„Ein WhatsApp-Screenshot ist keine Kündigung“ – Fachanwalt Moritz Schulte über Kündigungen ohne Schriftform

Ist eine Kündigung per WhatsApp wirksam? Fachanwalt Moritz Schulte erklärt im Interview die Rechtslage, Fristen und Lohnansprüche bei formunwirksamen Kündigungen.

Hände einer Person mit Smartphone, die eine Kündigung per WhatsApp verfasst. Vor ihr auf dem Schreibtisch ein Laptop, eine Brille, ein Geldbeutel.

Eine kurze Nachricht, ein paar Zeilen, abgeschickt in Sekunden: Per WhatsApp, SMS oder E-Mail ist eine Kündigung schnell verfasst. Rechtlich betrachtet ist sie damit aber noch gar nicht ausgesprochen. Wir haben mit Moritz Schulte gesprochen, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Wagner + Gräf – darüber, warum das so ist und was Betroffene dann tun können.

Warum reicht eine Kündigung per WhatsApp nicht aus?

Lexika.de: Herr Schulte, viele Menschen gehen davon aus, dass eine eindeutige Nachricht auch eine wirksame Kündigung ist. Woran scheitert das juristisch?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: An einer einzigen Vorschrift, die man in der Praxis erstaunlich oft übersieht: § 623 BGB. Danach braucht eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform. Das bedeutet ganz konkret: ein Kündigungsschreiben mit eigenhändiger Unterschrift, das dem anderen im Original zugeht. Der Gesetzgeber hat die elektronische Form dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

Er ergänzt, dass dieser Formzwang keine Ausnahmen für bestimmte Branchen oder Vertragsarten kennt: Ob befristet oder unbefristet, ob Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer selbst – die Schriftform gilt immer gleich streng.

Lexika.de: Reicht es, wenn die Unterschrift wenigstens eingescannt oder digital ist?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Nein, tatsächlich nicht. Weder ein Scan der Unterschrift noch ein Foto davon genügt. Selbst eine qualifizierte elektronische Signatur, die im Rechtsverkehr sonst oft ausreicht, ist hier ausdrücklich nicht zugelassen. Eine Kündigung soll kein Nebenprodukt eines hastig getippten Chats sein.

Welche Kündigungswege in der Praxis konkret scheitern

Lexika.de: Welche Formen der Kündigung sind demnach unwirksam?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Meiner Erfahrung nach kommen im Wesentlichen vier Varianten vor, die alle am selben Problem scheitern: die Kündigung per WhatsApp oder SMS, die Kündigung per E-Mail – auch mit eingescannter Unterschrift –, die Kündigung per Fax und schließlich die mündliche Kündigung, etwa im Personalgespräch oder am Telefon. Keine dieser Formen erfüllt § 623 BGB.

Was passiert rechtlich, wenn die Schriftform fehlt?

Lexika.de: Nehmen wir an, die Schriftform fehlt tatsächlich. Was bedeutet das für das Arbeitsverhältnis?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine solche Kündigung nichtig. Nichtig heißt: Sie hat von Anfang an keine Wirkung entfaltet. Das Arbeitsverhältnis läuft rechtlich unverändert weiter, ganz so, als wäre die Nachricht nie verschickt worden. Und das gilt selbst dann, wenn der Empfänger die Nachricht gelesen und vielleicht sogar zunächst hingenommen hat – bei einem Formmangel kommt es auf den Willen oder das Verständnis der Beteiligten überhaupt nicht an.

Ich sehe das übrigens keineswegs nur bei kleinen Betrieben ohne Personalabteilung. Besonders häufig betrifft es geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, also Minijobs – dort wird oft angenommen, für kleinere Anstellungen gälten laxere Regeln. Das stimmt so nicht: Die Formvorschrift kennt keinen Unterschied zwischen einem Minijob und einer Vollzeitstelle.

Läuft trotzdem eine Frist, innerhalb derer man klagen muss?

Lexika.de: Viele kennen die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Gilt die auch, wenn gar keine schriftliche Kündigung vorliegt?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Genau das ist der Punkt, den ich in Erstgesprächen am häufigsten richtigstellen muss. Die Drei-Wochen-Frist aus § 4 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass überhaupt eine schriftliche Kündigung zugegangen ist – nur dann beginnt sie zu laufen. Fehlt die Schriftform komplett, weil nur eine WhatsApp-Nachricht, eine SMS oder eine mündliche Erklärung vorliegt, fehlt auch das Ereignis, das die Frist auslösen würde. Sie läuft dann schlicht nicht an.

Lexika.de: Heißt das, betroffene Arbeitnehmer, denen man so gekündigt hat, können sich beliebig viel Zeit lassen?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Praktisch heißt es zunächst, dass man die Unwirksamkeit auch noch Monate später geltend machen kann, etwa über eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO statt der klassischen Kündigungsschutzklage. Ich würde daraus aber keinen Freibrief für beliebiges Warten ableiten. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kann ein Recht verwirken, wenn seit der Kündigung sehr viel Zeit vergangen ist und der Arbeitgeber aus dem Verhalten des Arbeitnehmers berechtigterweise schließen durfte, dass keine Ansprüche mehr kommen. Wer also merkt, dass die Kündigung möglicherweise formunwirksam war, sollte trotzdem zügig handeln.

Steht dem Arbeitgeber dann auch noch Lohn zu?

