Baurecht

Berechnung der Höhe eines Kanalherstellungsbeitrags

Aktenzeichen  AN 19 K 20.00962

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35349
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4

 

Leitsatz

Erweist sich, dass Tiefgaragen mit den Kellern und den darüber liegenden Wohneinheiten derart verbunden sind, dass nicht mehr von einer Selbständigkeit der Tiefgaragenräume ausgegangen werden kann, so sind diese Räume bei der Berechnung des Beitrags auf der Grundlage der Geschossfläche zu berücksichtigen. (Rn. 43 – 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2020, soweit dort ein höherer Betrag als 52.487,90 EUR festgesetzt worden ist, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Angefochten und streitgegenständlich ist damit ein Betrag von 31.446,75 EUR. Dabei handelt es sich rechnerisch um den im Bescheid vom 15. Oktober 2019 festgesetzten Geschossflächenbeitrag für die Tiefgarage und die Keller auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. … der Gemarkung …
II. Der insoweit angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2019 erweist sich nach Prüfung durch das erkennende Gericht in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig.
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Der Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) und hat von der ihm in Art. 5 KAG eröffneten Möglichkeit zur Beitragserhebung durch Erlass der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) und zur Fäkalschlamm-Entsorgungssatzung (BGS/FES) vom 24. Juli 2012“ zuletzt geändert durch die „3. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) und zur Fäkalschlamm-Entsorgungssatzung (BGS/FES) des Marktes … vom 6. November 2019“ in der hier anwendbaren Fassung vom 18. Dezember 2018 Gebrauch gemacht.
Soweit die Klägerin etwa die Auffassung vertritt, die zugrunde liegende Satzung sei aufgrund des fehlenden, von der Kommentierung von Thimet in „Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern“ (Stand April 2019, Bd. 1, Teil IV, Art. 5, Abschnitt A, Frage 12, Nr. 3.3.1) empfohlenen Zusatzes („Garagen gelten als selbständiger Gebäudeteil; dies gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an eine Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.“), ist dem folgendes entgegenzuhalten: Der von Thimet vorgeschlagene Satz mag zur Klarstellung – zumindest aus Sicht der Beitragspflichtigen – vielleicht wünschenswert sein, bildet aber gerade nicht sämtliche Fälle in der Realität ab, weil es durchaus Garagen gibt, welche nicht selbständig sind, sondern aufgrund baulicher und funktioneller Gegebenheiten der Hauptnutzung zuzuordnen sind und daher keine Selbständigkeit entfalten. Der Verzicht auf eine derartige Regelung kann daher nicht per se zur Unwirksamkeit führen. Ganz im Gegenteil: Garagen generell – unabhängig von den baulichen Gegebenheiten vor Ort und den individuellen funktionellen Umständen – zu selbständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zu erklären, dürfte im Hinblick auf das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip sehr, zu weitgehend sein, bedarf aber an dieser Stelle keiner Entscheidung. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Klarstellung wohl eher oberirdische Garagengebäude im Blick hat, es sich vorliegend jedoch um eine Tiefgarage handelt.
Auch die in diesem Zusammenhang vom Klägervertreter in Bezug genommene Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach im U.v.15.7.2014 (AN 1 K 14.00794) führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Klägervertreters habe das VG darin „bestätigt“, dass eine Satzung bei Fehlen dieser Regelung unwirksam sei: „Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip im Beitragsrecht nichtig und damit unwirksam.“
Dies habe der BayVGH im Nichtzulassungsbeschluss v.22.2.2015 „nicht in Zweifel gezogen“ (20 ZB 14.1978).
Die Entscheidung des VG Ansbach und damit des BayVGH betraf jedoch eine andere Konstellation: In der dort streitgegenständlichen Satzung war entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG nicht danach differenziert worden, ob die Garage selbständig ist oder nicht. Nicht das Fehlen des von Thimet vorgeschlagenen Satzes, sondern die fehlende Differenzierung führte zur Teilnichtigkeit. Denn die Gemeinde wollte offenbar auch selbständige Garagen ebenfalls der Beitragspflicht unterwerfen, was in der Tat einen Verstoß gegen das Vorteilsprinzip darstellen dürfte, wenn die Garage selbst keines Anschlusses bedarf.
Weitere Nichtigkeitsgründe formeller oder materieller Art, was die o.g. Satzung angeht, wurden von den Beteiligten weder vorgetragen, noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
2. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2019, soweit er hier streitgegenständlich ist, erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere der von der Klägerin erhobene Einwand, dass es sich bei den Kellern und der Tiefgarage um selbständige Gebäude bzw. Gebäudeteile handele, greift nicht durch.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/EWS des Beklagten berechnet sich der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Dabei handelt es sich um einen nach der Rechtsprechung zulässigen Beitragsmaßstab, der im Übrigen von der Klage nicht in Zweifel gezogen worden ist. Maßgeblich ist vorliegend allein, dass es sich bei den Kellerräumen und der Tiefgarage nicht um „Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen“, handelt (§ 5 Abs. 2 Satz 5 BGS/EWS). Diese Regelung in der Satzung der Beklagten entspricht der gesetzlichen Vorgabe in Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG. Diese war durch Änderungsgesetz vom 24. Dezember 1993 (damals Satz 3) eingefügt worden.
2.1 Soweit der Beitrag hinsichtlich der Kellerräume angefochten worden ist, erweist sich die Klage als unbegründet. So bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 2 BGS/EWS, dass Keller mit der vollen Fläche herangezogen werden. Dabei handelt es sich um eine gängige und nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das hier erkennende Gericht folgt, zulässige Regelung und zwar ungeachtet dessen, „ob sie einen Anschluss an die leitungsgebundene Einrichtung aufweisen, ob sie als Aufenthaltsräume geeignet sind oder welchen Verwendungszweck die einzelnen Räume aufweisen. Das rechtfertigt sich aus der im Abgabenrecht zulässigen typisierenden Betrachtungsweise, wonach für Keller grundsätzlich ein Anschlussbedarf vermutet werden kann“ (BayVGH, U.v. 20.5.2019, 20 B 18.1431 – juris).
Dass es sich bei den streitgegenständlichen Kellerräumen nicht um selbständige Gebäudeteile handeln kann, lässt sich bereits den vorgelegten Grundrissplänen der Entwurfsverfasser Brunner Architekten (6.12. STPL. Kellern) entnehmen. Auch der am 6. Oktober 2020 durchgeführte gerichtliche Augenschein hat eindeutig ergeben, dass es sich bei den Kellern um unselbständige Gebäudeteile handelt, welche den Wohneinheiten durch Sondernutzungsrechte zugeordnet sind. So sind sämtliche Kellerräume, unabhängig von der Tatsache, ob sie vor oder hinter der sog. Sicherheitsschleuse errichtet worden sind, mit den beiden Tiefgaragen (im Folgenden 2.2), mit den die verschiedenen Wohneinheiten erschließenden Treppenhäusern sowie mit den Aufzügen erreichbar. Auf diese Weise kann theoretisch jeder einzelne Kellerraum von jeder Wohneinheit trockenen Fußes erreicht werden. Augenscheinlich werden die Kellerräume zudem als typische, der jeweiligen Wohnnutzung dienende Abstell- und Lagerräume genutzt. Hinzu kommen weitere, in Gemeinschaftsräumen untergebrachte Nutzungen, wie z.B. der Fahrradkeller, ein oder mehrere Müllräume oder auch ein Raum, in dem die Stromzählerkästen der verschiedenen Wohneinheiten untergebracht sind. Die von der Klägerseite ins Feld geführte sog.
Sicherheitsschleuse stellt nach Auffassung des Gerichts keinen, die Selbständigkeit der Kellerräume indizierenden Gesichtspunkt dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine brandschutzrechtliche Notwendigkeit, welche jedoch nicht zu einer Selbständigkeit der dahinterliegenden Räumlichkeiten führt.
2.2 Das gleiche gilt für die beiden Tiefgaragen, bei denen es sich ebenfalls nicht um selbständige Gebäude oder Gebäudeteile handelt. Vielmehr hat auch insoweit der gerichtliche Augenschein erwiesen, dass die Tiefgaragen mit den Kellern und mit den darüber liegenden Wohneinheiten derart verbunden sind, dass nicht mehr von einer Selbständigkeit der Tiefgaragenräume ausgegangen werden kann.
Der Klage ist insoweit Recht zu geben, als sich aus der in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemeine Regel anhand fester Kriterien ableiten lässt, wann eine Tiefgarage als selbständiger bzw. unselbständiger Gebäudeteil angesehen werden kann. Vielmehr handelt es sich stets um Einzelfälle, deren Beurteilung immer einer Einzelfallprüfung der baulichen und funktionellen Umstände bedarf. Eine solche ist vorliegend erfolgt, denn das erkennende Gericht hat sich im Rahmen eines Augenscheines ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten gemacht. Insoweit kann jedoch auf die unter 2.1 ergangenen Ausführungen zu den Kellerräumen verwiesen werden.
An dieser Stelle sei jedoch besonders darauf hingewiesen, dass einige Kellerräume sogar nur über die Tiefgarage zu erreichen sind. Die Kellerräume Nr. 10-19 und Nr. 28-33 gehen von den Stellplätzen A-R, P2-Q2, L1-U1 und J2 ab und sind ausschließlich über diese zu erreichen.
