- EUR sowie im Rahmen eines Härteausgleichs zu berücksichtigen, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit der Verurteilung des Angeklagten durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom …, Az.: …, ist und eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung des Strafbefehls ausscheidet. Zulasten des Angeklagten spricht demgegenüber, dass er für den Fall einer Entdeckung – beispielsweise durch Heimkehr der Wohnungsinhaber im Laufe des Vormittags – keine Fluchtwege offenhielt und hierdurch eine erhebliche Risikobereitschaft zeigte. Auch spricht gegen den Angeklagten der erhebliche Stehlschaden von ca. 6.380,- EUR, wobei die Beute zum Teil einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten aufwies, sowie der Umstand, dass die Wohnung stark durchwühlt wurde. Zulasten des Angeklagten sprechen ferner die psychischen Folgebeeinträchtigungen für die Geschädigten.
Bzgl. Tat 12 ist zugunsten des Angeklagten im Rahmen eines Härteausgleichs zu berücksichtigen, dass die Tat gesamtstrafenfähig mit der Verurteilung des Angeklagten durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München vom …, Az.: …, ist und eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund der vollständigen Vollstreckung des Strafbefehls ausscheidet. Zulasten des Angeklagten spricht demgegenüber der erhebliche Sachschaden in Höhe von 2.436,06 EUR.
Bzgl. Tat 13 sind zulasten des Angeklagten die Tatbeute von 370,- EUR in mittlerer Höhe, der nicht unerhebliche Sachschaden von 500,- EUR sowie die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen für die Geschädigte zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten spricht ferner, dass er für den Fall einer Entdeckung – beispielsweise durch Heimkehr der Wohnungsinhaber im Laufe des Vormittags – keine Fluchtwege offenhielt und hierdurch eine erhebliche Risikobereitschaft zeigte.
d) Die Kammer hielt nach § 46 StGB folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung in erster Linie von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden leiten ließ, gleichzeitig jedoch auch der Höhe der verursachten Sachschäden und insbesondere dem Grad der durch die Tat hervorgerufenen seelischen Beeinträchtigungen bei den Geschädigten Rechnung trug:
– Fall 1 der Anklage:
2 Jahre 9 Monate
– Fall 2 der Anklage:
3 Jahre 8 Monate
– Fall 3 der Anklage:
3 Jahre 1 Monat
– Fall 4 der Anklage:
2 Jahre 3 Monate
– Fall 5 der Anklage:
4 Jahre
– Fall 6 der Anklage:
2 Jahre 6 Monate
– Fall 7 der Anklage:
3 Jahre
– Fall 8 der Anklage:
4 Jahre 3 Monate
– Fall 9 der Anklage:
2 Jahre 11 Monate
– Fall 10 der Anklage:
3 Jahre 6 Monate
– Fall 11 der Anklage:
3 Jahre 3 Monate
– Fall 12 der Anklage:
2 Jahre 6 Monate
– Fall 13 der Anklage:
2 Jahre 2 Monate
3. Bildung der Gesamtstrafe
Aus den soeben dargelegten Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des umfassenden, am ersten Verhandlungstag abgegebenen pauschalen Geständnisses und der Tatsache, dass neun Taten in einem Zeitraum von etwas mehr als drei Woche begangen wurden, die 13 Taten zugleich aber zwischen dem 11.09.2012 und dem 16.05.2019 begangen wurden, hielt die Kammer eine angemessene Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 4 Jahren 3 Monaten und somit die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.
II. Strafzumessung in Richtung auf den Angeklagten N
1. Anwendbarer Strafrahmen
Die Kammer ging bei der Strafzumessung in Richtung auf den Angeklagten N ebenfalls zunächst in allen Fällen vom Strafrahmen des § 244 a Abs. 1 StGB aus, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles des § 244 a Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, kam nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten N für keine der von ihm begangenen Taten in Betracht.
a) Für die Annahme von minder schweren Fällen sprachen die folgenden Erwägungen, die für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchen: Der Angeklagte gab vorliegend am ersten Hauptverhandlungstag in pauschaler Form ein Geständnis ab, mit dem er den in der Anklage geschilderten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht einräumte. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Nachfragen nicht beantwortete. Es handelte sich um ein reines Zweckgeständnis aus taktischen Gründen, welches nicht von Reue oder Schuldeinsicht getragen wurde. Neben dem Geständnis war besonders zu seinen Gunsten die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 16 Monate in Untersuchungshaft befand und zusätzlich als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil es sich um seine erste Hafterfahrung überhaupt handelt, er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte und sich wegen der Sprachbarriere auch mit anderen Mithäftlingen nicht verständigen konnte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass er sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärte. In allen Fällen sprach ferner für den Angeklagten, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Wohnungen der Geschädigten einherging und der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.
