Bankrecht

Widerrufsrecht, Berufung, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Auslegung, Musterbelehrung, Verbraucher, Beschaffenheit, Frist, Vermittler, Form, Belehrung, Unternehmer, Voraussetzungen, entsprechende Anwendung, erstinstanzliche Entscheidung, Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  32 U 5989/20

Datum:
18.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 58674
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 O 1112/20 Fin 2020-09-16 Urt LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16.09.2020, Az. 9 O 1112/20 Fin, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1 i.V.m. § 546 ZPO) oder die Tatsachenfeststellung unrichtig ist (§ 513 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder neue berücksichtigungsfähige Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorliegen (§ 513 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Entsprechende Voraussetzungen kann die Berufung nicht aufzeigen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten. Der von dem Kläger erklärte Widerruf des Leasingvertrags ist unwirksam. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils des Landgerichts vom 16.09.2020 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend auszuführen:
1. Dem Kläger steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Bei dem gegenständlichen Leasingvertrag handelt es sich um einen Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung. Da dabei der Kläger weder zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet ist, noch die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen kann, noch der Kläger für einen bestimmten Wert bei Beendigung des Fahrzeugs einzustehen hat, liegen die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB, der bestimmte entgeltliche Nutzungsverträge entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB gleichstellt, nicht vor.
2. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometer-Abrechnung liegen nicht vor.
Schon die allgemeinen Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Unabhängig davon gebietet der Gesetzeszweck keine Einbeziehung von Kilometer -Abrechnungsverträgen in den Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften.
Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils, in dem die ständige Rechtsprechung des Senates aufgegriffen wird, auf die Beschlüsse des OLG München vom 17.11.2020 – Az. 27 U 4590/20 sowie auf die Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 299; OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 30 U 12/20 -, juris, m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 U 73/19) kann verwiesen werden.
3. Eine Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften ergibt sich auch nicht aus § 512 Satz 2 BGB iVm § 506 BGB. Danach finden die Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 BGB auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Abschluss von Kilometerabrechnungsverträgen stellt kein Umgehungsgeschäft dar.
Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien so gestaltet wird, dass die §§ 491- 511, 514 und 515 BGB nach dem durch Auslegung ermittelten Normgehalt ganz oder teilweise keine Anwendung finden, obwohl sie nach ihrem Schutzzweck eingreifen müssten (BeckOK BGB/Möller, 54. Ed. 1.5.2020, § 512 BGB Rn. 6). Es kommt darauf an, ob die Willenserklärungen der Parteien, obwohl sie sich nicht in der äußeren Form eines Kreditvertrags oder Darlehensvermittlungsvertrags oder in der Form eines Ausnahmetatbestandes darstellen, in Wahrheit gem. §§ 133, 157 BGB dennoch als solche auszulegen sind. Zu prüfen ist also, ob Kreditgeber oder Vermittler und Verbraucher einen Vertragsinhalt wollten, wie er durch §§ 491 oder 506 BGB umschrieben ist und der nicht einem Ausnahmetatbestand entspricht (Bülow/Artz/Artz, 10. Aufl. 2019 Rn. 23, § 512 BGB Rn. 23).
Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie den Anwendungsbereich bewusst nicht auf Kilometerabrechnungsverträge erstreckt. Es handelt sich bei diesen Verträgen weder um eine entgeltliche Finanzierungshilfe noch um einen Vertrag, der nach § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB als solche gilt. Der Verbraucher soll das Fahrzeug nicht erwerben und steht auch nicht für einen bestimmten Restwert ein. Allein die behauptete ähnliche Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers macht den Kilometerabrechnungsvertrag nicht zu einem Umgehungsgeschäft.
4. Zwar dürfte ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht bestanden haben. Dies konnte wegen Fristablaufs aber nicht mehr ausgeübt werden.
Selbst wenn von der Einräumung eines Widerrufsrechts mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung auszugehen sein sollte, kann der Kläger den von ihm abgeschlossenen Leasingvertrag nach Fristablauf nur dann noch widerrufen, wenn sich die Beklagte ihm gegenüber auch verpflichtet hat, alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten zu erfüllen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen.
Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH NJW 2013, 155 Rn. 36; BGH Urt. v. 6.11.2012 – II ZR 176/12, juris Rn. 18; Urt v. 12.11.2015 – I ZR 168/14 Rn. 37). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat, genügt nicht für die Annahme, dass die Beklagte nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollte (vgl. BGH NJW 2013, 155 Rn. 38; BGH Urt. v. 6.11.2012 – II ZR 176/12 zitiert nach juris Rn. 20). Dies ergibt sich auch nicht aus den Informationen auf Seite 4 des Vertrages. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Leasingnehmer ein bedingungsloses Widerrufsrecht einräumen wollte, dessen Fristbeginn von der ordnungsgemäßen Erteilung aller Pflichtangaben abhängig ist. Auch bei der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist folgte die Beklagte erkennbar lediglich den gesetzlichen Vorgaben.
Ein bestehendes vertragliches Widerrufsrecht ist verfristet. Insoweit ergibt sich keine andere Beurteilung aufgrund der Entscheidung des BGH vom 08.11.2018 (Az.: III ZR 628/16). Diese behandelt ein freies vertragliches Recht auf Widerruf, das nicht nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen oder unter bestimmten Bedingungen gegeben sein soll. Diese Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, da sich die vorliegende Belehrung an ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge anlehnt und damit gerade nicht ein freies und bedingungsloses Widerrufsrecht einräumen wollte. Im Übrigen ist die Widerrufsfrist auch deshalb abgelaufen, weil der Kläger mit den Vertragsunterlagen alle gesetzlich erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat.
5. Es kann letztlich dahinstehen, ob dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zustand. Ein Widerrufsrecht nach den §§ 506 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1, 355 BGB (alle auch in der Folge zitierte Normen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetzesstand) hätte zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs jedenfalls nicht mehr bestanden. Die verwendete Widerrufsbelehrung ist ausreichend. Die Beklagte hat den Kläger wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Die Vertragsunterlagen enthalten auch alle erforderlichen Pflichtangaben. Damit war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung die vierzehntägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen.
Die Informationen über das Widerrufsrecht entsprechen den Erfordernissen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB iVm Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB iVm § 492 Abs. 2 BGB iVm § 506 Abs. 1 BGB iVm § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB in entsprechender Anwendung.
a) Die Belehrung über die Pflicht zum Ersatz eines Wertverlustes in bestimmten Fällen ist zutreffend. Die Angaben in der Widerrufsinformation zum Ausgleich eines Wertverlustes (Seite 6 der Vertragsunterlagen) sind nicht zu beanstanden.
Wie die Beklagte auf Seite 24 der Klageerwiderung zutreffend ausführt, verweist § 357a Abs. 3 Satz 4 auch für Verträge über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Abs. 4 BGB erfasst wird, auf § 357a Abs. 2 BGB insgesamt – und nicht nur auf dessen Satz 1 – nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Der Verweis umfasst damit auch den Verweis in § 357a Abs. 2 Satz 2 BGB auf § 357 Abs. 5 bis 8 BGB.
Die Formulierung entspricht im übrigen den gesetzlichen Vorgaben aus dem Gestaltungshinweis 5d Buchstabe a und b zur Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und Art. 246 § 12 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Gestaltungshinweis 5 Buchstabe c der Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB („Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“). Die Musterbelehrung sieht die Verwendung der Formulierungen bei bestimmten objektiven Voraussetzungen vor (Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand in der Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom liegt, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden; Erbringung einer Finanzdienstleistung). Die Muster sollen dem Darlehensgeber die Erfüllung der komplexen gesetzlichen Anforderungen erleichtern und die Rechtspflege entlasten. Der Gesetzgeber hat die Muster gezielt auf der Ebene des formellen Gesetzes verankert, um (nach den schlechten Erfahrungen mit dem Belehrungsmuster in der BGB-InfoV) einem Streit über ihre Wirksamkeit von vornherein den Boden zu entziehen. Die Muster dürfen von den Gerichten daher im Grundsatz nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft und womöglich als gesetzwidrig verworfen werden (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2097, § 492 BGB Rn. 31). Damit kommt der Belehrung die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB und des Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB zu.
b) Die Information über die Widerrufsfolgen belehrt zutreffend über den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag.
