Verwaltungsrecht

Bescheid, Vollziehung, Anfechtungsklage, Gefahrenprognose, Sofortvollzug, Hundehaltung, Anordnung, Wohnhaus, Hund, Tiere, Unterbringung, Nachbarn, Vollziehbarkeit, Landratsamt, sofortige Vollziehung, anderweitige Unterbringung, Anordnung des Sofortvollzugs

Aktenzeichen  RN 4 S 20.1411

Datum:
27.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50556
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fortnahme von Hunden, gegen ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot sowie gegen die Anordnung der Veräußerung ihrer Hunde.
Am 9.3.2020 erfolgte eine Anzeige der Hundehaltung des Anwesens, in welchem die Antragstellerin ein Zimmer bewohnt, wobei mitgeteilt wurde, dass im 1. OG des Wohnhauses mindestens 16 Hunde leben würden und dieses verdreckt sei. Teilweise befänden sich die Hunde auf dem Balkon.
Am gleichen Tag wurde die Hundehaltung durch das Veterinäramt des Antragsgegners kontrolliert. Dabei befanden sich in dem von der Antragstellerin bewohnten Anwesen insgesamt 19 Hunde, wovon nach den Angaben der Beteiligten drei Rüden von der Antragstellerin, elf Rüden vom Vermieter und fünf Hündinnen von seiner Lebensgefährtin gehalten wurden. Durch das Veterinäramt wurde festgestellt, dass der gesamte Hundebestand erheblich vernachlässigt war. Im Wohn- und im angrenzenden Schlafzimmer, wo ein Teil der Hunde gehalten wurde, roch es stark nach Ausscheidungen und der Bodenbelag war dort nach den Feststellungen des Veterinäramts an mehreren Stellen durch Flüssigkeit – vermutlich Urin – aufgequollen. Im Wohnzimmer lag ein, im angrenzenden Schlafzimmer lagen mehrere Hundekothaufen. Im unmöblierten sog. “Spielzimmer” der Hunde war der Boden mit Schaumstofffetzen übersät, rechts lag ein Metallfedergestell einer Matratze. Auch dieser Raum roch beißend nach Ausscheidungen, der Boden erschien aus bereits getrocknetem und festgetretenem Kot zu bestehen. In diesem Raum hielten sich fünf unkastrierte Rüden auf. Im Verlauf der Kontrolle verbissen sich zwei dieser Rüden so ineinander, dass sie nur schwer und nach einiger Zeit durch die Tierhalter getrennt werden konnten. Der Rüde “…” wies einen dünnen Ernährungszustand sowie Hautveränderungen vor. Der Vermieter gab bezüglich des Auslaufs an, die Hunde würden auf dem Balkon Freilauf erhalten, bei gutem Wetter, wenn das Wetter wieder passe, auch in dem nicht eingezäunten Hof. Der von der Antragstellerin gehaltene Rüde “…” wies einen großen Hodentumor auf, der offensichtlich tierärztlich noch nicht untersucht worden war.
