Strafrecht

Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutzstatus, lebenslange Freiheitsstrafe

Aktenzeichen  1 Ks 8 Js 5838/20

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53847
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 63, § 64, § 211
JGG § 45 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschrift:
§ 211 StGB

Gründe

A. Persönliche Verhältnisse
I. Herkunft, Familie, Migration, Ankunft und Leben in Deutschland
Der Angeklagte wurde am xx.xx.1992 in Kabul in Afghanistan geboren. Dort wuchs er mit drei Geschwistern, einem älteren Bruder, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester, bei seinen Eltern auf. Der Vater des Angeklagten war für den afghanischen Staat tätig; er war zunächst Soldat, musste den Beruf des Soldaten jedoch nach einer Verwundung durch einen Schuss am Bein aufgeben; später gab er Coupons für Lebensmittel aus; er starb am xx.xx.2019 in Afghanistan an einem Herzinfarkt. Die Mutter des Angeklagten arbeitete als Hebamme in mehreren Krankenhäusern; sie wurde aufgrund ihrer Tätigkeit mitunter als „Ärztin“ wahrgenommen; sie lebt in Afghanistan. Der ältere Bruder des Angeklagten ist Soldat in Kabul, der jüngere Bruder des Angeklagten hält sich in der Türkei auf, die jüngere Schwester des Angeklagten lebt in Afghanistan.
Die Geburt und die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verliefen ohne Auffälligkeiten. Seine Kindheit war durch die Erfahrung von Krieg und Hunger geprägt. Die Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern erlebte er als gut und respektvoll. Von seinem Vater wurde er gelegentlich mit der Hand geschlagen, von seiner Mutter wurde er nicht geschlagen. Der Angeklagte besuchte in Afghanistan den Kindergarten und die Schule, jedoch aufgrund des Kriegsgeschehens und der Umzüge der Familie nicht regelmäßig; er lernte Lesen und Schreiben.
Die Familie zog aufgrund des Kriegsgeschehens und der Berufsaussichten der Mutter mehrmals um; so zog die Familie vorübergehend in den Iran, kehrte jedoch nach Afghanistan zurück; in Afghanistan zog die Familie in die Provinz Ba., von dort aus kurzzeitig wieder nach Kabul, von dort aus in die Provinz Lu., wo die Familie einige Jahre lang lebte; von dort aus zog die Familie schließlich wieder nach Kabul. Da der Vater des Angeklagten nicht mehr arbeitete, mussten die Mutter des Angeklagten, der ältere Bruder des Angeklagten und der Angeklagte arbeiten, um für den Lebensunterhalt der Familie sorgen zu können. Der Angeklagte verdiente zunächst Geld durch Auto- und Reifenwaschen und die Mitarbeit in einer Pizzeria. Durch die Ersparnisse der Familie und die Einnahmen der erwerbstätigen Familienmitglieder konnte die Familie im Jahr 2009 oder 2010 ein Haus in Kabul erwerben. Dort eröffnete der Angeklagte ein Lebensmittelgeschäft; im Lebensmittelgeschäft erzählte ihm ein Kunde von Europa, so dass bei dem Angeklagten der Wunsch entstand, nach Europa auszuwandern, wo er sich eine bessere Zukunft erhoffte. Daher verkaufte der Angeklagte das Lebensmittelgeschäft, kaufte sich ein Auto und arbeitete als Taxifahrer, um das Geld für die Reise und die Dokumente zu verdienen und zu sparen. Im Rahmen einer Taxifahrt berichtete dem Angeklagten ein Fahrgast, ebenfalls nach Europa wollen; der Fahrgast lud den Angeklagten zu sich nach Hause ein, wo der Angeklagte zwei oder drei Tage verbrachte; schließlich brach der Angeklagte – im Jahr 2011 – nach Europa auf.
Der Angeklagte gelangte mit einem Minibus zunächst an die Grenze des Irans, in den er mithilfe eines Schleusers einreiste; dort setzte er seine Migration zu Fuß und in Fahrzeugen fort, bis er in die Türkei gelangte, wo er sich zwei bis drei Monate aufhielt; von dort aus reiste er zu Fuß, in Fahrzeugen und auf einem Schiff nach Griechenland und nach Serbien, wo er sich ein bis zwei Monate aufhielt; schließlich gelangte er nach Ungarn; dabei wurde ihm von anderen Migranten der Rat gegeben, sich einen „Case“ im Sinne eines „Fluchtgrundes“ als Begründung für seine Emigration auszudenken. In Ungarn wurde er von der Polizei aufgegriffen und – nach seinen Angaben – zwei Wochen lang inhaftiert; anschließend wurde er nach Serbien abgeschoben. Daraufhin reiste er abermals nach Ungarn ein und stellte einen Asylantrag; er wurde – nach seinen Angaben – sechs Monate lang inhaftiert und befand sich, nach der Entlassung aus der Haft, sechs Monate lang in einem Flüchtlingslager. Da sein Asylantrag in Ungarn abgelehnt wurde, reiste er mit dem Zug über Österreich nach Deutschland; am 16.02.2013 kam er in der Bundesrepublik Deutschland an; hier wurde er von der Polizei in einem Zug aufgegriffen und wurde – nach seinen Angaben – eine Woche lang inhaftiert; anschließend stellte er – am 05.03.2013 – einen Asylantrag und wurde in einem Asylbewerberheim in München untergebracht.
Nachdem er sich ca. zwei Monate lang in dem Asylbewerberheim in München befunden hatte, wurde er nach St. in das Asylbewerberheim im ehemaligen Hotel W. verlegt; dort verbrachte er ca. ein halbes Jahr. In St. lernte er – im Jahr 2013 – die am xx.xx.1995 geborene J. O. kennen, mit der er ca. vier Monate lang eine lockere Beziehung führte; aus der Beziehung ging die am xx.xx.2014 geborene Tochter C. O. hervor. Da er Alkohol und Drogen konsumierte und unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen aggressiv wurde, wollte sich J. O. nicht mehr mit ihm treffen; er schlug ihr einmal ein Weinglas gegen ihren Kopf, schlug sie ansonsten jedoch nicht; er war eifersüchtig und sagte ihr, sie solle sich von anderen Männern fernhalten. Nach der Geburt der Tochter zweifelte er seine Vaterschaft zunächst an und verlangte einen Vaterschaftstest; gleichwohl erkannte er im Rahmen eines Termins vor dem Amtsgericht St. hinsichtlich des Umgangsrechts seine Vaterschaft an; ein Vaterschaftstest wurde nicht gemacht. In der Folge wollte er jedoch keinen Umgang mit der Tochter haben; Unterhaltszahlungen für die Tochter leistete er nicht.
Nach einer Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner in dem Asylbewerberheim in St. wurde er – im Jahr 2014 – in das Asylbewerberheim in Wa. verlegt. In Wa. lernte er die am xx.xx.1991 geborene M. S. kennen, mit der er ca. sechs Monate lang eine feste Beziehung führte; da er sehr eifersüchtig war und unter dem Einfluss von Alkohol zu auffälligen und aggressiven Verhaltensweisen, die sich auch gegen sich selbst richteten, neigte, beendete M. S. die Beziehung; so ließ er sich in Gegenwart von M. S. einmal, als er betrunken war, aus einem Fenster fallen, so dass er zunächst in ein Krankenhaus und sodann – wegen Selbstgefährdung – in das Bezirksklinikum Ma. eingeliefert wurde; daneben „pöbelte“ er, wenn er betrunken war, in Gegenwart von M. S., andere Personen an; gegenüber M. S. wurde er jedoch nicht handgreiflich. Die Beendigung der Beziehung konnte er zunächst nicht annehmen; er begab sich ca. ein bis zwei Wochen danach zum Wohnhaus der M. S., schrie vor dem Wohnhaus herum und drohte ihr, sie umzubringen; sodann beschädigte er aus Wut in der Nachbarschaft zwei Autos, so dass die Polizei gerufen werden musste. Überdies suchte er M. S. alkoholisiert in ihrer Wohnung auf, um mit ihr über die Beziehung zu sprechen; M. S. forderte ihn auf, zu gehen, andernfalls werde sie ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühen; daraufhin nahm er das Pfefferspray an sich und sprühte es sich selbst ins Gesicht. Nach der Beendigung der Beziehung wollte M. S. mit J. O. Kontakt aufnehmen; sie schrieb ihr auf dem sozialen Netzwerk Facebook, sie möge sich vor dem Angeklagten in Acht nehmen, da dieser aggressiv sei; sie erhielt jedoch keine Antwort.
Im Jahr 2014 lernte der Angeklagte in Wa. die am xx.xx.2000 geborene T. S., das spätere Tatopfer, kennen und begann mit dieser am 08.01.2015 eine feste Beziehung (siehe hierzu im Einzelnen unter B.I.); nach einigen Monaten hielt er sich überwiegend bei T. S., die bei ihrer Mutter wohnte, in Wa. auf. Als T. S. im Jahr 2016 eine Ausbildung in St. begann und in St. eine Wohnung in der …straße bezog, zog er bei T. S. in St. ein und hielt sich hauptsächlich in St. auf; die Wohnung finanzierte R. S., der Vater von T. S.. Nachdem T. S. im Herbst 2018 ihre Ausbildung abgebrochen hatte und ihr Vater die Wohnung in St. gekündigt hatte, zogen der Angeklagte und T. S. – im Jahr 2019 – nach Ne., da sie dort in der …straße eine günstige Wohnung gefunden hatten; dort wohnten der Angeklagte und T. S. ca. zwei bis drei Monate. Anschließend – im Jahr 2019 – zogen der Angeklagte und T. S. nach Pl., wo sie – mit finanzieller Unterstützung des Vaters von T. S. – eine Wohnung in der …straße … bezogen; dort wohnte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 06.08.2020; gemeldet war er zu der Zeit in einem Asylbewerberheim in Vi.. Aus der Beziehung mit T. S. ging die am xx.xx.2019 geborene Tochter D. S. hervor.
II. Werdegang in Deutschland, wirtschaftliche Verhältnisse
In Deutschland arbeitete der Angeklagte in den Jahren 2014 und 2015 für ca. eineinhalb Jahre bei der Firma Z. in Wa. in der Montage und erzielte hieraus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.250 €; nachdem er aufgrund des nächtlichen Alkoholkonsums im Asylbewerberheim in Wa. öfters verschlafen hatte und nicht zur Arbeit erschienen war, wurde ihm gekündigt. Im Anschluss absolvierte er im Berufsförderungszentrum in Di. einen sechsmonatigen Sprachkurs und bezog vom Jobcenter monatliche Leistungen in Höhe von ca. 800 – 900 €. Danach arbeitete er, obwohl er keine Arbeitserlaubnis hatte, in einem Imbiss im Kaufland in St.; dort wurde – im Jahr 2017 – von den Behörden der Vorwurf der Schwarzarbeit erhoben, so dass er ein Bußgeld in Höhe von ca. 700 – 900 € und sein Arbeitgeber ein Bußgeld in Höhe von ca. 6.000 – 7.000 € zahlen mussten. In der Folge ging er zunächst keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; in der Zeit erhielt er monatliche Geldleistungen als Asylbewerber in Höhe von ca. 350 €; gemeinsam mit T. S., die von ihrem Vater, R. S., finanziell unterstützt wurde, standen ihm monatlich ca. 1.000 € zur Verfügung. Im Oktober 2019 oder November 2019 begann er eine Tätigkeit als Tellerwäscher im Gasthaus B. in Wa., die er ca. ein halbes Jahr lang ausübte. Im April 2020 eröffnete der Angeklagte – mit T. S. – einen Imbisswagen (Verkauf von Speisen und Getränken) an der …straße auf Höhe der Hausnummer … in Pl. auf einer Schotterfläche zwischen der Einfahrt eines Tabak- und Lotteriegeschäfts und der Zufahrt auf den Parkplatz eines Lebensmittelgeschäfts; den Imbisswagen hatte der Vater von T. S., R. S., mit einem Betrag in Höhe von 10.000 € finanziert. Ein geregeltes Einkommen ergab sich aus dem Betrieb des Imbisswagens indessen nicht; dies lag nicht zuletzt an den unregelmäßigen Öffnungszeiten. T. S. beschloss im Juli 2020, aus dem Betrieb des Imbisswagens auszusteigen; sie meldete ihre gewerbliche Tätigkeit am 27.07.2020 bei der Stadt Pl. zum 27.07.2020 ab. Der Angeklagte beabsichtigte, den Imbisswagen in der Folge mit M. O., einem eritreischen Asylbewerber, zu betreiben, der seine gewerbliche Tätigkeit am 27.07.2020 bei der Stadt Pl. zum 01.08.2020 anmeldete; er vereinbarte mit M. O., ihm den Imbisswagen zur Hälfte zu einem Preis von 10.000 € zu verkaufen; M. O. leistete eine Anzahlung in Höhe von 600 €; zu einer tatsächlichen Mitarbeit des M. O. kam es jedoch nicht mehr. Der Angeklagte verfügt über kein nennenswertes Vermögen; nennenswerte Schulden hat er nicht.
III. Gesundheit und Suchtanamnese
In körperlicher Hinsicht ist der Angeklagte gesund. Seine Geburt und seine frühkindliche Entwicklung verliefen unauffällig; erhebliche Erkrankungen, Operationen oder Unfälle sind nicht bekannt. In Afghanistan befand er sich niemals in einem Krankenhaus; er brach sich dort einmal die Nase; daneben stellte sich eine Hörminderung auf dem linken Ohr ein. In Deutschland brach er sich einmal ein Bein und zog sich eine Verletzung am Kopf zu; die Verletzungen sind folgenlos verheilt. Er hat keine körperlichen Beschwerden.
In geistiger Hinsicht besteht bei dem Angeklagten keine Erkrankung; er befand sich – abgesehen von einer kurzfristigen Einlieferung in das Bezirksklinikum Ma. wegen Selbstgefährdung im Jahr 2014 – bislang nicht in stationärer oder ambulanter psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Er weist eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und dissozialen Zügen auf, die jedoch nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht; gegen gelegentliche Stimmungsschwankungen und depressive Verstimmungen, die der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung zugeschrieben werden können, nahm er bisweilen Antidepressiva (Fluoxetin, Paroxedura) und Johanniskraut ein. Eine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen liegt nicht vor; die Kriterien eines schädlichen Gebrauchs sind nicht erfüllt. Eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ist nicht gegeben. Seine Intelligenz liegt im Durchschnittsbereich.
Der Angeklagte begann bereits in Afghanistan mit dem Konsum von Cannabis; dort konsumierte er täglich ca. zwei bis drei Joints, manchmal zehn Joints täglich; auf seiner Migration in den Jahren 2011 bis 2013 konsumierte er gelegentlich, jedoch nicht regelmäßig Cannabis. Nach seiner Ankunft in Deutschland im Jahr 2013 konsumierte er täglich ca. zwei bis vier Joints; dabei reichte ihm 1 g Cannabis für ca. zwei bis drei Joints. Den Konsum von Cannabis setzte er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache fort; zuletzt – im Jahr 2020 – konsumierte er täglich ca. ein bis zwei Joints. In den Jahren 2016 bis 2018 probierte er erstmals Ecstasy; in der Folge konsumierte er – im Sinne eines Gelegenheitskonsums – monatlich ca. 0,5 – 1 g Ecstasy; zuletzt ca. zwei Monate vor seiner Inhaftierung in dieser Sache. Im Juni 2020 und Juli 2020 konsumierte er – im Sinne eines Probierkonsums – ca. drei- bis zehnmal Amphetamin.
Mit dem Konsum von Alkohol begann der Angeklagte erst in Deutschland; hier konsumierte er im Asylbewerberheim in St. den ersten Alkohol (Bier, Wodka, Whisky); der Konsum von Alkohol steigerte sich, nachdem er in das Asylbewerberheim in Wa. verlegt worden war; dort stieg sein Konsum – in den Jahren 2014 und 2015 – auf den täglichen Konsum von ca. zwei bis drei Flaschen Bier und den häufigeren Konsum von größeren Mengen Whisky (ca. eine Flasche zu zweit); der Konsum von Alkohol fand zumeist in Gesellschaft statt, eher selten allein; dabei trank der Angeklagte, wenn er arbeitete, nicht in der Arbeit, sondern am Abend und am Wochenende; wenn er betrunken war, neigte er zu aggressiven Verhaltensweisen; hierbei kam es zu Straftaten und – nach seinen Angaben – zu Filmrissen. Nach einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 2015 stellte der Angeklagte den Konsum von Alkohol ein und blieb in der Bewährungszeit von drei Jahren mehr oder weniger alkoholabstinent; nach dem Ende der Bewährungszeit begann er zunächst wieder mit dem Konsum von Alkohol, stellte den Konsum von Alkohol jedoch – bereits vor dem Tod seines Vaters am xx.xx.2019 – wieder ein, als er und T. S. die Geburt des gemeinsamen Kindes erwarteten; Entzugserscheinungen hatte er in den Abstinenzphasen nicht. Erst im Juli 2020 begann er wieder mit dem Konsum von Alkohol und trank – bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache – ca. ein- bis dreimal wöchentlich ca. zwei bis drei Dosen Whisky-Cola oder zwei bis drei Flaschen Bier.
IV. Vorstrafen
Der Angeklagte ist in Deutschland bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist sieben Eintragungen auf.
1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Pa. vom 16.05.2013, Az. …, wurde von der Verfolgung der unerlaubten Einreise (Datum der (letzten) Tat: 16.02.2013) nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen (= BZR Ziffer 1).
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts St. vom 11.12.2013, rechtskräftig seit 31.12.2013, Az. …, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Datum der (letzten) Tat: 28.07.2013) eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 5,00 € verhängt (= BZR Ziffer 2).
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 28.07.2013 gegen 14.30 Uhr verletzten Sie in der Asylbewerberunterkunft, …straße, … St. den M. A., indem Sie diesem ohne rechtfertigenden Grund mit der flachen Hand ins Gesicht schlugen.
Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, nicht nur unerhebliche Verletzungen.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
3. Mit Urteil des Amtsgerichts La. vom 09.04.2014, rechtskräftig seit 09.04.2014, Az. …, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls (Datum der (letzten) Tat: 27.12.2013) zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt (= BZR Ziffer 3).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 27.12.2013 zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr entwendete der Angeklagte in dem Umkleideraum in der Sporthalle der …straße …, … Wa., ein weißes Smartphone Apple, Nr. … des Geschädigten N. im Wert von 130 EUR, um dieses ohne Berechtigung für sich zu behalten.“
4. Mit Urteil des Amtsgerichts La. vom 03.02.2015, rechtskräftig seit 03.02.2015, Az. …, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (Datum der (letzten) Tat: 13.09.2014) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit wurde zunächst auf 3 Jahre festgesetzt, sodann jeweils verlängert bis 02.08.2018 und bis 01.10.2019; die Strafe wurde mit Wirkung vom 21.10.2019 erlassen (= BZR Ziffer 4).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„1.
Am 13.09.2014 gegen 22:00 Uhr verletzte der Angeklagte in der Asylbewerberunterkunft …straße …, Wa., den Geschädigten K., indem der Angeklagte ihm zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Schwellung im Bereich des linken Backenknochens sowie nicht unerhebliche Schmerzen.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
2. Am 13.09.2014 gegen 22.05 Uhr beleidigte der Angeklagte in der Asylbewerberunterkunft …straße …, Wa., den Geschädigten B. mit den Worten: ‚ich ficke dich, ich ficke deine Mutter‘, um seine Missachtung auszudrücken, und bedrohte ihn mit den Worten: ‚ich töte dich‘, wobei der Geschädigte die Drohung, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ernst nahm.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
3. Am 13.09.2014 gegen 22:10 Uhr verletzte der Angeklagte in der Asylbewerberunterkunft …straße …, Wa., den Geschädigten B., indem der Angeklagte ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht und gegen den Kopf schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Platzwunde an der Lippe sowie nicht unerhebliche Schmerzen.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Der Angeklagte handelte bei den Taten in alkoholisiertem Zustand. Dieser Zustand war jedoch nicht so weitreichend, dass dadurch seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen wäre.“
5. Mit Urteil des Amtsgerichts La. vom 29.09.2015, rechtskräftig seit 29.09.2015, Az. …, wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung (Datum der (letzten) Tat: 18.04.2015) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt (= BZR Ziffer 5).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 18.04.2015 gegen 21.00 Uhr warf der Angeklagte auf Höhe der …straße … in … Wa. einen Stein gegen das Auto des Geschädigten R., wodurch – wie vom Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen – eine Scheibe zu Bruch ging.
