IT- und Medienrecht

Keine Ansprüche des Leasingnehmers wegen behaupteter Manipulation einer Motorsteuerungssoftware

Aktenzeichen  17 U 508/19

Datum:
1.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 57653
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826
HGB § 377

 

Leitsatz

Der Senat ist vorliegend davon überzeugt, dass es für den Kläger alleine ausschlaggebend war, sportliche Autos zu erwerben und zu fahren. Die behauptete schädigende Handlung – die Verwendung angeblich manipulierter Motorsteuerungssoftware – spielte für den Abschluss der beiden Verträge keine Rolle. Somit liegen keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung vor. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 2578/18 2018-12-21 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen angeblich manipulierter Motorsteuerungssoftware an einem Fahrzeug in Anspruch, das er geleast hatte.
Dem Leasingvertrag zwischen dem Kläger als Leasingnehmer und der P. F. GmbH & Co. KG als Leasinggeberin vom 22.03.2016 (im Folgenden: Leasingvertrag) lagen die im Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Leasingbedingungen zugrunde. Hinsichtlich der im landgerichtlichen Urteil vom 21.12.2018 (dort S. 2 vorletzter Absatz, Bl. 137 d.A.) benannten Verträge wird auf das Anlagenkonvolut K 1 verwiesen. Der Leasingvertrag wurde von der Leasinggeberin wegen Zahlungsrückständen des Klägers gekündigt. Daraufhin gab der Kläger das Fahrzeug zurück, das sodann von der Leasinggeberin verwertet wurde (vgl. Anlage K 21). Der Leasingvertrag ist abschließend abgewickelt worden; die Leasinggeberin berühmt sich ebenso wenig irgendwelcher Ansprüche mehr gegen den Kläger wie die Beklagte zu 1. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Bl. 136/150 d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegenüber der Beklagten zu 1 sei die Ausübung des Rücktrittsrechts wegen § 377 HGB nicht mehr möglich. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 hätten zur Voraussetzung, dass diese in irgendeiner Form Kenntnis von der als Sachmangel geltend gemachten Motorsteuerungssoftware im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt hätte. Die Kenntnis von diesem Mangel habe der Kläger jedoch nicht nachweisen können. Es liege auch keine Zurechnung über § 831 BGB vor. Ein etwaiger Vorsatz der V, AG könne der Beklagten zu 2 wegen des konzernrechtlichen Trennungsprinzips nicht zugerechnet werden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren in abgewandelter Form weiter: Von der Beklagten zu 1 fordert er nunmehr die Zahlung des Differenzbetrags zwischen Kaufpreis und hypothetischem Restwert an die Leasinggeberin. Gegen die Beklagte zu 2 macht der Kläger jetzt die von ihm erbrachten Leasingraten als Schadensersatz geltend. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 sei nicht wegen Versäumung der Rügeobliegenheit ausgeschlossen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht München I auch einen Anspruch aus § 826 BGB verneint.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
1. Das am 21.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 29 O 2578/18, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die P, F, Services GmbH & Co. KG, …, € 51.174,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2017 zu bezahlen.
3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 44.403,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 14. September 2017 zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, die der Klagepartei durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.554,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit 14.09.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil.
Bezüglich des Sachvortrags im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Klägers als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 01.07.2019 (Bl. 236/242 d.A.; im Folgenden: Protokoll mit Seiten- und Blattzahl) verwiesen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger gegenüber den Beklagten die nunmehr noch geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
