Aktenzeichen 23 Ns 453 Js 125721/18
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1
Leitsatz
Eine Strafrahmenverschiebung über §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB kann in der Berufungsinstanz nicht mehr erfolgen, wenn der Angeklagte sein Geständnis widerrufen hat, so dass ein Täter-Opfer-Ausgleich wie in § 46 a StGB vorsieht, nicht mehr vorliegt. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 15.12.2018, Az.: 855 Ls 453 Js 125721/18 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt wird.
II. Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklage.
Gründe
I.
Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten am 19.12.2018 unter dem Aktenzeichen 855 Ls 453 Js 125721/18 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.
Gegen dieses Urteil legte sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein.
II.
Persönliche Verhältnisse:
Der Angeklagte ist gesund, alleinstehend und kinderlos. Er ist montenegrinischer Staatsangehöriger, in der Bundesrepublik Deutschland geboren und mit einem Bruder bei seinen anfangs noch miteinander verheirateten Eltern aufgewachsen. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.
Der Angeklagte hat die Schule zunächst ohne qualifizierenden Abschluss verlassen, hat dann aber anschließend eine Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker gemacht. In diesem Beruf hat der Angeklagte jedoch nie gearbeitet, stattdessen absolvierte er eine erfolgreiche Berufsausbildung zum Ernährungs- und Fitnesstrainer. Danach war der Angeklagte in der Folgezeit für verschiedene Produkte im Außendienst tätig. Derzeit arbeitet der Angeklagte in der Spedition seines Bruders und verdient dort monatlich 2.000,00 €. Der Angeklagte plant jedoch schon wieder eine berufliche Veränderung, er möchte in Zukunft für eine Sicherheitsfirma für Büro- und Sicherheitstechnik arbeiten und dort das Büro leiten. Einen konkreten Arbeitsvertrag hat er jedoch noch nicht.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 9.4.2019 weist folgende Eintragungen auf:
1.08.10.2009 AG Freising (D2412) – 6 Cs 18 Js 18844/09 –
1.Rechtskräftig seit 27.10.2009
1.Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
1.Datum der (letzten) Tat: 18.07.2009
1.Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69, § 69 a
1.40 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
1.Sperre für die Fahrerlaubnis bis 07.04.2010
2.04.03.2010 AG Freising (D2412) – 6 Cs 37 Js 29643/09 –
2.Rechtskräftig seit 04.03.2010
2.Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung
2.Datum der (letzten) Tat: 05.09.2009
2.Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 464, § 465 Abs. 1
2.60 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
3.18.02.2014 AG Freising (D2412) – 2 Ls 46 Js 122/13 (2) –
3.Rechtskräftig seit 26.02.2014
3.Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
3.Datum der (letzten) Tat: 12.11.2012
3.Angewendete Vorschriften: StGB § 25 Abs. 2, § 56, BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 29 a Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1
3.10 Monate Freiheitsstrafe
3.Bewährungszeit 3 Jahre
3.Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
3.Strafe erlassen mit Wirkung vom 14.03.2017
4.19.04.2018 AG München (D2601) – 943 Cs 435 Js 227912/17 –
4.Rechtskräftig seit 19.04.2018
4.Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
4.Datum der (letzten) Tat: 23.12.2017
4.Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 69 a, § 69
4.90 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
4.Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.01.2019.
4.Die Geldstrafe wurde vollumfänglich gezahlt.
Der Angeklagte wurde in dieser Strafsache am 12.03.2018 vorläufig festgenommen und befand sich vom 12.03. bis 13.03.2018 in Untersuchungshaft. Danach wurde der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.
III.
Die Nebenklägerin, die Zeugin … war im Januar/Februar 2018 mit dem Zeugen … liiert, der damals gemeinsam mit dem Angeklagten und weiteren Männern im Anwesen K1. straße 4, 8… A./E. wohnte. Bei Übernachtungen beim Zeugen … schlief die Nebenklägerin im Zimmer des Zeugen … im Untergeschoss. Die Beziehung zwischen … und … war wenige Tage vor dem 3.3.2018 vom Zeugen … beendet worden.
Am Abend des 03.03.2018 veranstaltete der Angeklagte in dem von ihm mit seinen Mitbewohnern angemieteten Anwesen K1. straße 4, 8… A./E. eine Feier.
Zu dieser Feier kam auf ausdrückliche Einladung des Angeklagten kurz nach 20:00 Uhr die Geschädigte … mit ihrer Freundin … und deren Freundin … ckel. Die drei Mädchen wurden von Bekannten mit dem Auto von B. T. nach A./E., einem etwas entfernten liegenden Dorf, gefahren und dort vor dem Anwesen abgesetzt.
Auf der Feier wurden alkoholische Getränke konsumiert. Die Nebenklägerin trank ca. drei bis vier Gläser Weißwein. Kurz bevor der Zeuge … das Fest gegen 23.00 Uhr verließ, trank die Geschädigte mit dem Zeugen … noch gemeinsam ein Glas Gin-Tonic.
Der Angeklagte versuchte zunächst sich der Zeugin … zu nähern, mit der er bereits zuvor schon gechattet hatte. Die Nebenklägerin … erzählte dann jedoch ihrer Freundin … dass der Angeklagte ihr bereits zuvor eine Nachricht geschrieben hatte, dass für den Fall, dass es mit … nicht klappen würde, sie sein Plan B sei. Das erzählte … der Zeugin … woraufhin beide Zeuginnen das Fest vorzeitig gegen 21.30 Uhr verließen, wobei sie jedoch der Geschädigten … mitgeteilt hatten, sie kämen später zurück um sie abzuholen; dass sie nicht zurückkommen werden teilten sie … erst später per Chat mit.
Die Geschädigte, die zu diesem Zeitpunkt ihre Regelblutung hatte und noch in ihren Ex-Freund … verliebt wu und Sex sowohl während ihrer Regelblutungen als auch mit Mitbewohnern ihres Ex-Freundes ablehnte, reagierte auf körperliche Annäherungsversuche des Angeklagten, die im Rahmen des Festes stattfanden, nicht.
… wurde nach 23.00 Uhr von seinem Freund mit dem Auto abgeholt und fuhr mit diesem zum Feiern nach München. Bevor der Zeuge … das Fest verlassen hatte, hatte der Angeklagte gegenüber der Geschädigten mitgeteilt, dass sie auch jederzeit dort übernachten könne, im Keller, im Zimmer des …. Als der Angeklagte den Zeugen … verabschiedete, fragte er diesen, ob er etwas dagegen habe, wenn er mit seiner Ex-Freundin, der Geschädigten, Sex habe. Der Zeuge … verneinte dies jedoch, ging jedoch davon aus, dass die Geschädigte sich auf so etwas keinesfalls einlassen würde.
Die Geschädigte verblieb in dem Anwesen K1. straße 4, 8… A./E., da infolge ihrer Minderjährigkeit ihr allenfalls bis 00:00 Uhr Einlass in einen Club oder eine Bar gewährt worden wäre. Sie sagte dem Angeklagten dann, dass sie später ihre in B. T. wohnende Mutter … anrufen und diese bitten werde, sie mit dem Auto abzuholen.
