IT- und Medienrecht

Gehörsrüge: Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungsgrundlagen aus den Urteilsgründen

Aktenzeichen  VI ZR 304/12

Datum:
18.12.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 103 Abs 1 GG
Art 8 Abs 1 MRK
Art 10 Abs 1 MRK
§ 321a ZPO
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 5. November 2013, Az: VI ZR 304/12, Urteilvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. April 2012, Az: 7 U 5/12vorgehend LG Hamburg, 13. Januar 2012, Az: 324 O 454/11

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsurteil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21).
3
Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
Galke                                    Wellner                                    Diederichsen
                    von Pentz                                   Offenloch

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