Gegen die Annahme von minder schweren Fällen sprachen folgende Erwägungen, die für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchen:
Der Angeklagte ging gemeinsam mit den weiteren Bandenmitgliedern bei allen Taten mit überaus professionell und mit erheblicher krimineller Energie vor. Dieses Ergebnis folgt aus der Überlegung, dass bei sämtlichen Einbrüchen gezielt wertvoller Schmuck entwendet, gleichzeitig aber geringwertiger Silber- und Modeschmuck in den Wohnungen belassen wurde. Ferner hielt der Angeklagte für den Fall einer Entdeckung – beispielsweise durch Heimkehr der Wohnungsinhaber im Laufe des Vormittags – keine Fluchtwege offen und zeigte hierdurch eine erhebliche Risikobereitschaft. Auch spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass die Wohnungen stark durchwühlt wurden und dies zeitintensiven Aufräum- und Reinigungsaufwand für die Wohnungsinhaber nach sich zog. Schließlich ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser ausschließlich zur Begehung von Straftaten aus Georgien nach Deutschland einreiste.
b) Da somit die gegen den Angeklagten N sprechenden – für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchenden – Gesichtspunkte deutlich überwiegen, erschien aus Sicht der Kammer die Annahme von minder schweren Fällen völlig fernliegend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den folgenden weiteren Besonderheiten der einzelnen Taten:
Bei Tat 1 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar die geringe, durch die Versicherung vollständig erstattete Tatbeute in Höhe von 25,- EUR. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streiten jedoch der vergleichsweise hohe Fremdsachschaden in Höhe von ca. 2.700,- EUR sowie ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte H2. Z., die sich für die Dauer von drei Monaten allein in der Wohnung unsicher fühlte und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in der Wohnung installierte. Schließlich ist zu sehen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei Tat 2 streiten der vergleichsweise hohe – wenn auch durch die Versicherung erstattete – Stehlschaden in Höhe von ca. 7.800,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, sowie ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die beiden in der Wohnung lebenden Kinder der Geschädigten, die bis heute an Angstgefühlen infolge der Tat leiden. Schließlich ist zu sehen, dass tateinheitlich der Straftatbestand des § 244 Abs. 4 StGB mitverwirklicht wurde.
Bei Tat 3 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar die geringe mit der Tat einhergehende psychische Belastung des Geschädigten E.. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streiten jedoch der vergleichsweise hohe Stehlschaden in Höhe von ca. 5.026,- EUR sowie die tateinheitliche Mitverwirklichung der Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB.
Auch bei Tat 4 ist zu sehen, dass mit der Tat zwar nur eine eher geringe psychische Belastung für das Geschädigte Ehepaar W. miteinherging, sich der – durch die Versicherung nicht erstattete – Stehlschaden mit 261,20 EUR und der Fremdsachschaden in Höhe von geschätzt 300,- EUR brutto aber noch im mittleren Bereich bewegt. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Bei Tat 5 streiten gegen die Annahme eines minder schweren Falles der hohe – wenn auch teilweise durch die Versicherung erstattete – Stehlschaden von 9.435,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, der nicht unerhebliche Fremdsachschaden von 500,- EUR brutto sowie die mit der Tat einhergehende erhebliche psychische Belastung der Geschädigten C. S., die seitdem ängstlich auf Geräusche im Haus reagiert, ihr unbekannte Personen im Hof fotografiert und bis zum heutigen Zeitpunkt an Alpträumen leidet. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Auch bei Tat 6 ist für die Annahme eines minder schweren Falles kein Raum, da sich der – durch die Versicherung nicht erstattete – Stehlschaden mit 410,- EUR und der Fremdsachschaden in Höhe von geschätzt 400,- EUR brutto noch im mittleren Bereich bewegt und die Tat keine unerheblichen psychischen Folgen für den Geschädigten S. nach sich zog, der seitdem ängstlicher auf Geräusche im Haus reagiert, eine Woche lang schlecht schlief und im Nachgang zur Tat ein zusätzliches Schloss in die Wohnungstüre einbaute. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Bei Tat 7 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar die geringe mit der Tat einhergehende psychische Belastung der Geschädigten S. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streitet jedoch der – wenn auch seitens der Versicherung zumindest teilweise erstattete – vergleichsweise hohe Stehlschaden in Höhe von ca. 4.300,- EUR. Zwar konnten Teile der Beute sichergestellt und der Geschädigten wieder herausgegeben werden, jedoch bleiben die für die Geschädigte immateriell bedeutsamsten Beutestücke auf Dauer verschwunden. Schließlich streiten gegen die Annahme eines minder schweren Falles die tateinheitliche Mitverwirklichung der Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB sowie der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung durch die Angeklagten ferner die rechte Tür eines im Wohnzimmer stehenden antiken Buffetts beschädigt wurde.