Nachdem der Zeuge … das Anwesen verlassen hatte, schenkte der Angeklagte in der Küche des Erdgeschosses für sich und die Geschädigte ein Getränk ein auf der Basis von Whisky-Cola. Die Geschädigte konnte jedoch nicht beobachten, was tatsächlich in das Glas gegeben wurde. Die Geschädigte, die zu diesem Zeitpunkt zwar alkoholisiert, aber keinesfalls betrunken war, nahm wenige Schlucke von dem Gemisch, dann wurde es ihr schlagartig schlecht. Sie musste sich zunächst im Wohnzimmer des Erdgeschosses auf die Couch legen und später in der Toilette des Erdgeschosses über der Toilettenschüssel übergeben, was der Angeklagte mitbekam. Schließlich legte sich die Geschädigte in der Toilette des Erdgeschosses auf den Boden. Der Angeklagte fand die Geschädigte dort, hob diese auf und brachte diese über eine enge Treppe in sein Schlafzimmer im ersten Obergeschoss. Dort legte der Angeklagte die Geschädigte auf sein Bett, legte ihr jedoch unter den Kopf noch ein Handtuch für den Fall, dass sie sich wieder übergeben müsste. Sodann zog der Angeklagte der Geschädigten die Hose aus und die Unterhose bis zu den Knien herunter. Die Geschädigte bekam von alldem aufgrund ihres Zustandes, wie der Angeklagte wusste und wollte, nichts mit. Nunmehr legte der Angeklagte die Geschädigte auf die Seite und drang in diese bewusst und gewollt von hinten zunächst mit einem Finger und anschließend mit seinem Penis vaginal ein; ob ein Kondom benutzt wurde, konnte nicht abschließend geklärt werden. Der Angeklagte handelte, um sich sexuell zu erregen und zu befriedigen. Der Angeklagte wusste und wollte dabei, dass die Geschädigte aufgrund ihrer starken Alkoholisierung einen dem Eindringen entgegenstehenden Willen weder bilden noch äußern konnte.
Die Geschädigte kam erst wieder etwas zu sich, als der Angeklagte sie hinter ihr auf dem Bett liegend durch regelmäßige Stoßbewegungen mit seinem Penis vaginal penetrierte. Als die Geschädigte diese Situation realisierte, schlug sie mit einer Hand nach hinten in Richtung des Angeklagten und rief mehrmals, dass dieser aufhören solle. Der Angeklagte ließ daraufhin von der Geschädigten ab, obwohl er nicht ausschließbar noch nicht zum Samenerguss gekommen war. Die Geschädigte wurde sodann erneut bewusstlos.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erbrach die Geschädigte im Bett liegend erneut.
Als die Geschädigte im weiteren Verlauf nochmals etwas zu Bewusstsein kam, versuchte sie ihre Mutter um 00:38 Uhr und 00:44 Uhr über ihr Mobiltelefon per WhatsApp zu kontaktieren, wobei sie sich jedoch mehrfach vertippte. Auf deren anschließende Nachrichten und Anrufe reagierte sie aufgrund ihrer neuerlichen Bewusstlosigkeit sogar überhaupt nicht mehr, so dass sich ihre Mutter dazu entschloss, die Geschädigte beim Angeklagten abzuholen.
Der Angeklagte kommunizierte dagegen mit seiner Bekannten … jedenfalls ab 00:46 Uhr über einen längeren Zeitraum, ohne dass es dabei zu wesentlichen Rechtschreibfehlern kam.
Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 00:30 Uhr und 01:00 Uhr öffnete er seinem zurückkehrenden Mitbewohner … und dessen Freundin … auf deren mehrmaliges Klingeln hin die Haustür und unterhielt sich mit diesen sodann für einige Minuten in der Küche des Erdgeschosses, zwar etwas aufgedreht und möglicherweise leicht ialiend und schwankend, aber durchgehend flüssig und sinnvoll; zu diesem Zeitpunkt trug der Angeklagte eine Jogginghose.
Als die Mutter der Geschädigten in dem Anwesen des Angeklagten gegen 01:23 Uhr eintraf, wurde zunächst auf ihr Klopfen und Schellen nicht reagiert, sie kam dann über die Terrassentür in das Anwesen, wo der Angeklagte sie empfing, nunmehr lediglich mit einem Handtuch um die Hüften. Auf mehrmaliges Drängen begleitete der Angeklagte die Mutter der Geschädigten dann in sein Schlafzimmer, wo die Geschädigte immer noch nicht ansprechbar war. Als die Mutter der Geschädigten versuchte diese wachzurütteln, sagte der Angeklagte zu der Geschädigten, sag deiner Mutter, dass hier nichts passiert ist. Die Geschädigte wurde erst auf mehrmaliges Rütteln der Mutter leicht wach, war jedoch weder in der Lage, sich selbst anzuziehen noch allein oder von ihrer Mutter gestützt über die Treppe ins Erdgeschoss hinunterzugehen. Der Angeklagte trug die Nebenklägerin sodann über die Treppe ins Auto der Mutter. Der Angeklagte war bei Tatbegehung alkoholbedingt enthemmt.
Als der Zeuge … im weiteren Verlauf der Nacht von dem Zeugen … abgeholt und nach Hause gebracht wurde, äußerte der Zeuge … gegenüber dem Zeugen … dass der Angeklagte mit der Geschädigten … geschlafen habe und dies sei nekrophil gewesen.
Die Geschädigte nahm aufgrund des Geschehens zur Verhütung einer Schwangerschaft entsprechend einer ärztlichen Verordnung die „Pille danach“ ein.
Die Geschädigte leidet bis heute psychisch sehr stark unter dem Geschehen. Die Geschädigte hat Vertrauensprobleme, Stimmungsschwankungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Erschöpfungsbeschwerden, Schlafstörungen, Amnesien und Ängste. Sie kann körperliche Nähe weder von Fremden noch von Freunden oder Verwandten einschließlich ihrer Mutter und ihres Bruders ertragen. Einen geplanten Tanzkurs konnte sie nicht absolvieren. Die Geschädigte hat zwar den Abschluss der Realschule und den Übertritt auf die Fachoberschule gleichwohl noch erfolgreich geschafft, sie kann jedoch nur vereinzelt am Unterricht teilnehmen. Das Eingehen einer neuen Partnerschaft und die Aufnahme einer sexuellen Beziehung sind für sie aktuell nicht einmal denkbar. Das Verhältnis der Geschädigten zu ihrem Vater, der mit dem Geschehen und dessen Folgen für diese aus deren Sicht nicht richtig umgehen konnte, ist nachhaltig zerrüttet. Die Geschädigte musste daher bei diesem ausziehen und vorübergehend in einer Pflegefamilie wohnen. Seit dem Abschluss der Realschule lebt die Geschädigte wieder bei der Mutter. Die Geschädigte leidet nunmehr unter einer klassischen posttraumatischen Belastungsstörung, aus der sich Konzentrationsstörungen, Belastungsstörungen, Antriebsstörungen und Panikattacken entwickelten. Die Symptome besitzen Krankheitswert und benötigen psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Derzeit wird eine Therapie mit Venlafaxin durchgeführt, aufgrund derer die Geschädigte einige Nebenwirkungen erleidet und auch suizidale Gedanken hat.
