Familienrecht

Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers: Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde

Aktenzeichen  XII ZB 508/11

Datum:
2.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 70 Abs 1 FamFG
§ 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG
§ 1908b BGB
§ 1908c BGB
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Heidelberg, 14. September 2011, Az: 2 T 46/11vorgehend AG Wiesloch, 26. Juli 2011, Az: XVII 37/10

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antrag für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 70 Abs. 4 FamFG).
Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB sind von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 – XII ZB 364/10 – FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 – XII ZB 692/10 – FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).
Dose                                            Weber-Monecke                                       Vézina
                      Schilling                                                        Günter

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