1. a. Den gegenüber der Beklagten zu 1 – zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehen unstreitig keine vertraglichen Beziehungen – geltend gemachten vertraglichen Ansprüchen steht bereits das Fehlen der gewillkürten Prozessstandschaft entgegen. Die hier streitgegenständlichen Mängelansprüche wurden dem Kläger nach Abschnitt XIII Ziffer 2 Buchstabe b der Leasingbedingungen mit der Maßgabe abgetreten, dass sie direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Die vorliegende Konstellation, die davon gekennzeichnet ist, dass das Leasingvertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist, sich der Leasingnehmer (hier der Kläger) also keiner Ansprüche des Leasinggebers – und auch nicht des Verkäufers des Fahrzeugs (hier der Beklagten zu 1) – ausgesetzt sieht und sich keiner Ansprüche gegen den Leasinggeber berühmt, ist von der detaillierten Regelung in Abschnitt XIII Ziffer 5 der Leasingbedingungen nicht erfasst. Der Senat legt die Leasingbedingungen für diesen Fall dahingehend aus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 305 c Rn. 16), dass in einer derartigen Konstellation kein Recht des Leasingnehmers besteht, Mängelansprüche mit Zahlung direkt an den Leasinggeber geltend zu machen. Dafür besteht bei dieser Fallgestaltung – für alle Beteiligten erkennbar – kein Interesse: Für den Leasingnehmer besteht keine Gefahr, in Anspruch genommen zu werden; der Leasinggeber kann also selbst entscheiden, ob er gegen den Verkäufer die hier streitgegenständlichen, in Abschnitt XIII Ziffer 2 Buchstabe b der Leasingbedingungen genannten Mängelansprüche geltend machen möchte. Aus dem Gesamtregelungszusammenhang des Abschnitts XIII der Leasingbedingungen kommt dies hinreichend deutlich zum Ausdruck.
b. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wäre zudem auch wegen § 377 HGB nicht mehr möglich gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vom 21.12.2018 (dort unter B I 2 und 3, Bl. 141/143 d.A.) Bezug. Die Nachfrage bei M. R. am Tag nach der Abholung erfüllt nicht die Rügeobliegenheit, wie das Landgericht überzeugend dargelegt hat.
c. Der Kläger durfte zudem nicht von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung absehen, da die Voraussetzungen des § 440 BGB entgegen seiner Auffassung (vgl. Klageschrift vom 19.02.2018 unter II 1 d, Bl. 12/19 d.A.) nicht vorlagen.
aa. Die in Art. 3 Abs. 5, 3. Spiegelstrich der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: RL 1999/44/EG) angesprochene (Un-)Zumutbarkeit war auf eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der RL 1999/44/EG angelegt, wonach die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, für den der Verbraucher die Sache benötigt, erfolgen muss (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 21). Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in § 440 S. 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten. Dies kann angesichts der Sicherheitsrelevanz des Mangels gegeben sein (BGH a.a.O. Rn. 22). Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 S. 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (BGH a.a.O. Rn. 23).
bb. Die Nichteinhaltung vorgeschriebener Abgaswerte hat im hier vorliegenden Bereich keine Sicherheitsrelevanz. Das Ausmaß der Beeinträchtigung war für den Kläger, bevor er hiervon erfuhr, nicht bemerkbar. Zuverlässigkeit und Vertrauensverhältnis im Verhältnis zur Beklagten zu 1 – auf das Verhältnis zur Beklagten zu 2 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an – sind nicht tangiert; auch der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte zu 1 in die (unterstellt) unzureichende Abgasreinigung des Motors des verleasten Fahrzeugs bei Verkauf bzw. Übergabe eingeweiht war.
cc. Sämtliche Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls sprechen daher für eine Zumutbarkeit der Nacherfüllung für den Kläger. Dass das Softwareupdate von der sich als (angeblich) unzuverlässig erweisenden Beklagten zu 2 entwickelt wurde, steht dem nicht entgegen, da dies zum einen der Beklagten zu 1 nicht zuzurechnen ist und andererseits kein anderer Hersteller zur Entwicklung eines solchen Updates angesichts der damit verbundenen konkreten Kenntnis über die Einzelheiten des Motors samt dessen Steuerung in der Lage sein dürfte.
dd. Ob das Softwareupdate eine ausreichende Nacherfüllung darstellt, ist hier nicht entscheidungserheblich, weil dies nicht die Erforderlichkeit der Fristsetzung entfallen lässt: Der Beklagten zu 1 bleibt eine anderweitige Nacherfüllung unbenommen.