Es entstand ein Fremdnettoschaden in Höhe von 302,04 €.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Der Angeklagte beging die Tat wiederum unter dem Einfluss von Alkohol. Er hat mittlerweile die Schadenswiedergutmachung aufgenommen und zahlt monatlich 50 EUR an den Geschädigten, wobei er bisher 150 € abbezahlt hat.
Anlass der Tat war, dass er seine Ex-Freundin mit ihrem neuen Freund gesehen hat. Die Ex-Freundin ist allerdings nicht die Mutter seines Kindes. Dies veranlasste den Angeklagten aus Wut die Scheibe des Pkws einzuwerfen.“
6. Mit Urteil des Amtsgerichts La. vom 18.09.2018, Az. …, in Verbindung mit Urteil des Landgerichts La. vom 14.01.2019, rechtskräftig seit 22.01.2019, Az. …, wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung (Datum der (letzten) Tat: 03.09.2017) zu einer Geldstrafe in Höhe von 104 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt (= BZR Ziffer 6).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 03.09.2017 gegen 0.46 Uhr trat der alkoholisierte Angeklagte (ca. 2,26 ‰) in der …straße …, … Wa., nach vorangegangenem Streit mit seiner Lebensgefährtin T. S. gegen den Holzzaun des Anwesens des Geschädigten P. und beschädigte mehrere Zaunlatten, indem er diese u.a. heraus riss. An dem Zaun entstand ein Schaden in Höhe von ca. 150 €.
Der Angeklagte nahm die Beschädigung des Zaunes bewusst vor.
Danach versuchte er den Schaden wieder gut zu machen, indem er selbstständig Zaunlatten besorgte und diese an den Zaun montierte. Da diese nicht identisch mit den übrigen Zaunlatten waren, musste der Geschädigte P. die Zaunlatten austauschen.
Die Staatsanwaltschat hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
7. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts St. vom 29.04.2019, rechtskräftig seit 17.05.2019, Az. …, wurde gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Datum der (letzten) Tat: 10.02.2019) eine Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 15,00 € verhängt; zugleich wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von 12 Monaten angeordnet (= BZR Ziffer 7).
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Sie fuhren am 10.02.2019 gegen 5:55 Uhr mit dem Pkw Opel Tigra, amtliches Kennzeichen …, auf der …straße, Höhe der Hausnummer …, in 94315 St., obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.
Eine bei Ihnen am 10.02.2019 um 06:17 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰.
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Außerdem hatten Sie, wie Sie wussten, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis.
Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“
V. Ausländerrechtliche Situation
Nachdem der Angeklagte am 05.03.2013 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, fand am 10.04.2013 und am 24.10.2016 eine persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statt. In der Anhörung trug der Angeklagte vor, sein Vater sei im Jahr 2007 eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter sei im Jahr 2011 bei einem Bombenangriff auf ein Krankenhaus gestorben; die Bewohner in seiner Region in Afghanistan, bei denen es sich um Anhänger der Taliban handele, seien ihm feindlich gesinnt, weil seine Mutter als Frauenärztin für die Regierung gearbeitet habe; man habe ihm vorgeworfen, dass er ungläubig sei und keine Ehre habe, da seine Mutter arbeite und von der Regierung bezahlt werde; man habe verlangt, dass er sich einen traditionellen Bart wachsen lasse, die Kleidung der Taliban trage und gegen die Regierung kämpfe; andernfalls werde ihn dasselbe Schicksal wie seine Mutter treffen; es gebe für ihn in Afghanistan keinen sicheren Ort; deshalb habe er das Land verlassen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgte dem Vorbringen des Angeklagten nicht, sondern lehnte mit Bescheid vom 02.03.2017 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung ab; der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt; außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen; der Angeklagte wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei; das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2017 erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 13.03.2017, eingegangen am 15.03.2017, Klage zum Verwaltungsgericht Re. und beantragte, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2017 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Re. vom 12.10.2020, rechtskräftig seit 20.11.2020, wurde die Klage des Angeklagten abgewiesen; seitdem ist der Angeklagte verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
VI. Haft
Der Angeklagte ist am 06.08.2020 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts De. vom 07.08.2020, Gz. …, seither in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt La..
B. Festgestellter Sachverhalt
I. Vorgeschichte
Am xx.xx.2000 wurde T. S. als einziges Kind der Eheleute R. S. und I. S. in La. geboren. Sie wuchs bei ihren Eltern in Ha. auf und besuchte den Kindergarten und die Grund- und Hauptschule in Wa.. Als sie 13 Jahre alt war, trennten sich ihre Eltern; sie zog mit ihrer Mutter nach Wa.; ihre Eltern ließen sich später scheiden. Sie war ein ruhiges Mädchen, ging nicht aus, hatte kein Interesse an Diskotheken, trank keinen Alkohol, sondern blieb am Wochenende lieber zu Hause bei ihrer Mutter, zu der sie eine gute Beziehung hatte; sie war Mitglied im Sportverein und ging in ihrer Freizeit gern zum Ballett und zum Bauchtanz. Nach der Trennung der Eltern hatte T. S. anfangs nicht mehr so viel Kontakt zu ihrem Vater; nach ca. einem halben Jahr besuchte sie ihren Vater jedoch wieder öfters und es entstand trotz der Trennung der Eltern eine gute Beziehung zwischen Vater und Tochter.
Im Jahr 2014 – T. S. war 13 Jahre alt und ging auf die 8. Klasse der Hauptschule in Wa. – besuchte sie mit der am xx.xx.2005 geborenen R. R. das Asylbewerberheim in Wa.. Dabei lernte sie den am xx.xx.1992 geborenen Angeklagten, der als afghanischer Asylbewerber nach Deutschland gekommen und im Asylbewerberheim in Wa. untergebracht war, kennen; R. R., mit der T. S. gut befreundet war, hatte den Angeklagten bereits vom gemeinsamen Drogenkonsum am Bahnhof in Wa. gekannt, so dass es T. S. leichtfiel, mit ihm ins Gespräch zu kommen; wiederholt besuchte sie in der Folge den Angeklagten im Asylbewerberheim und verliebte sich in ihn; der Angeklagte begleitete sie öfters nach Hause. Indessen begann der Angeklagte in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 eine feste Beziehung mit der am xx.xx.1991 geborenen M. S.; die Beziehung ging jedoch – nach ca. sechs Monaten – gegen Anfang des Jahres 2015 zu Ende. T. S. traf sich immer häufiger mit dem Angeklagten, der Gefallen an dem jungen Mädchen fand und sich auch in sie verliebte; so entstand – T. S. war 14 Jahre alt geworden – am 08.01.2015 eine feste Beziehung zwischen dem damals 22 Jahre alten Angeklagten und T. S.. Für T. S. war der Angeklagte ihr erster Freund; sie betrachtete ihn als ihre „große Liebe“. Die Mutter von T. S., I. S., war über die Beziehung nicht glücklich, sah jedoch ihre fehlenden Möglichkeiten der Einflussnahme und gestattete ihr, den Angeklagten, bevor sie ihn heimlich auf der Straße treffe, bei sich zu Hause zu treffen und ihn bei geöffneter Tür mit in ihr Zimmer zu nehmen; sie gingen nicht gemeinsam aus, sondern verbrachten viel Zeit miteinander in der Wohnung der Mutter von T. S.; wenn der Angeklagte der T. S. sagte, er komme nicht, saß sie geduldig daheim und weinte. Nachdem sich für T. S. die Beziehung mit dem Angeklagten vertieft hatte, stellte sie den Angeklagten auch ihrem Vater, R. S., vor; dieser trat dem Angeklagten offen gegenüber und trank mit dem Angeklagten beim Grillen ein Bier. Nach einigen Monaten hielt er sich überwiegend bei T. S. in Wa. auf. T. S. war anfangs sehr glücklich über die Beziehung, merkte jedoch mit der Zeit, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol die aggressiven Facetten seiner Persönlichkeit zum Vorschein treten ließ. Überdies erhob der Angeklagte immer mehr den Anspruch, T. S. umfassend kontrollieren und vollständig für sich vereinnahmen zu dürfen; er maßte sich zunehmend an, darüber zu bestimmen, ob und mit wem T. S. sich treffen oder kommunizieren durfte.
Bereits auf dem Schulabschlussball von T. S., auf den sie sich sehr gefreut hatte und für den sie sich eigens ein Kleid in München gekauft hatte, kam es zu einem heftigen Aggressionsausbruch des Angeklagten, da er nicht dulden wollte, dass sie sich mit männlichen Klassenkameraden unterhielt. Der Angeklagte begleitete sie auf den Schulabschlussball und trank Alkohol; er störte sich daran, dass T. S. mit männlichen Klassenkameraden sprach, und verdächtigte sie, als sie auf die Toilette ging, sich auf der Toilette hinter seinem Rücken mit männlichen Klassenkameraden zu treffen. Als es deswegen zu einem heftigen Streit kam, rief T. S. gegen 23:00 Uhr ihre Mutter an und bat ihre Mutter, sie abzuholen; diese holte T. S. und den Angeklagten mit dem Auto ab und gab dem Angeklagten am Ort des Schulabschlussballs eine Ohrfeige. Der Streit setzte sich auf dem Heimweg im Auto fort, wobei der Angeklagte die T. S. als „Schlampe“ und alle Frauen als „schlecht“ bezeichnete; als die Mutter von T. S. dem Angeklagten sagte, er möge nicht so über ihre Tochter sprechen, schlug der Angeklagte aus lauter Wut gegen die Scheibe des Autos, so dass diese zu Bruch ging; daraufhin wies die Mutter von T. S. den Angeklagten aus dem Auto und ließ ihn stehen.
Unterdessen hatte der Angeklagte selbst erkannt, dass er unter dem Einfluss von Alkohol die Kontrolle über sein Auftreten nicht wahren konnte und zu aggressiven Verhaltensweisen neigte, so dass er sich – nicht zuletzt aufgrund einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe im Jahr 2015 – eine Abstinenz von Alkohol auferlegte, an die er sich in der Folge mehr oder weniger hielt. Da auch den Eltern von T. S. das aggressive Verhalten des Angeklagten unter dem Einfluss von Alkohol nicht unbekannt geblieben war, bekam der Angeklagte von den Eltern von T. S. keinen Alkohol mehr ausgeschenkt; auch T. S. achtete darauf, dass der Angeklagte keinen Alkohol (mehr) trank.
Nach ihrem Schulabschluss begann T. S. im Jahr 2016 eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten in St.. Da die Zugverbindung zwischen Wa. und St. in zeitlicher Hinsicht ungünstig war, bezog sie in St. eine Wohnung in der …straße, die ihr Vater, R. S., finanzierte; der Angeklagte zog bei T. S. in St. ein und hielt sich hauptsächlich in St. auf. Die Ausbildung machte T. S. anfangs große Freude; besonderes Interesse hatte sie am pflegerischen Teil der Ausbildung. Ab September 2017 war sie zur praktischen Ausbildung im …-Nierenzentrum beim Klinikum S. in St. bei der Behandlung von Dialysepatienten eingesetzt; dort wurde sie als stille und zurückhaltende Kollegin mit wenig Selbstbewusstsein wahrgenommen, war jedoch gut in den Kollegenkreis integriert; sie erledigte ihre Aufgaben sehr gewissenhaft und war sehr darauf bedacht, nichts falsch zu machen. Indessen fiel ihren Kolleginnen auf, dass T. S. häufig übermüdet und mit „blauen Flecken“ zur Arbeit erschien; hierauf vertraute sie ihrer Kollegin A. S. freimütig an, dass ihr Freund, der Angeklagte, sie nicht schlafen lasse, weil er fast täglich die ganze Nacht Sex haben wolle, und die „blauen Flecken“, bei denen es sich „Knutschflecken“ handele, von ihm stammten; dem Verlangen des Angeklagten konnte oder wollte sie sich, trotz der damit für sie verbundenen Probleme, morgens ausgeschlafen für die Arbeit zu sein, nicht verweigern; mit dem Angeklagten in sachlicher Weise darüber sprechen konnte sie nicht. Überdies fiel ihren Kolleginnen auf, dass T. S. sich mehr und mehr zurückzog; während sie an der Weihnachtsfeier im Jahr 2017 noch teilgenommen hatte, schlug sie Einladungen der Kolleginnen, nach dem Feierabend noch zum Essen oder in eine Bar zu gehen stets aus, mit der Begründung, dass dies ihrem Freund, dem Angeklagten, nicht recht sein würde. Mit der Zeit – im Jahr 2018 – kam es bei T. S. immer häufiger zu Krankschreibungen und unentschuldigten Fehlzeiten in der Berufsschule und in der Arbeit; schließlich war sie längerfristig krankgeschrieben; als sie krankgeschrieben war, wurde sie mit dem Angeklagten von ihrer Kollegin A. S. beim Einkaufen gesehen; hierbei fiel ihrer Kollegin A. S. auf, dass der Angeklagte voranging, T. S. jedoch hinter ihm herging und die Einkaufstaschen trug. Ihre Kollegin A. S. versuchte, mit ihr über das soziale Netzwerk Facebook und über den Messenger WhatsApp Kontakt aufzunehmen; T. S. reagierte jedoch nicht mehr darauf. Letztlich brach sie die Ausbildung im Herbst 2018 ab, weil sie sich lieber darauf konzentrieren wollte, den Angeklagten zu umsorgen und mit ihm eine Familie zu gründen; in der Folge setzte sie die „Pille“ als Verhütungsmittel ab, dies nicht zuletzt deshalb, weil sie – wie sie ihrer Kollegin A. S. einmal anvertraut hatte – darauf hoffte, ein gemeinsames Kind begünstige ein Bleiberecht des Angeklagten in Deutschland.
Nachdem T. S. ihre Ausbildung abgebrochen hatte und ihr Vater die Wohnung in St. gekündigt hatte, zogen der Angeklagte und T. S. – im Jahr 2019 – zunächst nach Ne., da sie dort in der …straße eine günstige Wohnung gefunden hatten; dort wohnten sie jedoch lediglich ca. zwei bis drei Monate. Anschließend – im Jahr 2019 – zogen sie nach Pl., wo sie – mit finanzieller Unterstützung des Vaters von T. S. – eine Wohnung in der …straße … bezogen.
T. S. konvertierte im Laufe der Beziehung zum Islam und heiratete den Angeklagten nach muslimischem Ritus; ob sie dies aus freien Stücken tat, aus vorauseilendem Gehorsam gegenüber dem Angeklagten oder unter dem manipulativen Einfluss des Angeklagten, blieb letztlich im Dunkeln. Obwohl sie sich nach Kräften bemühte, den Ansprüchen und den Vorstellungen des Angeklagten in jeder Hinsicht gerecht zu werden, nahm das Maß der Kontrolle und der Fremdbestimmung des Angeklagten über T. S. immer mehr zu. Sie kleidete sich zunehmend in einem Stil, der dem Angeklagten gefiel und zog sich aus dem sozialen Leben zurück. Sie löschte ihre Freunde und Fotos auf dem sozialen Netzwerk Facebook und brach den Kontakt zu ihren früheren Freunden weitgehend ab; über den Messenger WhatsApp war sie für Freunde nicht mehr erreichbar. Trotzdem kontrollierte der Angeklagte ihr Handy, um zu sehen, mit wem sie telefonierte und mit wem sie schrieb; wenn sie Nachrichten oder Werbungen bekam, die dem Angeklagten nicht gefielen, zerstörte er ihr Handy; dies geschah ca. vier- oder fünfmal. Ausdrücklich gestattet hatte ihr der Angeklagte lediglich den Kontakt zu ihrer Freundin A. I., weil sie in seinen Augen ungefährlich war; doch selbst diesen Kontakt kontrollierte der Angeklagte streng und gab T. S. auf, Besuche bei ihr zu vermeiden, wenn deren Brüder im Haus sein könnten.
Obwohl sich T. S. dem Angeklagten in jeder Hinsicht unterordnete, kam es in der Beziehung – insbesondere, wenn der Angeklagte alkoholisiert war – immer wieder zu häuslicher Gewalt; wenn sie den Wünschen des Angeklagten nicht entsprach, bestrafte sie der Angeklagte, indem er sie – nebst üblen Beschimpfungen und Beleidigungen – mit der Hand und der Faust gegen den Kopf und gegen den Oberkörper schlug; einmal schlug sie der Angeklagte so heftig, dass sie ein blaues Auge und eine blutige Nase davontrug und ihm zwei Wochen lang die Hand wehtat.
Eine erhebliche Belastung für die Beziehung stellte die ausgeprägte Eifersucht des Angeklagten dar; diese konzentrierte sich im Laufe der Beziehung immer mehr auf den besten Freund des Angeklagten, den am xx.xx.1997 geborenen S. M., einem afghanischen Asylbewerber, mit dem der Angeklagte seit dem Jahr 2013, seit der gemeinsamen Zeit in den Asylbewerberheimen in München und St., befreundet war und der sich seit September 2015 in einer festen Beziehung mit der am xx.xx.1983 geborenen K. T. befand, aus der schon bald drei Kinder hervorgingen; S. M. und K. T., zu denen der Angeklagte und T. S. anfangs eine enge Freundschaft mit häufigen gegenseitigen Besuchen pflegten, wohnten zunächst in Ste., später zogen sie in die Umgebung von Fu., im Dezember 2019 zogen sie nach Dr.. Der Angeklagte, der ansonsten keine Freunde in Deutschland hatte, nahm die Freundschaft von S. M. und K. T. einerseits dankbar an, andererseits störte er sich daran, dass T. S. einmal, als ihr S. M. ein Foto auf dem Handy zeigte, lachte; dies erschien dem Angeklagten verdächtig. Als der Angeklagte und T. S. – im Jahr 2019 – nach Ne. zogen, halfen S. M. und K. T. beim Umzug; dabei kam es jedoch zum Streit zwischen dem Angeklagten und T. S., weil T. S. dem S. M. – für den Notfall – einen Schlüssel für die Wohnung ausgehändigt hatte; S. M. musste den Schlüssel am nächsten Tag an den Angeklagten herausgeben; der Angeklagte sah in der Hinterlegung des Schlüssels ein Indiz für ein Verhältnis von T. S. mit S. M.. Nach dem Umzug nach Pl. – im Jahr 2019 – blieb die Freundschaft zwischen den beiden Paaren zunächst aufrechterhalten; dem S. M. und der K. T. blieb indessen nicht verborgen, dass T. S. – besonders im Herbst 2019 – oftmals traurig war, viel weinte und auffällig still und in sich gekehrt schien. S. M. sprach den Angeklagten darauf an und sagte ihm, T. S. sei ein „stilles Mädchen“, das niemanden zum Reden habe und traurig sei; er riet dem Angeklagten, mehr mit ihr zu reden, da sie so oft weine; diesen wohlgemeinten Ratschlag legte der Angeklagte jedoch als Warnung dahingehend aus, dass „stille Frauen“ gefährlich seien und er deshalb auf der Hut sein müsse. Bei dem Angeklagten nahm immer mehr der Gedanke Gestalt an, T. S. habe ein Verhältnis mit seinem besten Freund S. M., obwohl es keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für diesen Verdacht gab und T. S. nicht einmal im Ansatz daran dachte, dem Angeklagten untreu zu sein und fremdzugehen; einerseits wusste er bei besonnenem Nachdenken, dass sein Verdacht unbegründet war, andererseits mochten seine Zweifel an der Treue von T. S. nicht verstummen. Er ließ T. S. auf den Koran schwören, dass sie ihn nicht mit S. M. betrogen habe; ferner erklärte er im Sinne eines Eifersuchtsordals, falls sie gelogen habe, werde ihrer Familie etwas passieren, falls sie nicht gelogen habe, werde seiner Familie etwas passieren; als dann tatsächlich – am xx.xx.2019 – sein Vater an einem Herzinfarkt starb, ließ sich der Angeklagte trotzdem nicht von dem Verdacht abbringen, dass T. S. ihn mit S. M. betrogen habe. Dies änderte sich nicht, als am xx.xx.2019 die gemeinsame Tochter D. S. geboren wurde und im Dezember 2019 S. M. und K. T. nach Dr. zogen; vielmehr verstärkte sich der Verdacht des Angeklagten. Der Angeklagte meinte, eine Ähnlichkeit des Kindes D. S. mit S. M. erkennen zu können, und zweifelte – ohne nachvollziehbaren Grund – seine Vaterschaft an; er verlangte von T. S., die von den Zweifeln des Angeklagten tief verletzt war, einen Vaterschaftstest, der bestätigte, dass er – mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9% – der Vater von D. S. war; dies überzeugte den Angeklagten jedoch nicht gänzlich, da er eine Gewissheit von 100% haben wollte und den Verdacht hegte, der Vaterschaftstest könnte, z.B. infolge einer Bestechung des Labors durch T. S., manipuliert worden sein.
