Die wohl häufigsten Verstöße im Straßenverkehrsrecht gibt es beim Parken und Halten. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Parkverbot und dem Halteverbot. Bei einem absoluten Halteverbot darf man weder halten noch parken. Bei einem Parkverbot darf man halten. Was ist das absolute Halteverbot? Im absoluten Halteverbot ist jedes Halten und Parken unzulässig. Ein Halteverbot betrifft alle Fälle, in denen ein Autofahrer absichtlich und grundlos anhält. Die Fahrt muss also unterbrochen werden und zwar ohne, dass durch die Verkehrslage, wie zum Beispiel bei einer Ampel, ein Grund dazu besteht. Auch ein Anhalten aufgrund einer Anordnung, wie zum Beispiel durch eine Verkehrskontrolle der Polizei, ist kein Halten im Sinne des Halteverbots. Nach § 12 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (STVO) besteht ein absolutes Halteverbot
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein-/-ausfahrten und auf schmalen Fahrbahnen auch auf der gegenüberliegenden Seite,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch ein besonderes Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.