Strafrecht

Revision im Strafverfahren: Verfahrensrüge hinsichtlich der Vornahme verbotener Vernehmungsmethoden bei fehlendem Widerspruch zur Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung

Aktenzeichen  4 StR 561/15

Datum:
3.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR561.15.0
Normen:
§ 136a Abs 1 StPO
§ 136a Abs 3 StPO
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Siegen, 5. Mai 2015, Az: 31 Ks 1/15

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (§ 136a Abs. 3 StPO; BGH, Beschluss vom 22. August 1995 – 1 StR 458/95; SSW-StPO/Eschelbach, 2. Aufl., § 136a Rn. 58). Die vom Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf eine andere Fallgestaltung. Jedoch haben die von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Verfahrensrügen aus den weiteren Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache keinen Erfolg.
Sost-Scheible                        Roggenbuck                        Franke
                      Mutzbauer                            Quentin

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