Die Geschädigte wartet immer noch auf einen Therapieplatz, um eine Traumatherapie zu absolvieren.
Der Angeklagte schloss mit der Geschädigten eine Täter-Opfer-Ausgleichs-Vereinbarung über 10.000 Euro, die umgehend gezahlt wurde, die vereinbarten Nebenkosten wurden erst verspätet zögerlich erstattet.
IV.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben-der Angeklagte hat insoweit auch die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils als richtig bestätigt – sowie der den Angeklagten betreffenden, verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 09.04.2019.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung sein zunächst in der 1. Instanz erfolgtes Geständnis widerrufen und geschildert, dass im Laufe des Abends er ebenso wie die Geschädigte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe, er habe 3-4 Gläser Wein und auch einige Shots getrunken, er und die Zeugin … seien erheblich betrunken gewesen. Die Geschädigte habe ihm im Verlauf des Abends deutlich zu verstehen gegeben, dass sie auch sexuellen Kontakt wolle. Sie habe sich teilweise auch auf der Couch in Gegenwart anderer an ihn gelehnt und er sei davon ausgegangen, dass die Geschädigte einverstanden sei mit ihm sexuellen Kontakt zu haben. Die Geschädigte habe sich zwar im Erdgeschoß übergeben und er habe dieser dann über das enge Treppenhaus hinaufhelfen müssen. Als er sie jedoch ins Bett gelegt habe, habe die Geschädigte, die auf der Seite gelegen habe, sich an ihm gerieben und er habe dies als Aufforderung für den Geschlechtsverkehr empfunden. Er habe daraufhin ihr die Hose und Unterhose herabgezogen und zunächst den Finger eingeführt und dann mit ihr den Geschlechtsverkehr mit Kondom durchgeführt. Die Geschädigte habe sich dabei auch bewegt und leicht gestöhnt. Als die Geschädigte nach hinten ihre Hand bewegt habe und zu ihm gesagt habe, hör auf, habe er sofort aufgehört. Es sei richtig, dass die Geschädigte danach als die Mutter gekommen sei nicht mehr in der Lage gewesen sei die Treppe hinunterzugehen, dies habe er jedoch ihrer erheblichen Alkoholisierung zugeschrieben. Er habe die Geschädigte dann auch die Treppe heruntertragen müssen; dies sei ihrer Alkoholisierung geschuldet. Tatsächlich habe die Geschädigte jedoch bei dem Geschlechtsakt durchaus mitgemacht und sich auch zuvor an ihm gerieben, was er als Einverständnis betrachtet habe. Insgesamt sei die Geschädigte nicht so betrunken gewesen. Er und die Geschädigte hätten zuvor einige Shots getrunken, nachdem der Zeuge … das Anwesen verlassen habe. Sie seien beide gut angetrunken gewesen und der Sex sei einvernehmlich gewesen. Das Geständnis in 1. Instanz habe er nur abgelegt, weil er von dem Ermittlungsrichter insoweit unter Druck gesetzt worden sei. Dies habe er auch seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt … mitgeteilt, der ihm dazu geraten habe ein Geständnis abzulegen. Tatsächlich sei es jedoch so gewesen, dass er von Anfang an der Meinung gewesen sei, der Sex sei einvernehmlich gewesen.
Der Zeuge … hat geschildert, dass die Geschädigte zusammen mit ihrer Mutter bei der PI B. T. erschienen ist und Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet haben. Man sei dann zu dem Haus gefahren und habe dort den Angeklagten angetroffen. Der Zeuge … schilderte auch, dass der Angeklagte ihm dabei geschildert habe, dass er, nachdem alle weg gewesen seien, mit der … habe Sex haben wollen und davon ausgegangen sei, sie habe diesen auch haben wollen. Er habe dann geschildert, dass er mit dem Finger zuerst in die Scheide eingedrungen sei und dann in der Vaginalstellung „Löffelchen-Sex“ gehabt habe. Der Zeuge schilderte auch, dass der Angeklagte ihm berichtet habe, dass er ein Kondom benutzt habe. Der Angeklagte habe auch zu ihm gesagt, es sei kein richtiger Sex gewesen, da sie nicht richtig mitgemacht habe. Darüber hinaus hat der Zeuge … die Aussagen der einzelnen Zeugen, soweit sie ihn betrafen, geschildert, unter anderem auch, dass die Zeugin … zunächst davon berichtet hat, dass die Geschädigte ihr gegenüber zunächst davon gesprochen habe, dass KO-Tropfen festgestellt worden sein-dies aber später relativiert und nur als ihre Schlußfolgerung bezeichnet habe.
Diese Aussage des Zeugen … war in vollem Umfang glaubwürdig und nachvollziehbar.
