Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Gerichtsgebühren

Aktenzeichen  1 F 352/18

Datum:
7.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35345
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neustadt a.d. Aisch
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 3, § 59

 

Leitsatz

Tenor

Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen elterlicher Sorge beruht auf § 45 Abs. 3 FamGKG. Eine Erhöhung des Verfahrenswertes rechtfertigt sich aus den besonderen Umständen. Es waren zwei Termine erforderlich, eine Zwischenvereinbarung wurde geschlossen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens war erforderlich.

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