IT- und Medienrecht

Marken- und Wettbewerbsrecht: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises bei Störung der Gleichgewichtslage durch eines von zwei an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen durch bundesweite Werbung; Berücksichtigung des Gleichnamigenrechts bei der Frage einer Irreführung

Aktenzeichen  I ZR 61/11

Datum:
24.1.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 15 Abs 2 MarkenG
§ 23 Nr 1 MarkenG
§ 5 Abs 2 UWG
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2011, Az: 3 U 139/10vorgehend LG Hamburg, 29. Juli 2010, Az: 327 O 676/09nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. April 2014, Az: 3 U 139/10, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. März 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen, soweit die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen worden ist (Klageanträge zu I 1 und I 3 und darauf bezogene Klageanträge zu II und III). Auf die Berufung der Beklagten wird das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage mit dem Klageantrag zu I 2 und darauf bezogene Klageanträge zu II und III aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung “Peek & Cloppenburg KG” den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in Hamburg ist mit ihren Filialen im Norden Deutschlands tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist – die Wirtschaftsräume Nord und Süd – und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet.
2
Die Beklagte ließ in der Ausgabe September 2008 der Zeitschriften “Cosmopolitan”, “ELLE”, “Myself”, “Vogue” und “GQ” einen mehrseitigen Beihefter mit dem Titel “Venice Affairs” erscheinen, bei dem die erste Seite neben dem Modefoto unter der Unternehmensbezeichnung “Peek & Cloppenburg” und der Ortsangabe “Düsseldorf” folgenden Hinweis enthielt:
“Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Werbung der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte Sie der letzten Seite dieses Beihefters entnehmen können.”
3
Die letzte Seite des Beihefters enthielt einen inhaltlich entsprechenden Hinweis mit der Aufstellung von Standorten der Beklagten. Auf den Innenseiten fand sich jeweils das Unternehmenslogo der Beklagten ohne einen aufklärenden Hinweis.
4
Der Beihefter war (stark verkleinert) wie folgt gestaltet:
  
  
  
  
5
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die auch im norddeutschen Raum erschienene Werbung die zwischen den Parteien im Hinblick auf ihre Unternehmensbezeichnungen bestehende Gleichgewichtslage gestört. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten auch als irreführend beanstandet und geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Werbung gegen die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen.
6
Die Klägerin hat beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Printmedien folgende Kennzeichnungen erscheinen zu lassen
1.
2.
3.
wenn dies wie in dem vorstehend dargestellten Beihefter “Venice Affairs” geschieht und wenn die Printmedien in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ost-Sachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz, sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden.
7
Die Klägerin hat weiter einen Auskunftsanspruch (Klageantrag zu II) und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Klageantrag zu III) verfolgt.
8
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag zu I 2 sowie den hierauf bezogenen Klageanträgen zu II und III verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte auch insoweit antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
9
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

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