Verwaltungsrecht

Zulässigkeitsmerkmal einer Grundstücksfläche

Aktenzeichen  2 B 19.1953

Datum:
29.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30420
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
VwGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 8 K 16.2092 2017-09-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2017 ist wirkungslos geworden.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2017 für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigen Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Klägerin aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Für das Zulässigkeitsmerkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB war hier die Bebauung entlang der S …straße nicht zur maßgeblichen Umgebung zu zählen. Diese ist hier enger zu ziehen. Zudem ist die Bebauung auf den Anwesen H …-Weg … und … in diesem Zusammenhang nicht zur Bebauung entlang der O …n M …straße zu rechnen, sondern sie ist zum H …-Weg orientiert.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

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