Das Veterinäramt stellte fest, dass aufgrund der hohen Zahl der gehaltenen Hunde sowie weiterer mindestens sechs eigener Katzen und angefütterter Fremdkatzen die Mindestanforderungen an Hygiene, Pflege und ausreichend Bewegung nicht sichergestellt seien. Es handle sich um eine Form des Animal Hoardings. Die Hunde seien nicht verhaltensgerecht untergebracht, weil sie keinen ausreichenden Auslauf bzw. Gassigang zur Befriedigung ihrer Bewegungsbedürfnisse und ihres Erkundungsverhaltens erhielten. Seitens der Tierhalter sei bestätigt worden, dass sie mindestens in den Übergangs- und Wintermonaten sowie grundsätzlich bei schlechtem Wetter keinen ausreichenden Auslauf erhielten. Da der Hof nicht eingezäunt sei, müsse bezweifelt werden, dass den Hunden bei trockenem bzw. gutem Wetter Freilauf im Hof gewährt werde. Die Hunde würden in absolut unhygienischen Zuständen und in unakzeptabel verdreckten Aufenthaltsbereichen gehalten und könnten ihr Ausscheidungsverhalten nicht artgemäß ausleben. Soweit die Möglichkeit bestünde, koteten und urinierten Hunde üblicherweise nicht in ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich. Die mit Kot und Urin verschmutzten Böden im Aufenthaltsbereich der Hunde sowie der starke Geruch nach Ausscheidungen stellten unakzeptable Haltungsbedingungen dar, die dem hundetypischen Verhalten absolut entgegenstünden. Die Hunde würden durch ihre Halter auch nicht angemessen gepflegt. Gesundheitsvor- und -fürsorgliche Maßnahmen seien durch die Tierhalter nicht getroffen worden. So seien Hunde mit deutlich erkennbaren bzw. sichtbaren gesundheitlichen Problemen (Umfangsvermehrung, haarlose Stellen mit starkem Ekzem und Geruch, offensichtlicher Hodentumor) durch die Tierhalter nicht weiter beachtet worden. Impfungen und Entwurmungen seien nicht durchgeführt worden. Die Vermutung lege nahe, dass weitere Hunde des Bestandes krank seien. Nach den Feststellungen des Veterinäramts hatte die Antragstellerin offenkundig nicht nur Kenntnis von den Zuständen im Anwesen, sondern war auch Mitbetreuerin der Hunde ihrer Vermieter und Nachbarn. Alle tierärztlichen Behandlungen von deren Hunden liefen auf ihren Namen.
Am 19.5.2020 fand eine weitere Kontrolle des Veterinäramts statt. Dabei wurde durch das Veterinäramt festgestellt, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen der Erstkontrolle nur unwesentlich etwas geändert hatte.
Im Rahmen der Kontrolle wurden drei Hündinnen der Antragstellerin durch das Landratsamt fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht.
Gleichzeitig wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass eines Halte- und Betreuungsverbots für Hunde angehört und erhielt Gelegenheit zur Äußerung. Dabei gab sie an, dass sie den Hund “…” zeitnah zurückhaben wolle. Über die Rückgabe der anderen Hunde könne dann in Ruhe gesprochen werden.
Mit Bescheid vom 28.5.2020 wurde die Fortnahme der drei unkastrierten Rüden sowie die Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung auf ihre Kosten und zur Herausgabe der Hunde an die Bediensteten des Veterinäramts des Antragsgegners schriftlich bestätigt (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).
Zur Begründung der Nr. 1 verweist der Bescheid auf die Ergebnisse der Kontrollen. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere stütze sich auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Die Tiere seien nach den Kriterien aus dem Gutachten der beamteten Tierärztin mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen und hätten daher den Haltern fortgenommen werden können. Das Landratsamt mache in Ausübung sachgerechtem Ermessens von diesem Recht Gebrauch. Die Hunde seien durch ihre Halter nicht verhaltensgerecht untergebracht und nicht angemessen gepflegt worden.
Zur Begründung des in Nr. 2 des Bescheids angeordneten Sofortvollzugs führte das Landratsamt aus, dass ohne sofortige und wirksame Maßnahmenergreifung das Ziel, dafür zu sorgen, dass die Hunde anderweitig pfleglich untergebracht würden, aufgrund des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs nicht zu erreichen sei. Bei der weiteren Haltung von Hunden durch die Antragstellerin seien aufgrund der sich abzeichnenden Gefahrenprognose weitere Tierschutzverstöße zu erwarten. Dies sei ohne Verzögerung zu verhindern. Das öffentliche Interesse überwiege das Interesse der Antragstellerin, die Bestandskraft abzuwarten.
Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 5.6.2020 zugestellt.
