Aktenzeichen 4 HK O 9687/19
Leitsatz
Verfahrensgang
4 HK O 9687/19 2020-07-13 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I – 4. Kammer für Handelssachen – vom 13.07.2020 wird im Tatbestand auf Seite 3, 4. Absatz dahingehend berichtigt, dass der letzte Satz dieses Absatzes lautet wie folgt:
„Die 21. Zivilkammer verneinte in jenem Verfahren das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da der Rechtsbestand des Verfügungspatents aufgrund der bundespatentgerichtlichen Entscheidung vom 17.07.2018 nicht ausreichend gesichert war.“
Gründe
Die Parteien haben die Berichtigung übereinstimmend beantragt, weil im Verfahren der 21. Zivilkammer lediglich über den Verfügungsgrund entschieden wurde.