Die Zeugin … hat geschildert, dass ihre Tochter mit dem Zeugen … befreundet gewesen sei und ihn auch in dem Anwesen besucht hat. Sie habe von der Trennung gewusst, die ca. eine Woche vorher stattgefunden habe. Ihre Tochter habe ihr auch erzählt, dass … damit einverstanden sei, dass sie am 3.3.2018 auch auf das Fest komme. Sie habe dann, nachdem sie von ihrer Tochter die Nachricht bekommen habe, dass es dieser schlecht ging, sich auf den Weg gemacht, nachdem sie ihre Tochter habe per WhatsApp nicht mehr habe erreichen können – der WhatsApp-Verlauf wurde insoweit in Augenschein genommen – um ihre Tochter abzuholen. Als sie an dem Anwesen angekommen sei, habe sie mehrfach geklopft und geklingelt. Es sei jedoch nicht aufgemacht worden. Sie habe dann die Balkontür aufgemacht und habe den Angeklagten nur mit einem Handtuch um die Hüften bekleidet angetroffen, nachdem sie mehrmals gerufen habe. Der Angeklagte habe dann eine Weile Theater gemacht. Er habe sie dann endlich zu … geführt. Die … habe im 1. Stock auf dem Bett gelegen und unter dem Kopf ein Handtuch gehabt. Sie habe dann gesagt, dass sie die … jetzt mitnehme, der Angeklagte habe dann zu … gesagt, sie solle bestätigen, dass nichts passiert sei. Sie habe dann gesagt, dass sie einen Chat mit … gehabt hätte. Diesen wollte der Angeklagte sehen und habe ihr dann sogar damit gedroht die Polizei zu rufen. Nachdem sie … kurzzeitig wach bekommen habe, habe … zu ihr gesagt, man solle sie allein lassen. Sie habe sich dann auch wohl übergeben müssen. Er habe sich dann in der Küche ein Brot gemacht. Sie sei dann wieder hochgegangen und habe … geholfen sich anzuziehen. … habe die Hose nicht angehabt. Sie habe ihr helfen müssen die Hose anzuziehen. Als sie gemerkt habe, dass … auf keinen Fall in der Lage sei die Treppe hinunterzukommen, sei sie dann hinuntergegangen und habe den Angeklagten gebeten ihr zu helfen. Der Angeklagte habe … dann runtergetragen, nachdem man sie gemeinsam angezogen hatte. Der Angeklagte habe ihr sodann geholfen … in das Auto zu setzen. Auf der Heimfahrt sei sie relativ verängstigt gewesen, sie habe sogar während der Fahrt die Hand von … genommen um zu sehen, ob sie reagiert. Dann habe sie … ins Bett gebracht und bei ihr geschlafen … sei am nächsten Morgen relativ früh wach geworden, gegen 09.00 Uhr, 09.15 Uhr oder 1/2 10 Uhr und sei schlagartig völlig klar gewesen klar gewesen trotz des völligen Weggetretenseins in der Nacht zuvor. Sie habe zu ihr gesagt „Mama, da stimmt was nicht, das war komisch“. … sei sehr durcheinander gewesen. Man habe dann mit der Polizei telefoniert. Die Kripo Weilheim habe dann zurückgerufen und gesagt, man solle … ins Krankenhaus bringen, das sei dann erfolgt. Als … im Krankenhaus Urin abgegeben habe, habe sie plötzlich gesagt, mein „OB“ ist weg, da ist was passiert. Dann sei man in Agatharied ins Krankenhaus gefahren und in die M. straße geschickt worden. Irgendwann habe … dann gesagt, man solle zur Polizei fahren und … habe dann die „Pille danach“ bekommen. Nachdem man bei der PI in B. T. gewesen sei, habe sie dann gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei. Ihrer Tochter sei es danach sehr schlecht gegangen, sie habe geweint, sie habe getobt, sie habe nicht schlafen können. Sie habe mit Müh und Not die Prüfung zur FOS gemacht. Danach habe sie sich auf die Mittlere Reife vorbereiten müssen. Man habe den Weißen Ring eingeschaltet, sie sei im Trauma-Zentrum gewesen. Nach der Mittleren Reife, die sie gut geschafft habe, sei sie dann ganz bei ihr gewesen. Ihrer Tochter ginge es nun sehr schlecht. Ihre Tochter könne die Psychopharmaka sehr schlecht vertragen und habe davon immense Nebenwirkungen. Die Beziehung zu einem neuen Freund sei auseinandergegangen, da … Nähe nicht mehr zulasse. Ihre Tochter habe auch des öfteren Suizidgedanken.
Die Zeugin … machte ihre Zeugenaussage – obwohl sie als Mutter stark betroffen wirkte – in vollem Umfang nachvollziehbar, klar und in vollem Umfang glaubwürdig.
Die Zeugin … hat geschildert, dass sie eine Beziehung zu … gehabt habe und im Rahmen dieser Beziehung auch mal in das Anwesen, in dem später die Tat stattgefunden habe, gefahren sei und dort auch den Angeklagten getroffen habe. Der Angeklagte habe ihr einige Male über Instagram geschrieben … und … hätten auch mit dem Angeklagten Kontakt gehabt. Die … habe den Angeklagten interessant gefunden. Sie selbst habe auch zuvor mit … in dem Haus gemeinsam übernachtet in dessen Zimmer im Keller. Als die Beziehung mit … auseinandergegangen sei, habe sie dann auch mit dem Angeklagten gechattet. Der Angeklagte habe zunächst Interesse an der … angemeldet, diese habe jedoch für den Angeklagten kein Interesse gehabt. Dann habe der Angeklagte sich aber für … interessiert, was sie auch gewusst habe. Nachdem die Beziehung zu ihr und … auseinandergegangen sei, habe sie erfahren, dass die anderen am 3.3.2018 in das Haus fahren wollten. Sie habe daraufhin beschlossen, dass sie auch gerne mitfahren würde und bei … nachgefragt, ob das für ihn okay sei wenn sie mitkomme, was der … bejaht habe. Vor diesem Treffen habe sie eine Nachricht vom Angeklagten bekommen, in der dringestanden habe, dass für den Fall, dass es mit … und ihr nichts mehr werden würde und mit ihm und … nichts werden würde, er vielleicht einen Plan B habe und wie es damit aussehe. Sie habe jedoch ausweichend geantwortet; für sie sei so etwas nicht in Frage gekommen. An dem Abend sei sie dann gemeinsam mit ihren Freundinnen dort hingefahren. Sie habe dann der … mitgeteilt, dass der Angeklagte ihr von einem sogenannten Plan B geschrieben habe, wo drin stände, falls das mit … und ihm nichts würde und mit ihr und …, könne ja eventuell zwischen ihr und dem Angeklagten etwas anfangen. Dies habe die … dann der … wiedererzählt, woraufhin die beiden gegangen seien. Die beiden hätten zunächst gesagt, sie würden wiederkommen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Sie habe sich dann mit … und dem Angeklagten alleine in dem Haus befunden. Der Angeklagte habe ihr dann angeboten, dass sie auch notfalls im Haus übernachten könne, in … Zimmer im Keller, wo sie bereits früher mit … übernachtet habe. Er würde im 1. Stock schlafen, wo sein Schlafzimmer sei. Sie habe mit … zusammen dann noch einen Gin-Tonic getrunken. Davon habe sie einige Schlucke genommen. Nachdem … dann das Fest verlassen habe, habe sie überlegt, ob sie ihre Mutter anrufe, dies aber zunächst zurückgeschoben. Der Angeklagte habe dann zu ihr gesagt, man könne ja gemeinsam noch etwas trinken und Whiskey-Cola gemixt, wobei sie nicht gesehen habe, wie der Whiskey-Cola gemixt worden sei. Als sie von dem Whiskey-Cola nur wenige Schlucke genommen habe, sei es ihr furchtbar schlecht geworden, sie habe sich dann auf die Couch im Wohnzimmer gelegt. Nach ca. 30 Sekunden sei es ihr dann so schlecht gewesen, dass sie sich im Erdgeschoß auf der Toilette übergeben habe. Danach fehle ihr jede Erinnerung. Sie habe erst dann wieder eine Erinnerung, als sie auf der Seite liegend den Kopf auf der Schulter hatte. Sie sei davon wach geworden, dass von hinten etwas in sie eingedrungen sei, dann habe sie wohl nach hinten gelangt und um Aufhören gebeten. Sie habe dann keine Erinnerung mehr, müsse in der Zwischenzeit wohl ihre Mutter angefunkt haben. Sie sei dann erst von der Stimme ihrer Mutter wieder wach geworden, als sie gehört habe, wie die Mutter und der Angeklagte gestritten hätten. Sie habe sich gefühlt wie gelähmt. Danach seien die beiden weggegangen. Als die Mutter wiedergekommen sei, sei sie dann wieder einigermaßen zu sich gekommen und habe versucht sich mit Hilfe der Mutter anzuziehen. Wann sie sich genau übergeben habe wisse sie nicht mehr. Sie wisse dann nur noch, dass der Angeklagte sie die Treppe heruntergetragen habe. Nachdem sie am nächsten Morgen wach geworden sei, sei die Erinnerung langsam gekommen, sie habe sich aber keinesfalls verkatert gefühlt. Richtig bewusst sei ihr jedoch erst gewesen was passiert sei, als sie auf der Toilette gewesen sei und den Ob nicht mehr gehabt habe. Es sei für sie absolut ungewöhnlich, dass sie auf solche Alkoholmengen so reagieren würde. Vor allem sei die Erinnerung von jetzt auf gleich weg gewesen. Sie habe sich einige Tage später nochmals mit … und anderen getroffen. Damals sei die Rede davon gewesen, dass das Ganze nekrophil gewesen sei. Seit dem Vorfall leide sie unter schweren Angstzuständen, sie habe ihre Schule nicht zu Ende machen können. Sie leide unter erheblichen psychischen Problemen und habe auch sehr große Probleme mit der Nähe anderer. Sie warte nun seit erheblicher Zeit auf einen Therapieplatz. Sie könne insbesondere mit dem jetzigen Verfahren in der Berufungshauptverhandlung überhaupt nicht mehr umgehen und habe deshalb einen Rückfall erlitten. Nähe zu anderen Personen könne sie kaum noch zulassen. Es sei auch zu einem Zerwürfnis mit ihrem Vater gekommen, da die Lebensgefährtin des Vaters kein Verständnis dafür habe was ihr passiert sei. Sie fühle sich heute immer noch durch die Sache sehr beeinträchtigt und habe auch schwere Nebenwirkungen von den Medikamenten unter anderem auch massive Suizidgedanken.