Lexika.de: Ein Arbeitsverhältnis, das im Grunde nur noch formal weiterläuft – welche finanziellen Folgen hat das?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Das ist für die meisten Betroffenen die eigentlich entscheidende Frage. Weigert sich der Arbeitgeber nach seiner unwirksamen Kündigung, weiterhin Arbeit zuzuweisen, gerät er in Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer behält dann seinen vollen Vergütungsanspruch, ohne die ausgefallene Arbeit später nachholen zu müssen. Ein gesondertes Angebot der Arbeitsleistung ist dafür nach § 296 BGB grundsätzlich gar nicht nötig.

Der Arbeitgeber hat durch die Kündigung selbst zu erkennen gegeben, dass er die Arbeitsleistung nicht mehr annehmen will.“

Fachanwalt Moritz Schulte

Lexika.de: Gibt es dabei Fallstricke, auf die man achten sollte?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Zwei Punkte dürfen im Streitfall nicht unterschätzt werden. Erstens muss der Arbeitnehmer während der gesamten fraglichen Zeit leistungsfähig und leistungswillig gewesen sein, § 297 BGB – bei einer Erkrankung entfällt der Anspruch für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Zweitens greift die Entbehrlichkeit des ausdrücklichen Angebots nach § 296 BGB nur, wenn die Erklärung des Arbeitgebers wirklich eindeutig genug war, um als endgültige Weigerung zu gelten. Bei einer knapp hingeworfenen WhatsApp-Nachricht ist das im Zweifel nicht ganz so klar, wie man meinen könnte.

Mein praktischer Rat lautet deshalb: Auch wenn es rechtlich nicht zwingend vorausgesetzt wird, sollte man die eigene Arbeitsleistung trotzdem ausdrücklich anbieten. Das nimmt möglichen Einwänden von vornherein den Wind aus den Segeln. Eine bestimmte Form braucht dieses Angebot übrigens nicht – anders als die Kündigung selbst genügt dafür eine datierte, im Streitfall nachweisbare E-Mail oder Messenger-Nachricht.

Kündigung per WhatsApp: Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Lexika.de: Können Sie das an einem Beispiel greifbar machen?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Gerne, ein Fall, wie er mir in ähnlicher Form immer wieder begegnet: Eine Minijobberin mit 550 Euro monatlichem Verdienst erhält eine Kündigung per WhatsApp. Erst vier Monate später lässt sie die Unwirksamkeit rechtlich prüfen und geltend machen. In diesem Zeitraum sind bereits rund 2.200 Euro Annahmeverzugslohn aufgelaufen – vorbehaltlich einer Anrechnung, falls sie zwischenzeitlich anderweitig etwas verdient hat.

Bei einer Vollzeitstelle mit entsprechend höherem Gehalt fällt der Betrag naturgemäß deutlich größer aus, die rechtliche Ausgangslage ist aber identisch. Solche Summen zeigen ganz gut, warum ich Arbeitgebern regelmäßig davon abrate, aus Zeitdruck oder Verärgerung schnell zum Handy zu greifen.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt konkret tun?

Lexika.de: Nehmen wir die Perspektive der Arbeitnehmerseite: Was raten Sie jemandem, der gerade eine solche Nachricht erhalten hat?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Vier Dinge halte ich für zentral:

  • Beweise sichern. Die WhatsApp-Nachricht, die SMS oder die E-Mail per Screenshot festhalten, inklusive Datum und Absender – das belegt später, dass und wann der Arbeitgeber die Beendigung erklärt hat.
  • Arbeitsbereitschaft signalisieren. Die eigene Arbeitsleistung formlos anbieten, etwa per E-Mail, um die Leistungsbereitschaft nachweisbar zu dokumentieren.
  • Nicht zu lange warten. Eine starre Frist gibt es zwar nicht, aber je früher man reagiert, desto besser die Beweislage und desto geringer das Risiko einer Verwirkung.
  • Rechtsrat einholen. Ob am Ende eine Feststellungsklage, eine Zahlungsklage auf Annahmeverzugslohn oder beides der richtige Weg ist, hängt vom Einzelfall ab – unter anderem davon, ob überhaupt eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz gewünscht ist.

Und worauf sollten Arbeitgeber achten?

Lexika.de: Zum Schluss die andere Seite: Was sollten Arbeitgeber aus alldem mitnehmen?

Rechtsanwalt Moritz Schulte: Ganz einfach den Umkehrschluss: Eine Kündigung per WhatsApp, SMS oder E-Mail beendet ein Arbeitsverhältnis nicht, sie ist von Anfang an unwirksam – mit allen finanziellen Folgen, die das nach sich zieht. Der Annahmeverzugslohn läuft unabhängig davon weiter, ob und wann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit überhaupt rügt. Je später das geschieht, desto höher fällt am Ende die Nachzahlung aus. Das betrifft ausdrücklich auch Minijobs, wo die Schriftform in der Praxis erfahrungsgemäß am häufigsten aus Unwissenheit übergangen wird.

Fazit und Empfehlung des Fachanwalts zur Kündigung per WhatsApp

Eine Kündigung sollte immer im Original erstellt, eigenhändig unterschrieben und entweder persönlich mit Empfangsbestätigung übergeben oder per Post mit einem Zugangsnachweis versendet werden – zum Beispiel per Einwurf-Einschreiben. Das ist zwar etwas umständlicher als eine schnelle Nachricht, erspart aber im Zweifel einen langwierigen und teuren Rechtsstreit.


Für alle Fragen rund um formunwirksame Kündigungen und Ansprüche aus Annahmeverzug stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Wagner + Gräf gerne zur Verfügung.

Weitergehende Informationen zum Thema erhalten Sie bei Wagner + Gräf.

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