Mit Bescheid vom 5.6.2020 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Hunden (Nr. 1). Gleichzeitig ordnete er die Veräußerung der am 19.5.2020 vom Landratsamt fortgenommenen drei Rüden an, die im Folgenden namentlich aufgeführt wurden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurden angeordnet (Nr. 3).
Zur Begründung des ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbotes stützte sich der Antragsgegner auf § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, wonach demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt und dadurch dem von ihm gehaltenen Tier erhebliche länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt habe, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagt werden könne, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen würden. Mangels Erfüllung mehrerer Anforderungen des § 2 TierSchG seien die im Wohnhaus gehaltenen Hunde erheblich vernachlässigt gewesen. Die Hunde seien nicht verhaltensgerecht untergebracht worden, da sie keinen ausreichenden Auslauf bzw. Gassigang zur Befriedigung ihrer Bewegungsbedürfnisse und des Erkundungsverhaltens erhielten. Sie würden in absolut unhygienischen Zuständen und in unakzeptabel verdreckten Aufenthaltsbereichen gehalten und könnten ihr Ausscheidungsverhalten nicht artgemäß ausleben. Änderungen bzw. Einschränkungen in den Funktionskreisen führten bei den gehaltenen Tieren zu Leiden und seien als solche zu werten. Die Hunde würden durch ihre Halter nicht angemessen gepflegt. Gesundheitsvor- und -fürsorgliche Maßnahmen seien durch alle drei Tierhalter nicht getroffen worden. Auch fielen die hochgradigen Hygienemängel ebenfalls unter eine vernachlässigte Pflege der Tiere. Diese führe unumstritten zu Leiden bei den Tieren. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Tierhalter sei zu erwarten, dass ohne behördliches Einschreiten weitere Verstöße begangen würden.
Zur Begründung der Anordnung der Veräußerung (Nr. 2) stützte sich der Antragsgegner auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG. Eine Rückkehr in die Obhut des Antragstellers sei wegen des Haltungsverbots nicht möglich. Eine Fristsetzung sei daher entbehrlich. Der Antragsgegner mache in Ausübung sachgerechten Ermessens vom Anordnungsrecht Gebrauch. Die Anordnungen seien zur Wahrung tierschutzrechtlicher Bestimmungen erforderlich. Es sei zu erwarten, dass ohne behördliches Einschreiten weitere Verstöße begangen würden.
Zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs führte der Antragsgegner aus, dass ohne sofortige und wirksame Maßnahmeergreifung aufgrund des Suspensiveffekts eines Rechtsbehelfs das Ziel der Anordnung nicht zu erreichen sei. Bei der neuerlichen Haltung von Hunden seien aufgrund der sich hier abzeichnenden Gefahrenprognose weitere Tierschutzverstöße zu erwarten, was ohne Verzögerung zu verhindern sei. Daneben sei eine zügige Abgabe der Hunde im Interesse der Tiere anzustreben. Diese sollten so kurz wie nötig in einer vorübergehenden anderweitigen pfleglichen Unterbringung gehalten werden. Das öffentliche Interesse überwiege das Interesse des Antragstellers, die Rechtsbehelfsfrist abzuwarten.
Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 9.6.2020 zugestellt.
Am 2.7.2020 hat die Antragstellerin Klage zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel erhoben, den Bescheid des Antragsgegners vom 28.5.2020 aufzuheben.
Zugleich stellte sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Zur Begründung führte sie aus, dass ihr seitens der Amtstierärztin angedroht worden sei, ihre Tiere einzuschläfern bzw. zu verkaufen. Dies wolle sie verhindern.
Mit Schriftsatz vom 19.7.2020 bestellte sich die Bevollmächtigte als anwaltliche Vertreterin der Antragstellerin.
