Familienrecht

Kartellzivilprozess: Anhörungsrüge bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Aktenzeichen  KZR 36/14

Datum:
18.5.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 71a GWB
§ 75 GWB
§ 321a ZPO
§ 544 ZPO
Spruchkörper:
Kartellsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 14. April 2015, Az: KZR 36/14vorgehend OLG Düsseldorf, 2. Juli 2014, Az: VI-U (Kart) 22/13, Urteilvorgehend LG Köln, 28. Mai 2013, Az: 87 O (Kart) 8/06, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 30. April 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 – 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung grundsätzlich keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.
Limperg                            Meier-Beck                            Raum
                   Deichfuß                                Strohn

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