Die Annahme eines minder schweren Falles bei Tat 8 scheidet aufgrund des erheblichen Stehlschadens von ca. 9.000,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, sowie unter Berücksichtigung des Fremdsachschadens von 400,- EUR und der erheblichen psychischen Beeinträchtigung für die Geschädigten B1. H. aus, die mehrere Wochen lang traumatisiert war und Angst hatte, abends allein zu sein. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Auch bei Tat 9 ist schließlich aufgrund des vergleichsweise hohen Stehlschadens von 3.000,- EUR – einige der Gegenstände der Beute wiesen einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten auf -, sowie unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Fremdsachschadens von 518,47 EUR kein Raum für die Annahme eines minder schweren Falles, auch wenn der Angeklagte während der Tatbegehung unter polizeilicher Observation stand und die Geschädigten H. die Beute wieder vollständig zurückerlangten. Schließlich spricht gegen die Annahme eines minderschweren Falles, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden und in der Wohnung der Geschädigten ferner ein Rollcontainer beschädigt wurde.
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte war für die Annahme von minder schweren Fällen kein Raum.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren die soeben herausgestellten Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt dabei nach § 46 StGB folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung in erster Linie von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden leiten ließ, gleichzeitig jedoch auch der Höhe der verursachten Sachschäden und insbesondere dem Grad der durch die Tat hervorgerufenen seelischen Beeinträchtigungen bei den Geschädigten Rechnung trug. Insbesondere war zugunsten des Angeklagten N zu berücksichtigen, dass dieser bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist:
– Fall 1 der Anklage:
2 Jahre 6 Monate
– Fall 2 der Anklage:
3 Jahre 5 Monate
– Fall 3 der Anklage:
2 Jahre 10 Monate
– Fall 4 der Anklage:
2 Jahre
– Fall 5 der Anklage:
3 Jahre 10 Monate
– Fall 6 der Anklage:
2 Jahre 3 Monate
– Fall 7 der Anklage:
2 Jahre 9 Monate
– Fall 8 der Anklage:
4 Jahre
– Fall 9 der Anklage:
2 Jahre 8 Monate
3. Bildung der Gesamtstrafe
Aus den soeben dargelegten Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des umfassenden, am ersten Verhandlungstag abgegebenen pauschalen Geständnisses und der Tatsache, dass neun Taten in einem Zeitraum von etwas mehr als drei Woche begangen wurden, hielt die Kammer eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren und somit die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6. Jahren 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
III. Strafzumessung in Richtung auf den Angeklagten TE
1. Anwendbarer Strafrahmen
Die Kammer ging bei der Strafzumessung in Richtung auf den Angeklagten TE ebenfalls zunächst in allen Fällen vom Strafrahmen des § 244 a Abs. 1 StGB aus, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles des § 244 a Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, kam nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten TE für keine der von ihm begangenen Taten in Betracht.
a) Für die Annahme von minder schweren Fällen sprachen die folgenden Erwägungen, die für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchen:
Der Angeklagte gab vorliegend am ersten Hauptverhandlungstag in pauschaler Form ein Geständnis ab, mit dem er den in der Anklage geschilderten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht einräumte. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Nachfragen nicht beantwortete. Es handelte sich um ein Zweckgeständnis aus taktischen Gründen, welches nicht durch Schuldeinsicht oder Reue geprägt war. Besonders zu seinen Gunsten war ferner die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 16 Monate in Untersuchungshaft befand und zusätzlich als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil es sich um seine erste Hafterfahrung überhaupt handelt, er aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte, sich wegen der Sprachbarriere auch mit anderen Mithäftlingen nicht verständigen konnte und an Vorerkrankungen leidet. Für den Angeklagten sprach zudem, dass er sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärte. In allen Fällen sprach ferner für den Angeklagten, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Wohnungen der Geschädigten einherging und der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Angeklagten ist schließlich zu berücksichtigen, dass sich dieser am letzten Verhandlungstag im Rahmen des letzten Wortes für seine Taten entschuldigte und Reue zeigte.
Gegen die Annahme von minder schweren Fällen sprachen folgende Erwägungen, die für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchen:
Der Angeklagte ging gemeinsam mit den weiteren Bandenmitgliedern bei allen Taten mit hoher Professionalität und erheblicher krimineller Energie vor. Dieses Ergebnis folgt aus der Überlegung, dass bei sämtlichen Einbrüchen gezielt wertvoller Schmuck entwendet, geringwertiger Silber- und Modeschmuck aber in den Wohnungen belassen wurde. Ferner hielt der Angeklagte für den Fall einer Entdeckung – beispielsweise durch Heimkehr der Wohnungsinhaber im Laufe des Vormittags – keine Fluchtwege offen und zeigte hierdurch eine erhebliche Risikobereitschaft. Auch spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles, dass die Wohnungen stark durchwühlt wurden und dies zeitintensiven Aufräum- und Reinigungsaufwand für die Wohnungsinhaber nach sich zog. Schließlich ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser ausschließlich zur Begehung von Straftaten aus Georgien nach Deutschland einreiste.