Dadurch ist die Wohnnutzung mit der Nutzung auf der Ebene der Tiefgaragen, sei es durch die Kellerräume, sei es durch die Stellplatznutzung, in besonderer Weise miteinander verwoben.
Der durch die Klage in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2005 (23 ZB 05.2520 – beck-online) hilft für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht weiter. So wird darin zwar festgestellt, dass durch den Stellplatznachweis kein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Kaufhaus und dem – außerhalb des Grundrisses des Kaufhauses befindlichen – Parkdeckgebäude hergestellt werden kann. Außerdem stellte der BayVGH folgendes fest: „Der bloße Zugang allein bedingt noch nicht die erforderliche bauliche und funktionelle Zuordnung zu dem Gebäude, dem die Parkdecks als Nachweis für die gesetzlich gebotenen Stellplätze dienen (vgl. BayVGH vom 28.11.2000 a.a.O.). Bauliche Verbindungen von Gebäudeteilen oder Gebäuden, die funktionell nicht notwendig sind, nehmen dem Gebäudeteil die Selbstständigkeit nicht.“
Die abgabenrechtliche Zuordnung zur Hauptnutzung folgt vorliegend hingegen nicht aus der Tatsache, dass sich in der Tiefgarage für die Wohneinheiten nachgewiesene Stellplätze befinden, oder allein aus dem Umstand, dass die beiden Tiefgaragen – auch – über gemeinsame Treppenhäuser und Aufzüge erreicht werden können. Vielmehr entspricht diese Einordnung dem Gesamtbild, das sich aus den vorgelegten Grundrissplänen und vor allem aus der Beweisaufnahme ergibt: Die Tiefgarage (sowie die Kellerräume) und die Wohneinheiten sind
– baulich und funktionell – derart miteinander verwoben, dass nicht nur die Kellerräume, sondern auch die Tiefgaragen das „Anlageschicksal“ der Wohneinheiten teilen. So können die Wohneinheiten von jedem Stellplatz aus (und umgekehrt) trockenen Fußes erreicht werden. Der Umweg über die begehbare Zu- und Abfahrt ist zwar möglich, aber nicht naheliegend, da hier die für einen Fußgänger (zumal einen beladenen) deutlich unbequemere Rampe benutzt werden müsste, welche aufgrund ihrer Hauptfunktion als Zufahrtsweg für Fahrzeuge aber ins Freie führt.
Hinzu kommt, dass mit den Kellerräumen, welche regelmäßig der Beitragspflicht unterliegen, so auch hier (s.o.), ein weiterer baulicher und funktioneller Zusammenhang hergestellt wird.
Abschließend wird auf die Entscheidung des 20. Senats des BayVGH vom 10. März 2015 (20 ZB 14.2287 – juris) Bezug genommen: „Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass durch die Verbindung der Tiefgarage und der Kellerräume mit den Wohnungen durch eine Treppe und einen Aufzug im Haus kein gegenüber dem Wohnbereich selbstständiger Gebäudeteil vorliegt. Denn durch die gewählte Konstruktion werden die Stellplätze in das Gebäude integriert, indem der Weg dorthin möglichst kurz gehalten und ohne größere Schwierigkeiten überwindbar gemacht werden soll.“
So stellt sich der Sachverhalt auch im vorliegenden Verfahren dar, weshalb sich das hier erkennende Gericht den Ausführungen des BayVGH anschließt.
Der Auffassung des Klägervertreters, das Vorhandensein der Sicherheitsschleusen bedinge die Selbständigkeit der Tiefgaragen, kann hingegen nicht gefolgt werden. Dabei handelt es sich um eine aus brandschutztechnischen Gründen bestehende Notwendigkeit, aus der sich jedoch keine trennende Wirkung zwischen Wohn- und Tiefgaragennutzung ableiten lässt. Denn die Sicherheitsschleusen lassen sich selbstverständlich öffnen, wenngleich sie mit Brandschutztüren versehen sind. Ein Durchgang ist ohne Weiteres möglich und in funktioneller Hinsicht auch naheliegend und gewünscht (s.o.).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass aufgrund des Handwaschbeckens, welches sich im Blockheizkraftwerkraum befindet, wohl sogar von einem Anschluss, zumindest dieses Raumes, an die Schmutzwasserentsorgung ausgegangen werden muss. Aus diesem Grunde verbietet sich – zumindest für diesen Raum – die Annahme einer Beitragsfreiheit ohnehin, weil diese nur im Falle einer Anschlussfreiheit angenommen werden kann. Auf die Frage, ob und inwieweit sich der vorliegende Anschluss an die Schmutzwasserentsorgung auf die übrigen Räume, wie Keller und Tiefgarage, auswirkt, muss jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht eingegangen werden. Insoweit ergibt sich die Beitragspflicht bereits aus der Unselbständigkeit der streitgegenständlichen Geschossflächen, so dass diese am „Anlageschicksal“ der Wohneinheiten ohne Weiteres teilnehmen.
III.
Nach alledem war die vorliegende Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Somit ist kein Raum für eine den Kläger begünstigende Entscheidung nach § 162 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im behördlichen Vorverfahren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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