Fahruntüchtigkeit

Von Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn man nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Dieses Unvermögen kann auf psychische oder physische Gründe zurückzuführen sein. Leider setzen sich viel zu viele Menschen hinters Steuer, obwohl sie nicht bzw. nicht mehr fähig sind, sicher zu fahren. Häufig sind Verkehrsunfälle die Folge. Absolute und relative Fahruntüchtigkeit Alkoholkonsum ist wohl die bekannteste und häufigste Ursache der Fahruntüchtigkeit. Dabei unterscheidet man zwischen absoluter und relativer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn man mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille motorisiert unterwegs ist – bei Fahrradfahrern gilt ein Wert von 1,6 Promille. Ab diesen Werten wird die Fahruntüchtigkeit des Fahrers vermutet, ohne dass es auf andere Kriterien wie Ausfallerscheinungen ankommt. Ausfallerscheinungen sind hingegen im Rahmen der relativen Fahruntüchtigkeit relevant. Von relativer Fahruntüchtigkeit ist ab einer BAK von 0,3 Promille die Rede. Daneben müssen dann weitere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise Orientierungslosigkeit und eine verminderte Reaktionsfähigkeit, um jemanden als relativ fahrunfähig bezeichnen zu können. Beim Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln wie zum Beispiel Heroin, Kokain oder Cannabis gibt es die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Unfähigkeit nicht. Konsequenzen bei Fahrten trotz Fahruntüchtigkeit Nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn man mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führt. Fällt man dabei einem Polizisten in die Hände, bekommt man in der Regel einige Punkte in Flensburg und ein hohes Bußgeld auferlegt. Außerdem wird ein Fahrverbot verhängt. Wer unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, wie Drogen und Medikamenten im Straßenverkehr ein Fahrzeug steuert, riskiert aber unter Umständen auch eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach §316 oder Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §315c des Strafgesetzbuchs (StGB). In diesen Fällen droht dann entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe Diese Strafen können außerdem z. B. mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden werden.

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