Im April 2020 eröffnete der Angeklagte – mit T. S. – einen Imbisswagen (Verkauf von Speisen und Getränken) an der …straße auf Höhe der Hausnummer … in Pl. auf einer Schotterfläche zwischen der Einfahrt eines Tabak- und Lotteriegeschäfts und der Zufahrt auf den Parkplatz eines Lebensmittelgeschäfts; den Imbisswagen hatte der Vater von T. S., R. S., mit einem Betrag in Höhe von 10.000 € finanziert. Ein geregeltes Einkommen ergab sich aus dem Betrieb des Imbisswagens indessen nicht; dies lag nicht zuletzt an den unregelmäßigen Öffnungszeiten, da der Angeklagte den Imbisswagen lediglich öffnete, wenn er – je nach Stimmung – Lust zum Arbeiten hatte. Daraus ergaben sich finanzielle Probleme für das Paar, die zu häufigen lautstarken Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und T. S. führten, wodurch die Beziehung – über den Verdacht der Untreue hinaus – zusätzlich belastet wurde und der Angeklagte sich in seinem männlichen Selbstbild gekränkt fühlte; so konfrontierte ihn T. S. am Imbisswagen einmal hörbar mit dem fragenden Vorwurf: „Was bist du für ein Mann, der nicht für seine Familie sorgen kann?“ Die Streitigkeiten führten jedoch nicht zu einer Hebung der Arbeitsmoral des Angeklagten; stattdessen fühlte er sich nach den Streitigkeiten, die freilich nicht nur am Imbisswagen, sondern noch viel häufiger auch in der Wohnung des Paares stattfanden, oftmals außerstande, den Imbisswagen zu öffnen. Überdies zog es der Angeklagte vor, allein im Imbisswagen zu arbeiten; ihm war es lieber, wenn T. S. zu Hause blieb; hingegen bestand T. S. darauf, dem Angeklagten beim Betrieb des Imbisswagens zu helfen („ich will dir doch helfen, doch du lässt mich ja nie was machen“) und fuhr mehrmals am Tag – mit der Tochter D. S. – zum Imbisswagen; dort kam es dann häufig erneut zu Streitigkeiten, die erst ein Ende nahmen, wenn entweder der Angeklagte oder T. S. sich entfernten; nur selten kam es vor, dass der Angeklagte und T. S. einmütig und harmonisch im Imbisswagen zusammenarbeiteten.
Die Beziehung war weiterhin durch die Eifersucht des Angeklagten belastet, der T. S. immer noch verdächtigte, ein Verhältnis mit S. M. zu haben, und immer noch seine Vaterschaft hinsichtlich des Kindes D. S. anzweifelte; er rief immer wieder bei S. M. und K. T. am Telefon an, um zu erfahren, ob S. M. der Liebhaber von T. S. sei; dies wurde von S. M. und K. T. gegenüber dem Angeklagten stets verneint, wodurch sich der Angeklagte jedoch nicht überzeugen ließ. Im Juni 2020 oder Juli 2020, als sich S. M. für zwei oder drei Tage in St. befand, bat ihn der Angeklagte um einen Besuch; S. M. kam der Bitte nach, so dass der Angeklagte und S. M. ein langes Gespräch führten, das eine ganze Nacht dauerte und allein um die Frage kreiste, ob S. M. und T. S. ein Verhältnis hätten. Dabei ließ der Angeklagte den S. M. – trotz seines Widerwillens – auf den Koran schwören, dass er kein Verhältnis mit T. S. habe; nachdem S. M. – auf das Drängen des Angeklagten – auf den Koran geschworen hatte, zeigte sich der Angeklagte zunächst erleichtert, fasste sodann jedoch den Gedanken, dass jemand, der unschuldig sei, niemals schwören würde, so dass der Verdacht des Angeklagten durch den Schwur des S. M. letztlich nicht entkräftet, sondern verstärkt wurde; am Ende des Besuches verabschiedete sich der Angeklagte von S. M. – trotz des stundenlagen Gesprächs – mit der Frage, ob er ein Verhältnis mit T. S. habe.
Der Umstand, dass der Angeklagte keine Bestätigung für eine Verfehlung von T. S. finden konnte, steigerte seinen Argwohn; er suchte geradezu danach, ein Zeichen der Untreue von T. S. zu finden; sein Misstrauen gegenüber T. S. ging so weit, dass er sie verdächtigte, ihm heimlich Schlafmittel in sein Essen und Trinken zu mischen, damit sie sich in Dr. mit S. M. treffen könne. Schließlich nahm der Angeklagte sogar Anstoß am Kontakt von T. S. zu ihrem Vater, R. S., da er den – durch nichts begründeten – Verdacht hegte, sie habe ein Verhältnis mit ihrem Vater.
Zwischendurch – ab dem Jahr 2018 – erwog das Paar immer wieder, Deutschland zu verlassen und in die Heimat des Angeklagten, nach Afghanistan, zu ziehen. Der Angeklagte hegte bereits seit längerer Zeit den Wunsch, nach Afghanistan zurückzukehren. T. S. hatte Interesse an der Heimat des Angeklagten und äußerte wiederholt ihre Bereitschaft, den Angeklagten nach Afghanistan zu begleiten. Im Jahr 2019 – T. S. war bereits schwanger – hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, Deutschland zu verlassen und mit T. S. auf der Suche nach einer Arbeit durch Europa zu ziehen; so gelangte das Paar bis nach Paris, kehrte jedoch nach einer Woche in Frankreich nach Deutschland zurück.
Die fortdauernde Belastung der Beziehung durch den Verdacht der Untreue und die Streitigkeiten des Paares führte dazu, dass sich der Angeklagte zwischen Anfang Juni 2020 und Anfang Juli 2020 mit T. S. in die Moschee nach La. begab, um sich dort nach islamischem Recht scheiden zu lassen; T. S. wollte eine Trennung bzw. Scheidung zu der Zeit (noch) nicht. Der Angeklagte begründete den Scheidungswunsch gegenüber dem Imam damit, dass ihm sein Freund gesagt habe, dass T. S. eine „stille Frau“ sei, auf die man achtgeben müsse, dass sie nicht fremdgehe; er habe den Verdacht, sie könne etwas im Schilde führen. Der Imam ließ sich jedoch nicht zur Scheidung bewegen, sondern teilte dem Angeklagten mit, dass die bloße Vermutung, seine Frau könne ihn betrogen haben, nach islamischem Recht kein Grund für eine Scheidung sei; es sei eine große Sünde, eine Scheidung ohne triftigen Grund herbeizuführen. T. S., die nach muslimischer Sitte ein Kopftuch trug, gab bei der Anhörung durch den Imam an, sich nicht von dem Angeklagten trennen bzw. scheiden lassen zu wollen; sie liebe ihn und würde alles für ihn machen; sie habe aus Liebe die Religion gewechselt und würde mit dem Angeklagten nach Afghanistan gehen; jedoch habe der Angeklagte kein Vertrauen zu ihr und schlage und beleidige sie seit längerer Zeit. Dennoch bestand der Angeklagte auf der Scheidung von T. S., die der Imam jedoch ablehnte. Beim Hinausgehen aus der Moschee gab sich H. A., der als Dolmetscher fungiert hatte, gegenüber T. S. als Polizeibeamter zu erkennen und bot ihr an, sich bei häuslicher Gewalt an die Polizei zu wenden; dies lehnte T. S. jedoch erschrocken ab und gab an, nichts mit der Polizei zu tun haben zu wollen.
Insgesamt war die Beziehung zwischen dem Angeklagten und T. S. spätestens seit Juni 2020 von einer ausgeprägten Ambivalenz – mit kurzfristigen Trennungen und anschließenden Versöhnungen – gekennzeichnet; sowohl T. S. als auch der Angeklagte waren innerlich hin- und hergerissen zwischen dem Wunsch, die Beziehung fortzusetzen, und dem Wunsch, die Beziehung zu beenden. Der Angeklagte, obschon er für ein Fehlverhalten von T. S. keinen Anhaltspunkt fand, konnte den Gedanken, T. S. habe ihn mit S. M. betrogen und er sei nicht der Vater des Kindes D. S., nicht bannen; gegenüber K. T. äußerte er am Telefon, es müsse erst „Blut fließen“, bevor er Gewissheit habe; die lautstarken Streitigkeiten mit T. S. in der Wohnung und am Imbisswagen setzten seiner Persönlichkeit zu und erschütterten, verbunden mit den finanziellen Problemen des Paares, sein männliches Selbstbild; im Juli 2020 fing er – aus gefühlter Kränkung – wieder an, Alkohol zu trinken. T. S. wollte die Beziehung einerseits fortsetzen; sie fühlte sich mit dem Angeklagten fest verbunden; der Angeklagte war ihr erster und einziger Intimpartner gewesen; er war der Vater ihres Kindes D. S.; sie hatte ihr Leben seit dem Jahr 2015 ganz nach den Vorstellungen des Angeklagten geführt und sich ihm in jeder Hinsicht unterworfen; sie fühlte sich außerdem verpflichtet, ihre Tochter D. S. nicht ohne Vater aufwachsen zu lassen. Andererseits gelangte sie spätestens seit Juni 2020 mehr und mehr zu der Einsicht, dass die Gemeinsamkeiten mit dem Angeklagten aufgebraucht waren und eine Trennung unter den gegebenen Umständen unausweichlich sein würde. Sie war der ständigen Eifersucht des Angeklagten und des fortwährenden Verdachts der Untreue, den sie weder durch ihre Beteuerungen noch durch ihre Unterwerfung unter die Kontrolle des Angeklagten hatte ausräumen können, überdrüssig geworden; es verletzte sie tief, dass der Angeklagte sie nicht seines Vertrauens würdigte und – trotz Bestätigung durch einen Vaterschaftstest – die Vaterschaft für das Kind D. S. weiterhin infrage stellte. Mag T. S. den umfassenden Kontrollanspruch des Angeklagten in einer kindlichen oder jugendlichen Naivität anfangs noch als besonderes Zeichen von Liebe und Zuneigung empfunden haben, so schlug dies – spätestens mit dem Verlangen nach einem Vaterschaftstest – zunehmend in Verärgerung um; aller Unterwürfigkeit und Selbstaufgabe zum Trotz beharrte der Angeklagte weiterhin auf ihrer Fehlsamkeit. Überdies war sie während der Beziehung erwachsen geworden und zu einer jungen Frau herangereift; sie war zunehmend in der Lage, zwischen der Kontrolle einer Person und der Sorge um eine Person zu unterscheiden; sie war überdies nicht gewillt, die körperlichen Übergriffe des Angeklagten auf Dauer zu erdulden.
Die quälende Ambivalenz in ihrer Haltung zur Beziehung mit dem Angeklagten brachte T. S. gegenüber dem Bruder des Angeklagten, M. S., in deutlichen Worten – in einer in englischer Sprache geführten Chatkommunikation über den Messenger WhatsApp – zum Ausdruck; jener ermutigte sie jedoch, im Interesse des Kindes D. S. an der Beziehung festzuhalten.
Am 19.06.2020 um 15:00 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Hallo, bitte ruinier nicht dein eigenes Leben. Verlass nicht den Pfad deiner Mutter- und Vaterliebe, um deines Kindes D. willen.“
Am 19.06.2020 um 15:06 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Eine weitere Chance für dich und meinen Bruder, um sich [nicht] zu trennen – wegen deines Kindes – und zu versuchen, miteinander auszukommen.“
Am 19.06.2020 um 15:09 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„S. hat mich sehr verletzt, er hat mein Herz gebrochen und behauptet, D. sei nicht sein Kind. Vielleicht kommt die Zeit und Allah wird mein Herz heilen.“
Am 19.06.2020 um 15:14 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich will nicht, dass D. ohne Vater aufwächst.“
Am 19.06.2020 um 15:17 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Gottes Schwester ist meine Zeugin, ich habe in der Nacht nicht geschlafen, ich habe gedacht, ich bete für dich, so dass dein Leben nicht ruiniert sein wird.“
Am 19.06.2020 um 15:22 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Mein Leben ist ruiniert.“
Am 19.06.2020 um 15:23 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Ich wünsche keinem auf der Welt, das zu erfahren, was S. mir angetan hat.“
Am 19.06.2020 um 15:24 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Gott bewahre!“
Am 19.06.2020 um 15.29 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Es ist sehr schwierig, keinen Vater zu haben.“
Am 19.06.2020 um 15:32 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Gott ist barmherzig. Ich bin immer für dich da. Denk niemals, du seiest allein.“
Am 05.07.2020 um 06:57 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich wünschte, ich könnte Deutsch.“
Am 05.07.2020 um 07:01 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich verstehe, dass das Problem nicht bei dir liegt, sondern dass das Problem bei meinem verrückten Bruder liegt, der nicht leben kann wie ein menschliches Wesen.“
Am 05.07.2020 um 07:05 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich will nicht, dass du dein Leben ruinierst. Seid immer zusammen!“
Am 05.07.2020 um 07:07 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Warte, ich werde kommen. Ich werde versuchen, in zwei oder drei Monaten zu kommen.“
Am 05.07.2020 um 07:08 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich will nicht, dass dein Leben und das Leben meines Bruders ruiniert ist.“
Am 05.07.2020 um 07:27 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Ich will weder das eine noch das andere. Ich denke, S. hat eine Krankheit, er hat zwei Gesichter.“
Am 05.07.2020 um 07:28 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Ich fühle mich wie ein Spielzeug von ihm, das er einmal liebt und einmal wegwirft.“
Am 05.07.2020 um 07:28 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Ich wünsche mir so sehr, dass du bald zu mir kommst.“
Am 05.07.2020 um 07:29 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Ich weiß nicht, was ich von S. glauben soll.“
Am 05.07.2020 um 07:30 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich verstehe.“
Am 05.07.2020 um 07:31 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Ich liebe dich so sehr. Ich wollte immer einen Bruder wie dich haben. S. hat mich stundenlang mit den übelsten Worten beleidigt und mich tief verletzt. Mein Herz kann es nicht mehr aushalten.“
Am 05.07.2020 um 07:33 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich sage ihm immer, ein gutes Leben zu führen, aber ich verstehe nicht, was falsch läuft.“
Am 05.07.2020 um 07:35 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Geh mit ihm zu einem Psychiater, damit es besser wird.“
Am 05.07.2020 um 07:38 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„S. wollte in die Moschee gehen, um sich scheiden zu lassen, obwohl ich ihm tausendmal auf den Koran und auf D. mein Wort gegeben habe, dass ich keinen anderen Mann habe. S. sagte über mich, ich gäbe D. und ihm Schlaftabletten. Welche Person würde so etwas tun? Ich wünsche niemandem auf dieser Welt solchen Schmerz. Es tut mir leid, Bruder, dass du dich wegen uns in einem solchen Schmerz befindest. S. kennt mich, seit ich 13 Jahre alt bin. S. ist die einzige Person in meinem Leben und er denkt so über mich. Ich bin geduldig seit einem Jahr und ich habe gedacht, Allah öffnet seine Augen und sein Herz. Ich habe nichts von diesen Dingen getan oder jemals in meinem Herzen gehabt, was S. über mich sagt. Ich würde normalerweise [nicht] einmal einen anderen Mann mit meinen Augen anschauen. Mein Herz und mein Leib sind rein. Allah wird über die Strafe für S. entscheiden.“
Am 05.07.2020 um 07:38 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich auch.“
Am 05.07.2020 um 07:47 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ich verstehe, dass mein Bruder falsch liegt.“
Am 05.07.2020 um 07:48 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Schwester, alles wird gut werden. Möge Gott meinen Bruder strafen.“
Am 06.07.2020 um 20:58 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Hi, meine Schwester hat mit meinem Bruder gesprochen. Er sagt, er habe keine Probleme mehr. Gib ihm einfach eine Chance wegen dir und deiner Tochter.“
Am 06.07.2020 um 21:00 Uhr schrieb M. S. an T. S.:
„Ruinier nicht dein Leben, denk an deine Tochter!“
Am 06.07.2020 um 21:01 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„M., mein Bruder, es ist nicht so einfach. S. hat mich sehr eingesperrt. Ich habe keine Kraft. Mein Herz liebt S. über alles. Ich kann mir nur ein Leben mit ihm vorstellen. Mein Bruder, ich will, dass du zu mir kommst. Ich fühle mich so schwer in meinem Herzen“.
Am 06.07.2020 um 21:03 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Ich denke allein an meine Tochter. S. hat einen Vaterschaftstest machen lassen und behauptet immer noch, D. sei nicht seine Tochter.“
Am 06.07.2020 um 21:03 Uhr schrieb T. S. an M. S.:
„Ich liebe dich.“
Bei den häufigen Streitigkeiten des Paares war T. S. nicht mehr das stille Mädchen, das der Angeklagte kannte, sondern war – bald zum Erstaunen, bald zum Entsetzen des Angeklagten – mehr und mehr in der Lage, ihren Standpunkt lautstark kundzutun und sich Gehör zu verschaffen; sie hatte gelernt, sich abzugrenzen und dem Angeklagten die Stirn zu bieten; sie war nicht gewillt, sich dem Angeklagten länger zu unterwerfen, sondern wollte ihr Leben selbst in die Hand nehmen. T. S. brachte es selbst auf den Punkt, indem sie dem Angeklagten erklärte: „Ich bin nicht mehr die alte T.; ich habe dich früher von ganzem Herzen geliebt; aber ich kann die Zeit nicht rückgängig machen.“ Trotz ihrer inneren Zwiespältigkeit erhärtete sich ihr Entschluss, sich von dem Angeklagten zu trennen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Spätestens seit Juli 2020 übernachtete T. S. – mit ihrer Tochter D. S. – immer häufiger – zum Missfallen des Angeklagten – bei ihrem Vater, R. S., in Ha., um sich dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen, wenngleich sie den Kontakt zum Angeklagten weiterhin aufrechterhielt und weiterhin nahezu täglich in der Wohnung und am Imbisswagen in Pl. erschien; noch am 12.07.2020 erwog T. S., mit dem Angeklagten nach Afghanistan zu gehen.
Im Juli 2020 beschloss T. S., aus dem Betrieb des Imbisswagens auszusteigen; sie meldete ihre gewerbliche Tätigkeit am 27.07.2020 bei der Stadt Pl. zum 27.07.2020 ab. Der Angeklagte beabsichtigte, den Imbisswagen in der Folge mit M. O., einem eritreischen Asylbewerber, zu betreiben, der seine gewerbliche Tätigkeit am 27.07.2020 bei der Stadt Pl. zum 01.08.2020 anmeldete; er vereinbarte mit M. O., ihm den Imbisswagen zur Hälfte zu einem Preis von 10.000 €, d.h. für den gesamten Betrag, für den R. S., der Vater von T. S., den Imbisswagen gekauft hatte, zu verkaufen; M. O. leistete eine Anzahlung in Höhe von 600 €; zu einer tatsächlichen Mitarbeit des M. O. kam es jedoch nicht mehr.
Überdies war T. S. nunmehr fest entschlossen, zumindest die räumliche Trennung von dem Angeklagten zu vollziehen; sie mietete – mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters – ab 01.09.2020 eine Dreizimmerwohnung in der …straße … in Pi. an, in die sie mit ihrer Tochter D. S. ab 01.09.2020 einziehen wollte.
Der Angeklagte trat dem Vorhaben, getrennt zu wohnen, grundsätzlich nicht entgegen; er gelangte – vordergründig – zu der Einsicht, dass es in Anbetracht der ständigen Streitigkeiten durchaus sinnvoll sei, eine „Auszeit“ zu nehmen, hegte jedoch die Erwartung, sich weiterhin täglich zu sehen. Seinen Kontrollanspruch über T. S. hatte er längst nicht aufgegeben; die gefühlte Kränkung durch den Gedanken, T. S. habe ihn mit S. M. – und mit ihrem Vater – betrogen und er sei nicht der Vater des Kindes D. S., nagte weiterhin an seinem Selbstbild; hinzu kam jetzt der mehr und mehr spürbare Kontrollverlust über T. S., deren Selbstbewusstsein erwacht war und die nun im Begriff war, eigene Wege zu gehen; dennoch stand – gegen Ende Juli 2020 – die (räumliche) Trennung für beide Seiten fest.
