IT- und Medienrecht

Rechtsmittel der Springrechtsbeschwerde oder der Springrevision bei noch nicht vorliegende Entscheidung über eine Räumungsklage

Aktenzeichen  VIII ZB 48/21

Datum:
19.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:191021BVIIIZB48.21.0
Normen:
§ 75 FamFG
§ 566 ZPO
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 18. August 2021, Az: 120 C 200/21 (05)

Tenor

Die vom Beklagten eingelegte „Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG“ wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Beklagte, gegen den eine Klage auf Räumung anhängig ist, will durch ein als „Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG“ bezeichnetes Rechtsmittel erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Stattgabe der Räumungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist, verhindert.
2
Es ist weder ein solches, im Zivilprozess nicht vorgesehenes Rechtsmittel noch eine Sprungrevision nach § 566 ZPO eröffnet. Der Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass gegen eine noch nicht existierende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Er hat mehrfach zu verstehen gegeben, dass er gleichwohl auf einer Bescheidung seines Begehrens besteht.
3
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.
4
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.
5
Dr. Fetzer                     Dr. Schneider                      Kosziol
6
                Dr. Liebert                           Wiegand

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