Ob die Beklagte die erforderlichen Anpassungen an den Vertragstyp im Sinne von Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB gemacht hat, kann dahinstehen. Denn Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB verweist nur auf die Rechtsfolgen aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB bezüglich der nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB erforderlichen Informationen, die nur verbundene Geschäfte betreffen. Die Fiktion einer ausreichenden Belehrung über die Umstände der Erklärung des Widerrufs kann sich nur aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ergeben. Auf diese Vorschrift wird aber nur allgemein in Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB verwiesen, so dass grundsätzlich Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 5 EGBGB nicht direkt anwendbar ist. Es ist also fraglich, ob bei Verträgen, die als Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen gelten sollen, überhaupt die Gesetzlichkeitsfiktion Anwendung findet.
Die Belehrungspflicht kann hier nur folgen aus § 506 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung i.V.m. § 506 Abs. 1 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Danach müssen im Vertrag Angaben zur Frist für die Ausübung des Widerrufs enthalten sein. Im Vertrag müssen klar und verständlich Angaben zu Beginn und Dauer der Widerrufsfrist und zur Fristwahrung enthalten sein (Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Auflage 2020, Art. 247 EGBGB § 6 Rn. 5).
Die Berufung rügt, dass die Widerrufsbelehrung entgegen § 506 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB nicht die Angabe „Leasingrate pro Tag“ enthält, sondern den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes.
Die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinssatzes entspricht den gesetzlichen Vorgaben, da die verwendete Widerrufsinformation mit dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung übereinstimmt. In diesen Fällen genügt die Belehrung den Anforderungen, die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EGBGB genannt sind. Die Widerrufsbelehrung wurde als Vertragsklausel geführt und in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erteilt. Sie wird auf einer eigenen Seite in den Vertragsunterlagen dargestellt und hebt sich durch eine andere Gestaltung des Schriftbildes von den anderen Vertragsklauseln ab. Die Überschriften „Widerrufsinformation“, „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ sind drucktechnisch hervorgehoben, wobei sich die Einleitungsüberschrift zusätzlich durch ein größeres Schriftbild abhebt.
Die vom Gesetzgeber geforderte Angabe „Leasingrate pro Tag“ bezieht sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Diese wiederum ist bezogen auf die in Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) EGBGB genannten verbundene und zusammenhängende Verträge im Sinne der §§ 358, 360 BGB. Der Verbraucher soll im Hinblick auf entgeltliche Finanzierungshilfen gegebenenfalls über die sich aus den §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte informiert werden. Die Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf entgeltliche Finanzierungshilfen kommt aufgrund der Rechtsgrundverweisung des § 506 Abs. 1 BGB in Betracht. Daher ist der Tatbestand der §§ 358, 359 BGB im jeweiligen Einzelfall festzustellen und die Informationen für den Verbraucher daran auszurichten (BT-Drucksache 17/1394 S. 23). Ein derartiges verbundenes oder zusammenhängendes Geschäft liegt hier jedoch nicht vor. In seiner praktischen Bedeutung bleibt der Rechtsgrundverweis auf die Vorschriften der §§ 358 -360 BGB über verbundene Verträge beschränkt. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist insofern nämlich vorrangig zu prüfen, ob überhaupt zwei Verträge vorliegen (BT-Drucksache 16/11643, S. 91) Genau daran fehlt es namentlich beim Leasingvertrag regelmäßig. Auch vermag die leasingtypische Abtretungskonstruktion für sich genommen das Aufspaltungsrisiko, das zu kompensieren die §§ 358 ff. BGB bestimmt sind, nicht zu begründen. Für einen Widerrufsdurchgriff ist somit im Grundsatz kein Raum (Schürnbrand/Weber in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 506 BGB Rn. 38).
c) Der Leasingvertrag enthält auch die sonstigen nach den Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB iVm § 492 Abs. 2 BGB iVm § 506 Abs. 1 BGB iVm § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB in entsprechender Anwendung erforderlichen Angaben.
6. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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