Ihrem Freund … habe sie wenige Tage vor dem Vorfall erzählt, dass sie sich schon mal von einem Mann genötigt gefühlt habe, mit ihm zu schlafen. Der … habe damit nicht umgehen können. Sie habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Angeklagten schlafen wollen; sie habe auch an dem Abend dem Angeklagten gegenüber keine Annäherungsversuche gemacht. Erstens sei für sie das Verhältnis zu ihrem Freund … noch nicht hundertprozentig abgehakt gewesen. Darüber hinaus habe sie, wenn sie ihre Tage habe. Sex in vollem Umfang abgelehnt. Die Aussage der Zeugin … war zwar sehr emotional aber in vollem Umfang glaubhaft-es bestanden keine Widersprüche zu früheren Aussagen und die Zeugin hat auch ihre Erinnerungslücken klar und deutlich gemacht. Die Schilderungen zu ihrem Zustand deckten sich auch völlig mit den Schilderungen ihrer Mutter.
Die Zeugin … hat geschildert, dass sie das Mandat bezüglich des Angeklagten vom Kollegen … übernommen habe. Der Kollege … habe ihr damals schon gesagt, dass ein vollumfängliches Geständnis und ein Täter-Opfer-Ausgleich gemacht werden solle. Darüber sei auch nicht mehr weiter diskutiert worden. Dies sei auch in der ersten Verhandlung durchgezogen worden, weil man davon ausgegangen sei, dass mit so einer Art der Verteidigung eventuell auch eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte erreicht werden können.
Auch diese Aussage war glaubwürdig und nachvollziehbar.
Der Zeuge … hat angegeben, keinerlei schriftliche Unterlagen mehr über das Mandat mit dem Angeklagten gehabt zu haben. Er habe das Mandat übernommen. Der Angeklagte habe schwer gezweifelt, ob er tatsächlich ein Geständnis ablegen solle oder nicht, sich aber letztendlich dafür entschieden, da das mit dem vorherigen Anwalt offensichtlich so abgesprochen gewesen sei. Man habe auch damit gerechnet in der 1. Instanz vielleicht dadurch ein günstiges Urteil erzielen zu können, dass dann in der 2. Instanz eventuell noch abgemildert werden könne.
Auch diese Aussage war nachvollziehbar und glaubhaft.
Der Zeuge … hat kundgetan, dass er mit dem Angeklagten telefoniert habe, als der Angeklagte sich beim Ermittlungsrichter befunden habe. Der Angeklagte habe sich damals unter Druck gesetzt gefühlt und er habe dem Angeklagten wahrscheinlich auch zugeraten, ein Geständnis abzugeben, wofür dieser sich dann auch letztendlich entschieden habe. Der Angeklagte habe dieses Geständnis auch auf Druck des Ermittlungsrichters abgegeben; eine andere Art der Einlassung sei aber nicht weiter diskutiert worden.
Auch diese Aussage war in vollem Umfang glaubwürdig.
Der Zeuge … hat angegeben, dass er an dem Abend mit der Zeugin … das Haus verlassen habe bevor die Gäste gekommen seien. Er sei dann später zum Haus zurückgekommen, habe mehrfach klingeln müssen, da der Angeklagte dies nicht gehört habe. Als der Angeklagte geöffnet habe, habe er eine Jogginghose angehabt und habe sehr alkoholisiert gewirkt. Man habe sich dann noch kurze Zeit unterhalten, der Angeklagte habe gesagt, dass die … oben liege. Er sei dann mit der Zeugin … ins Bett gegangen und habe nicht mehr gehört, dass später eine Auseinandersetzung im Haus zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Geschädigten stattgefunden habe. Irgendwann später sei einmal die Rede davon gewesen, dass die Geschehnisse zwischen dem Angeklagten und der … als nekrophil einzustufen seien; dieser Ausdruck sei wohl von ihm gekommen, wie er zu diesem Ausdruck gekommen sei wisse er nicht mehr, er wisse auch nicht wann er diesen Ausdruck genau verwendet habe.
Die Aussage des Zeugen … war nach Ansicht der Kammer völlig unglaubwürdig; dem Zeugen wurde mehrfach vorgehalten, dass die Aussage so nicht den Tatsachen entspricht und sich auch mit den Aussagen anderer Zeugen nicht in Einklang bringen läßt, der Zeuge blieb jedoch dabei und berief sich auf Erinnerungslücken.
Der Zeuge machte auf die Kammer den Eindruck, dass er das ganze nicht allzu ernst nehme und den Angeklagten entlasten wolle; aus welchen Gründen konnte jedoch nicht abgeklärt werden.
Die Aussage war in vollem Umfang unglaubwürdig.
