Europarecht

Kostenentscheidung nach billigem Ermessen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungsmaßnahmen im Dublin-Verfahren nach beiderseitiger Erledigungserklärung

Aktenzeichen  AN 17 E 20.50308

Datum:
16.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25686
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AsylG § 34a
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die Verfahrenskosten sind im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen der Unterlegenen Partei aufzuerlegen. (Rn. 16 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 

Gründe

I.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. September 2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax am selben Tag eingegangen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Frage, ob er im Zuge eines Dublin-Verfahrens nach Rumänien überstellt werden dürfe.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 hat das Bundesamt für … (Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Rumänien mit dem Rückführungszielland Rumänien angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 26. Februar 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen (Verfahren AN 17 K 20.50097) sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung stellen lassen (Verfahren AN 17 S 20.50096). Der Antrag wurde mit Beschluss des Einzelrichters vom 11. März 2020 abgelehnt und der Beschluss am 13. März 2020 den Parteien zugestellt. Das Klageverfahren wurde durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 15. Juni 2020 abgeschlossen und die Klage abgewiesen.
Am 30. April 2020 hat das Bundesamt gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers und gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde mitgeteilt, dass es die Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) im Hinblick auf die derzeitigen Auswirkungen der Corona-Krise und daraus resultierender Unvertretbarkeit von Überstellungen im Dublin-Verfahren aussetze. Die Aussetzungserklärung stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Gegenüber den rumänischen Behörden teilte das Bundesamt auf elektronischem Wege am 6. Mai 2020 mit, dass die Überstellung des Antragstellers derzeit aufgrund eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung nicht möglich sei.
Mit weiterem Schreiben vom 8. Juli 2020 hob das Bundesamt seine Aussetzungsentscheidung auf und teilte dies am selben Tag auch den rumänischen Behörden über das elektronische Dublin-Net mit, wobei es als neues Fristende für eine Überstellung des Antragstellers den 8. Januar 2021 angab.
Mit Schreiben vom 9. September 2020 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an das Bundesamt und bat unter Darlegung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom selben Tag hinsichtlich touristischer Reisen in näher bezeichnete Gebiete Rumäniens um unverzügliche Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 18. Februar 2020.
Hierauf antwortete das Bundesamt mit Schreiben vom 10. September 2020, dass der Bescheid nicht aufgehoben werde und teilte mit, dass nach Auskunft der rumänischen Behörden derzeit Überstellungen nach Rumänien unter bestimmten Coronabedingten Maßnahmen wieder vertretbar seien.
Am selben Tag erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten per Telefaxschreiben zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag nach § 123 VwGO mit dem wörtlichen Antrag:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet ihren Bescheid vom 18.02.2020 zurück zu nehmen und das Asylverfahren des Klägers in Deutschland durchzuführen.
Die Überstellungsfrist ende mit dem 11. September 2020. Es bestehe Eilbedürftigkeit. Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 30. April 2020 erweise sich als rechtswidrig. Es werde beispielhaft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 15. Mai 2020 im Verfahren 10 A 595/19 sowie die Entscheidung der 17. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2020 im Verfahren 17 E 20.50215 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 11. September 2020 und beantragte,
den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
Das Bundesamt erachtete die Aussetzungsentscheidung vom 30. April 2020 als rechtmäßig. Auf den Vollzug der Abschiebungsanordnung werde nicht verzichtet. Die Ausführungen der Antragstellerseite beziehe sich auf touristische Reisen. Das Dublin-Referat stehe jedoch im ständigen Austausch mit den Mitgliedsstaaten und koordiniere bzw. spreche die Modalitäten von Rücküberstellungen im Dublin-Verfahren ab. Aktuell lägen keine Erkenntnisse vor, dass Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Rumänien nicht vertretbar seien.
