Aktenzeichen II ZR 73/12
§ 161 Abs 2 HGB
§ 169 Abs 1 S 2 HGB
§ 169 Abs 2 HGB
§ 171 Abs 1 HGB
§ 172 Abs 4 S 1 HGB
§ 172 Abs 4 S 2 HGB
§ 305c Abs 2 BGB
§ 310 Abs 4 BGB
§ 23 Abs 1 AGBG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 6. Februar 2012, Az: 8 U 27/11, Urteilvorgehend LG Dortmund, 4. Januar 2011, Az: 19 O 38/10, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 4. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Beklagte beteiligte sich Ende 1992 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 DM als Kommanditistin an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs war. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen
(…)
5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt.
(…)
7. Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hiernach bemisst sich das Stimmrecht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Auseinandersetzungsguthaben. (…)
(…)
9. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, ein partiarisches Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 1.300.000,- aufzunehmen. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt:
(…)
b) Die Darlehenseinlage ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im übrigen nimmt das partiarische Darlehen am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil, soweit sich nicht aus c) etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätslage der Gesellschaft unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 5 % auf das Kommanditkapital ab 1994 eine Auszahlung nicht zuläßt.
c) Die Darlehenseinlage und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rückzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der Gesellschaft gehörenden Seeschiffes. Sie gelten als erlassen, sofern und soweit der Veräußerungserlös zur Rückzahlung des partiarischen Darlehens sowie der gestundeten Zinsen nicht ausreicht. (…)
Nach Abzug der etwaigen noch bestehenden Verbindlichkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös zunächst gestundete Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlte Ausschüttungen auf das KG-Kapital bis zur Höhe von 5% ab 1994 im gleichen Verhältnis zueinander, sodann das partiarische Darlehn, sodann ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen der Summe der Ausschüttungen und dem Nominal-Kommanditkapital. Der darüber hinausgehende Betrag wird im Verhältnis KG-Kapital zum partiarischen Darlehn aufgeteilt.
(…)
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
(…)
4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung.
(…)
§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen Kommanditanteile und unbeschadet der Regelung in § 4 Ziff. 9 c) zueinander voll zuzuweisen. (…)
(…)
3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5% des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
4. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
2
Auf die Kommanditanteile wurden bis 2008 Ausschüttungen nach § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags gezahlt. Ende 2008 verschlechterten sich im Zuge der Finanzkrise die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Containerschiffe. Mit Schreiben vom 13. August 2009 kündigte die Klägerin die “als Darlehen zu behandelnden gewinnunabhängigen Ausschüttungen” in Höhe von zunächst 35% bezogen auf den jeweiligen Kommanditanteil und forderte die Kommanditisten zur Rückzahlung auf. Mit weiterem Schreiben vom 27. November 2009 wiederholte die Klägerin die Zahlungsaufforderung, nunmehr begrenzt auf 25% des jeweiligen Kommanditanteils. Die Beklagte zahlte die von ihr verlangten 25.564,59 € nicht. Am 18. Dezember 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, das Schiff zu verkaufen und “nach dem Verkauf des Schiffes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten und Forderungen” die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren. Das Schiff wurde im März 2010 veräußert.
3
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung der Ausschüttungen gerichteten Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Kosten stattgegeben und eine auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag und ihre Widerklage weiterverfolgt.
4
Über das Vermögen der Klägerin wurde nach Zulassung der Revision am 2. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 4. März 2014 hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass er das Verfahren nicht aufnehmen werde. Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 hat die Beklagte den Rechtsstreit aufgenommen.