b) Da somit die gegen den Angeklagten TE sprechenden – für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchenden – Gesichtspunkte deutlich überwiegen, erschien aus Sicht der Kammer die Annahme von minder schweren Fällen völlig fernliegend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den folgenden weiteren Besonderheiten der einzelnen Taten:
Bei Tat 1 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar die geringe, durch die Versicherung vollständig erstattete Tatbeute in Höhe von 25,- EUR. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streiten jedoch der vergleichsweise hohe Fremdsachschaden in Höhe von ca. 2.700 EUR sowie ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte H2. Z. die sich für die Dauer von drei Monaten allein in der Wohnung unsicher fühlte und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in der Wohnung installierte. Schließlich ist zu sehen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei Tat 2 streiten der vergleichsweise hohe – wenn auch durch die Versicherung erstattete – Stehlschaden in Höhe von ca. 7.800,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, sowie ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die beiden in der Wohnung lebenden Kinder der Geschädigten, die bis heute an Angstgefühlen infolge der Tat leiden. Schließlich ist zu sehen, dass tateinheitlich der Straftatbestand des § 244 Abs. 4 StGB mitverwirklicht wurde.
Bei Tat 3 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar die geringe mit der Tat einhergehende psychische Belastung des Geschädigten E.. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streiten jedoch der vergleichsweise hohe Stehlschaden in Höhe von ca. 5.026,- EUR sowie die tateinheitliche Mitverwirklichung der Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB.
Auch bei Tat 4 ist zu sehen, dass mit der Tat zwar nur eine eher geringe psychische Belastung für das Geschädigte Ehepaar W. miteinherging, sich der – durch die Versicherung nicht erstattete – Stehlschaden mit 261,20 EUR und der Fremdsachschaden in Höhe von geschätzt 300,- EUR brutto aber noch im mittleren Bereich bewegt. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Bei Tat 5 streiten gegen die Annahme eines minder schweren Falles der hohe – wenn auch teilweise durch die Versicherung erstattete – Stehlschaden von 9.435,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, der nicht unerhebliche Fremdsachschaden von 500,- EUR brutto sowie die mit der Tat einhergehende erhebliche psychische Belastung der Geschädigten C. S., die seitdem ängstlich auf Geräusche im Haus reagiert, ihr unbekannte Personen im Hof fotografiert und bis zum heutigen Zeitpunkt an Alpträumen leidet. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Auch bei Tat 6 ist für die Annahme eines minder schweren Falles kein Raum, da sich der – durch die Versicherung nicht erstattete – Stehlschaden mit 410,- EUR und der Fremdsachschaden in Höhe von geschätzt 400,- EUR brutto noch im mittleren Bereich bewegt und die Tat keine unerheblichen psychischen Folgen für den Geschädigten S. nach sich zog, der seitdem ängstlicher auf Geräusche im Haus reagiert, eine Woche lang schlecht schlief und im Nachgang zur Tat ein zusätzliches Schloss in die Wohnungstüre einbaute. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Bei Tat 7 spricht für die Annahme eines minder schweren Falles zwar die geringe mit der Tat einhergehende psychische Belastung der Geschädigten S.. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles streitet jedoch der – wenn auch seitens der Versicherung zumindest teilweise erstattete – vergleichsweise hohe Stehlschaden in Höhe von ca. 4.300,- EUR. Zwar konnten Teile der Beute sichergestellt und der Geschädigten wieder herausgegeben werden, jedoch bleiben für die Geschädigte immateriell bedeutsamsten Beutestücke auf Dauer verschwunden. Schließlich streitet gegen die Annahme eines minder schweren Falles die tateinheitliche Mitverwirklichung der Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB sowie der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung ferner die rechte Tür eines im Wohnzimmer stehenden antiken Buffetts beschädigt wurde.
Die Annahme eines minder schweren Falles bei Tat 8 scheidet aufgrund des erheblichen Stehlschadens von ca. 9.000,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, sowie unter Berücksichtigung des Fremdsachschadens von 400,- EUR und der erheblichen psychischen Beeinträchtigung für die Geschädigten B1. H. aus, die mehrere Wochen lang traumatisiert war und Angst hatte, abends allein zu sein. Schließlich ist zulasten der Annahme eines minderschweren Falles zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Auch bei Tat 9 ist schließlich aufgrund des vergleichsweise hohen Stehlschadens von 3.000,- EUR – einige Gegenstände der Beute wiesen einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten auf -, sowie unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Fremdsachschadens von 518,47 EUR kein Raum für die Annahme eines minder schweren Falles, auch wenn der Angeklagte während der Tatbegehung unter polizeilicher Observation stand und die Geschädigten die Beute wieder vollständig zurück erlangten. Schließlich spricht gegen die Annahme eines minderschweren Falles, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden und in der Wohnung der Geschädigten ferner ein Rollcontainer beschädigt wurde.
Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte war für die Annahme von minder schweren Fällen kein Raum.