Sie führte aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den angefochtenen Bescheiden bereits nicht dem formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses genüge. Erforderlich sei eine auf den konkreten Fall abgestellte und nicht lediglich formelhafte, sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende oder den Gesetzeswortlaut wiederholende Begründung. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Vollziehungsanordnung in den Bescheiden vom 28.5.2020 und 5.6.2020 nicht. Angesichts der vielfältigen Fallkonstellationen, die einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zugrunde liegen könnten, sei diese vom Antragsgegner formularmäßig lautende Begründung nicht geeignet, dem Begründungserfordernis des Gesetzes zu entsprechen.
Der angeordnete Sofortvollzug sei auch materiell rechtswidrig. Die Antragstellerin halte in ihrem 25 m ² großen Einzimmerappartement drei Hunde aus der Zucht ihres Vermieters. Sie ernähre und pflege ihre Tiere angemessen und bringe sie im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG verhaltensgerecht unter. Hierzu legte sie eine Bestätigung eines befreundeten Paares vor. Eine Mangelernährung sei bei keinem der Tiere festgestellt worden. Dass der 20 Jahre alte Hund “…” an einem Hodentumor leide, sei ihr bekannt. Aufgrund seines Alters habe sie sich wegen des OP-Risikos gegen eine Operation entschieden. Sie sei erwerbsunfähig, den ganzen Tag zuhause und gehe dreimal täglich mit ihren Hunden spazieren. Den Hund “…” benötige sie als Therapiehund. Hierzu legte sie ein fachärztliches Attest der psychosomatischen Klinik Angermühle vor, wonach die Haltung eines Hundes hohe therapeutische, positive Wirkung auf ihre psychische Stabilität habe. Eine Misshandlung der Tiere sei durch die Antragstellerin nicht festgestellt worden. Es handle sich um Kleinsthunde mit deutlich weniger Raumbedarf als bei größeren Rassen. Die betreffenden Bescheide träfen keine Feststellungen zur Antragstellerin, sondern bezögen sich in der Hauptsache auf ihre Nachbarn.
Spätestens bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Veräußerung der Hunde der Antragstellerin sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht mehr gewahrt. Die Veräußerung, welche bei mehreren Hunden wohl bereits erfolgt sei, sei nicht revidierbar. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso eine Unterbringung der Tiere im Tierheim auf Kosten der Antragstellerin bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht ausreichend zur Gefahrenabwehr sein solle.
Die Antragstellerin lässt beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 2.7.2020 gegen den Bescheid des Landratsamts S.(gemeint ist wohl D.) vom 28.5.2020 und den Folgebescheid des Landratsamts S. (gemeint ist wohl D.) vom 5.6.2020, Az. 30.5682.01 Hof, jeweils wiederherzustellen, sowie ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr ihre Bevollmächtigte als Anwältin beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Verkauf der Tiere sei nicht Inhalt des angefochtenen Bescheids vom 28.5.2020 gewesen. Diesbezüglich sei im Bescheid vom 5.6.2020 ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen und gleichzeitig die Veräußerung der fortgenommenen Hunde angeordnet worden. Gegen diesen Bescheid sei bislang kein Rechtsmittel eingelegt worden. Der Antrag sei nicht begründet, da das Interesse der Antragstellerin an Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Vollzugsinteresse bei summarischer Prüfung nicht überwiege.
II.
Der zulässige (dazu unten 1) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet (dazu unten 2).
1. Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass der Antrag in vollem Umfang zulässig ist. Zwar hat die Antragstellerin zur Niederschrift des Gerichts ausdrücklich nur beantragt “den Bescheid vom 28.5.2020” aufzuheben. Es erscheint jedoch aufgrund der Begründung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin, sie wolle die Veräußerung ihrer Tiere verhindern, denkbar, dass ihre Klage dahingehend auszulegen ist, dass sie sich auch auf den nicht ausdrücklich angefochtenen Bescheid vom 5.6.2020 erstreckt.
2. Der Antrag ist in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen (wenn diese aufgrund Gesetzes ausgeschlossen ist) oder wiederherstellen (wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt). Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen. Die Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich daneben auch daraus ergeben, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügt.
