IT- und Medienrecht

Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes – Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Aktenzeichen  1 BvQ 152/20, 1 BvQ 153/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 157/20

Datum:
29.12.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201229.1bvq015220
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
§ 6a SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 6b SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 7 Abs 1 SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 7 Abs 2 Nr 3 SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 7 Abs 2 Nr 4 SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 7 Abs 2 Nr 5 SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 7 Abs 2 Nr 6 SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 7 Abs 3 Alt 1 SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 7 Abs 4 SAFleischWiG vom 22.12.2020
§ 1 Abs 3 SchwarzArbG 2004 vom 22.12.2020
§ 2 Abs 1 S 1 SchwarzArbG 2004 vom 22.12.2020
§ 5 Abs 5 S 1 SchwarzArbG 2004 vom 22.12.2020
§ 5 Abs 5 S 2 SchwarzArbG 2004 vom 22.12.2020
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 29. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 152/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

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