Trotz der bevorstehenden Trennung besuchten der Angeklagte und T. S. – mit der Tochter D. S. – am Samstag, den 01.08.2020, gemeinsam die Geburtstagsfeier des J. T., des Onkels von T. S..
Am Montag, den 03.08.2020, vereinbarte T. S. mit ihrer Cousine, M. T., sich am Donnerstag, den 06.08.2020, am Nachmittag in einem Einrichtungshaus in Re. zu treffen, um dort Möbel für ihre neue Wohnung zu kaufen.
Am Mittwoch, den 05.08.2020, dem Geburtstag ihres Vaters, R. S., holte T. S., wie sie es auch sonst öfters tat, am Imbisswagen eine Pizza und fuhr zu ihrem Vater nach Ha..
II. Tatgeschehen
In der Nacht von Mittwoch, den 05.08.2020, auf Donnerstag, den 06.08.2020, übernachtete T. S. – mit ihrer Tochter D. S. – bei ihrem Vater, R. S., in Ha..
Sie teilte dem Angeklagten am 05.08.2020 um 23:53 Uhr per SMS mit, dass sie nicht nach Hause in die gemeinsame Wohnung in der …straße … in Pl. kommen werde, sondern bei ihrem Vater schlafen werde:
„Ich schlaf bei Papa Gute Nacht“
Der Angeklagte antwortete um 23:53 Uhr per SMS:
„Hab ich mir schon gedacht“
Um 23:55 Uhr schrieb er:
„Ich wünsch mir kommst du nie wieder“
„Weil ich hab echt einsam dir viel zu viel“
Um 23:56 Uhr schrieb er:
„Ich schäme mich an dich dann ja an Tara“
Am 06.08.2020 um 00:00 Uhr schrieb er:
„Geburtstagsparty Schäm dich Schlampe ich schämen dich alah gib diese Strafe Inschallah hast du schon ne Strafe aber nimmst du nicht leider bestimmt bekanntlich weniger“
Um 00:03 Uhr schrieb er:
„Fick Du nie S. oder mit deine Papa“
„A la bestraft dich Inschallah“
T. S. hatte für Donnerstag, den 06.08.2020, geplant, in ein Einrichtungshaus nach Re. zu fahren, um dort Möbel für ihre neue Wohnung in der …straße … in Pi., die sie ab 01.09.2020 angemietet hatte, zu kaufen; mit ihrer Cousine M. T. hatte sie ausgemacht, sich am Nachmittag in dem Einrichtungshaus in Re. zu treffen.
Nachdem sie am Morgen mit ihrem Vater gefrühstückt hatte und den Tag bis in den frühen Nachmittag bei ihrem Vater in Ha. verbracht hatte, fuhr T. S. gegen 15:00 Uhr mit ihrer Tochter D. S. zu der gemeinsamen Wohnung in der …straße … in Pl. und begab sich in die Wohnung, in der sie den Angeklagten antraf, der sich noch in der Wohnung befand. Sie teilte ihm mit, dass sie nach Re. fahre, um Möbel zu kaufen; dem trat der Angeklagte nicht entgegen, sagte ihr jedoch, dass er es für besser hielte, die Möbel in De. zu kaufen; sie erklärte ihm allerdings, dass sie nach Re. fahre, da sie dort mit ihrer Cousine M. T. verabredet sei. Daraufhin rauchte der Angeklagte einen Joint und begab sich dann zum Imbisswagen an der …straße auf Höhe der Hausnummer … in Pl..
Im Anschluss fuhr T. S. mit ihrer Tochter D. S. nach Re. und traf sich dort mit ihrer Cousine M. T. in dem Einrichtungshaus. Dort verbrachte sie den späten Nachmittag bis in den frühen Abend und kaufte Möbel für ihre neue Wohnung. Sie war guter Dinge und freute sich auf einen Neubeginn ohne den Angeklagten. In dem Einrichtungshaus teilte sie ihrer Cousine M. T. mit, dass sie an der Trennung festhalten wolle; sie zeigte ihr die SMS-Nachrichten, die ihr der Angeklagte in der Nacht gesandt hatte und in denen er ihr mitgeteilt hatte, dass Allah sie bestrafen werde, worüber ihre Cousine M. T. befremdet den Kopf schüttelte.
Unterdessen öffnete der Angeklagte den Imbisswagen für das Tagesgeschäft. Dann rief er die 15-jährige R. R., eine Freundin von T. S., die er seit dem Jahr 2014, als sie sich öfters im Asylbewerberheim in Wa. aufgehalten hatte, kannte und die ihm immer schon gut gefallen hatte, so dass er sie gern „Schatzi“ und „Chefin“ nannte, am Telefon an und fragte sie, ob sie an den Imbisswagen kommen wolle, um mit ihm zu „chillen“; er sagte, er sei „allein“, T. S. und D. S. seinen „nicht mehr da“; R. R. ging jedoch nicht darauf ein, weil sich der Angeklagte am Telefon für sie „komisch“ anhörte.
Gegen 18:00 Uhr begab sich der tschechische Saisonarbeiter R. M. als Kunde zum Imbisswagen, um sich eine Pizza zu kaufen. Der Angeklagte, der sich – vordergründig – in heiterer Stimmung befand, lud den R. M. auf eine Pizza ein und bot ihm einen Platz an der Sitzgruppe an, die aus einem Tisch mit vier Stühlen bestand und neben dem Imbisswagen, d.h. vor dem Eingang des Imbisswagens, aufgestellt war, wo R. M. auf einem der vier Stühle seinen Platz einnahm und die Pizza verzehrte.
Nachdem er die Pizza verzehrt hatte, wollte sich R. M. für die Einladung des Angeklagten revanchieren und begab sich in den nahegelegenen Lebensmittelmarkt, um dort Alkohol für sich und den Angeklagten zu kaufen; in dem Lebensmittelmarkt kaufte er vier Dosen zu je 330 ml eines Whisky-Cola-Getränks der Marke „Jack Daniels“ bzw. „Jim Beam“ mit einem Alkoholgehalt von 10% und brachte sie zu dem Imbisswagen des Angeklagten. Dort konsumierten der Angeklagte und R. M. das Whisky-Cola-Getränk und führten – nach außen hin – in fröhlicher Stimmung ein lockeres Gespräch, in dem es hauptsächlich um Frauen und Mädchen ging; der Angeklagte äußerte gegenüber R. M., dass er „mal wieder“ eine Frau brauchen könnte; er fragte ihn, ob er ihm nicht ein Mädchen besorgen könnte oder ein Mädchen für ihn wüsste; R. M. musste dies jedoch verneinen.
So rief der Angeklagte um 18:44 Uhr nochmals die 15-jährige R. R. am Telefon an und fragte sie, ob sie nicht doch an den Imbisswagen kommen wolle; außerdem fragte er sie, ob sie jemanden kenne, der an seiner Wohnung interessiert sein könnte; R. R. ging jedoch nicht darauf ein und begab sich nicht an den Imbissstand, weil ihr der Angeklagte seltsam („psycho“) erschien.
Nachdem der Angeklagte und R. M. die vier Dosen des Whisky-Cola-Getränks, die R. M. besorgt hatte, getrunken hatten, begaben sich R. M. und der Angeklagte abwechselnd je einmal – um „Nachschub zu holen“ – zu dem nahegelegenen Lebensmittelgeschäft und kauften dort nochmals jeweils vier Dosen zu je 330 ml des Whisky-Cola-Getränks der Marke „Jack Daniels“ bzw. „Jim Beam“ mit einem Alkoholgehalt von 10%, die sie an den Imbisswagen brachten und an der Sitzgruppe neben dem Imbisswagen konsumierten. Später – gegen 19:30 Uhr – begab sich der eritreische Asylbewerber M. O., der künftig als Geschäftspartner des Angeklagten den Imbisswagen mit dem Angeklagten betreiben sollte, an den Imbisswagen und setzte sich zu dem Angeklagten und R. M. an die Sitzgruppe, ohne selbst Alkohol zu trinken.
Nachdem T. S. den späten Nachmittag bis in den frühen Abend mit ihrer Tochter D. S. und ihrer Cousine M. T. in dem Einrichtungshaus in Re. verbracht hatte, schrieb sie ihrem Vater gegen 19:00 Uhr eine Nachricht, in der sie ihm mitteilte, dass sie nun losfahre, und fuhr mit ihrer Tochter zurück nach Pl..
In der Zeit von 19:10 Uhr bis 20:00 Uhr stand der Angeklagte mit T. S. in telefonischem Kontakt im Sinne von gegenseitigen Anrufversuchen und kurzen Telefonaten; beim Telefonieren ging er auf und ab; bald entfernte er sich vom Imbisswagen, bald ging er zum Imbisswagen zurück. Beim letzten Gespräch mit T. S. um 19:48 Uhr schimpfte der Angeklagte laut am Telefon und beendete das Telefonat mit den Worten: „fick deinen Vater“, „fick deine Mutter“ und „fick deine Schwester“. Nach dem Telefonat tat er seinen Unmut über das Gespräch kund, indem er eine Dose auf den Tisch schlug, beruhigte sich jedoch wieder.
Um 20:01 Uhr rief er abermals die 15-jährige R. R. an und fragte sie, was sie gerade mache und ob sie noch zum Imbisswagen komme; sie ging jedoch nicht darauf ein und beendete das Gespräch.
Gegen 20:05 Uhr fuhr T. S., in Pl. angekommen, mit ihrer Tochter D. S., die sich in einem Kindersitz auf dem Beifahrersitz befand, aus einem nicht mehr feststellbaren Grund, wahrscheinlich um – wie tags zuvor – eine Pizza zu holen, zum Imbisswagen und parkte ihr Auto zunächst an der Einfahrt des Tabak- und Lotteriegeschäfts. Der Angeklagte, der mit R. M. und M. O. an der Sitzgruppe neben dem Imbisswagen saß, stand von seinem Stuhl auf und ging zur Fahrerseite des Autos; er öffnete die Fahrertür des Autos, ging in die Hocke und sprach ca. fünf Minuten lang, zunächst in lauterem, dann in leiserem Ton, mit T. S.. Dann parkte T. S. ihr Auto um, indem sie auf die Schotterfläche fuhr und das Auto – mit der Fahrertür auf der Seite der Sitzgruppe und der Tür des Imbisswagens – abstellte. Sie öffnete die Fahrertür, blieb jedoch einen Moment im Auto sitzen, da sie sich um ihre Tochter D. S. kümmerte. Der Angeklagte sprach abermals mit T. S. und forderte sie – nach außen hin – in normaler Tonlage auf, mit ihm in den Imbisswagen zu gehen. Daraufhin stieg T. S. aus dem Auto und folgte dem Angeklagten zum Imbisswagen; die Tür des Autos ließ sie offen; ihre Tochter D. S. ließ sie im Auto. Sie ging mit dem Angeklagten in den Imbisswagen, wobei sie den Imbisswagen vor dem Angeklagten betrat, der hinter ihr in den Imbisswagen ging.
Der Angeklagte schloss die Tür des Imbisswagens und begann mit T. S. ein ca. zwei Minuten langes Gespräch, das sich – wie so oft – um die Frage drehte, ob T. S. dem Angeklagten untreu gewesen sei und ein Verhältnis mit S. M. habe. Er fragte T. S. erneut, ob sie ihn mit S. M. betrogen habe, nahm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm und einer Klingenbreite von ca. 2,5 cm in die Hand und setzte das Küchenmesser der T. S. mit der Spitze drohend an die Brust, um seiner Befragung Nachdruck zu verleihen; hierdurch erlitt T. S. kratzerartige Hautverletzungen an der Brust. T. S., die des ständigen, durch nichts begründeten Verdachts des Angeklagten überdrüssig war, gab dem Angeklagten selbstbewusst und sarkastisch zur Antwort: „Ja, mit mehreren!“ Dies erlebte der Angeklagte als höchstmögliche Kränkung. Einerseits hörte er jetzt – aus dem Mund von T. S. – die Bestätigung für seinen lange gehegten quälenden Verdacht; andererseits spürte er das Selbstbewusstsein und den Sarkasmus, die in der Antwort von T. S. lagen. Dem Angeklagten war auf einen Schlag bewusst geworden, dass er die Kontrolle über T. S. verloren hatte; T. S. würde sich ihm nicht mehr unterwerfen; sein männliches Selbstbild war erschüttert; in einem jähen Gefühl des Hasses beschloss er, T. S. zu töten.
Im Imbisswagen stach der Angeklagte der T. S. mit dem Küchenmesser mindestens einmal mit voller Wucht in Tötungsabsicht in den Oberkörper. T. S. schrie unter heftigen Schmerzen auf und lief in Todesangst zur Tür des Imbisswagens; sie stieß die Tür auf und flüchtete, an der Tür stolpernd, aus dem Imbisswagen; draußen, auf der Schotterfläche, stürzte sie nach ein paar Metern am linken Heck ihres Autos auf den Boden. R. M. und M. O., aufgeschreckt von dem lauten Schrei der T. S., sahen die am Oberkörper blutende T. S. aus dem Imbisswagen flüchten und den Angeklagten mit blutigen Händen und dem blutigen Küchenmesser in der Tür des Imbisswagens stehen. Sie sprangen von der Sitzgruppe auf und ergriffen erschrocken die Flucht; R. M. lief zu seinem Auto und fuhr davon, M. O. lief zu Fuß davon.
Der Angeklagte lief aus dem Imbisswagen und setzte T. S., die nach ihrem Sturz am linken Heck ihres Autos kauerte, nach, stürzte sich auf sie und stach, fest entschlossen, sie zu töten, mit dem Küchenmesser mehrmals mit voller Wucht auf ihren Oberkörper und ihr rechtes Bein ein; beim Stich in das rechte Bein wurde die Wade durchstochen; die Stiche führte er mit einer solchen Wucht aus, dass sich beim Auftreffen des Messers auf die Wirbelsäule bzw. die vierte Rippe von T. S. das Küchenmesser fast um 90 Grad verbog. T. S., bereits schwer verletzt, konnte dem Angriff des Angeklagten nichts entgegensetzen und war den Attacken des Angeklagten hilflos ausgeliefert; ihre lauten Schreie waren weit über den Standort des Imbisswagens hinaus zu hören; die erlittenen Knochentreffer waren besonders schmerzhaft. Durch das Schreien war S. Mu., ein Bewohner des Hauses in der …straße 21, auf das Geschehen aufmerksam geworden; er begab sich an den Imbisswagen und sah, dass der Angeklagte in gebückter Haltung auf T. S. mit dem Messer einstach. Er forderte den Angeklagten auf, damit aufzuhören; daraufhin richtete sich der Angeklagte auf und sah den S. Mu. mit leerem Blick an; aus Angst lief S. Mu. zurück ins Haus.
Da der Angeklagte fest entschlossen war, T. S. zu töten, sich jedoch das Küchenmesser verbogen hatte, begab er sich in den Imbisswagen zurück, warf das Küchenmesser im Imbisswagen auf den Boden und holte aus dem Imbisswagen ein anderes Messer, ein robustes Santokumesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm und einer Klingenbreite von ca. 4,5 cm, um weiter auf T. S. einstechen zu können. Währenddessen konnte sich die schwer verletzte T. S. aufrichten und sich mit letzter Kraft humpelnd zur Fahrertür ihres Autos schleppen; es gelang ihr, da die Fahrertür noch offen stand, sich auf den Fahrersitz zu setzen; in ihrem Todeskampf hoffte sie, mit ihrer Tochter D. S. vor dem Angeklagten flüchten zu können und sich so noch retten zu können.
Doch der Angeklagte, der nun das Santokumesser in der Hand hielt, setzte ihr nach, beugte sich durch die Fahrertür des Autos und stach mit dem Santokumesser mehrmals mit voller Wucht auf den Oberkörper und den linken Arm von T. S. ein; den linken Arm hatte sie mit letzter Kraft gehoben, um sich gegen die Messerstiche zu schützen; der Angeklagte schrie, als er auf sie einstach: „Was hast du gemacht? Wieso hast du das gemacht?“ Durch die Stiche in den Oberkörper füllten sich die Lungen von T. S. mehr und mehr mit Blut, so dass T. S. nicht mehr atmen konnte und schließlich bewegungsunfähig – blutend und röchelnd – im Auto lag; als sie sich nicht mehr bewegte, hörte der Angeklagte mit den Stichen auf.
Zu diesem Zeitpunkt erreichte der Soldat A. S. das Geschehen und rief dem Angeklagten zu: „He! Was ist los?“ Der Angeklagte rief zurück: „Hau ab, sonst bringe ich dich um!“ A. S. redete auf den Angeklagten ein, um ihn zu beruhigen. Der Angeklagte schrie: „Sie hat mit einem anderen gefickt!“ Er lief von der Fahrerseite auf die Beifahrerseite des Autos von T. S. und nahm – mit dem Messer in der Hand – seine Tochter D. S. aus dem Kindersitz. Unterdessen hatte sich das Ehepaar S. H. und P. H. dem Geschehen genähert. S. H. sah das blutige Messer und die blutigen Hände des Angeklagten und sagte zu ihm: „Ist das dein Ernst?“ Der Angeklagte rief ihm zu: „Ruf die Polizei an! Ich habe Scheiße gebaut!“ A. S. forderte den Angeklagten auf, das Messer wegzuwerfen. Daraufhin warf der Angeklagte das Messer auf der Schotterfläche auf den Boden und begab sich – seine Tochter D. S. auf dem Arm haltend – an die Sitzgruppe neben dem Imbisswagen; dort setzte er sich auf einen Stuhl und rief: „Ich bin nicht der Teufel. Sie ist der Teufel. Ich bin Adam. Sie ist Eva. Sie ist nur eine Frau.“
A. S., S. H., P. H. und F. S. leisteten T. S. bis zum Eintreffen des Notarztes Erste Hilfe; sie lag blutüberströmt mit offenen Augen und weiten Pupillen im Auto und zeigte Anzeichen einer Schnappatmung; aus ihrem Mund trat blutiger Schaum aus; einen Pulsschlag konnten die Helfer nicht feststellen. Der Angeklagte rief ihnen zu: „Lasst sie verrecken, die Schlampe! Sie hat mich betrogen!“
Um 20:21 Uhr wählte der Angeklagte auf seinem Handy die Telefonnummern von R. S. und S. M., d.h. derjenigen Personen, die er eines Verhältnisses mit T. S. verdächtigt hatte; R. S. nahm den Anruf entgegen, konnte den Angeklagten jedoch nicht verstehen und legte auf; S. M. nahm den Anruf nicht entgegen, da er sich im Fußballtraining befand.
Nach dem Eintreffen der Polizei ließ sich der Angeklagte das Kind D. S. abnehmen und widerstandslos festnehmen; als er von den Polizeibeamten zum Dienstahrzeug gebracht wurde, äußerte er, T. S. habe ihn mit ihrem Vater betrogen, er habe deshalb den Teufel getötet.
T. S. verstarb – wie der Angeklagte beabsichtigt hatte – infolge der Stichverletzungen, die ihr der Angeklagte zugefügt hatte, durch Verbluten nach außen und nach innen und durch Ersticken an der Einatmung von Blut. Die Reanimationsmaßnahmen der Rettungskräfte blieben über einen Zeitraum von 30 Minuten erfolglos, so dass T. S. am 06.08.2020 um 20:55 Uhr durch den Notarzt Dr. K. H. für tot erklärt wurde. Sie erlitt – neben einer Vielzahl von punktförmigen und kratzerartigen Hautverletzungen am Rumpf – 18 eindeutig penetrierende bzw. teilweise durchsetzende Stichverletzungen. Davon befanden sich sechs Stichverletzungen an der Rumpfrückseite; die anderen Stichverletzungen befanden sich am rechten Unterkiefer, an der rechten Brust, an der linken Brust, an der rechten Achselfalte, am rechten Brustkorb, am rechten Oberbauch, an der rechten Wade, am linken Ober- und Unterarm und am linken Handrücken. Letztlich tödliche Verletzungen hervorgerufen haben der Einstich in der rechten oberen Rückenpartie mit Durchsetzung des Lungenlappens und Eröffnung eines großen Bronchus und eines Stichkanals bis in den Hinterbauchraum in den Bereich der Leber und der Einstich durch die rechte Brustdrüse in die Brusthöhle bis in den rechten Ober- und Mittellappen der Lunge. Diese Stichverletzungen führten zu einem erheblichen Blutverlust und zu ausgeprägten Blutungen in die tiefen Atemwege mit der Konsequenz eines Erstickens durch Bluteinatmung.