2. Strafzumessung im engen Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren die soeben herausgestellten Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abzuwägen. Die Kammer hielt dabei nach § 46 StGB folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung in erster Linie von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden leiten ließ, gleichzeitig jedoch auch der Höhe der verursachten Sachschäden und insbesondere dem Grad der durch die Tat hervorgerufenen seelischen Beeinträchtigungen bei den Geschädigten Rechnung trug. Zugunsten des Angeklagten TE war in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass dieser bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist:
– Fall 1 der Anklage:
2 Jahre 6 Monate
– Fall 2 der Anklage:
3 Jahre 5 Monate
– Fall 3 der Anklage:
2 Jahre 10 Monate
– Fall 4 der Anklage:
2 Jahre
– Fall 5 der Anklage:
3 Jahre 10 Monate
– Fall 6 der Anklage:
2 Jahre 3 Monate
– Fall 7 der Anklage:
2 Jahre 9 Monate
– Fall 8 der Anklage:
4 Jahre
– Fall 9 der Anklage:
2 Jahre 8 Monate
3. Bildung der Gesamtstrafe
Aus den soeben dargelegten Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer gem. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte abzuwägen, insbesondere das umfassende, am ersten Verhandlungstag abgegebene pauschale Geständnis zu berücksichtigen, ferner die Tatsache, dass neun Taten in einem Zeitraum von etwas mehr als drei Woche begangen wurden. Der Angeklagte war auch der einzige, der sich – im Letzten Wort – für seine Taten entschuldigte und damit Reue erkennen ließ. Deshalb hielt die Kammer eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren und somit die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 2 Monaten für tat- und schuldangemessen.
IV. Strafzumessung in Richtung auf den Angeklagten K
1. Anwendbarer Strafrahmen
Die Kammer stellte auf den Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ab, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Tatbestand eines minder schweren Falles nach § 244 Abs. 3 StGB findet bei § 244 Abs. 4 StGB keine Anwendung (Fischer, StGB, 26. Aufl. 2020, § 244 Rn. 63). Da der Angeklagte sich in den Fällen 1 bis 9 lediglich als Gehilfe strafbar gemacht hat, ist die Strafe nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und eine Strafrahmenverschiebung dahingehend vorzunehmen, dass von einem anwendbaren Strafrahmen von drei Monaten bis 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen.
a) Für den Angeklagten sprachen die folgenden Erwägungen, die für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchen:
Der Angeklagte gab vorliegend am ersten Hauptverhandlungstag in pauschaler Form ein Geständnis ab, mit dem er den in der Anklage geschilderten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht einräumte. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Nachfragen nicht beantwortete. Es handelte sich um ein Zweckgeständnis aus taktischen Gründen, welches nicht von Reue oder Schuldeinsicht geprägt war. Besonders zu seinen Gunsten war ferner die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war vor allem in Rechnung zu stellen, dass sich der Angeklagte, der bereits im Jahr 2009 aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels zwei Wochen in Untersuchungshaft genommen wurde, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 16 Monate in Untersuchungshaft befand und zusätzlich als besonders haftempfindlich einzustufen ist, weil er an Vorerkrankungen leidet, aufgrund des Beschränkungsbeschlusses und der in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen weder arbeiten noch Besuch erhalten durfte und sich wegen der Sprachbarriere auch mit anderen Mithäftlingen nur mühsam verständigen konnte. Für den Angeklagten sprach zudem, dass er sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärte. In allen Fällen sprach ferner für den Angeklagten, dass mit den Taten kein Vandalismus in den Wohnungen der Geschädigten einherging. Schließlich ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Beihilfehandlung eher am unteren Rand der Erheblichkeit anzusiedeln ist.
Gegen den Angeklagten sprachen folgende Erwägungen, die für die Taten 1 bis 9 gleichermaßen Geltung beanspruchen:
Die durch den Angeklagten unterstützten Haupttaten der weiteren Angeklagten wurden mit erheblicher krimineller Energie durchgeführt, was dem Angeklagten genau bewusst war. Dieses Ergebnis folgt aus der Überlegung, dass bei sämtlichen Einbrüchen gezielt wertvoller Schmuck entwendet, geringwertiger Silber- und Modeschmuck aber in den Wohnungen belassen wurde. Ferner zeigten die drei weiteren Angeklagten bei den durch den Angeklagten K unterstützten Haupttaten erhebliche Risikobereitschaft, indem diese für den Fall einer Entdeckung – beispielsweise durch Heimkehr der Wohnungsinhaber im Laufe des Vormittags – keine Fluchtwege offenhielten. Auch ist zulasten des Angeklagten zu sehen, dass die Wohnungen stark durchwühlt wurden und dies zeitintensiven Aufräum- und Reinigungsaufwand für die Wohnungsinhaber nach sich zog. Ferner ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser bereits zweimal vorbestraft ist, in einem Fall in Zusammenhang mit einem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl, von dem der Angeklagte nicht widerlegbar freiwillig zurückgetreten sei (Strafbefehl des Amtsgerichts München vom …, Az.: …). Gleichwohl ist dabei zu sehen, dass die verurteilten Taten mittlerweile nicht unerhebliche Zeit zurückliegen. Schließlich findet zuungunsten des Angeklagten Berücksichtigung, dass er weitere acht tateinheitliche Fälle des § 244 Abs. 4 StGB mitverwirklichte, die mit Ausnahme von Fall 2 zudem ihrerseits in Tateinheit mit § 303 Abs. 1 StGB stehen.
