Arbeitsrecht

Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen – Schadensersatz

Aktenzeichen  1 AZR 432/10

Datum:
13.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 77 BetrVG
§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG
§ 280 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 11. November 2009, Az: 2 Ca 3000/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Mai 2010, Az: 11 Sa 1511/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 – 11 Sa 1511/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
2
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2009 beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Bonuszahlungen (BV Vergütungssystem), deren Teil E lautet:
        
        
„Die Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn eines jeden Jahres darüber, ob den Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewährt werden können. Die Gewährung von Bonuszahlungen stellt eine freiwillige Leistung von R Europe dar, auf die auch nach wiederholter vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht. Falls die Geschäftsleitung entscheidet, den Arbeitnehmern Bonuszahlungen zu gewähren, gelten dafür die nachfolgenden Regelungen unter Ziffer 1 bis 7.
        
1.    
…“    
3
Am 28. Januar 2009 beschloss der Vorstand der Beklagten, für die von der BV Vergütungssystem erfassten Mitarbeiter keinen Bonus auszuschütten.
4
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der BV Vergütungssystem verpflichtet gewesen, zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres eine Entscheidung über Bonuszahlungen zu treffen und diese den Arbeitnehmern bekanntzugeben. In Teil E Satz 1 BV Vergütungssystem werde nicht der Beginn des Folgejahres bezeichnet. Da die Beklagte die Entscheidung für das Jahr 2008 erst zu Beginn des Jahres 2009 getroffen habe, schulde sie Schadensersatz.
5
Die Klägerin hat beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.899,59 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz seit dem 1. April 2009 zu zahlen.
6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision – in der erstmals die Unbilligkeit der im Jahr 2009 von der Beklagten getroffenen Entscheidung geltend gemacht wird – verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

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