III. Nachtatgeschehen
Nach der Festnahme des Angeklagten wurde das Kind D. S. an das Ehepaar S. H. und P. H. übergeben, das sich um das Kind kümmerte; nach ca. zwei Stunden wurde das Kind durch das Jugendamt an eine Pflegefamilie übergeben.
Der Angeklagte erkundigte sich gegen 21:45 Uhr im Zellentrakt der Polizeiinspektion De. bei den Polizeibeamten nach dem Befinden von T. S.; als ihm mitgeteilt wurde, dass T. S. an ihren Verletzungen verstorben sei, sagte er „ich bin schuld an T.s Tod“ und begann zu weinen.
IV. Alkohol und Drogen
Ein bei dem Angeklagten am 06.08.2020 um 21:43 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,69 mg/l.
Eine bei dem Angeklagten am 07.08.2020 um 00:21 Uhr im Klinikum De. durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 ‰ im Mittelwert. Bei einer Rückrechnung zugunsten des Angeklagten ergab sich eine maximale Blutalkoholkonzentration um 20:10 Uhr von 2,08 ‰. Die toxikologische Blutuntersuchung ergab eine THC-Konzentration von 0,7 ng/ml sowie eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 15,4 ng/ml, was für einen geringen bzw. einen zurückliegenden Konsum von Cannabis spricht.
Der Angeklagte zeigte keine alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen.
V. Schuldfähigkeit
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch vermindert.
VI. Motiv
Der Angeklagte tötete T. S. aus Kränkung über den erfahrenen Kontrollverlust in der Phase der Trennung am Ende der Beziehung. Seit Beginn der Beziehung hatte der Angeklagte einen umfassenden – in seinem Selbstbild wurzelnden – Kontrollanspruch über das Leben von T. S. erhoben; seine Furcht vor dem Verlust der Kontrolle über T. S. fand in seiner fortwährenden Eifersucht auf S. M. ihre augenfälligste Ausprägung. Die Kontrolle des Angeklagten über T. S. war bedingt durch deren vollständige Unterwerfung unter die Herrschaft des Angeklagten und durch deren Verzicht auf eine selbstbestimmte Lebensführung; solange T. S. zu dieser Unterwerfung und zu diesem Verzicht bereit gewesen war, stand ein Kontrollverlust für den Angeklagten nicht zu gewärtigen; zu einer vertrauensvollen Beziehung auf Augenhöhe war es zwischen dem Angeklagten und T. S. indessen zu keinem Zeitpunkt gekommen. Nachdem T. S. erwachsen geworden und zu einer jungen Frau herangereift war, die nicht mehr gewillt war, sich der Herrschaft des Angeklagten zu unterwerfen und auf eine selbstbestimmte Lebensführung zu verzichten, sondern nunmehr die Kraft hatte, ihren eigenen Wilen zu äußern und dem Angeklagten zu widersprechen, befand sich seine Kontrolle über T. S. in ernster Gefahr; wenngleich er die Trennung im Sinne einer „Auszeit“ vordergründig akzeptierte, gab er seinen Kontrollanspruch keineswegs auf; dass sich T. S. nicht mehr unter seiner Kontrolle befand, wollte er nicht dulden; ein Verhältnis der T. S. mit einem anderen Mann hätte für den Angeklagten den totalen Kontrollverlust bedeutet. Der totale Kontrollverlust über T. S., den der Angeklagte so lange befürchtet hatte, trat aus Sicht des Angeklagten jedoch ein, als T. S. im Imbisswagen auf die bohrenden Fragen des Angeklagten selbstbewusst mit einem sarkastischen Scheingeständnis antwortete und dadurch dem Angeklagten den ganzen Irrsinn seines Kontrollanspruchs und seiner Eifersucht vorhielt. In diesem Moment spürte der Angeklagte in höchstmöglicher Kränkung, dass er seine Macht über T. S. verloren hatte; dieser selbstbestimmten Person, zu der T. S. herangereift war, wollte der Angeklagte das Lebensrecht nicht zugestehen; er wollte das letzte Wort im Leben von T. S. haben; um die erfahrene Kränkung wettzumachen und die beanspruchte Kontrolle über T. S. – ultimativ – zurückzugewinnen, fasste der Angeklagte den Entschluss, T. S. zu töten; indem er sich zum Herren über Leben und Tod von T. S. aufschwang, übte er den finalen Akt der Kontrolle über T. S. aus.
C. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen unter A. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zu seiner Herkunft, seiner Familie, seiner Migration und seiner Ankunft und seinem Leben in Deutschland (siehe unter A.I.) umfangreiche Angaben gemacht; die Angaben der Sachverständigen Dr. B. zur Biografie des Angeklagten, die auf den Angaben des Angeklagten in der Exploration in der Justizvollzugsanstalt La. beruhen, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt.
Die näheren Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten mit J. O., aus der die Tochter C. O., geboren am xx.xx.2014, hervorgegangen ist, beruhen auf den Angaben der Zeugin J. O. in der Hauptverhandlung.
Die näheren Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten mit M. S. beruhen auf den Angaben der Zeugin M. S. in der Hauptverhandlung.
Die näheren Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten mit T. S., aus der die Tochter D. S., geb. xx.xx.2019 hervorgegangen ist, beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugen R. S., I. S., R. R. und A. I. in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen unter A.II. zum Werdegang in Deutschland und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den Angaben der Sachverständigen Dr. B., die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, und den Angaben der Zeugen R. S., I. S., W. L., H. W. und M. O. in der Hauptverhandlung; ergänzend sind in der Hauptverhandlung die Gewerbeabmeldung der T. S. vom 27.07.2020, die Gewerbeanmeldung des M. O. vom 27.07.2020 und der Vertragsentwurf für den Verkauf des Imbisswagens zur Hälfte an M. O. verlesen worden.
Die Feststellungen unter A.III. zur Gesundheit und zur Suchtanamnese ergeben sich aus den Angaben der Sachverständigen Dr. B., die der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt hat; darüber hinaus hat der Angeklagte eigene Angaben zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum gemacht; über eine kurzfristige Einlieferung des Angeklagten in das Bezirksklinikum Ma. im Jahr 2014 hat die Zeugin M. S. berichtet.
Die Feststellungen unter A.IV. zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 07.08.2020 in der Hauptverhandlung; ergänzend sind auszugsweise der Strafbefehl des Amtsgerichts St. vom 11.12.2013 (= BZR Ziffer 2), das Urteil des Amtsgerichts La. vom 09.04.2014 (= BZR Ziffer 3), das Urteil des Amtsgerichts La. vom 03.02.2015 (= BZR Ziffer 4), das Urteil des Amtsgerichts La. vom 29.09.2015 (= BZR Ziffer 5), das Urteil des Amtsgerichts La. vom 18.09.2018 (= BZR Ziffer 6), das Urteil des Landgerichts La. vom 14.01.2019 (= BZR Ziffer 6) und der Strafbefehl des Amtsgerichts St. vom 29.04.2019 (= BZR Ziffer 7) verlesen worden.
Die Feststellungen unter A.V. zur ausländerrechtlichen Situation des Angeklagten ergeben sich aus der auszugsweisen Verlesung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2017 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Re. vom 12.10.2020; in Bezug auf die Angaben des Angeklagten im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Sinne eines „Fluchtgrundes“ hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er bei seiner Anhörung im Asylverfahren falsche Angaben gemacht hat.
II. Feststellungen zum Sachverhalt
1. Feststellungen zur Vorgeschichte
Die Feststellungen unter B.I. zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme.
Die näheren Feststellungen zur Kindheit der T. S. bis zum Kennenlernen des Angeklagten ergeben sich aus den Angaben der Zeugen R. S. und I. S., der Eltern der T. S., in der Hauptverhandlung; die Zeugen haben in der Hauptverhandlung zu den Lebensverhältnissen, zur Persönlichkeit und zu den Interessen von T. S. umfangreiche Angaben gemacht.
Die näheren Feststellungen zum Kennenlernen des Angeklagten und der T. S. und zum Beginn der Beziehung ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugen R. R. und A. I. in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, T. S. habe ihn zwei- oder dreimal in seinem Zimmer im Asylbewerberheim in Wa. besucht; mit der Zeit sei er immer wieder mit ihr nach Hause gegangen; so habe man sich kennengelernt; ab dem 08.01.2015 seien sie zusammen gewesen; dies sei der Tag, an dem die Beziehung begonnen habe; er habe sich dann die meiste Zeit bei T. S. in Wa. aufgehalten. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Kennenlernens hat die Zeugin A. I. angegeben, T. S. habe den Angeklagten im Jahr 2014 kennengelernt, als sie auf die 8. Klasse der Hauptschule in Wa. gegangen sei. Damit übereinstimmend hat die Zeugin R. R. in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe den Angeklagten seit dem Jahr 2014 vom gemeinsamen Drogenkonsum am Bahnhof in Wa. gekannt und habe sich damals fast jeden Tag im Asylbewerberheim in Wa. aufgehalten; T. S. sei ins Asylbewerberheim mitgegangen und habe den Angeklagten dort kennengelernt. T. S. hat den Angeklagten nach eigenem Bekunden, wie sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Nachricht an den Bruder des Angeklagten, M. S., vom 05.07.2020 um 07:38 Uhr ergibt, gekannt, seit sie 13 Jahre alt gewesen ist. Dass der Angeklagte in zeitlichem Zusammenhang zum Kennenlernen der T. S. und zum Beginn der Beziehung mit T. S. (noch) eine feste Beziehung mit M. S. geführt hat, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin M. S. und der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts La. vom 29.09.2015 (= BZR Ziffer 5) in der Hauptverhandlung; nach den dortigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 18.04.2015, d.h. zu einer Zeit, als er sich bereits in der Beziehung mit T. S. befunden hat, eine Sachbeschädigung begangen aus Wut darüber, dass er M. S. mit einem anderen Mann gesehen hatte; nach den Angaben der Zeugin M. S. in der Hauptverhandlung hat der Vorfall ein bis zwei Wochen, nachdem sie die Beziehung beendet hatte, stattgefunden; jedenfalls ab April 2015 hat sich der Angeklagte nur noch in der Beziehung mit T. S. befunden. Die übrigen Feststellungen zum Beginn der Beziehung beruhen auf den Angaben der Zeugen R. S. und I. S., der Eltern von T. S., in der Hauptverhandlung; die Zeugen haben bekundet, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol zu aggressiven Verhaltensweisen geneigt hat und T. S. zu kontrollieren gesucht hat; beispielhaft hat die Zeugin I. S. den unter B.I. festgestellten Aggressionsausbruch des Angeklagten auf dem Schulabschlussball von T. S. in der Hauptverhandlung detailreich geschildert.
Die Feststellungen zur Abstinenzphase des Angeklagten hinsichtlich des Konsums von Alkohol ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten und aus den Angaben der Sachverständigen Dr. B., die der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt hat; daneben haben die Zeugen I. S. und R. S., die Eltern von T. S., in der Hauptverhandlung berichtet, man habe darauf geachtet, dass der Angeklagte keinen Alkohol (mehr) trinke.
Die näheren Feststellungen zur Ausbildung von T. S. und zum Umzug nach St. beruhen auf den Angaben der Zeugen R. S. und I. S., der Eltern von T. S., und den Angaben der Zeugin A. S., einer Kollegin von T. S. in der Zeit ihrer praktischen Ausbildung im …-Nierenzentrum beim Klinikum S. in St.; die Zeugin A. S., die das Vertrauen von T. S. gewonnen hatte, hat in der Hauptverhandlung detailliert über die Lebensumstände und die Veränderung des Verhaltens von T. S. in der Zeit ihrer Ausbildung in St. bis zum Abbruch der Ausbildung berichtet.
Die Feststellungen zum Umzug nach Ne. ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten, den Angaben der Zeugen R. S. und I. S., der Eltern von T. S., und den Angaben der Zeugen S. M. und K. T., die beim Umzug geholfen haben, in der Hauptverhandlung.
Dass T. S. im Laufe der Beziehung zum Islam konvertiert ist und den Angeklagten nach muslimischen Ritus geheiratet hat, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten, der die Freiwilligkeit des Handelns von T. S. betont hat; damit übereinstimmend haben die Zeugen H. W., A. H. und A. I. die Konversion von T. S. zum Islam bestätigt; sie haben übereinstimmend berichtet, dass T. S. im Gespräch bekundet habe, freiwillig zum Islam konvertiert zu sein; die Zeugin A. I., die beste Freundin von T. S., hat in der Hauptverhandlung angegeben, T. S. sei hundertprozentig hinter dem Islam gestanden und habe gelegentlich auch ein Kopftuch getragen. Dass sich T. S. bemüht hat, den Ansprüchen und den Vorstellungen des Angeklagten in jeder Hinsicht gerecht zu werden, sich aus dem sozialen Leben zurückgezogen hat und ihren Kleidungsstil geändert hat, haben die Zeugen R. S., I. S., S. T., M. T., R. R., A. I., A. S. und W. L. in der Hauptverhandlung berichtet; aus den Angaben der Zeugen I. S., der Mutter von T. S., und A. I., der besten Freundin von T. S., ergibt sich, dass der Angeklagte die Handys von T. S. kontrolliert hat und ca. vier- oder fünfmal zerstört hat; hierzu hat der Zeuge S. T. angegeben, dass dies in der Verwandtschaft von T. S. als Ursache für häufig wechselnde Handynummern von T. S. angesehen worden sei. Ergänzend hat die Zeugin A. I. angegeben, dass der Angeklagte Besuche von T. S. bei ihr grundsätzlich gestattet habe, weil er sie als ungefährlich angesehen habe, die Besuche jedoch streng kontrolliert habe und untersagt habe, wenn zu erwarten gewesen sei, dass ihre Brüder zu Hausen sein könnten.
Dass es in der Beziehung immer wieder zu häuslicher Gewalt gekommen ist, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen R. S., R. R., A. I., W. L. und H. A. in der Hauptverhandlung. Der Zeuge R. S., der Vater von T. S., hat berichtet, er habe bereits zu Beginn der Beziehung einmal ein blaues Auge an T. S. wahrgenommen, das er einem Schlag des Angeklagten zugeordnet habe; seitdem habe der Angeklagte von ihm keinen Alkohol mehr bekommen. Die Zeugin R. R. hat berichtet, sie habe zum einen im Jahr 2017, zum anderen im Jahr 2020, ca. zwei bis drei Monate vor der Tat, Hämatome am Oberkörper von T. S. wahrgenommen, die sie auf Schläge des Angeklagten zurückgeführt habe. Die Zeugin A. I. hat berichtet, T. S. habe ihr einmal ein Foto gezeigt, auf dem sie, nachdem sie von dem Angeklagten geschlagen worden sei, ein blaues Auge und eine blutige Nase gehabt habe; T. S. habe ihr darüber hinaus zwei- oder dreimal erzählt, dass der Angeklagte sie geschlagen habe; einmal habe er sie so heftig mit der Faust geschlagen, dass ihm zwei Wochen lang die Hand wehgetan habe. Der Zeuge W. L. hat berichtet, dass T. S. ihm gesagt habe, dass der Angeklagte sie geschlagen habe; daraufhin habe er mit dem Angeklagten gesprochen, der zugegeben habe, dass er T. S. geschlagen habe. Schließlich hat der Zeuge H. A. berichtet, dass ihm T. S. zwischen Anfang Juni 2020 und Anfang Juli 2020 in der Moschee in La. eröffnet habe, dass sie von dem Angeklagten seit längerer Zeit geschlagen und beleidigt werde. Dass der Angeklagte die T. S. häufig beleidigt hat, ergibt sich außerdem aus den Angaben der Zeugin H. W., die in der Hauptverhandlung berichtet hat, dass T. S. ihr anvertraut habe, dass sie bei Streitigkeiten mit dem Angeklagten mit üblen Worten, z.B. „Schlampe“, beschimpft worden sei; dies stimmt überein mit dem Inhalt der Nachricht von T. S. an M. S. vom 05.07.2020 um 07:31 Uhr, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, in der T. S. bekundet, dass sie von dem Angeklagten stundenlang mit den übelsten Worten beleidigt und tief verletzt worden sei.
Die näheren Feststellungen zur Eifersucht des Angeklagten, die sich auf den besten Freund des Angeklagten, S. M., konzentriert hat, später jedoch außerdem auf den Vater von T. S., R. S., bezogen hat, beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugen S. M. und K. T., ergänzt durch die Angaben der Zeugin H. W., der sowohl der Angeklagte als auch T. S. die Beziehungsprobleme anvertraut hatten, in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat angegeben, er habe das Gefühl gehabt, dass T. S. ein Verhältnis mit S. M. habe; einerseits habe es keine Bestätigung für den Verdacht gegeben, andererseits habe er Zeichen wahrgenommen, die ihn stutzig gemacht hätten; so habe T. S. einmal gelacht, als ihr S. M. ein Foto auf dem Handy gezeigt habe; überdies habe T. S. dem S. M. beim Umzug nach Ne. einen Schlüssel für die Wohnung ausgehändigt; darüber hinaus habe S. M. gesagt, T. S. sei eine „stille Frau“; dies habe er als Warnung aufgefasst. Obschon er bei besonnenem Nachdenken zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sein Verdacht unbegründet sei, habe ihn der Gedanke, T. S. könne untreu sein und fremdgehen, nicht losgelassen; er habe sie auf den Koran schwören lassen, dass sie ihn nicht mit S. M. betrogen habe und habe – im Sinne eines Eifersuchtsordals – erklärt, falls sie gelogen habe, werde ihrer Familie etwas passieren, falls sie nicht gelogen habe, werde seiner Familie etwas passieren. Nach der Geburt des Kindes D. S. am xx.xx.2019 habe er festgestellt, dass das Kind dem S. M. ähnlichsehe; deshalb habe er einen Vaterschaftstest verlangt. Überdies habe er den S. M. mit dem Vorwurf, ein Verhältnis mit T. S. zu haben, konfrontiert. S. M. habe auf den Koran geschworen, dass er kein Verhältnis mit T. S. habe; dies habe den Verdacht jedoch verstärkt, da er der Meinung gewesen sei, jemand, der unschuldig sei, würde niemals schwören. Er habe bis zuletzt das Gefühl gehabt, dass T. S. ein Verhältnis mit S. M. habe; überdies habe er das Gefühl gehabt, sie habe ein Verhältnis mit ihrem Vater, R. S., gehabt, weil sie bei ihm übernachtet habe. Die massive Eifersucht des Angeklagten, die sich auf den S. M. konzentriert hatte, haben die Zeugen S. M. und K. T. in der Hauptverhandlung umfassend bestätigt. Der Zeuge S. M. hat angegeben, der Angeklagte habe ihn ohne jeden Grund verdächtigt, ein Verhältnis mit T. S. zu haben; die Gespräche hätten sich mit der Zeit nur noch um das eine Thema gedreht; beim Umzug nach Ne. habe ihm T. S. – für den Notfall – einen Schlüssel für die Wohnung ausgehändigt; auf Verlangen des Angeklagten habe er den Schlüssel jedoch am nächsten Tag herausgeben müssen. Da ihm aufgefallen sei, dass T. S. oftmals traurig gewesen sei, viel geweint habe und auffällig still und in sich gekehrt geschienen habe, habe er dem Angeklagten den Rat erteilt, T. S. sei ein „stilles Mädchen“, das niemanden zum Reden habe und traurig sei, deshalb müsse der Angeklagte mehr mit ihr reden, da sie so oft weine. Der Angeklagte habe immer wieder am Telefon angerufen, um zu erfahren, ob er der Liebhaber von T. S. sei; dies habe er gegenüber dem Angeklagten stets verneint. Im Juni 2020 oder Juli 2020 habe er sich für zwei oder drei Tage in St. aufgehalten; da habe der Angeklagte um einen Besuch gebeten; er habe mit dem Angeklagten ein langes Gespräch geführt, das eine ganze Nacht gedauert habe und allein um die Frage gekreist sei, ob er mit T. S. ein Verhältnis habe; er habe auf den Koran schwören müssen, dass er kein Verhältnis mit T. S. habe; danach habe sich der Angeklagte zunächst erleichtert gezeigt, habe sich jedoch am Ende des Besuches mit der Frage verabschiedet, ob er nicht doch ein Verhältnis mit T. S. habe. Die Angaben des Zeugen S. M. hat die Zeugin K. T. bestätigt; sie hat bekundet, dass der Angeklagte immer wieder am Telefon angerufen habe, um zu erfahren, ob S. M. der Liebhaber von T. S. sei; dies habe sie gegenüber dem Angeklagten stets verneint; einmal habe der Angeklagte am Telefon gesagt, es müsse erst „Blut fließen“, bevor er Gewissheit habe. Die Angaben der Zeugen S. M. und K. T. stimmen überein mit den Angaben der Zeugin H. W., die von 14.04.2020 bis 27.06.2020 einen Spargelverkauf neben dem Imbisswagen des Angeklagten und der T. S. betrieben hat und der sich sowohl der Angeklagte als auch T. S. mit ihren Beziehungsproblemen anvertraut haben. Sie hat die Eifersucht des Angeklagten, die sich auf seinen besten Freund S. M. konzentriert hat, bestätigt und hinsichtlich des Vaterschaftstests, den sie dem Angeklagten erklärt habe, angegeben, der Vaterschaftstest habe bestätigt, dass der Angeklagte mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9% der Vater des Kindes D. S. gewesen sei; dies habe den Angeklagten jedoch nicht gänzlich überzeugt, da er eine Gewissheit von 100% hätte haben wollen und den Verdacht gehegt habe, der Vaterschaftstest könne, z.B. infolge einer Bestechung des Labors durch T. S., manipuliert worden sein. Dass der Angeklagte den Verdacht gehabt hat, T. S. mische ihm heimlich Schlafmittel in sein Essen und Trinken, damit sie sich mit S. M. treffen könne, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen H. A. in der Hauptverhandlung, der mit T. S. in der Moschee in La. gesprochen hat; überdies ergibt sich der Verdacht des Angeklagten aus der Nachricht von T. S. an M. S. vom 05.07.2020 um 07:38 Uhr, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Die näheren Feststellungen zum Umzug des Paares nach Pl. und zur Eröffnung und zum Betrieb des Imbisswagens in Pl. beruhen auf den Angaben des Angeklagten und auf den Angaben der Zeugen R. S., W. L. und H. W.; diesbezüglich haben die Zeugen übereinstimmend die unregelmäßigen Öffnungszeiten des Imbisswagens geschildert. Überdies hat die Zeugin H. W., die von 14.04.2020 bis 27.06.2020 einen Spargelverkauf neben dem Imbisswagen betrieben hat, ausführlich von den häufigen lautstarken Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und T. S. berichtet; dabei hat sie bekundet, dass T. S. bei den Streitigkeiten mit dem Angeklagten durchaus mit lauter Stimme ihren Standpunkt vertreten hat. Die Angaben der Zeugin H. W. stimmen überein mit den Angaben der Zeugin A. K., die in der Hauptverhandlung einen heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und T. S. am Telefon geschildert hat, den sie als Kundin am Imbisswagen miterlebt hat; dabei hat sie sich noch gut daran erinnern können, dass der Angeklagte nach dem Telefonat das Dönermesser und das Handy durch den Imbisswagen geworfen habe und in der Folge sehr aggressiv das Gemüse geschnitten habe.