Vor diesem Hintergrund muss der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos bleiben. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Bescheids vom 28.5.2020 (dazu 2.1) als auch hinsichtlich des Bescheids vom 5.6.2020 (dazu 2.2).
2.1 Soweit sich der Antrag auf den Bescheid vom 28.5.2020 bezieht, ist die Anordnung des Sofortvollzugs frei von formellen Mängeln (dazu 2.1.1). Eine summarische Prüfung der in der Hauptsache erhobenen Klage ergibt, dass diese voraussichtlich unbegründet sein wird (dazu 2.1.2).
2.1.1 Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Diese Begründungspflicht verlangt von der zuständigen Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheids unter Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalls darzustellen (BayVGH, B.v. 14.2.2002 – 19 ZS 01.2356 – NVwZ-RR 2002, 646). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat unter anderem eine Warnfunktion für die handelnde Behörde. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters ihrer Anordnung bewusst wird und die konkret betroffenen Interessen sorgsam prüft und abwägt (BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2). Nichtssagende, formelhafte Wendungen reichen deshalb nicht aus. Allerdings genügt dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, dass die Behörde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem im weiteren Sinne auch der streitgegenständliche Bescheid gehört, in Betracht (BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die vorliegend zu prüfende Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 28.5.2020 ausreichend. Die Behörde hat hinreichend konkret dargestellt, dass ohne sofortige und wirksame Maßnahmen das Ziel der getroffenen Anordnung nicht erreicht werden könne, weil bei einer weiteren Haltung durch die Antragstellerin aufgrund der sich abzeichnenden Gefahrenprognose weitere Tierschutzverstöße zu erwarten seien. Damit überwiege das öffentliche Interesse das Interesse der Antragstellerin, die Bestandskraft abzuwarten. Mit dieser Darstellung hat sich der Antragsgegner in genügender Weise auf die widerstreitenden Interessen der Antragstellerin und das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bezogen.
2.1.2 Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28.5.2020 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Bei summarischer Prüfung stellt sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßige Maßnahme dar, die die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anordnung der Fortnahme und Duldung der pfleglichen Unterbringung der Hunde stützt sich in zulässiger Weise auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung erfüllt. Wie der mit Lichtbildern dokumentierte Bericht der Amtstierärztin deutlich belegt, waren die Hunde der Antragstellerin erheblich vernachlässigt.
Soweit die Antragstellerin behauptet, weder der Hof noch die Balkone oder das Wohnhaus seien mit Hundekot verdreckt oder unhygienisch gewesen und Exkremente würden regelmäßig entfernt, ist dieses Vorbringen bereits durch die bei der Kontrolle gefertigten Lichtbilder der Amtstierärztin widerlegt. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder der Antragstellerseite können insoweit allenfalls noch dokumentieren, dass an den genannten Orten zu einem unbestimmten, mutmaßlich späteren Zeitpunkt, auf den es für das vorliegende Verfahren nicht ankommt, an diesen Orten kein Hundekot mehr zu finden war.
Auch soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Hunde seien angemessen gepflegt gewesen, kann sie nicht durchdringen. Insoweit ist festzustellen, dass die beamteten Tierärzte, die als Sachverständige anzusehen sind (§ 15 Abs. 2 TierSchG), in ihrem Gutachten ausführlich dargelegt haben, dass zahlreiche Hunde krank waren und die Befunde darauf hindeuteten, dass bei den Hunden der Antragstellerin eine nicht erst seit kurzem bestehende Verwahrlosung vorliege. Diese Feststellung kann durch die von der Antragstellerseite angebotene Behauptung eines befreundeten Ehepaars, der sichtbare Allgemeinzustand der Hunde sei “ihrer Meinung nach in Ordnung” gewesen, nicht widerlegt werden.
