Kosten- und Gebührenrecht

Berichtigungsbeschluss, Schreibversehen, Falschbezeichnung, Parteien, Beschlusses, VwGO

Aktenzeichen  W 2 V 20.1446

Datum:
28.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46743
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 2 V 20.1446 2020-10-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Das Rubrum der in den Verfahren W 2 V 20.1445, W 2 V 20.1446, W 2 V 20.1447, W 2 V 20.1448 und W 2 V 20.1449 gefassten Beschlüssen vom 16. Oktober 2020 wird jeweils dahingehend berichtigt, dass Herr … … statt als „Vollstreckungsgläubiger“ als „Antragssteller“ und der Markt Maßbach statt als „Vollstreckungsschuldner“ als „Antragsgegner“ bezeichnet wird.

Gründe

Die Falschbezeichnung der Parteien beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen beim Erstellen des Rubrums des Beschlusses und ist deshalb durch Berichtigungsbeschluss gem. §§ 122Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO zu korrigieren.

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