Dass der Angeklagte und T. S. erwogen haben, Deutschland zu verlassen und nach Afghanistan zu ziehen, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten und aus den Angaben der Zeugen R. S., R. R., H. A., W. L., A. H. und A. I.; dabei ergibt sich aus den Angaben des Zeugen A. H., dass T. S. noch am 12.07.2020 erwogen hat, mit dem Angeklagten nach Afghanistan zu gehen. Dass der Angeklagte und T. S. im Jahr 2019 eine einwöchige Reise nach Frankreich unternommen haben, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten.
Die näheren Feststellungen zum Scheidungsversuch des Angeklagten zwischen Anfang Juni 2020 und Anfang Juli 2020 in der Moschee in La. beruhen auf den Angaben des Zeugen H. A., der für den Imam als Dolmetscher fungiert hat und die Gespräche, die in der Moschee geführt worden sind, in der Hauptverhandlung detailliert wiedergegeben hat. Seine Angaben stimmen überein mit der Schilderung der Begebenheit durch T. S. in einer Nachricht an den Bruder des Angeklagten, M. S., am 05.07.2020 um 07:38 Uhr, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Dass die Beziehung spätestens seit Juni 2020 auf beiden Seiten von einer ausgeprägten Ambivalenz gekennzeichnet gewesen ist, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten und aus den Angaben der Zeugen R. S., I. S., H. W., R. R. und A. I.; insbesondere hat die Zeugin A. I. bekundet, dass es – teils mehrmals wöchentlich – zu kurzfristigen Trennungen und anschließenden Versöhnungen gekommen ist; sie ergibt sich überdies in authentischer Weise aus der Chatkommunikation zwischen T. S. und dem Bruder des Angeklagten, M. S., von 19.06.2020 bis 06.07.2020, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Dass T. S. im Laufe der Beziehung herangereift ist, ergibt sich im Ansatz aus der Schilderung des Angeklagten, T. S. habe ihm erklärt, sie sei nicht mehr „die alte T.“; darüber hinaus hat der Zeuge R. S., der Vater von T. S., in der Hauptverhandlung berichtet, T. S. sei erwachsen geworden und habe eingesehen, dass sie einen Fehler gemacht habe; sie habe ein neues Leben – ohne den Angeklagten – anfangen wollen; er habe am 03.07.2020 in einer SMS von T. S. erfahren, dass die Beziehung zu Ende gehe; ab da habe T. S. öfters bei ihm übernachtet. Überdies hat die Zeugin H. W. bekundet, dass T. S. bei den Streitigkeiten des Paares am Imbisswagen durchaus in der Lage gewesen sei, ihren Standpunkt lautstark kundzutun; dies habe der Angeklagte kaum ertragen können; er sei dann manchmal gegangen.
Dass T. S. aus dem gemeinsamen Betrieb des Imbisswagens ausgestiegen ist, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten und den Angaben des Zeugen M. O. in der Hauptverhandlung; ergänzend sind in der Hauptverhandlung die Gewerbeabmeldung von T. S. vom 27.07.2020, die Gewerbeanmeldung von M. O. vom 27.07.2020 und der Vertragsentwurf über den Verkauf der Hälfte des Imbisswagens an M. O. verlesen worden.
Die Feststellung, dass T. S. ab 01.09.2020 eine Wohnung in Pi. hätte beziehen wollen, beruht auf den Angaben des Angeklagten und auf den Angaben der Zeugen R. S. und I. S. in der Hauptverhandlung; ergänzend ist in der Hauptverhandlung der Mietvertrag über die Dreizimmerwohnung in der …straße … in Pi., den T. S. zum 01.09.2020 abgeschlossen hat, verlesen worden.
Dass der Angeklagte mit der räumlichen Trennung im Grundsatz einverstanden gewesen ist, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugen W. L. und R. R., denen der Angeklagte über die Trennung berichtet hat, in der Hauptverhandlung; dass der Angeklagte seinen Kontrollanspruch über T. S. trotzdem nicht aufgegeben hat, ergibt sich aus den Nachrichten des Angeklagten an T. S. vom 05.08.2020 um 23:55 Uhr und 23:56 Uhr und vom 06.08.2020 um 00:00 Uhr, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.
Die Feststellungen zur Geburtstagsfeier des Onkels von T. S., J. T., am 01.08.2020 beruhen auf den Angaben der Zeugen S. T. und M. T. in der Hauptverhandlung.
Dass T. S. und M. T. am 03.08.2020 vereinbart haben, sich am 06.08.2020 in einem Einrichtungshaus in Re. zu treffen, um dort Möbel für die neue Wohnung von T. S. zu kaufen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin M. T. in der Hauptverhandlung.
Dass T. S. am 05.08.2020 am Imbisswagen eine Pizza geholt hat und danach zu ihrem Vater, R. S., nach Ha. gefahren ist, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen R. S. in der Hauptverhandlung.
2. Feststellungen zum Tatgeschehen
Die Feststellungen unter B.II. zum Tatgeschehen beruhen auf den teilgeständigen Einlassungen des Angeklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat eingeräumt, T. S. getötet zu haben, jedoch angegeben, sich an die Einzelheiten der Tat nicht erinnern zu können.
Dass T. S. in der Nacht von 05.08.2020 auf 06.08.2020 mit ihrer Tochter D. S. bei ihrem Vater, R. S., in Ha. übernachtet hat, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten und den Angaben des Zeugen R. S. in der Hauptverhandlung, ferner aus dem Inhalt der Nachricht von T. S. an den Angeklagten am 05.08.2020 um 23:53 Uhr, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Die Nachrichten, die der Angeklagte zwischen 05.08.2020, 23:53 Uhr, und 06.08.2020, 00:00 Uhr, an T. S. gesandt hat, sind in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Dass T. S. geplant hat, sich am 06.08.2020 am Nachmittag mit ihrer Cousine M. T. in einem Einrichtungshaus in Re. zu treffen, um dort Möbel für ihre neue Wohnung in Pi. zu kaufen, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugen R. S. und M. T. in der Hauptverhandlung.
Zum Tagesablauf von T. S. am 06.08.2020 hat der Zeuge R. S. in der Hauptverhandlung angegeben, T. S. habe sich, nachdem sie mit ihm am Morgen gefrühstückt habe, bis ca. 15:00 Uhr mit ihrer Tochter D. S. bei ihm in Ha. aufgehalten; gegen 15:00 Uhr sei sie aufgebrochen, um in das Einrichtungshaus nach Re. zu fahren. Dass T. S. nicht auf direktem Weg nach Re. gefahren ist, sondern zuvor nach Pl. gefahren ist, wo sie sich in die gemeinsame Wohnung in der …straße … begeben hat und den Angeklagten angetroffen hat, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung; der Angeklagte hat das Gespräch mit T. S. in der Wohnung geschildert und angegeben, dass er, nachdem er einen Joint geraucht habe, die Wohnung vor T. S. verlassen habe und sich zum Imbisswagen begeben habe.
Die näheren Feststellungen zum Treffen von T. S. mit ihrer Cousine M. T. in dem Einrichtungshaus in Re. beruhen auf den Angaben der Zeugin M. T. in der Hauptverhandlung; die Zeugin hat die letzte Begegnung mit T. S. detailreich wiedergegeben; sie hat bekundet, dass T. S. an dem Tag guter Dinge gewesen sei und sich auf einen Neubeginn ohne den Angeklagten gefreut habe. Damit übereinstimmend hat die Zeugin A. I. in der Hauptverhandlung über ein Telefonat mit T. S. berichtet, dass sie am Abend des 06.08.2020 mit ihr geführt habe; in dem Telefonat habe T. S. erzählt, dass sie in dem Einrichtungshaus in Re. gewesen sei und Möbel für die neue Wohnung gekauft habe; T. S. habe sich sehr gefreut und habe sie eingeladen, nach Wa. zu kommen, um sich die Möbel anzuschauen.
Die Versuche des Angeklagten, sich am Imbisswagen telefonisch mit R. R. zu verabreden, ergeben sich aus den Angaben der Zeugin R. R. in der Hauptverhandlung; die Zeugin hat die Anrufe des Angeklagten geschildert und den Inhalt der Telefonate und den Eindruck, den sie an dem Tag von dem Angeklagten gewonnen hat, detailreich geschildert. Der Angeklagte habe schon länger mit ihr „anbandeln“ wollen; er habe bereits früher Anspielungen gemacht und geäußert, dass er sie „so lieb“ habe; er habe sie immer „Schatzi“ und „Chefin“ genannt. Die Telefonate mit R. R. am 06.08.2020 sind durch die Auswertung des Handys des Angeklagten, über die der Zeuge KHK E. in der Hauptverhandlung berichtet hat, bestätigt worden.
Die näheren Feststellungen zum gemeinsamen Trinken des Angeklagten mit R. M. beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Angaben des Zeugen R. M. in der Hauptverhandlung. Hierzu hat der Angeklagte angegeben, er habe eigentlich nicht vorgehabt, zu trinken, jedoch habe ihn R. M. gefragt, ob er Bier habe; dies habe er verneint; dann habe es nicht lange gedauert, bis R. M. zum Lebensmittelgeschäft gegangen sei, um Whisky-Cola zu holen; man habe dann noch zweimal „Nachschub“ geholt; beim zweiten Mal sei R. M. gegangen, beim dritten Mal sei er selber gegangen. Damit übereinstimmend hat der Zeuge R. M. bekundet, der Angeklagte sei sehr freundlich gewesen und habe ihn auf eine Pizza eingeladen; er habe sich für die Einladung revanchieren wollen und habe bei dem nahegelegenen Lebensmittelgeschäft vier Dosen Whisky-Cola geholt, die man gemeinsam getrunken habe; er sei dann nochmals zum Lebensmittelgeschäft gegangen und habe nochmals vier Dosen Whisky-Cola geholt; der Angeklagte sei auch selbst einmal zum Lebensmittelgeschäft gegangen, um „Nachschub“ zu holen. Überdies hat der Zeuge angegeben, man habe beim Trinken in fröhlicher Stimmung ein lockeres Gespräch geführt, in dem es hauptsächlich um Frauen und Mädchen gegangen sei; der Angeklagte habe gesagt, dass er „mal wieder“ eine Frau brauchen könnte; er habe ihn gefragt, ob er ihm nicht ein Mädchen besorgen könnte oder ein Mädchen für ihn wüsste; dies habe er jedoch verneint. Die Angaben des Angeklagten und des Zeugen R. M. zum Konsum von Whisky-Cola werden bestätigt durch die Auffindung der Getränkedosen auf dem Tisch der Sitzgruppe und im Müllbeutel im Imbisswagen, über die der Zeuge KHK E. in der Hauptverhandlung berichtet hat; die diesbezüglich gefertigten Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden; ergänzend haben die Zeugen M. O. und F. S. angegeben, die Whisky-Cola-Dosen auf dem Tisch der Sitzgruppe wahrgenommen zu haben.
Dass sich gegen 19:30 Uhr M. O. zu dem Angeklagten und R. M. an die Sitzgruppe gesetzt hat, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen M. O. und R. M. in der Hauptverhandlung.
Dass T. S. gegen 19:00 Uhr in Re. losgefahren ist, hat der Zeuge R. S. in der Hauptverhandlung angegeben; er hat bekundet, T. S. habe ihm gegen 19:00 Uhr eine Nachricht geschrieben, in der sie ihm mitgeteilt habe, dass sie nun losfahre.
Der telefonische Kontakt zwischen dem Angeklagten und T. S. in der Zeit von 19:10 Uhr bis 20:00 Uhr ergibt sich aus der Auswertung des Handys des Angeklagten, über die der Zeuge KHK E. in der Hauptverhandlung berichtet hat. Die Zeugen R. M. und M. O. haben die Telefonate des Angeklagten am Imbisswagen mitbekommen; sie haben diesbezüglich berichtet, der Angeklagte sei beim Telefonieren – teils bis zum Parkplatz des Lebensmittelgeschäfts – umhergegangen; zum Telefonat des Angeklagten mit T. S. um 19:48 Uhr haben die Zeugen R. M. und M. O. detailreich berichtet; der Angeklagte habe das Telefonat mit den Worten „fick deinen Vater“, „fick deine Mutter“ und „fick deine Schwester“ beendet; die Zeugen haben den Angeklagten nach dem Telefonat als aufgeregt beschrieben, er habe sich jedoch wieder beruhigt; der Zeuge M. O. hat außerdem bekundet, der Angeklagte habe nach dem Telefonat eine Dose auf den Tisch geschlagen.
Die näheren Feststellungen zum Erscheinen von T. S. am Imbisswagen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugen R. M. und M. O.. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, er sei sich nicht mehr sicher, weshalb T. S. am Abend des 06.08.2020 zum Imbisswagen gekommen sei; nach seiner Erinnerung sei sie zum Imbisswagen gekommen, um Essen zu holen; dies habe sie oft gemacht. Ob dies tatsächlich der Grund gewesen ist, weshalb T. S. am Abend des 06.08.2020 an den Imbisswagen gekommen ist, hat sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen, liegt jedoch nahe, zumal T. S., wie der Zeuge R. S. berichtet hat, bereits am Vortag am Imbisswagen eine Pizza geholt hat; ein anderer Grund hat sich nicht ergeben. In Bezug auf das Gespräch des Angeklagten mit T. S. am Auto hat der Angeklagte angegeben, sich an eine Gesprächssituation am Auto nicht erinnern zu können; nach seiner Erinnerung habe er zu T. S. lediglich gesagt, sie solle in den Imbisswagen kommen, um eine Pizza zu mitzunehmen. Zum Gespräch am Auto ergeben sich die näheren Feststellungen jedoch aus den Angaben der Zeugen R. M. und M. O.. Die Zeugen haben bekundet, der Angeklagte habe am Auto mit T. S. gesprochen, zunächst lauter, dann leiser; dann habe T. S. das Auto auf die Schotterfläche umgeparkt; nach dem Umparken habe der Angeklagte noch einmal mit ihr gesprochen und sie dann aufgefordert, mit ihm in den Imbisswagen zu gehen; dem sei sie nachgekommen, wobei sie die Tür des Autos offengelassen habe; sie habe vor dem Angeklagten den Imbisswagen betreten; der Angeklagte habe hinter ihr die Tür des Imbisswagens geschlossen.
Die näheren Feststellungen zum Geschehen im Imbisswagen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Angaben der Zeugen R. M. und M. O.. Der Angeklagte hat zum Geschehen im Imbisswagen angegeben, im Imbisswagen sei das „Thema S.“ wieder zur Sprache gekommen; er habe mit T. S. im Imbisswagen diskutiert, dabei sei es allein um den S. M. gegangen; er habe Fragen an T. S. gehabt und habe genau wissen wollen, ob sie fremdgegangen sei und ein Verhältnis mit S. M. habe; er habe sie gefragt, ob sie ihn mit S. M. betrogen habe. Er wisse nicht mehr genau, wie er das Messer in die Hand genommen habe, könne sich jedoch noch erinnern, dass er mit dem Messer gedroht habe; auf die Frage, ob sie ihn betrogen habe, habe T. S. geantwortet: „Ja, mit mehreren!“ Weshalb sie das gesagt habe, wisse er nicht; vielleicht habe er sie immer wieder gefragt, so dass sie es nicht mehr aushalten habe können. Jedenfalls habe er ab dem Zeitpunkt die Kontrolle verloren; er habe nicht mehr gewusst, was er tue; ab dem Zeitpunkt habe er keine Erinnerung mehr. Die Angaben des Angeklagten zum Geschehen im Imbisswagen – vor dem Beginn der Tathandlung – sind nicht zu widerlegen, da die Zeugen R. M. und M. O. keine näheren Einzelheiten wahrgenommen haben; die Zeugen haben angegeben, der Angeklagte habe sich mit T. S. ca. zwei Minuten im Imbisswagen befunden; währenddessen hätten sie nicht hören können, was der Angeklagte und T. S. im Imbisswagen besprochen hätten; einen Streit im Imbisswagen hätten sie nicht vernommen. Die Angaben des Angeklagten erscheinen jedoch – eingedenk des Umstandes, dass der Angeklagte gegen T. S. fortwährend den Verdacht gehegt hat, sie sei untreu und habe ein Verhältnis mit S. M. – plausibel; es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass T. S., die in der letzten Zeit immer mehr den Willen hatte, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, des ständigen, durch nichts begründeten Verdachts des Angeklagten überdrüssig geworden ist und ihm deshalb aus Sarkasmus – freilich ohne hierdurch ernsthaft seinen Verdacht zu bestätigen – die Antwort „ja, mit mehreren!“ gegeben hat. Dass der Angeklagte bei seiner Drohung der T. S. das Messer mit der Spitze an die Brust gesetzt hat, ergibt sich aus den kratzerartigen Hautverletzungen an der Brust von T. S., die der Sachverständige Prof. Dr. P. festgestellt hat; der Sachverständige hat ausgeführt, die kratzerartigen Hautverletzungen ließen sich plausibel mit angedeuteten Stichen im Sinne eines Drohens durch Aufsetzen einer Messerspitze in Einklang bringen.
In Bezug auf die Tathandlungen hat der Angeklagte eingeräumt, T. S. getötet zu haben, jedoch angegeben, sich an die Einzelheiten der Tat nicht erinnern zu können. Er könne sich erinnern, dass er mit dem Messer gedroht habe; er wisse jedoch nicht mehr, welches Messer er genommen habe, wie er zugestochen habe und ob er das Messer gewechselt habe; für ihn sei alles wie in einem Traum gewesen; er wisse, dass er T. S. getötet habe; er sei schuld an ihrem Tod; er sei jedoch der Meinung, er hätte die Tat nicht begangen, wenn er nicht getrunken hätte.