Der Zeuge … hat bekundet, dass er mit der Geschädigten befreundet gewesen sei. Er habe die Freundschaft jedoch abgebrochen, er habe nicht damit umgehen können, dass … ihm erzählt habe, dass sie tatsächlich zuvor schon mal von jemandem zum Sex gezwungen worden sei; dies sei jedoch vor diesem Abend gewesen. An dem Abend sei er damit einverstanden gewesen, dass … mit ihren Freundinnen gekommen sei. Er habe die Party so gegen 23.00 Uhr verlassen. Vor diesem Zeitpunkt habe er zu keinem Zeitpunkt feststellen können, dass die … besonderes Interesse am Angeklagten gezeigt habe. Die … sei zwar etwas beschwipst gewesen, aber ansonsten ganz normal; Annäherungsversuche der Zeugin … an den Angeklagten habe er im Laufe diese Abends nicht beobachten können. Er habe mit den … dann auch noch gemeinsam einen Gin-Tonic getrunken, von dem die … jedoch nicht viel getrunken habe, man habe diesen sich allenfalls geteilt. Es sei auch da die Rede vom Angeklagten gewesen, dass die … dort übernachten könne in seinem Zimmer im Keller. Damit sei er einverstanden gewesen. Beim Verlassen des Hauses habe der Angeklagte ihn gefragt, ob er etwas dagegen habe, wenn er mit der … etwas anfange, dies habe er verneint. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die … keinesfalls etwas mit dem Angeklagten anfangen wolle. Auch der Angeklagte sei zum Zeitpunkt, als er die Party verlassen habe, nicht wesentlich angetrunken gewesen. Im weiteren Verlaufe der Nacht, er glaube so gegen 04.00 Uhr, habe der Zeuge … ihn dann abgeholt, damit er zum Haus zurückgelangen könne. Der Zeuge … habe ihm dann erzählt, dass der Angeklagte mit der Zeugin … geschlafen habe; dies sei jedoch nekrophil gewesen-der Zeuge war sich ganz sicher, dass dieser Begriff vom Zeugen … schon in dieser Nacht gefallen ist. Er sei darüber entsetzt gewesen.
Diese Aussage war in vollem Umfang glaubwürdig, der Zeuge war sichtlich betroffen davon, was der Geschädigten passiert ist und hat seine Aussage plausibel und nachvollziehbar gemacht.
Die Zeugin … hat geschildert, dass sie eng mit der Zeugin … befreundet gewesen sei und auch jetzt noch befreundet sei und dass diese ganz erheblich unter den Vorfällen leide. Die Zeugin hat auch das Kennenlernen von … und … geschildert. Die … habe auch versucht ihr dann den Angeklagten schmackhaft zu machen, sie habe jedoch allein vom Alter her kein Interesse an diesem gehabt. Mit dem Angeklagten habe sie dann mehrfach geschrieben, wobei sie kein näheres Interesse für ihn habe entwickeln können. Am 24.02.2018 sei sie mit … dann auch nach Achenmühle gefahren und habe sich den Angeklagten angeschaut, jedoch ihm deutlich signalisiert, dass sie von ihm nichts wolle. Es habe dann ein Gespräch zwischen … und … stattgefunden, wo von einer Vergewaltigung berichtet worden sei. Sie habe jedoch nicht gewusst, was sie davon halten solle. Am 03.03. sei sie zusammen mit … und … nach Achenmühle gefahren. In ihrem Beisein habe die … ca. zwei Gläser Weißwein getrunken, … habe ihr dann auch erzählt, dass der Angeklagte ihr geschrieben habe, falls es zwischen … und ihm nicht funktioniere, sei sie der Plan B sozusagen. … habe aber auch klar gemacht, dass sie so etwas nicht wolle. Die … habe im Laufe des Abends ihrer Kenntnis nach auch keine Annäherungsversuche an den Angeklagten gemacht. Sie habe das dann der … von dem Plan B des Angeklagten erzählt, woraufhin sie dann gemeinsam beschlossen hätten, das Anwesen zu verlassen. Sie hätten … damals nicht gesagt, dass sie voraussichtlich nicht zurückkommen würden. Sie habe dann später … mitgeteilt, dass man wohl nicht mehr kommen würde und dass sie besser ihre Mutter benachrichtigen solle. Sie wisse dann auch noch, dass … im Laufe der Nacht noch mit dem Angeklagten gechattet habe. Am 04.03. habe … ihr geschrieben, dass sie dringend mit ihr sprechen müsse. Sie sei dann bei ihr gewesen. Dort habe … ihr erzählt, dass sie mit … noch einen Gin-Tonic getrunken habe, dieser dann jedoch auch gegangen sei. … habe ihr dann auch geschildert, dass sie von dem Glas von … noch einige Schlucke Jacky-Cola getrunken habe und sie dann plötzlich eine totale Erinnerungslücke gehabt habe, bis ihre Mutter im Zimmer gewesen sei. … habe dann auch erzählt, dass sie irgendwann festgestellt habe, ihr Ob sei weg und sie glaube vergewaltigt worden zu sein. … habe sich nicht erklären können, wieso ihre Leberwerte so hoch gewesen seien und sei deshalb von K.-o.-Tropfen ausgegangen. Auch deshalb, weil sie nicht so viel Alkohol getrunken haben. Sie habe auch geschildert, dass sie sich dort habe übergeben müssen. Man sei wohl von K.-o.-Tropfen ausgegangen, weil man sich nicht habe erklären könne, wie es ansonsten zum Filmriss der … gekommen sei. Sie glaube nicht, dass sie bei der Polizei tatsächlich davon gesprochen habe, dass … gesagt habe, sie habe K.-o.-Tropfen bekommen. Ihr wurde ihre soweit polizeiliche Vernehmung vorgehalten, woran sie sich jedoch nicht mehr genau erinnern konnte. Sie selber gehe nicht davon aus, dass der Geschlechtsverkehr der Geschädigten … mit dem Angeklagten freiwillig gewesen sei, die Zeugin … habe zu diesem Zeitpunkt Hummeln im Kopf gehabt wieder … zurückzugewinnen, jedoch habe mit dem Angeklagten nichts anfangen wollen.
Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, den dieser im Plädoyer gestellt hat, den Zeugen … nochmals zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin bei der Polizei davon gesprochen habe, dass die Geschädigten ihr erzählt habe, dass KO-Tropfen festgestellt worden seien, war abzulehnen; dies kann als wahr unterstellt werden. Es ist durchaus möglich, dass die Zeugin … eine Aussage der Zeugin … so verstanden hat und dies bei ihrer Vernehmung angegeben hat.
Die Aussage der Zeugin … war trotz des Widerspruchs in ihrer jetzigen Aussage zu ihrer Aussage bei der Polizei hinsichtlich der festgestellten KO-Tropfen völlig nachvollziehbar und plausibel-es erscheint hier durchaus nachvollziehbar, dass man aufgrund der Zustandsschilderungen der Geschädigten davon ausgeht, dass hier tatsächlich KO-Tropfen festgestellt wurden.