Auf telefonische Anfrage des Gerichts teilte das Bundesamt am 11. September 2020 zudem mit, dass in nächster Zeit keine Abschiebungsmaßnahmen bezüglich des Antragstellers anstünden. Der hierüber gefertigte Aktenvermerk wurde dem Antragstellerbevollmächtigten sowie der Zentralen Ausländerbehörde bekannt gegeben und der Antragsteller aufgefordert, die Eilbedürftigkeit seines Antrages darzulegen.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2020 erklärte der Antragstellerbevollmächtigte im Hinblick auf den zur Kenntnis gebrachten Telefonvermerk des Gerichts mit dem Bundesamt vom Vortag das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin schloss sich mit Schreiben vom 15. September 2020 der Erledigungserklärung an und beantragte, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorlegte elektronische Behördenakte und die beigezogene Gerichtsakte AN 17 S 20.50096/AN 17 K 20.50097 verwiesen.
II.
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 92 Rn. 5). Die Zuständigkeit des Einzelrichters hierzu ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Verfahren werden dabei keine Gerichtskosten erhoben, § 83b AsylG.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte (vgl. in Abgrenzung zu § 80 Abs. 5 VwGO auch: VG Ansbach, B.v. 26.8.2020 – 18 S 20.50301, BeckRS 2020, 22200 dort Rn. 18 ff. und zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage in der Hauptsache bei Ablauf der Überstellungsfrist: VG Ansbach, U.v. 9.8.2019 – 17 K 18.50463, BeckRS 2019, 18510 dort insb. Rn. 23) und auch sonst zulässig erhobene Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung war zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung des Rechtsstreits mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet.
Die ursprüngliche Statthaftigkeit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Kläger nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. U.v. 9.8.2019, a.a.O.) in der vorliegenden Fallkonstellation in der Hauptsache die Feststellungsklage zur Seite steht, um gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nach Beendigung des ursprünglichen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 18. Februar 2020 (Verfahre AN 17 K 20.50097) abgelaufen ist. Hierauf zielt letztlich das wohlverstandene Rechtsschutzziel des Antragstellers, weil es sich insoweit um einen Umstand handelt, der nach erfolgloser, durch rechtskräftiges Urteil abgewiesener Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid eingetreten ist. Es ergeben sich dabei auch keine Besonderheiten aus der Fassung des Antrages im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2020, weil dieser Antrag zusammen mit der Antragsbegründung auslegungsfähig und das Gericht an den Wortlaut nicht gebunden ist, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Ob eine im Wege des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO – und damit gleichsam als Vorwegnahme der Hauptsache wirkende – auszusprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihren Bescheid vom 18. Februar 2020 aufzuheben, für den Antragsteller wörtlich genommen die richtige Antragstellung gewesen wäre, kann daher unentschieden bleiben. Denn jedenfalls begehrte der Antragsteller vor dem Hintergrund der Annahme seines Bevollmächtigten, die Antragsgegnerin gehe von einer Fortdauer der Überstellungsfrist auch über den 11. September 2020 hinaus aus, so dass weiterhin und jederzeit mit einer Überstellung des Antragstellers nach Rumänien zu rechnen sei, vorläufigen Rechtsschutz gegen solche Überstellungsmaßnahmen (VG Augsburg, B.v. 27.9.2018 – 1 E 18.50712, BeckRS 2018, 26028). Dabei richtete sich der Antrag auch richtigerweise gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen die Ausländerbehörde bzw. den Freistaat Bayern, die ja letztlich mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung betraut sind.