Die näheren Feststellungen zur Tathandlung im Imbisswagen (1. Akt des Tötungsgeschehens) beruhen auf den Angaben der Zeugen R. M., M. O. und F. S. in der Hauptverhandlung. Die Zeugen R. M. und M. O. haben bekundet, sie hätten plötzlich einen lauten Schrei gehört, dann sei die Tür des Imbisswagens aufgegangen und T. S. sei in der Tür des Imbisswagens erschienen. Der Zeuge R. M. hat angegeben, nach seiner Wahrnehmung sei T. S. aus dem Imbisswagen „herausgefallen“, als ob sie „stolpern“ würde; ob T. S. geblutet habe, könne er nicht sagen; hinter ihr habe sich der Angeklagte befunden; an seinen Händen sei Blut gewesen; das Messer habe er nicht gesehen; da er Angst bekommen habe, sei er zu seinem Auto gelaufen und davongefahren. Der Zeuge M. O. hat angegeben, nach seinem Eindruck sei T. S. aus dem Imbisswagen „geschubst“ worden; an ihrer Brust und ihrem Bauch sei Blut gewesen; hinter ihr habe sich der Angeklagte befunden, der ein blutiges Messer in der Hand gehalten habe; da er Angst bekommen habe, sei er davongelaufen. Daneben hat der Zeuge F. S., der das Geschehen im Imbisswagen von dem Parkplatz des Lebensmittelgeschäfts aus beobachtet hat, berichtet, T. S. sei durch den Imbisswagen hindurch zur Tür gelaufen und aus dem Imbisswagen „herausgefallen“; einen Messerstich im Imbisswagen habe er nicht gesehen, jedoch den Schrei von T. S. im Imbisswagen gehört; dass sie „geschubst“ worden sei, habe er nicht gesehen; er habe jedoch wahrgenommen, dass sie am Heck ihres Autos auf den Boden gestürzt sei. In der Zusammenschau der Angaben der Zeugen R. M., M. O. und F. S. steht fest, dass der Angeklagte im Imbisswagen mindestens einmal mit dem Küchenmesser auf den Oberkörper von T. S. eingestochen hat; dies wird bestätigt durch die Lage der Blutspuren im Inneren des Imbisswagens; die hierzu gefertigten Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden.
Die näheren Feststellungen zur Tathandlung am linken Heck des Autos von T. S. (2. Akt des Tötungsgeschehens) ergeben sich aus den Angaben der Zeugen M. O. und S. Mu. in der Hauptverhandlung. Der Zeuge M. O. hat angegeben, er habe, nachdem er von der Sitzgruppe weggelaufen sei, aus einiger Entfernung beobachtet, dass der Angeklagte, als sich T. S. am linken Heck des Autos auf dem Boden befunden habe, mindestens zweimal mit dem Messer auf sie eingestochen habe. Der Zeuge S. Mu. hat angegeben, er sei durch ein lautes Schreien auf das Geschehen aufmerksam geworden und habe sich an den Imbisswagen begeben; dort habe er gesehen, dass der Angeklagte mit einem großen „silbernen“ Messer mit „schwingenden Bewegungen“ auf die am Boden hockende T. S. eingestochen habe; dabei habe er wahrgenommen, dass das Messer verbogen gewesen sei. Das (verbogene) Küchenmesser hat er auf Vorhalt in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Er hat ferner angegeben, er habe dem Angeklagten zugerufen, er solle aufhören; der Angeklagte habe sich aufgerichtet und ihn mit leerem Blick angesehen; aus Angst sei er zurück ins Haus gelaufen. Nach den Angaben des Zeugen S. Mu. steht fest, dass sich das Küchenmesser bei der Tathandlung am linken Heck des Autos von T. S. (2. Akt des Tötungsgeschehens) verbogen hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. lässt sich das Verbiegen des Küchenmessers plausibel mit einem Knochentreffer beim Auftreffen des Messers auf die Wirbelsäule bzw. die vierte Rippe im Zusammenhang mit einer festgestellten Stichverletzung in den Rücken in Einklang bringen; die Knochentreffer hat der Sachverständige als besonders schmerzhaft eingeordnet. Die Verortung der Tathandlung (2. Akt des Tötungsgeschehens) am linken Heck des Autos von T. S. ergibt sich im Übrigen aus der Lage der Blutspuren auf der linken Seite des hinteren Stoßfängers; die hierzu gefertigten Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Dass T. S. laute Schreie ausgestoßen hat, die als „qualvoll“, „kreischend“ und „schrecklich“ beschrieben worden sind und weit zu hören gewesen sind, haben die Zeugen F. S., S. Mu., A. S., C. N. und B. K., die sich (zunächst) in einiger Entfernung zum Geschehen befunden haben, bekundet.
Dass sich der Angeklagte, um ein anderes Messer zu holen, zurück in den Imbisswagen begeben hat und im Imbisswagen das verbogene Küchenmesser auf den Boden geworfen hat, ergibt sich aus der Auffindung des Küchenmessers im Imbisswagen, über die der Zeuge PHM F. in der Hauptverhandlung berichtet hat; die hierzu gefertigten Lichtbilder und das Küchenmesser sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Über den Weg der T. S. vom linken Heck des Autos zur Fahrertür des Autos – während sich der Angeklagte zum Wechseln des Messers im Imbisswagen befunden hat – hat die Zeugin B. K. berichtet; sie hat angegeben, T. S. sei zur Fahrertür des Autos „gehumpelt“; man habe gemerkt, „sie konnte nicht mehr“; ob sie sich auf den Fahrersitz gesetzt hat, konnte die Zeugin nicht sicher sagen. Dass die Fahrertür des Autos von T. S. offen gestanden ist, folgt aus den Angaben des Zeugen R. M., der bekundet hat, dass T. S., als sie in den Imbisswagen gegangen sei, die Tür ihres Autos offengelassen habe. Aus den Angaben der Zeugen F. S., A. S., S. H. und P. H. ergibt sich, dass es T. S. gelungen ist, sich auf den Fahrersitz zu setzen.
Die näheren Feststellungen zur Tathandlung im Auto von T. S. (3. Akt des Tötungsgeschehens) ergeben sich aus den Angaben der Zeugen F. S., B. K., S. H., P. H. und A. S. in der Hauptverhandlung. Der Zeuge F. S. hat angegeben, der Angeklagte habe mehrmals mit dem Messer auf T. S. eingestochen, als sie sich in ihrem Auto befunden habe. Damit übereinstimmend hat die Zeugin B. K. berichtet, der Angeklagte habe, an der Fahrerseite des Autos stehend, mindestens dreimal mit dem Messer auf den Oberkörper von T. S. eingestochen; dabei habe er die Worte „was hast du gemacht, wieso hast du das gemacht?“ geschrien. Dass der Angeklagte die Stiche mit dem Santokumesser ausgeführt hat, folgt aus den Angaben der Zeugen S. H., P. H. und A. S.; die Zeugen haben die Messerstiche zwar nicht beobachten können, jedoch das blutige Santokumesser in der Hand des Angeklagten wahrgenommen, als er von der Fahrerseite auf die Beifahrerseite des Autos von T. S. gegangen ist; sie haben übereinstimmend bekundet, das Messer sei nicht verbogen gewesen; sie haben das (nicht verbogene) Santokumesser auf Vorhalt in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Den Vorgang des Bluteinatmens hat der Sachverständige Prof. Dr. P. in der Hauptverhandlung ausführlich geschildert und anhand der Lichtbilder der Lunge von T. S. anschaulich dargelegt. Dass T. S. den linken Arm gehoben hat, um sich gegen die Messerstiche zu schützen, folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P., der die festgestellten Stichverletzungen am linken Ober- und Unterarm und am linken Handrücken plausibel als passive Abwehrverletzungen eingeordnet hat.
Der Wortwechsel des Angeklagten mit A. S. bzw. mit S. H. ergibt sich aus den Angaben der Zeugen A. S., S. H. und P. H.; die Zeugen haben berichtet, dass der Angeklagte das Kind aus dem Kindersitz genommen habe und das Santokumesser auf den Boden geworfen habe; über die Auffindung des Santokumessers auf der Schotterfläche hat der Zeuge PHM F. in der Hauptverhandlung berichtet; die hierzu gefertigten Lichtbilder und das Santokumesser sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Die Äußerung „sie hat mit einem anderen gefickt“ haben die Zeugen S. H. und A. S. wiedergegeben; die Äußerung „ruf die Polizei an, ich habe Scheiße gebaut“ haben die Zeugen S. H. und P. H. geschildert; die Äußerung „ich bin nicht der Teufel, sie ist der Teufel, ich bin Adam, sie ist Eva, sie ist nur eine Frau“ ergibt sich aus den Angaben der Zeugin C. N.; überdies hat die Zeugin B. K. die Worte „sie ist der Teufel“ vernommen.
Die Feststellungen zu den Erste-Hilfe-Maßnahmen und zum Sterben von T. S. ergeben sich aus den detailreichen Schilderungen der Zeugen A. S., S. H., P. H. und F. S. in der Hauptverhandlung; die Äußerung des Angeklagten „lasst sie verrecken, die Schlampe, sie hat mich betrogen“ haben die Zeugen S. H. und P. H. in der Hauptverhandlung wiedergegeben.
Dass der Angeklagte um 20:21 Uhr die Telefonnummern von R. S. und S. M. gewählt hat, ergibt sich aus der Auswertung des Handys des Angeklagten, über die der Zeuge KHK E. in der Hauptverhandlung berichtet hat, ferner aus den Angaben der Zeugen R. S. und S. M. in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen PHM F., S. H. und P. H.; die Äußerung des Angeklagten, T. S. habe ihn mit ihrem Vater betrogen, er habe deshalb den Teufel getötet, hat der Zeuge PHM F. in der Hauptverhandlung geschildert.
Die Feststellungen zur Todesursache folgen aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P., der die gerichtliche Leichenöffnung durchgeführt hat, in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zu den Reanimationsmaßnahmen und zum Todeszeitpunkt ergeben sich aus den Angaben des Zeugen Dr. K. H., der als Notarzt eingesetzt gewesen ist, in der Hauptverhandlung; ergänzend sind in der Hauptverhandlung der Notarztbericht und die Todesbescheinigung verlesen worden.
Die näheren Feststellungen zu den Verletzungen, die T. S. durch das Tatgeschehen erlitten hat, beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P., der die gerichtliche Leichenöffnung durchgeführt hat, in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige hat die Verletzungen ausführlich geschildert und anhand der Lichtbilder der Leichenöffnung anschaulich dargelegt; die Lichtbilder der Leichenöffnung sind in Augenschein genommen worden.
Der Sachverständige Dr. Pu. hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass die Blutanhaftungen an den Tatmessern von T. S. stammen; an dem Santokumesser hat er das DNA-Muster des Angeklagten feststellen können.
Die zahlreich gefertigten Lichtbilder des Tatorts, der Leiche und des Angeklagten sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden.
3. Feststellungen zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen unter B.III. zum Nachtatgeschehen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen S. H., P. H., PHM F. und KHK E. in der Hauptverhandlung.
4. Feststellungen zu Alkohol und Drogen
Die Feststellungen unter B.IV. zur Atemalkoholkonzentration beruhen auf den Angaben des Zeugen PHK A. und der Verlesung des Antrags auf Feststellung des Alkohol- und Drogengehalts im Blut in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen unter B.IV. zur Blutalkoholkonzentration und zur THC-Konzentration beruhen auf der Verlesung des Blutalkohol-Untersuchungsbefundes des Universitätsklinikums B. vom 13.08.2020, der immunologischen Vortestbefunde des Universitätsklinikums B. vom 17.08.2020 und des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums B. vom 27.08.2020 in der Hauptverhandlung; ergänzend sind das Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Ethylglucuronid des F. in München vom 30.12.2020 und das Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe des F. in München vom 18.01.2021 verlesen worden.
Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Dr. B. in der Hauptverhandlung.
Die Feststellung, dass der Angeklagte keine alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hat, folgt aus den Angaben der Zeugen R. M., M. O., F. S., S. Mu., A. S., C. N., S. H., P. H., PHM F. und KHK E. und der Verlesung des ärztlichen Berichts vom 07.08.2020 und des Beiblatts zum ärztlichen Bericht vom 07.08.2020 in der Hauptverhandlung.
5. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Die Feststellungen unter B.V. zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. B. in der Hauptverhandlung, dem sich die Kammer nach kritischer Würdigung aus eigener Überzeugung anschließt.
Die Sachverständige Dr. B., der die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft De., die Straferkenntnisse zu den Vorstrafen des Angeklagten und die Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt La. zur Verfügung gestanden haben und die den Angeklagten am 05.10.2020, am 05.11.2020 und am 23.11.2020 in der Justizvollzugsanstalt La. im Rahmen einer persönlichen Exploration untersucht hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat nicht vorgelegen hat.
In diagnostischer Hinsicht habe bei dem Angeklagten bei der Begehung der Tat eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) vorgelegen; die von der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen geforderten Kriterien eines schädlichen Gebrauchs oder einer Abhängigkeitserkrankung seien indessen nicht erfüllt gewesen. Daneben liege bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und dissozialen Zügen vor, die jedoch nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreiche. Ein Hinweis auf eine Intelligenzminderung oder andere psychiatrische Erkrankungen im Sinne einer endogenen oder exogenen Psychose mit forensischer Relevanz habe sich weder aus der psychiatrischen Exploration noch aus den vorliegenden Akten ermitteln lassen; insbesondere liege keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor.
Das Vorliegen einer wahnhaften Störung im Sinne eines Eifersuchtswahns hat die Sachverständige Dr. B. auf der Grundlage der Kriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen überzeugend verneint; es fehle an der für einen Eifersuchtswahn erforderlichen unkorrigierbaren, auf falschen Schlussfolgerungen gründenden Überzeugung der Untreue trotz fehlender Beweise, da der Angeklagte selbst Zweifel an der Untreue von T. S. geäußert habe; derartige Zweifel würden bei einem Eifersuchtswahn nicht gegeben sein.
Überdies hat die Sachverständige Dr. B. das Vorliegen einer Affekttat im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auf der Grundlage der Kriterien von Saß – spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit, affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft, psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren, abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, charakteristischer Affektaufbau und Affektabbau, Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion, Erinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit und Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität – überzeugend verneint und lediglich fünf der aufgeführten Kriterien als gegeben erachtet; insbesondere fehle es an den für eine Affekttat charakteristischen Kriterien des Affektabbaus und der Erschütterung; im Gegenteil habe die fortbestehende Wut des Angeklagten zu Äußerungen wie „hau ab, sonst bringe ich dich um“ und „lasst sie verrecken, die Schlampe“ geführt; der Angeklagte habe in einem länger andauernden Aggressionszustand gehandelt. Die durch den Angeklagten geltend gemachten Erinnerungslücken hinsichtlich der Einzelheiten des Tatgeschehens seien als Schutzbehauptung zu werten, da sich bei genauer Betrachtung seiner Einlassung gezeigt habe, dass er durchaus Umgebungsdetails wahrgenommen habe. Im Übrigen gelte es als Ausschlusskriterium einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wenn der Täter unmittelbar vor, während oder nach der Tat seine Absicht bekräftige oder rechtfertige; dies spreche für die erhaltene Kontinuität des Bewusstseins und die Kongruenz von Fühlen, Denken, Wollen, Handeln und Sprechen. In der Gesamtschau zeige sich somit, wenngleich eine Affektbeteiligung bei der Tat eine erhebliche Rolle gespielt habe, nicht das Ausmaß einer psychischen Ausnahmesituation im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.
Nach differentialdiagnostischem Ausschluss der in Erwägung gezogenen Erkrankungen und Affektzustände verbleibe als forensisch relevante Diagnose zum Tatzeitpunkt allein die Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0). Ausgehend von der am 07.08.2020 um 00:21 Uhr entnommenen Blutprobe, die einen Mittelwert von 1,05 ‰ ergeben habe, ergebe sich bei einer Rückrechnung am 06.08.2020 um 20:10 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,08 ‰ und eine minimale Blutalkoholkonzentration im Bereich von 1,35 ‰ und 1,26 ‰. Ausgehend von dem am 06.08.2020 um 21:43 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest, der eine Atemalkoholkonzentration von 0,69 mg/l ergeben habe, ergebe sich bei einer Rückrechnung um 20:00 Uhr ein Maximalwert von 1,89 ‰ und ein Minimalwert von 1,67 ‰. Unter Zugrundelegung des Maximalwerts der Blutalkoholkonzentration sei von einem mittelgradigen Rausch auszugehen. Soweit die toxikologische Blutuntersuchung einen positiven Wert für Cannabinoide mit Werten von 0,7 ng/ml THC und 15,4 ng/ml THC-COOH ergeben habe, spreche dies dafür, dass der Angeklagte nicht unter einer akuten Wirkung von Cannabis gestanden habe.
Ein mittelgradiger Rausch könne zu Ausfallerscheinungen im Sinne eines neurologischen Achsensyndroms mit Beeinträchtigung von Sprache, Gleichgewichtssinn, Feinmotorik und Koordination, eines hirnorganischen Achsensyndroms mit Beeinträchtigung von Bewusstsein, Denken und Wahrnehmung und Einschränkungen in der Anpassung an äußere Gegebenheiten und der Umsetzung eines Handlungsplanes und eines affektiven Achsensyndroms im Sinne eines raschen Wechsels von euphorischen und dysphorischen Zuständen führen; dabei komme es zu deutlichen Verhaltensveränderungen im Vergleich zum nüchternen Zustand. Der Blutalkoholwert lasse für sich genommen keine sicheren Rückschlüsse auf die geistig-seelische Verfassung des Täters zu, vielmehr komme dem Leistungsverhalten des Täters (sog. psychodiagnostische Kriterien) die maßgebende Bedeutung zu.
Diesbezüglich habe die Untersuchung der Leistungsbereiche – unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der Verlesung des ärztlichen Berichts vom 07.08.2020 in der Hauptverhandlung – jedoch unauffällige Befunde ergeben. Bei dem Angeklagten habe sich aufgrund der Alkoholintoxikation lediglich eine Alteration der affektiven Achse und des Verhaltens, jedoch keine Beeinträchtigung der neurologischen und hirnorganischen Achse ergeben. Das Fehlen von motorischen und koordinativen Ausfallerscheinungen sei als Hinweis auf einen leichtgradigen Rausch zu werten, indessen könne in Anbetracht des hohen Blutalkoholwertes, der fehlenden Gewöhnung und der alkoholbedingten Verhaltensentgleisungen in der Vergangenheit nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Angeklagten bei der Begehung der Tat ein Ausmaß der Alkoholisierung vorgelegen habe, das unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung einzuordnen sei.
Dieser Zustand habe jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der tatbezogenen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt.
In Bezug auf die Einsichtsfähigkeit hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Realitätsverlust bzw. eine Realitätsverkennung des Angeklagten ergeben; dem Angeklagten sei jederzeit bewusst gewesen, dass seine Handlungen eine Rechtsverletzung darstellten, die strafrechtliche Sanktionen nach sich zögen. Dem Angeklagten sei durch seine Vorahndungen bekannt gewesen, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu Verhaltensentgleisungen neige. Die erhaltene Einsichtsfähigkeit sei überdies aus der Äußerung gegenüber dem Zeugen S. H. („ruf die Polizei an, ich habe Scheiße gebaut“) ersichtlich.
In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verlust oder eine Einschränkung der verhaltensregulierenden Hemmkräfte des Angeklagten ergeben. Charakteristisch hierfür seien eine deutliche Beeinträchtigung der Motorik und Koordination, eine Beeinträchtigung im formalen Denkablauf, eine verminderte Flexibilität, ein reduziertes Auffassungsvermögen, eine verminderte Reagibilität auf Außenreize, deutliche affektive Veränderungen, eine ausgeprägte emotionale Labilität, eine hohe Impulsivität des Tatablaufes mit Fehlen von Tatplanung und Risikoabsicherung und vorbestehende psychische Auffälligkeiten; vorliegend seien jedoch lediglich drei der aufgeführten Kriterien erfüllt gewesen. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der Verlesung des ärztlichen Berichts vom 07.08.2020 in der Hauptverhandlung hätten sich keine Ausfallerscheinungen im Sinne eines neurologischen und hirnorganischen Achsensyndroms ergeben; die Reagibilität auf Außenreize habe im Rahmen des Tatgeschehens durchgehend bestanden. Überdies spreche der Tatablauf an sich gegen eine Beeinträchtigung der Motorik und der Koordination; das Zurückkehren in den Imbisswagen, um ein neues Messer zu holen, sei als Hinweis auf ein bewusstes, gesteuertes und zielgerichtetes Handlungsmuster, einen enormen Handlungsentschluss und die Bereitschaft, die Tat zu Ende zu führen, zu werten; schließlich habe der Angeklagte nach der Tat diejenigen Personen angerufen, auf die sich seine Eifersucht bezogen habe.
