Aktenzeichen 1 T 12494/20
AEUV Art. 267
Leitsatz
Wird das Befangenheitsgesuch darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht vornimmt, ist in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Vorlage geboten ist und warum eine unterbliebene Vorlage Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters wecken könnte. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
275 C 12171/20 2020-09-09 Bes AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.09.2020, Az. 275 C 12171/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss, denen sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang verwiesen.
Wie bereits das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters am Amtsgericht … gemäß § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte, nicht ansatzweise erkennbar. Weshalb, wie der Beschwerdeführer meint, eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV geboten gewesen sein sollte und inwiefern eine unterbliebene Vorlage Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters am Amtsgericht …, der das vorangegangene Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Richterin am Amtsgericht … in sachgerechter Weise für unbegründet erklärt hat, wecken könnte, ist weder in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anlass zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache als Beurteilung eines Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat, zumal nur gängige Rechtsregeln zur Anwendung gelangten und eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist, § 574 Abs. 3 und Abs. 2 ZPO.