Ins Leere führt das Vorbringen der Antragstellerin, bei den Hunden sei keine Mangelernährung festgestellt worden und die Antragstellerin habe die Tiere nicht (aktiv) misshandelt. Denn beides wurde vom Antragsgegner auch nicht behauptet.
Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner sein Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme und der Verpflichtung zur Duldung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung fehlerhaft ausgeübt habe, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.2 Auch soweit sich der Antrag auf den Bescheid vom 5.6.2020 bezieht, ist die Anordnung des Sofortvollzugs frei von formellen Mängeln (dazu 2.2.1). Eine summarische Prüfung der in der Hauptsache erhobenen Klage ergibt auch hier, dass diese voraussichtlich unbegründet sein wird (dazu 2.2.2).
2.2.1 Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen. Gemessen an den oben unter 2.1.1 genannten Maßstäben ist die vorliegend zu prüfende Begründung des Sofortvollzugs auch im Bescheid vom 5.6.2020 ausreichend. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass bei der neuerlichen Haltung von Hunden aufgrund der sich hier abzeichnenden Gefahrenprognose weitere Tierschutzverstöße zu erwarten seien, was ohne Verzögerung zu verhindern sei. Daneben sei eine zügige Abgabe der Hunde im Interesse der Tiere anzustreben. Diese sollten so kurz wie nötig in einer vorübergehenden anderweitigen pfleglichen Unterbringung gehalten werden. Das öffentliche Interesse überwiege das Interesse des Antragstellers, die Rechtsbehelfsfrist abzuwarten. Mit dieser Darstellung hat sich der Antragsgegner in genügender Weise auf die widerstreitenden Interessen der Antragstellerin und das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit bezogen.
2.2.2 Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5.6.2020 wird – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit – jedenfalls in der Sache voraussichtlich erfolglos bleiben. Bei summarischer Prüfung stellt sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßige Maßnahme dar, die die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für das angeordnete Hundehaltungs- und -betreuungsverbot (dazu unten a)) als auch für die Anordnung der Veräußerung (dazu unten b)).
a) Das angegriffene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot stützt sich in rechtmäßiger Weise auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Tierschutzbehörde demjenigen, der den Vorgaben des § 2 TierSchG, einer tierschutzrechtlichen Anordnung oder einer entsprechenden Rechtsverordnung wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen, wenn Tatsachen die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen rechtfertigten. Vorliegend ist für Zwecke des Eilverfahrens von groben und wiederholten Verstößen des Antragstellers gegen die Verpflichtungen aus § 2 TierSchG auszugehen (dazu aa)). Aufgrund dieser sind nach den amtstierärztlichen Feststellungen länger andauernde Schmerzen und Leiden zugefügt worden (dazu bb)). Die behördliche Prognose weiterer Zuwiderhandlungen erscheint beim gegenwärtigen Verfahrensstand gerechtfertigt (dazu cc)). Auch hinsichtlich der Ermessensausübung und der Verhältnismäßigkeit sind Bedenken nicht ersichtlich (dazu dd)).
aa) Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung wiederholt und grob gegen ihre Pflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen. Danach hat, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin hinsichtlich der drei von ihr gehaltenen Rüden Verstöße gegen das Tierwohl zur Last fallen. Sie ist nämlich aufgrund der besonderen Wohn- und Lebensverhältnisse im vorliegenden Fall als Betreuerin der Hunde ihrer Vermieter und Nachbarn anzusehen, da sie deren Hundebestand mitversorgt hat und auch nach außen, etwa gegenüber der Tierärztin als Betreuerin dieser Tiere ihrer Vermieter und Nachbarn aufgetreten ist.
Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei den verschiedenen Kontrollen waren die Bedürfnisse dieser Tiere unter anderem in den Bereichen Hygiene, ausreichender Auslauf und angemessene Pflege über längere Zeiträume und in erheblichem Maße untererfüllt. Beispielhaft ist an dieser Stelle die Haltung der Hunde in völlig verdreckten und verkoteten Räumen sowie der unzureichende Auslauf im Balkonbereich zu nennen. Die Antragstellerin kannte die Situation der von ihr mitbetreuten Hunde und akzeptierte sie, ohne dagegen einzuschreiten. Darin liegen grobe Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 2 Nr. 1 TierSchG, weil die Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitbetreuung elementare Bedürfnisse der Tiere in schwerwiegender Weise vernachlässigt hat. Die Defizite haben sich zudem bei beiden Kontrollen gezeigt und sind deshalb auch als wiederholte Zuwiderhandlungen einzustufen.
bb) Durch die geschilderten Verstöße hat die Antragstellerin den Tieren erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Unter Leiden sind im Tierschutzrecht Beeinträchtigungen des natürlichen Wohlbefindens zu verstehen (Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 1 Rn. 33). Solche erheblichen und länger dauernden Einschränkungen hat die zuständige Amtstierärztin bei den Kontrollen am 9.3.2020 und am 19.5.2020 festgestellt. Sie hat hierzu ausgeführt, dass unter anderem die Tatsachen, dass die Hunde aufgrund der Hygienebedingungen ihr Ausscheidungsverhalten nicht artgemäß ausleben können und dass ihre Bewegungsbedürfnisse nicht erfüllt sind, bei den Tieren zu erheblichen Leiden geführt haben.
Das Tierschutzgesetz erachtet in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Einschätzung des beamteten Tierarztes im Regelfall als maßgeblich; auch sind beamtete Tierärzte als gesetzlich vorgesehene Sachverständige im Bereich des Tierschutzes eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof räumt beamteten Tierärzten deshalb im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des Tierschutzgesetzes und ihre Erfüllung eine vorrangige Beurteilungskompetenz ein (U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 – juris Rn. 29). Es bestehen vorliegend keine Zweifel, dass die amtstierärztliche Feststellung entsprechend qualifizierter Schmerzen und Leiden die Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit wahrt und fundiert ist. Es ist darüber hinaus auch unmittelbar einleuchtend, dass die geschilderten Einschränkungen bei den Tieren erhebliche und länger andauernde Beeinträchtigungen des natürlichen Wohlbefindens, also Leiden verursacht haben. Gleiches gilt für die unterlassene tierärztliche Behandlung.
cc) Nicht zu beanstanden ist bei summarischer Prüfung auch die behördliche Annahme weiterer Zuwiderhandlungen. Eine solche Prognose kann insbesondere auf die Zahl und Schwere bisheriger Verstöße gestützt werden (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48). Die Antragstellerin hat es nicht geschafft, zwischen dem 9.3.2020 und dem 19.5.2020 Abhilfe für die von ihr mitbetreuten Hunde zu schaffen. Vielmehr waren die Haltungsbedingungen im Wesentlichen unverändert. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung angesichts dessen zutreffend zugrunde gelegt, dass von weiteren Verstößen ausgegangen werden muss.
dd) Etwaige Ermessensfehler sind bei summarischer Prüfung ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insbesondere sind keine milderen Mittel erkennbar, mit denen die Behörde in gleich wirksamer Weise die geschilderten Zuwiderhandlungen hätte abstellen können.
b) Die Anordnung der Veräußerung der Hunde stützt sich ebenfalls in rechtmäßiger Weise auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Tierschutzbehörde das Tier dann veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Vorliegend ist eine den Anforderungen des Tierschutzes entsprechende Haltung der Hunde durch die Antragstellerin schon aufgrund des von der Behörde angeordneten Hundehaltungs- und -betreuungsverbots nicht sicherzustellen. In diesen Fällen ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn das gegen den Tierhalter gleichzeitig mit der Anordnung der Veräußerung ergangene Tierhaltungsverbot wie hier für sofort vollziehbar erklärt wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33 m.w.N.). Ermessenfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO).
4. Rechtsgrundlage der gerichtlichen Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.

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