Ein Anordnungsgrund bestand dabei nach Ansicht des Gerichts schon deshalb, weil der Antragsteller jederzeit mit der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen muss. Einer hierüber hinausgehenden Glaubhaftmachung der besonderen Eilbedürftigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO brauchte es nicht, obwohl die Antragsgegnerin dem Gericht telefonisch mitgeteilt hatte, dass in nächster Zeit keine Abschiebungsmaßnahmen bezüglich des Antragstellers anstünden. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, bis zum 8. Januar 2021 den Antragsteller nach Rumänien überstellen zu können und dies ausweislich der vorgelegten Behördenakte spätestens am 20. Juli 2020 auch der Zentralen Ausländerbehörde mitgeteilt hatte (Bl. 236 f. der BAMF-Akte). Das weitere Verfahren der Überstellung entzieht sich weitestgehend der Kenntnis des Antragstellers und der Steuerung durch die Antragsgegnerin und wird durch die Ausländerbehörden in eigener Verantwortung durchgeführt. Dafür spricht im konkreten Einzelfall auch die Mitteilung der Antragsgegnerin an die Zentrale Ausländerbehörde vom 13. August 2020 (Bl. 242 d. BAMF-Akte). Nach Information des Bundesamtes auf dessen Homepage koordiniert das Bundesamt auch lediglich die Überstellung zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und den Vollzugsbehörden (https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ DublinVerfahren/dublinverfahren-node.html).
Zum Zeitpunkt der Erledigung hatte der Antragsteller überdies einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Überstellung nach Rumänien darf nicht mehr erfolgen, weil nach Ablauf der Überstellungsfrist mit Ablauf des 13. September 2020 die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Damit stellt sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2020 mittlerweile als rechtswidrig dar (siehe hierzu auch BayVGH, B.v. 17.8.2018 – 13a AS 18.50050 – juris, Rn. 15). Der Ablauf der regelmäßigen, sechsmonatigen Überstellungsfrist, die der Antragsgegnerin bzw. den Vollzugsbehörden zusammenhängend zur Verfügung stehen muss (BVerwG, U. v. 9.8.2016 – 1 C 6/16 – NVwZ 2016, 1492 Rn. 17), wurde – insoweit die Antragsgegnerin zeitlich begünstigend, obgleich diese selbst vom Tag der Beschlussfassung als fristauslösendes Ereignis ausgeht – mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2020 im Verfahren AN 17 S 20.50096 erneut in Lauf gesetzt (vgl. auch: BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 5 ZB 17.50044, BeckRS 2018, 6911 dort Rn. 8). Die Zustellung an die Antragsgegnerin war am 13. März 2020 bewirkt worden, so dass sich die Berechnung der sechsmonatigen Frist hieran anknüpfend nach Art. 42 Dublin III-VO richtete. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erledigung des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war die 6-Monats-Frist damit ersichtlich abgelaufen.
Diese Frist wurde auch nicht am 30. April 2020 bzw. – sofern man auf die Mitteilung der Unterbrechung an die rumänischen Behörden über das elektronische Dublin-Net abstellt – am 6. Mai 2020 unterbrochen und mit der Entscheidung des Bundesamtes vom 8. Juli 2020 erneut zusammenhängend in Lauf gesetzt. Zwar ist es dem Bundesamt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.1.2019 – 1 C 18.18, BeckRS 2019, 487) unbenommen, auch mittels einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO den Lauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO unterbrechen zu können. Wann dies im Einzelnen behördlicherseits rechtmäßig erfolgen kann, ist nach der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, insbesondere die Frage, ob die Corona-Krise und damit eintretende Schwierigkeiten in der Bewirkung von Überstellungen im Dublin-Verfahren eine solche behördliche Aussetzungsentscheidung rechtfertigen. Diese Rechtsfrage wird uneinheitlich durch die Verwaltungsgerichte beurteilt. Die hier zur Entscheidung berufene 17. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat sich in dieser Frage bereits mit Beschluss vom 23. Juli 2020 (AN 17 E 20.50215 – BeckRS 2020, 18608) dahingehend verhalten, dass die Coronabedingte Situation nicht in jedem Fall eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO trägt, wenn im Einzelfall ein Missbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts naheliegt. Eine solche Missbrauchssituation im vorliegenden Fall ist im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin allein auf nicht näher begründeter Bitte der Zentralen Ausländerbehörde Mittelfranken (Bl. 202 f. d. BAMF-Akte) ohne eigene aktenkundige Sachprüfung die Aussetzungsentscheidung getroffen hat, jedenfalls nicht fernliegend. Ein Anordnungsanspruch ergab sich vorliegend daher aus dem Umstand, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht hatte, ihm stehe gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu, was in der Folge auch ein Vorgehen gegen jederzeit mögliche Vollzugsmaßnahmen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigte.
Die Antragsgegnerin war im Ergebnis mit den Verfahrenskosten zu belasten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 92 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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