Die Kammer ist nach eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, auch in den Details nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B. überzeugt; insbesondere teilt die Kammer deren Einschätzung, dass die Alkoholisierung des Angeklagten nicht zu einer Beeinträchtigung der tatbezogenen Steuerungsfähigkeit geführt hat.
6. Feststellungen zum Motiv
Die Feststellungen unter B.VI. zum Motiv des Angeklagten ergeben sich aus einer Gesamtschau seiner Persönlichkeit, der Beziehungsgeschichte und der Tatsituation.
D. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht, indem er T. S. aus niedrigen Beweggründen absichtlich getötet hat.
I. Niedrige Beweggründe
Bei seiner Tat hat der Angeklagte das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt.
Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, d.h. wenn die Beweggründe für die Tat in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1987, Az. 2 StR 559/87; Urteil vom 18.10.1995, Az. 2 StR 341/95; Urteil vom 11.01.2000, Az. 1 StR 505/99; Urteil vom 02.02.2000, Az. 2 StR 550/99; Urteil vom 03.09.2002, Az. 5 StR 139/02; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18). Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren; hierbei sind insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat, eine den Täter oder das Opfer treffende Verantwortung an einer Konflikteskalation und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2007, Az. 5 StR 548/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18). Bei normalpsychologischen Tatantrieben hängt die Einordnung der Beweggründe als niedrig davon ab, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 StR 84/12; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18); das ist beispielsweise der Fall, wenn die tatmotivierende Gefühlsregung jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2000, Az. 4 StR 499/00; Urteil vom 28.01.2003, Az. 5 StR 310/02). Ein spontaner Tatentschluss schließt niedrige Beweggründe nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1951, Az. 1 StR 675/51; Urteil vom 04.04.1967, Az. 1 StR 103/67; Urteil vom 23.08.1995, Az. 3 StR 373/95; Beschluss vom 27.04.2006, Az. 5 StR 79/06). Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. 4 StR 243/05; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen diese zum Beispiel nicht vor, wenn Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit bestimmend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2003, Az. 3 StR 149/03; Urteil vom 09.09.2003, Az. 1 StR 153/03; Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 StR 105/08; Urteil vom 23.08.2006, Az. 1 StR 266/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13); dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03; Beschluss vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03; Urteil vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06; Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19). In subjektiver Hinsicht müssen dem Täter die der Bewertung als „niedrig“ zugrunde liegenden Umstände bekannt und die Beurteilung als sittlich besonders anstößig seiner Einsicht zugänglich gewesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03); er muss seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2001, Az. 2 StR 259/01; Beschluss vom 14.04.2004, Az. 4 StR 577/03; Urteil vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19).
Nach diesen Maßgaben hat der Angeklagte die T. S. aus niedrigen Beweggründen getötet; dabei hat die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung die für seine Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren in den Blick genommen.
Sein bestimmendes Motiv, nämlich die Weigerung, ein selbstbestimmtes Leben der T. S. und den damit in seinen Augen verbunden Kontrollverlust über T. S. zu akzeptieren, ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und steht auf tiefster Stufe. Denn dieses Motiv ist Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, die T. S. als sein Eigentum zu begreifen, über das er nach Belieben verfügen könne. Indem er den Wunsch der T. S., ein selbstbestimmtes Leben zu führen und sich seiner Kontrolle zu entziehen, mit ihrer Tötung beantwortete, um hierdurch die erfahrene Kränkung wettzumachen und die beanspruchte Kontrolle über sie zurückzugewinnen, negierte er den personalen Eigenwert der T. S. und degradierte sie zu einem bloßen Objekt, das nach eigenem Gutdünken entsorgt werden kann (in diesem Sinne hatte T. S. am 05.07.2020 um 07:28 Uhr an M. S. geschrieben: „ich fühle mich wie ein Spielzeug von ihm, das er einmal liebt und einmal wegwirft“). Hierdurch wird seine selbstsüchtige Gesinnung belegt, es stehe ihm zu, über das Leben der T. S. bestimmen, sie bei Wohlverhalten zu belohnen und bei Missverhalten, d.h. bei einem Verhalten, das nicht seinem Willen entspricht, zu bestrafen, bis hin zur Beendigung ihres Lebens.
Überdies besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Tatanlass, nämlich der Kränkung über den erfahrenen Kontrollverlust, und der Tat; die tatmotivierende Gefühlsregung des Angeklagten entbehrt jedes nachvollziehbaren Grundes für die Tat. Dass Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit oder ein Gefühl der Enttäuschung über ein als demütigend empfundenes Verlassenwerden bestimmend für die Tat gewesen sind, hat die Kammer nicht feststellen können; die (räumliche) Trennung stand gegen Ende Juli 2020 für beide Seiten fest; dass der Angeklagte hiergegen protestiert hätte, ist nicht bekannt; überdies hat der Angeklagte am Tattag mehrmals versucht, die R. R. zu einem Treffen zu bewegen, und den R. M. nach einem „Mädchen“ gefragt; jener hat die Stimmung des Angeklagten am Tattag als „fröhlich“ beschrieben; dies lässt nicht darauf schließen, dass den Angeklagten die Trennung von T. S. am Tattag besonders betroffen gemacht hätte, zumal die Beziehung seit längerer Zeit von häufigen Streitigkeiten geprägt gewesen ist und er selbst einen Scheidungsversuch in der Moschee unternommen hat.
Die Kammer hat bei der getroffenen Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt gelassen, dass (auch) das Verhalten von T. S. – alterstypisch – ambivalent gewesen ist und sie trotz heftiger Streitigkeiten nach kurzfristigen Trennungen immer wieder versucht hat, die Beziehung mit dem Angeklagten fortzusetzen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Verhalten bei dem Angeklagten die Hoffnung genährt hat, es handele sich lediglich um eine vorübergehende Trennung im Sinne einer „Auszeit“, die überwunden werden könne und zu einer Fortsetzung der Beziehung führen könne. Dieser Umstand vermag jedoch an der Bewertung der Beweggründe als niedrig nichts zu ändern. Denn das im Laufe der Beziehung immer stärker kontrollierende und einschränkende Verhalten des Angeklagten, das die Beziehung mit T. S. mehr und mehr geprägt hat und letztlich zu ihrem Ausbruch aus der Beziehung geführt hat, und der Umstand, dass der Angeklagte auch nach der (räumlichen) Trennung die Erwartung gehegt hat, sich weiterhin täglich zu sehen, belegen, dass für die Tat des Angeklagten seine Einstellung zu der Beziehung und sein Anspruch auf umfassende Kontrolle bestimmend gewesen sind und nicht das ambivalente Verhalten (auch) von T. S..
Bei der getroffenen Gesamtwürdigung, bei der die Kammer auch die histrionisch und dissozial akzentuierte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten berücksichtigt hat, sind weder die Beziehungsgeschichte noch die Tatsituation geeignet, die Tötung der T. S., die letztlich versucht hat, sich der Kontrolle des Angeklagten zu entziehen und ein selbstbestimmtes Leben zu führen, als menschlich verständlich erscheinen zu lassen, und bieten keinen Grund, der einer Bewertung seiner Handlungsantriebe als auf sittlich tiefster Stufe stehend entgegenwirken könnte.
Schließlich hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass der Angeklagte außerstande gewesen sein könnte, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als „niedrig“ nachzuvollziehen und seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner soziokulturellen Herkunft, die sich in den Nachrichten an T. S., in denen er ihr die „Strafe Allahs“ angekündigt hat, widergespiegelt haben kann, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass der Begriff nicht allein von dem Angeklagten in Bezug auf T. S., sondern auch von T. S. in Bezug auf den Angeklagten gebraucht worden ist, wie sich aus ihrer Nachricht an M. S. vom 05.07.2020 um 07:38 Uhr („Allah wird über die Strafe für S. entscheiden“) ergibt. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen; die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis oder in einer bestimmten Glaubensform kann allenfalls in Ausnahmefällen die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. 2 StR 452/03; Beschluss vom 28.11.2017, Az. 5 StR 480/17; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18). Nach den Feststellungen zur Herkunft stammt der Angeklagte indessen nicht aus einer Familie mit einem patriarchalischen Rollenverständnis; seine Mutter ist als Hebamme berufstätig gewesen und hat für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt; eine besondere religiöse Prägung des Angeklagten in der Familie hat sich nicht feststellen lassen. Zum Zeitpunkt der Tat hat sich der Angeklagte bereits über sieben Jahre in Deutschland befunden; die hier herrschenden Normen und Werte sind ihm mehrfach vermittelt worden; seine Religion hat in seinem Alltagsleben keine herausragende Rolle gespielt. Seine Intelligenz liegt im Durchschnittsbereich, so dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er die geltenden Normen und Werte intellektuell nicht nachvollziehen hat können. Das Ende seiner früheren Beziehungen hat der Angeklagte akzeptieren können, ohne seine Partnerinnen körperlich anzugreifen; dies wäre ihm auch in Bezug auf die Trennung von T. S. möglich gewesen. Er hat sich lange vor der Tat mit dem Untreueverdacht und dem Ausbruch der T. S. aus der eingenommenen Rolle auseinandergesetzt; in Bezug auf den Untreueverdacht hat er, wie er gegenüber K. T. geäußert hat, geahnt, dass „Blut fließen“ müsse, bevor er Gewissheit habe. Die Situation im Imbisswagen ist für den Angeklagten mithin nicht überraschend gekommen; dennoch hat der Angeklagte – im entscheidenden Moment – seinen Kontrollanspruch über T. S. nicht aufgeben wollen, sondern beschlossen, ihr das Leben zu nehmen; den Moment der Entscheidung hat der Angeklagte selbst herbeigeführt, indem er im Imbisswagen abermals die Frage der Untreue, deren Bedeutung er durch die Drohung mit dem Küchenmesser deutlich überhöht hat, gestellt hat. Nach alledem ist die Kammer überzeugt, dass sich der Angeklagte bei der Begehung der Tat der Umstände, die zur Bewertung seiner Handlungsantriebe als „niedrig“ führen, bewusst gewesen ist und er seine gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern hat können. Er hat sich jedoch bewusst dagegen entschieden, den hinter dieser Bewertung stehenden Normen und Werten zu folgen, um stattdessen seine eigenen Vorstellungen rücksichtslos durchzusetzen.
II. Grausamkeit
Dagegen ist das Mordmerkmal der Grausamkeit nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.
Grausam tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer seinem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2005, Az. 1 StR 159/05; Beschluss vom 21.06.2007, Az. 3 StR 180/07; Urteil vom 15.08.2019, Az. 5 StR 236/19). Dabei kommt es in objektiver Hinsicht nicht darauf an, ob ein durchschnittlicher Beobachter der Tat Grauen und Abscheu empfindet, da dies bei jeder Tötung möglich ist und noch keine Tötungshandlung charakterisiert, die schwerstes Unrecht und größte Schuld einschließt; stattdessen erfordert das Mordmerkmal der Grausamkeit eine über die „bloße“ Tötung hinausgehende Leidenszufügung gegenüber dem Opfer. In subjektiver Hinsicht muss die Grausamkeit vom Tötungsvorsatz des Täters umfasst sein, d.h. der Täter muss die Umstände, aus denen sich die besonderen Leiden des Opfers ergeben, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen, kennen und wollen; überdies muss die Tat von einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung getragen sein; das äußere Tatbild allein genügt zur Beurteilung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1952, Az. 1 StR 243/52; Urteil vom 27.05.1982, Az. 4 StR 200/82; Urteil vom 11.05.1988, Az. 3 StR 89/88; Urteil vom 26.06.1997, Az. 4 StR 180/97; Beschluss vom 13.03.2007, Az. 5 StR 320/06).
Nach diesen Maßgaben hat die Kammer das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht feststellen können. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte die T. S. im Rahmen des mehraktigen Tatgeschehens, in dessen Verlauf er das Tatwerkzeug gewechselt hat, mittels einer Vielzahl schmerzhafter Messerstiche getötet hat; diese stellen sich bei nachträglicher Betrachtung in objektiver Hinsicht in ihrer Zahl als überschießend dar, da für die Tötung die beiden festgestellten Stiche in den Rücken und in die Brust mit Stichkanälen zur Lunge ausgereicht hätten. Überdies hat die Kammer berücksichtigt, dass T. S., wie der Sachverständige Prof. Dr. P. in der Hauptverhandlung eindrucksvoll erläutert hat, besonders schmerzhafte Knochentreffer erlitten hat und das qualvolle Ersticken durch Bluteinatmung in Todesangst, zum Schluss des Tatgeschehens neben ihrer Tochter D. S. im Auto liegend, bewusst miterlebt hat. Jedoch hat die Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte der T. S. in subjektiver Hinsicht aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung Schmerzen oder Qualen hat zufügen wollen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgegangen sind, d.h. sie mehr hat leiden lassen wollen, als dies für die Tötung durch Erstechen notwendig gewesen ist. Der Angeklagte hat bereits beim ersten Stich im Imbisswagen mit Tötungsabsicht gehandelt und dabei das für eine sofortige Tötung geeignete Küchenmesser eingesetzt; das Flucht- und Abwehrverhalten der T. S. und die hohe Dynamik des Geschehens haben im Tatablauf dazu geführt, dass der Angeklagte sein Tötungsziel allein durch weitere Stiche in drei Teilakten und – nach dem Verbiegen des Küchenmessers – durch einen Wechsel des Tatwerkzeugs erreichen hat können. Er hat nach den getroffenen Feststellungen durchgehend die Absicht gehabt, die Tötung unmittelbar zu Ende zu bringen; die Reihenfolge der Messerstiche hat nicht festgestellt werden können; dass die nicht unmittelbar tödlichen Messerstiche das Ziel der Tötung bald verfehlt, bald überschritten haben, kann in Anbetracht des dynamischen Geschehens nicht als von seinem Vorsatz getragen angesehen werden und ihm deshalb nicht als Grausamkeit zur Last gelegt werden. Dies gilt ebenso für die durch das Flucht- und Abwehrverhalten der T. S. und den Wechsel des Tatwerkzeugs bedingte Dauer des gesamten (dreiaktigen) Tötungsgeschehens; für einen Willen des Angeklagten, das Tötungsgeschehen in die Länge zu ziehen, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seine Messerstiche beendet, nachdem er aus seiner Sicht das Erforderliche getan hat, um T. S. zu töten, und T. S. sich nicht mehr bewegt hat; dass er angesichts der Dynamik des Geschehens bei der Tatausführung die Schmerzen und Qualen der T. S., die sich aus den Knochentreffern und der Bluteinatmung ergeben haben, in sein Bewusstsein genommen hat, hat sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lassen; aus dem äußeren Tatbild allein kann der Schluss, er habe erkannt, dass sie durch die Art der Tötung übermäßige Schmerzen und Qualen erleide, nicht gezogen werden.
III. Heimtücke
Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.
Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1952, Az. 1 StR 485/51; Beschluss vom 02.12.957, Az. GSSt 3/57; Urteil vom 16.02.2005, Az. 5 StR 14/04; Beschluss vom 10.01.2006, Az. 5 StR 341/05). Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit nicht versieht (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1996, Az. 4 StR 150/96; Beschluss vom 30.10.1996, Az. 2 StR 405/96; Urteil vom 03.09.2015, Az. 3 StR 242/15). Der in der Heimtücke zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt liegt darin, dass der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1993, Az. 5 StR 473/93; Urteil vom 30.05.1996, Az. 4 StR 150/96). Die Überraschung des Opfers entfällt, wenn es einen Angriff des Täters für möglich hält; seine Arglosigkeit kann insbesondere dann beseitigt sein, wenn der Tat eine offene Auseinandersetzung mit feindseligem Verhalten des Täters vorangegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1977, Az. 2 StR 452/77; Urteil vom 30.05.1996, Az. 4 StR 150/96). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer infolge seiner Arglosigkeit die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.1997, Az. 4 StR 158/97; Beschluss vom 11.09.2007, Az. 1 StR 273/07; Beschluss vom 19.06.2008, Az. 1 StR 217/08). Die Wehrlosigkeit des Opfers kann jedoch schon dann entfallen, wenn ihm die nicht von vornherein gänzlich aussichtslose Möglichkeit bleibt, auf den Täter verbal einzuwirken, um ihn von seinem Entschluss abzubringen bzw. den Angriff zu beenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2008, Az. 1 StR 217/08; Beschluss vom 26.03.2020, Az. 4 StR 134/19).
Nach diesen Maßgaben hat die Kammer das Mordmerkmal der Heimtücke nicht feststellen können. Zwar hat die Kammer ein heimtückisches Handeln insofern in Betracht gezogen, als der Angeklagte die T. S. veranlasst hat, mit ihm in den Imbisswagen zu gehen, und er die Tür des Imbisswagens hinter ihr geschlossen hat; dass er sie bewusst in den Imbisswagen gelockt hat, um sie dort überraschend zu töten, hat die Kammer jedoch nicht feststellen können; nach den nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sie veranlasst hat, mit ihr in den Imbisswagen zu gehen, weil sie eine Pizza abholen hat wollen; ein Hinweis darauf kann in dem Umstand gesehen werden, dass sie die Tür ihres Autos offengelassen hat; für ein damit in Zusammenhang stehendes Täuschungsmanöver des Angeklagten haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Das Geschehen im Imbisswagen hat sich nicht näher aufklären lassen. Diesbezüglich hat die Kammer zwar in den Blick genommen, dass die Zeugen R. M. und M. O. einen Streit im Imbisswagen nicht vernommen haben. Nach den getroffenen Feststellungen, die insoweit im Kern auf den nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten gründen, hat sich im Imbisswagen jedoch eine ca. zwei Minuten lange Diskussion entsponnen, die das ständige Konfliktthema des Untreuevorwurfs in Bezug auf den S. M. zum Gegenstand gehabt hat, wobei der Angeklagte seiner Befragung durch die Drohung mit dem Küchenmesser Nachdruck verliehen hat, während T. S. auf die Befragung (berechtigt) mit einer sarkastischen Antwort reagiert hat; insofern ist der Tat eine offene Auseinandersetzung über ein konfliktbehaftetes Thema vorangegangen, wobei der Angeklagte bei den Streitigkeiten des Paares bereits in der Vergangenheit körperliche Gewalt angewandt hat und nunmehr mit einem Küchenmesser gedroht hat; demnach kann eine Situation, in der T. S. mit ernsthaften Angriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit gerechnet hat, nicht ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass das Merkmal der Arglosigkeit entfällt. Daneben kann nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der ca. zwei Minuten langen Diskussion die nicht ganz aussichtslose Möglichkeit bestanden hat, durch verbales Einwirken den Angeklagten von seinem Entschluss abzubringen bzw. den Angriff zu beenden, mit der Folge, dass das Merkmal der Wehrlosigkeit entfällt.
E. Rechtsfolgen
I. Strafzumessung
Der Angeklagte war als Mörder gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Strafe war mangels Vorliegens eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes nicht gemäß § 49 StGB zu mildern; insbesondere ist der Angeklagte für die begangene Tat uneingeschränkt strafrechtlich verantwortlich. Eine Ausnahme von der absoluten Strafe des § 211 Abs. 1 StGB im Wege der sog. Rechtsfolgenlösung (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1981, Az. GSSt 1/81; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 211 Rn. 99 ff.) kam nicht in Betracht.
II. Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vorliegen.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 66 StGB nicht vorliegen.
III. Besondere Schwere der Schuld
Die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB war nach einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht festzustellen. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn Umstände von besonderen Gewicht vorliegen, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.1994, Az. GSSt 2/94; Urteil vom 17.08.2001, Az. 2 StR 167/01; Urteil vom 03.12.2008, Az. 2 StR 435/08; Beschluss vom 27.10.2015, Az. 3 StR 363/15; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 57a Rn. 9 ff.; Maier/Geiser, NStZ-RR 2020, 297; NStZ-RR 2020, 361); dies kann z.B. bei einer Mehrheit von Mordmerkmalen oder einer Mehrheit von Tatopfern in Betracht kommen. In diesem Sinne schuldsteigernde Umstände, die den Fall von den in der Schwurgerichtspraxis erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abheben würden, lagen nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor.
F. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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