b) Ferner sind die folgenden weiteren Besonderheiten der einzelnen durch den Angeklagten K unterstützten Taten zu berücksichtigen:
Bei Tat 1 spricht für den Angeklagten zwar die geringe, durch die Versicherung vollständig erstattete Tatbeute in Höhe von 25,- EUR. Gegen den Angeklagten streiten jedoch der vergleichsweise hohe Fremdsachschaden in Höhe von ca. 2.700,- EUR sowie ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte H2. Z., die sich drei Monate lang allein in der Wohnung unsicher fühlte und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in der Wohnung installierte. Schließlich ist zu sehen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Gegen den Angeklagten streiten bei Tat 2 der vergleichsweise hohe – wenn auch durch die Versicherung erstattete – Stehlschaden in Höhe von ca. 7.800,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, sowie ferner die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die beiden in der Wohnung lebenden Kinder der Geschädigten, die bis heute an Angstgefühlen infolge der Tat leiden. Schließlich ist zu sehen, dass tateinheitlich der Straftatbestand des § 244 Abs. 4 StGB mitverwirklicht wurde.
Bei Tat 3 spricht für den Angeklagten zwar die geringe mit der Tat einhergehende psychische Belastung des Geschädigten E.. Gegen den Angeklagten streiten jedoch der vergleichsweise hohe Stehlschaden in Höhe von ca. 5.026,- EUR sowie die tateinheitliche Mitverwirklichung der Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB.
Auch bei Tat 4 ist zu sehen, dass mit der Tat zwar nur eine eher geringe psychische Belastung für das Geschädigte Ehepaar W. miteinherging, sich der – durch die Versicherung nicht erstattete – Stehlschaden mit 261,20 EUR und der Fremdsachschaden in Höhe von geschätzt 300,- EUR brutto aber noch im mittleren Bereich bewegt. Schließlich ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Bei Tat 5 streiten gegen den Angeklagten der hohe – wenn auch teilweise durch die Versicherung erstattete – Stehlschaden von 9.435,- EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, der nicht unerhebliche Fremdsachschaden von 500,- EUR brutto sowie die mit der Tat einhergehende erhebliche psychische Belastung der Geschädigten C. S., die seitdem ängstlich auf Geräusche im Haus reagiert, ihr unbekannte Personen im Hof fotografiert und bis zum heutigen Zeitpunkt an Alpträumen leidet. Schließlich ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Auch bei Tat 6 spricht gegen den Angeklagten, dass sich der – durch die Versicherung nicht erstattete – Stehlschaden mit 410,- EUR und der Fremdsachschaden in Höhe von geschätzt 400,- EUR brutto noch im mittleren Bereich bewegt und die Tat keine unerheblichen psychischen Folgen für den Geschädigten S. nach sich zog, der seitdem ängstlicher auf Geräusche im Haus reagiert, eine Woche lang schlecht schlief und im Nachgang zur Tat ein zusätzliches Schloss in die Wohnungstüre einbaute.
Schließlich ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Bei Tat 7 spricht für den Angeklagten zwar die geringe mit der Tat einhergehende psychische Belastung der Geschädigten S.. Gegen den Angeklagten streitet jedoch der – wenn auch seitens der Versicherung zumindest teilweise erstattete – vergleichsweise hohe Stehlschaden in Höhe von ca. 4.300,- EUR. Zwar konnten Teile der Beute sichergestellt und der Geschädigten wieder herausgegeben werden, jedoch sind für die Geschädigte immateriell bedeutsamsten Beutestücke weiterhin abhanden. Schließlich streiten gegen den Angeklagten die tateinheitliche Mitverwirklichung der Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB sowie der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung ferner die rechte Tür eines im Wohnzimmer stehenden antiken Buffetts beschädigt wurde.
Gegen den Angeklagten sprechen bei Tat 8 der erhebliche Stehlschaden von ca. 9.000,— EUR, der für die Geschädigten auch einen erheblichen immateriellen Schaden mit sich brachte, sowie unter Berücksichtigung des Fremdsachschadens von 400,- EUR und der erheblichen psychischen Beeinträchtigung für die Geschädigten B1. H. aus, die mehrere Wochen lang traumatisiert war und Angst hatte, abends allein zu sein. Schließlich ist zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden.