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ist der Senat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die behauptete schädigende Handlung – die Verwendung angeblich manipulierter Motorsteuerungssoftware – für die Entscheidung des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug mit den Verträgen vom 21. und 22.03.2016 (Anlagenkonvolut K 1) zu kaufen und zu leasen, nicht ursächlich war.
Auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Kläger ist der Senat davon überzeugt, dass die behauptete schädigende Handlung für den Abschluss der beiden Verträge nicht ausschlaggebend war. Der Kläger hat angegeben (vgl. hierzu Protokoll S. 3/4, Bl. 238/239 d.A.), seit 32 Jahren Porsche zu fahren. Er selbst habe schon immer einen Porsche 911 gefahren. Das streitgegenständliche Fahrzeug Porsche Cayenne sei ihm von der Leistung, vom Verbrauch und wegen der Umweltfreundlichkeit empfohlen worden. Auch wenn der Porsche Cayenne vorrangig von seiner Frau benutzt werden sollte, hat der Kläger auf den Senat den Eindruck erweckt, dass die Sportlichkeit der Fahrzeuge absolut im Vordergrund steht. Bei seinem Versuch, sein Umweltbewusstsein bei der streitgegenständlichen Kauf- und Leasingentscheidung herauszustellen, beschönigte der Kläger deutlich. Der Senat schenkt diesen Ausführungen keinen Glauben. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Parteieinvernahme des Klägers ist der Senat davon überzeugt, dass es für den Kläger alleine ausschlaggebend war, sportliche Autos zu erwerben und zu fahren. Die behauptete schädigende Handlung spielte für den Abschluss der beiden Verträge keine Rolle.
3. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Klagevortrag hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche unschlüssig ist, worauf der Kläger mit Verfügung vom 13.05.2019 (dort S. 2 unten, Bl. 189 d.A.) hingewiesen wurde.
a. Hinsichtlich der Leasingratenabrechnung (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 18.06.2019 unter Ziffer II, Bl. 228/229 d.A.) haben die Beklagten bestritten, dass die Zahlungen durch den Kläger erbracht worden sind. Die Beweisaufnahme durch Einvernahme des Klägers hat hierzu keine Ergebnisse erbracht. Auf Grund des persönlichen Eindrucks des Senats bei der Einvernahme des Klägers konnte nicht geklärt werden, in welcher Höhe Zahlungen erfolgt sind. Der Kläger konnte keine konkreten Angaben zur Dauer und zur Höhe der geleisteten Zahlungen machen. Seine nachvollziehbaren Angaben beschränken sich darauf, dass der Vertrag wegen Zahlungsrückständen gekündigt wurde. Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage ist auch zu berücksichtigten, dass der Kläger – wie oben bereits ausgeführt – dem Senat den Eindruck vermittelt hat, dass er den Inhalt seiner Aussage nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit und Genauigkeit hinterfragt. So meinte er in seiner „lockeren“ Art zunächst, dass es auf der Autobahn zwischen München und der österreichischen Grenze dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzungen von 120 km gebe. Es ist jedoch allgemein- und gerichtsbekannt, dass diese Aussage unrichtig ist. Tatsächlich sind Teilstrecken ohne jedes Tempolimit und Teilstrecken mit Wechselschildern versehen, die manchmal eine Beschränkung, zu anderen Zeiten aber auch eine nicht reglementierte Fahrt zulassen. Der Kläger vermittelte dem Senat den Eindruck, dass er einerseits seine Aussagen ohne die nötige Sorgfalt macht, und andererseits Sachverhalte so präsentiert werden sollen, dass sie für seine Interesse von Vorteil sind, ohne dass dies den Tatsachen entspricht. Der Senat vermochte an Hand der Aussage des Klägers somit nicht zu klären, ob und wenn ja in welcher Höhe Zahlungen tatsächlich geflossen sind.
b. Dies wirkt sich auch auf den gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Anspruch aus, da sich die Leasinggeberin die vereinnahmten Leasingraten anrechnen lassen muss.
4. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog, 711 S. 1, 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat 17 U 508/19 – Seite 7 – keine grundsätzliche Bedeutung, da die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen geklärt sind. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund einer Beweisaufnahme.

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