Die Zeugin … hat geschildert, dass sie nur ins Spiel gekommen sei, da zunächst die Zeugin … gedacht habe, der Angeklagte sei was für die … habe aber wohl kein Interesse daran gehabt, weil er ihr zu alt gewesen sei. Daraufhin habe dann der … sie über Instagram angeschrieben. Man habe sich dann geeinigt sich gemeinsam mit den anderen Mädels zu treffen. Es sei dann am 03.03. ein Treffen in diesem Haus in Achenmühle geplant gewesen. Sie habe dann erfahren, dass die Beziehung von … zu … bereits beendet gewesen sei. Es sei jedoch dann trotzdem vereinbart worden, das … und sie in das Haus kommen würden und … mitkommen könne. Sie sei der Meinung, … habe immer noch was von … gewollt, das sei der Grund gewesen warum sie mitgefahren seien. Gegen 20.00 Uhr sei man dort angekommen. Sie habe den Angeklagten am Anfang ganz gut und sympathisch gefunden. Im Laufe des Abends sei man auf der Wohnzimmercouch gelegen und habe auch etwas gekuschelt. … habe im Laufe des Abends zwei normale Gläser Weißwein getrunken und der Angeklagte ca. ein Glas Weißwein. Annäherungsversuche zwischen der … und dem Angeklagten habe sie nicht festgestellt. Um 21.30 Uhr hätten dann sie und … das Haus verlassen, wobei … der … in Aussicht gestellt habe, dass man vielleicht zurückkommen würde. Kurz bevor man das Haus verlassen habe, habe sie von … erfahren, dass der Angeklagte der … geschrieben habe – falls es zwischen ihm und ihr nichts werde, er mit der … auch etwas anfangen könne. Sie sei deshalb sauer gewesen. Um 23.47 Uhr habe sie ihn dann per WhatsApp zur Rede gestellt. Um 00.02 Uhr habe er ihr dann geantwortet. Dann habe es einen weiteren Chatverlauf ab ca. 00.40 Uhr gegeben, wobei es um dieses Thema gegangen sei, der Chat sei hin und her gegangen – die Chats wurden auch insoweit in der Sitzung in Augenschein genommen. In diesem Chat habe der Angeklagte auch angedeutet, dass die … flachliege und der … gegangen sei. Sie sei insgesamt dann über den Chat-Verlauf sehr enttäuscht gewesen. Um 01.18 Uhr habe er noch geschrieben, ich bin im Wohnzimmer und habe auf dich gewartet, ich gehe jetzt schlafen, du weißt ja eh alles besser. Sie habe dann am 05.03. wohl von … erfahren, dass … vom Angeklagten vergewaltigt worden sei.
Auch diese Aussage war in vollem Umfang nachvollziehbar und auch zum grossen Teil durch den In-Augenschein genommenen Chatverlauf belegt.
Die Zeugin … hat geschildert, dass sie an dem Abend mit ihrem Freund, dem Zeugen … das Anwesen verlassen habe und spätnachts zurückgekommen sei. Der Angeklagte habe nach mehrmaligem Klopfen geöffnet. Er habe eine Jogginghose angehabt. Man habe sich noch kurze Zeit in der Küche unterhalten, wobei der Angeklagte einen durchaus normalen, aber leicht beschwipsten Eindruck gemacht habe. Man habe sich insoweit mit ihm noch völlig normal unterhalten können, der Angeklagte habe auch gesagt, dass oben in seinem Zimmer die … liege. Sie sei dann mit ihrem Freund … nach oben gegangen und habe durch die Zimmertür gelugt und dort gesehen, dass die … dort liege. Sie habe gesagt, schau mal, da liegt sie. Das Mädel habe aber das nicht gemerkt. In der weiteren Nacht seien sie und der Zeuge … dann aufmerksam geworden, weil es eine laute Auseinandersetzung draußen gegeben habe. Dies müsse wohl die Mutter der Geschädigten gewesen sein.
Auch diese Aussage war nachvollziehbar und glaubwürdig.
Der Zeuge … hat angegeben, dass die Geschädigte am 04.03. mit ihrer Mutter in der PI B. T. erschienen sei und angegeben habe, dass sie in der vergangenen Nacht vergewaltigt worden sei. Weiter hat der Zeuge geschildert es sei berichtet worden, dass dort zunächst mehrere Leute gewesen seien, die Begleiter das Haus verlassen hätten und die Zeugin … mit dem Angeklagten allein zurückgeblieben sei. Die Geschädigte habe dann berichtet dort drei Gläser Wein und Gin-Tonic getrunken. Zum Schluss habe der Angeklagte ihr noch Jack-Daniels-Cola gegeben, worauf sie sich nach drei bis vier Schlucken stark betrunken gefühlt habe und sich habe übergeben müssen. Die Zeugin habe berichtet, sie sei dann ins Obergeschoß getragen worden und ins Bett gelegt worden und im Anschluss sei gegen ihren Willen der Geschlechtsverkehr durchgeführt worden. Der Zeuge … hat ausgesagt, dass er lediglich das Ganze zusammengefasst habe, die Gespräche mit Mutter und Tochter und sie dann ins Krankenhaus weitergeschickt habe, der Vorgang sei sodann abgegeben worden.
Auch diese Aussage war in vollem Umfang glaubwürdig.
Die Sachverständige Frau Dr. S. hat angegeben, dass bei den Trinkmengen, die der Angeklagte für sich angegeben habe, sich eine wahrscheinliche BAK von 2,77 ‰ ergeben würde und eine minimale BAK von 2,18 ‰, sowie eine maximale BAK von 3,36 ‰. Diese Angaben des Angeklagten ließen sich jedoch keinesfalls mit den nicht vorhandenen Ausfallerscheinungen in Einklang bringen, die alle Zeugen geschildert hätten.
Der einzige Zeuge, der etwas größere Ausfallerscheinungen geschildert habe, sei der Zeuge K2. Die Aussage des Zeugen K2. ließe sich jedoch auch nicht damit in Einklang bringen, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens des Angeklagten und des Zeugen K2. einen regen Chat-Verkehr mit der Zeugin J. N. hatte, der auch auf keine größeren Ausfallerscheinungen hindeutet.
Die Sachverständige Dr. S. macht deutlich, dass diese BAK, die aufgrund der Angaben des Angeklagten errechnet wurde, keinesfalls mit dem sonstigen Verfahrensverlauf in Einklang zu bringen ist. Der sonstige Verfahrensverlauf, insbesondere die Aussagen der Zeugen zum Zustand des Angeklagten und des in Augenschein genommenen Chat-Verlaufs bieten keinerlei Hinweise auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Hier könne allenfalls ein Enthemmungszustand durch den Alkohol angenommen werden.