Auch bei Tat 9 ist schließlich zulasten des Angeklagten der vergleichsweise hohe Stehlschaden von 3.000,- EUR – einige Gegenstände der Beute wiesen einen erheblichen immateriellen Wert für die Geschädigten auf -, sowie der nicht unerhebliche Fremdsachschaden von 518,47 EUR zu sehen, auch wenn die Angeklagten während der Tatbegehung unter polizeilicher Observation standen und die Geschädigten die Beute wieder vollständig zurückerlangten. Schließlich spricht gegen den Angeklagten, dass tateinheitlich die Straftatbestände des § 244 Abs. 4 StGB und § 303 Abs. 1 StGB mitverwirklicht wurden und in der Wohnung der Geschädigten ferner ein Rollcontainer beschädigt wurde.
c) Die Kammer hielt unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte nach § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen, wobei sie sich bei der Bemessung von der konkreten Höhe der eingetretenen Diebstahlsschäden leiten ließ, gleichzeitig jedoch auch der Höhe der verursachten Sachschäden und dem Grad der durch die Tat hervorgerufenen seelischen Beeinträchtigungen bei den Geschädigten Rechnung trug. In erster Linie fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte 3 Personen über einen Zeitraum von fast 4 Wochen bei der Begehung von 9 schweren Straftaten unterstützte.
3. Strafaussetzung zur Bewährung
Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da im Rahmen der nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten im Wege der günstigen Sozialprognose vorliegend keine besonderen Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen.
Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser zeitweise in geordneten familiären Verhältnissen mit seiner Ehefrau und der schulpflichtigen Tochter zusammenwohnt, wenn er sich nicht gerade in Georgien aufhält. Der Angeklagte ist allerdings ohne Arbeit und bereits zweimal vorbestraft, in einem Fall einschlägig in Zusammenhang mit einem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl, von dem der Angeklagte nicht widerlegbar freiwillig zurückgetreten sei (Strafbefehl des Amtsgerichts München vom …, Az.: …). Auch spricht gegen das Vorliegen besonderer Umstände vorliegend, dass durch die neun tateinheitlich begangenen Taten ein erheblicher Stehlschaden und Fremdsachschaden verursacht wurde und die Geschädigten zum Teil bis zum heutigen Tag an den psychischen Folgen der Taten leiden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Serienwohnungseinbruchsdiebstähle in besonderem Maße geeignet sind, das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen (vgl. BT-Drs. 18/12995).
Aus diesen Erwägungen erachtet die Kammer vorliegend die Vollstreckung der Freiheitsstrafe als erforderlich.
G. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten T in einer Entziehungsanstalt neben der Strafe schied vorliegend mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 StGB aus. Unabhängig davon, dass vorliegend bereits keine sicheren Anknüpfungstatsachen dafür in der Hauptverhandlung zu finden waren, dass der Angeklagte unter einem Hang i.S.v. § 64 StGB leiden könnte, konnte die Kammer angesichts der in der Person des Angeklagten liegenden Besonderheiten von einer Anordnung nach § 64 StGB absehen.
I. Erwägt das Gericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Erziehungsanstalt, so hat nach § 246 a S. 2 StPO eine konkrete, auf den jeweiligen Angeklagten bezogene „maßnahmespezifische“ Untersuchung durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht durch die in anderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte betreffende „eigene Sachkunde“ des Gerichts ersetzt werden (BGH, Beschl. v. 15.06.1999, Az.: 4 StR 231/99).
Eine Begutachtungspflicht besteht aber nicht, wenn eine Unterbringung zwar in Betracht kommt, nach den Gegebenheiten im Einzelfall vom Gericht jedoch nicht in Erwägung gezogen wird (BGH, Beschl. v. 20.09.2011, Az.: 4 StR 434/11). Denn von der Verpflichtung nach §§ 246 a S. 2 StPO, 64 S. 1 StGB ist das Gericht dann befreit, wenn es die Maßregelanordnung nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (BT-Dr 16/1344, S. 17; 16/5137, S. 11; BGH, Beschl. v. 20.09.2011, Az.: 4 StR 434/11). Durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde die ursprünglich zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Unterbringung in eine Soll-Vorschrift umgestaltet. Die gesetzliche Neuregelung räumt dem Tatrichter die Möglichkeit ein, von einer Unterbringung nach § 64 StGB in Ausnahmefällen abzusehen (vgl.: BGH, Beschl. v. 28.10.2008, Az.: 5 StR 472/08). Nach der Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf sollte nämlich gerade bei ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit eröffnet werden, von einer Unterbringung nach § 64 StGB Abstand zu nehmen (BT-Drucks 16/5137 S. 10).
Dies gilt insbesondere dann, wenn noch erhebliche sprachliche Verständigungsprobleme hinzukommen und auch eine Erfolg versprechende Therapie schon aufgrund der unzulänglichen Kommunikationsgrundlage mit den Therapeuten kaum vorstellbar wäre (BT-Drucks a.a.O.; BGH, Beschl. v. 28.10.2008, Az.: 5 StR 472/08; BGH, Urt. v. 06.07.2017, Az.: 4 StR 124/17, Rn. 11 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll dabei die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: 5 StR 255/11, Beschl. v. 12.03.2014, 2 StR 436/13, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10). Zwar muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (BGH, Beschl. vom 28.10.2008, Az.: 5 StR 472/08; Beschl. v. 17.08.2011, Az.: 5 StR 255/11; Beschl. v. 12.03.2014, Az.: 2 StR 436/13). Vielmehr wird bei weitgehender Sprachunkundigkeit die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 3 StR 513/12; Urt. v. 06.07.2017, Az.: 4 StR 124/17, Rn. 11 f.). Denn mit der Umgestaltung von § 64 StGB zu einer Soll-Vorschrift beabsichtigte der Gesetzgeber auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007, Az.: 1 StR 411/07).
Die Möglichkeit eines Absehens von der Unterbringung hat der Bundesgerichtshof ferner für einen ausreisepflichtigen Angeklagten angenommen, bei dem als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt im Ausland eine spätere Integration in Deutschland kaum zu erwarten war (BGH, Beschl. v. 22.06.2017, Az.: 4 StR 218/17), sowie bei einem im Ausland lebenden Angeklagten, der über keinerlei Inlandsbezug verfügte und lediglich zur Übernahme der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und beim unmittelbar anschließenden Weitertransport ins Ausland festgenommen wurde.
II. Die Kammer hat in Ausübung ihres Ermessens von der Beiziehung eines Sachverständigen in Richtung des Angeklagten T vorliegend abgesehen, da die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung vorliegend unabhängig von sachverständigen Feststellungen war. Selbst bei Feststellung eines etwaigen Hanges des Angeklagten liegt ein Fall vor, der ein Absehen von einer Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ausnahmsweise rechtfertigt.
Der Angeklagte T ist der deutschen Sprache nicht mächtig und verfügt über keinen Inlandsbezug. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Georgien und reiste mehrfach ausschließlich zur Begehung von Straftaten, nämlich Wohnungseinbruchdiebstählen, nach Deutschland ein. Eine spätere Integration des Angeklagten ist in Deutschland keinesfalls zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Absicht, die vorhandenen Behandlungskapazitäten in den Entziehungsanstalten nicht durch in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeignete Personen zu blockieren, misst die Kammer einer Unterbringung vor diesem Hintergrund nach § 64 StGB keine Erfolgsaussichten zu.
H. Vermögensabschöpfung
Weil die Angeklagten durch die Taten Vermögensgegenstände erlangt haben, war gem. §§ 73 ff. StGB eine Vermögensabschöpfung durchzuführen. Soweit der Verbleib des Diebesgutes nicht geklärt werden konnte, war die Einziehung von Wertersatz gem. § 73 c StGB anzuordnen. Bei der nach § 73 d StGB erforderlichen gerichtlichen Schätzung hat die Kammer, sofern den Geschädigten keine Rechnungen bzgl. der entwendeten Gegenstände vorlagen, bei einer lebensnahen Betrachtungsweise auch die Schätzungen der Geschädigten und die Höhe einer etwaigen Erstattung durch die Versicherungen im Wege der Feststellung von Mindestbeträgen mitberücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.04.2000, Az.: 4 StR 128/00).
I. Taten 1 bis 9
Gegen die Angeklagten N, TE, T und K war als Gesamtschuldner die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 34.457,20 EUR als Wertersatz anzuordnen. Soweit die Tatbeute in den Fällen 3 und 7 bis 9 sichergestellt und an die Geschädigten herausgegeben worden konnte, scheidet eine Einziehung nach § 73 e StGB aus (BGH, Beschl. v. 05.02.2019, Az.: 5 StR 613/18; Beschl. v. 24.09.2019, Az.: 5 StR 213/19). Im Einzelnen:
Taten
Geschädigte(r)
Höhe des Wertersatzes
Tat 1
H. Z.
25,- EUR
Tat 2
A. und T1 R.
7.800,- EUR
Tat 3
Fl. E.
5.026,- EUR
Tat 4
P. W.
261,20 EUR
Tat 5
Ch. und A. S.
9.435,- EUR
Tat 6
L. S.
410,- EUR
Tat 7
J. S.
3.700 EUR
Tat 8
B. und An. H.
7.800,- EUR
Tat 9
S. und M. H.
/
Summe
34.457,20 EUR
II. Taten 10 bis 13
Gegen den Angeklagten T wird darüber hinaus die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 12.733 EUR als Wertersatz angeordnet.
Im Einzelnen:
Taten
Geschädigte(r)
Höhe des Wertersatzes
Tat 10
S. und Ph. G.
5.983,- EUR
Tat 11
I. B… und Ka. G.
6.380,- EUR
Tat 12
Dr. T2. S.
/
Tat 13
M. A.
370,00 EUR
Summe
12.733 EUR
I. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.