Bei der Geschädigten ist die Sachverständige Dr. S. zu der Überzeugung gelangt, dass hier wohl aufgrund der Angaben der Geschädigten eine Höchst-BAK von 1,57 ‰ und eine wahrscheinliche BAK von 1,16 ‰ zugrunde zu legen ist, was sich keinesfalls mit den Ausfallerscheinungen der Zeugin erklären lässt. Die Sachverständige Dr. S. hat angegeben, dass ein solcher völliger Bewusstseinsverlust und insbesondere auch der von der Mutter geschilderte Zustand der Zeugin sich eigentlich nur erklären lässt, wenn Zusatzstoffe gegeben werden im Zusammenhang mit Alkohol. Die Sachverständige Dr. S. meinte, dass eventuell K.o.-Tropfen in Form von GHB verabreicht werden sein könnten; dies sei jedoch ais Nachweis nicht möglich. Die Sachverständige … hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass der Zustand, in der die Geschädigte sich befunden hat, sich wohl nicht allein mit Alkohol erklären lässt. Darüber hinaus hat die Sachverständige angegeben, dass die suizidalen Neigungen, die die Geschädigte angegeben hat, durchaus nachvollziehbar sind und sich auf die Einnahme der Psychopharmaka, die sie im Rahmen der psychiatrischen Behandlung verschrieben bekommen hat, zurückführen lassen.
Die Ausführungen der Sachverständigen waren in vollem Umfang nachvollziehbar und pausibel.
Die Sachverständige … hat angegeben, dass sie toxikologisch die Urinproben untersucht hat. Die Sachverständige … hat ihr Gutachten erläutert und auch ebenfalls angegeben, dass in der Urinprobe, die mehr als 10 Stunden nach der Tat abgenommen wurde, kein GHB gefunden wurde. Die Sachverständige … hat aber auch dargelegt, dass GHB in aller Regel bei nicht allzu hoher Konzentration lediglich maximal 10 Stunden festgestellt werden kann. Darüber hinaus hat auch die Sachverständige … geschildert, dass das Verhalten der Geschädigten, wie es der Sachverständigen geschildert wurde, insbesondere diese völlige Bewusstlosigkeit und dann Aufwachen ohne jeglichen Kater und danach langsame Rückerinnerung, durchaus auf GHB zurückzuführen seien. Der Nachweis dafür konnte jedoch letztendlich nicht erbracht werden.
Auch diese Angaben waren nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die Geschädigte … zum Zeitpunkt, als der Angeklagte die Geschädigte nach oben getragen hat, in einem Zustand war, in dem sie nicht mehr reagieren konnte. Was letztendlich zu diesem Zustand geführt hat, sei es der Alkohol oder die Aufnahme von irgendwelchen Mitteln, die das Gericht jedoch nicht näher verifizieren konnte, ließ sich letztendlich nicht klären. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass keine KO-Tropfen eingesetzt wurden.
Das Gericht geht auch davon aus nach der durchgeführten Beweisaufnahme, dass der Angeklagte das wissentlich und willentlich ausgenutzt hat der Zeuge … hat gegenüber dem Zeugen … noch in der gleichen Nacht darüber gesprochen, dass der Geschlechtsakt zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nekrophil war. dass kann der Zeuge … aber in der Nacht der Tat nur vom Angeklagten erfahren haben.
Darüberhinaus steht aufgrund der Aussage der Mutter fest, dass ihre Tochter bei ihrem Eintreffen ein Handtuch unter dem Kopf hatte; dies kann nur dazu dienen eventuell weiteres Erbrochenes aufzufangen; d.h. der Angeklagte rechnete mit möglicherweise weiterem Erbrechen der Nebenklägerin ihm war deren Zustand durchaus bewußt.
Darüberhinaus ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung alkoholbedingt enthemmt war.
V.
Der Angeklagte hat sich damit strafbar gemacht wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte hat es ausgenutzt, dass … nicht in der Lage war einen entgegenstehenden Willen zu bilden und in diesem Zustand der Zeugin zunächst den Finger eingeführt hat und dann mit … den Beischlaf vollzogen.
VI.
Der Strafrahmen ist dem § 177 Abs. 6 StGB zu entnehmen.
Das Vorliegen eines besonders schweren Falls ist nach einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte zu bejahen. Der Angeklagte hat das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1, VI Nr. 1 StGB verwirklicht. Das Opfer war minderjährig. Es wurde sowohl mit dem Finger als auch mit den Penis eingedrungen trotz der Regelblutung der Geschädigten. Gesichtspunkte für eine Abweichung vom Regelstrafrahmen liegen nicht vor-das geleistete Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro ist dafür nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend.
Eine Strafrahmenverschiebung über §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB konnte in der Berufungsinstanz nicht mehr erfolgen. Der Angeklagte hat sein Geständnis widerrufen, so dass ein Täter-Opfer-Ausgleich wie in § 46 a StGB vorsieht, nicht mehr vorliegt. Die alleinigen Entschuldigen des Angeklagten und die Schmerzensgeldzahlungen reichen insoweit nicht aus. Der Angeklagte war nicht mehr geständig. Die alleinige Entschuldigung als formaler Akt reicht nach Ansicht der Kammer bei einem Delikt wie sexuelle Selbstbestimmung nicht aus. Erforderlich bei einem solchen Delikt ist für den Täter-Opfer-Ausgleich auch, dass der Täter sich zu seiner Schuld bekennt und die Opferposition der geschädigten Person respektiert. Dies ist jedoch nicht der Fall – wenn der Angeklagte wie hier – sagt, die Geschädigte habe ihn durch Reibebewegungen zum Geschlechtsverkehr animiert und auch vorher ihn dazu ermuntert. Damit verbleibt es bei dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB.
Zugunsten des Angeklagten ist hier im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er bei der Begehung der vorliegenden Straftaten selbst alkoholbedingt enthemmt war. Weiterhin ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Straftat nur ausschließbar kurz andauerte und der Angeklagte von deren weiterer Ausführung sofort, nachdem die Geschädigte einen entgegenstehenden Willen gefasst und geäußert hat, absah und es zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht zum Samenerguss gekommen war. Gleichfalls muss zugunsten des Angeklagten unterstellt werden, dass der Angeklagte bei der Tat ein Kondom benutzte und eine umfangreiche Zahlung geleistet hat im Rahmen der Täter-Opfer-Ausgleichs-Vereinbarung sowie seine Entschuldigung.
Zu Lasten des Angeklagten muss sich jedoch auswirken, dass hier das Opfer ein 17-jähriges Mädchen ist. Weiter ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Geschädigte durch die Tat erheblich psychisch beeinträchtigt ist und auch jetzt durch die verordneten Psychopharmaka noch lange andauernde Folgeschäden hat. Darüber hinaus ist auch zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass der Angeklagte mehrfach, auch erheblich, vorbestraft ist.
Deshalb ist die Kammer zu der Ansicht gelangt, dass, da nunmehr der ganz bedeutende Täter-Opfer-Ausgleich wegfällt, dass gegen den Angeklagten die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe geboten ist. Eine solche von 3 Jahren und 10 Monaten hat die Kammer für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Strafzumessung wurde auch berücksichtigt, dass die unter dem Aktenzeichen 943 Cs 435 Js 227912/17 verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € zwar an sich gesamtstrafenfähig wäre, aber aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Bezahlung nicht mehr nachträglich in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden konnte.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil des Amtsgerichts München vom 15.12.2018 – 855 Ls 453 Js 125721/18 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ahzuändern, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt wird und die Berufung des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO.