Aktenzeichen 600 Js 20569/20 2 KLs
Leitsatz
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit 4 Fällen des Betrugs.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
3. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.000,00 € gesamtschuldnerisch mit den anderweitig verfolgten T. B und V. B sowie die Einziehung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bielefeld, Bl. 56756, Abteilung 3, laufende Nummer 2 vorgetragene Grundschuld in Höhe von 10.000,00 € wird angeordnet.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
§§ 253, 255, 223 Abs. 1, 230, 263 Abs. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 53 StGB
Gründe
Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257 c StPO vorausgegangen.
I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse:
Der Angeklagte wurde am 19.11.1996 in Bielefeld geboren. Dort wuchs er zusammen mit seinen beiden älteren Brüdern bei den Eltern auf. Bei dem anderweitig verfolgten T. B handelt es sich um seinen 2 Jahre älteren Bruder.
Er besuchte den Kindergarten, die Grundschule und die Realschule, wechselte allerdings in der 8. Klasse aufgrund schlechter schulischer Leistungen auf die Hauptschule. Dort konnte er den Hauptschulabschluss erzielen. Nach der Schulausbildung begann er eine Lehre zum Elektrofachverkäufer, welche er nach 3 Jahren erfolgreich abschließen konnte. Danach arbeitete er noch etwa ein Jahr im Ausbildungsbetrieb. Während dieser Zeit bewarb er sich für den Polizeidienst, wurde dort aber aufgrund einer Sehschwäche nicht angenommen. Danach übte er nur noch Gelegenheitsarbeiten aus und wollte daneben die mittlere Reife nachholen. Dies scheiterte allerdings im Jahre 2018. Anschließend arbeitete er in seinem Lehrbetrieb als Verkäufer in Vollzeit bis Ende 2018. Dann wurde ihm aufgrund einer längeren Erkrankung gekündigt.
Bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren war er arbeitslos. Er erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von 760 €. Daneben wurde er auch von seiner Mutter und seinem ältesten Bruder finanziell unterstützt. Er lebte zuletzt in einer eigenen Wohnung in Bielefeld, für die er 400 € Miete bezahlen musste. Seine Absicht, einen Schein für das Sicherungsdienstgewerbe zu erlangen, konnte er bislang aufgrund der Corona bedingten Einschränkungen ebenfalls nicht umsetzen.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Probleme mit Alkohol oder Drogen wurden bei dem Angeklagten nicht bekannt. Er trinkt Alkohol nur gelegentlich und maßvoll, illegale Drogen hat er noch nie konsumiert.
Auch sonst bestehen bei ihm bis auf Rückenschmerzen aufgrund einer Skoliose keine gesundheitlichen Beschwerden. Auch in psychiatrischer Hinsicht waren keine Erkrankungen festzustellen.
Das Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten keine Einträge.
Der Angeklagte wurde am 30.06.2020 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 30.06.2020, Gz. 5 Gs 2484/20 in der Justizvollzugsanstalt Traunstein.
II. Festgestellter Sachverhalt:
Der zweitälteste Bruder des Angeklagten, T. B, der auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, begab sich vor etwa 3 Jahren in die Türkei, da er sich im Bundesgebiet einer Strafverfolgung ausgesetzt sieht und gegen ihn ein Haftbefehl besteht. Er wohnt in Istanbul, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet ist nicht näher bekannt.
Der Geschädigte und Zeuge V. B hat von seinem Vater mehrere Immobilien geerbt, die er jetzt verwaltet. Er betreibt auch eine Immobilienvermittlungsagentur in Bielefeld. Jedenfalls in den Jahren 2018 bis März 2020 hielt sich der Zeuge V. B häufig im Eroscenter in Bielefeld auf, wo er die Dienste von Prostituierten in Anspruch nahm und seinem Fetisch, sich in Damenunterwäsche zu kleiden nachging. Dabei konsumierte er auch Kokain.
Ende 2018/Anfang 2019 lernte der Angeklagte den Zeugen und späteren Geschädigten V. kennen, als der Angeklagte vom Zeugen B, der Schulden bei einer Prostituierten hatte, 1200 € entgegennahm und diese dem Zuhälter der Prostituierten übergab.
Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt wurde von einer nicht bekannten Person ein Foto von dem Geschädigten B aufgenommen, das ihn in einem Bordellzimmer in Damenreizwäsche zeigt und wie er gerade Kokain schnupft. Von der Aufnahme dieses Fotos hatte der Zeuge B keine Kenntnis.
1. Der anderweitig verfolgte T. B kam zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2019 in den Besitz dieses Lichtbildes.
Er kam daraufhin mit dem Angeklagten überein, dieses Lichtbild dafür zu benutzen, um den Geschädigten damit unter Druck zu setzen und von ihm unberechtigt Geldzahlungen zu verlangen, denen keine Gegenleistungen zugrunde liegen. Während vor allem der anderweitig verfolgte T. B den Geschädigten aus der Türkei mit der Veröffentlichung dieses Fotos bedrohte, bestand die Aufgabe des Angeklagten darin, das Geld von dem V. B entgegenzunehmen und an seinen Bruder weiterzuleiten. Wie dem Angeklagten und seinem Bruder bewusst war, war eine Person im näheren Umfeld des Geschädigten notwendig, da der T. B selbst aufgrund des bestehenden Haftbefehls nicht nach Deutschland kommen konnte. Der Angeklagte hatte die Funktion, die erforderlichen Schritte hier vor Ort zu regeln und vorzunehmen, insbesondere das erlangte Geld in die Türkei weiterzuleiten.
Beginnend Mitte Mai 2019 erhielt der Geschädigte V. B von dem anderweitig verfolgten T. B mehrere WhatsApp Text- und Sprachnachrichten, in denen er aufgefordert wurde, nicht näher konkretisierte Schulden zu bezahlen und für den Fall, dass dies nicht erfolgt, damit gedroht wurde, das heimlich aufgenommene Bild vom Geschädigten auf Facebook, Instagram und anderen Plattformen einzustellen und an Bekannte, Geschäftspartner und Hausverwalter zu verschicken. Das Bild trug die Unterschrift: „Geile Sau, liebe Schnee und Strapse“ und wurde ihm im Vorfeld bereits übermittelt. Daneben war der T. B auch im Besitz einer älteren Fotografie der Eltern des Geschädigten, welches anlässlich eines Schützenfestes in den 80-er Jahren aufgenommen wurde. Dabei sollte der Geschädigte V. B unter Druck gesetzt werden, da er mit dem Bild verächtlich und damit in seiner Würde herabgesetzt und bei seinen Bekannten und Geschäftspartnern der Lächerlichkeit preisgegeben werden sollte.
In einer Sprachnachricht vom 26.05.2019 heißt es: „Willst du etwa, dass ich diese Bilder benutze und darauf ein Facebook Account aufmache, Instagram-Account aufmache und jedem Immobilienmakler, Hausarbeiter eine Freundschaftsanfrage schicke? Das möchtest du doch alles nicht. Vor allem für deine Eltern, wie beschämend ist das eigentlich? Möchtest du das? Das ist ja nur der Anfang den ich machen werde, ne. Ich werde dafür sorgen, das jeder das sehen wird. Ich werde dich überall schlecht… ruinieren“.
Am 27.05.2019, als sich der V. B gerade in London aufhielt, erhielt er eine weitere Sprachnachricht, in der er aufgefordert wird, bis 12:00 Uhr zu bezahlen und wenn er heute nicht bezahle, habe er anstatt 2300 Euro 5000 Euro Schulden; wenn er wirklich in London sei, dann bliebe es bei den “2 3“, die müsse er dann aber morgen bezahlen. Aber dann spätestens bis 12:00 Uhr; wenn er bezahle sei die Sache vergessen; er habe sein Wort, bezahlst du, kriegst du mein Wort lass ich dich in Ruhe, bezahlst du nicht, gebe ich dir mein Wort werde ich dich nie wieder in Ruhe lassen. Ganz einfache Geschichte. Wenn er morgen nicht bis 12:00 Uhr zahle dann sei die Hölle los.
In einer weiteren Sprachnachricht kurze Zeit darauf wird der Geschädigte gefragt, ob er das jetzt verstanden habe, dass er bis morgen 12:00 Uhr zahle. Wenn er nicht bis morgen 12:00 Uhr zahle, dann werde sein Leben zerstört, ganz einfach. Es werde zu der Arbeitsstelle gefahren es werde im Internet alles veröffentlicht über ihn. Diese ganze „Scheiße“ bräuchte nicht alles aufgezählt werden. Er wolle nur wissen, ob er bis morgen 12:00 Uhr zahle. Er habe Verständnis, wenn er in England sei, aber er lasse sich nur noch einen Tag vertrösten.
In einer Sprachnachricht vom 28.05.2019 heißt es: „ich will nur das du morgen das Geld abgibst die 2300 €. Danach geht jeder seinen Weg. Passiert das nicht, morgen ist die letzte Chance. Dann kriegst du anstatt 2.3 hast du halt 5000 € Schulden. Schwöre ich dir auf dem Grab meines Vaters. Wenn ich morgen die 2300 € nicht bekomme von dir wirst du 5000 € Schulden haben. Du hast genau bis 12:00 Uhr Zeit“.
Der Geschädigte B bezahlte darauf hin nach seiner Rückkunft aus London einen Geldbetrag in Höhe von 5000 €. Diesen Geldbetrag übergab der Geschädigte an einem nicht mehr feststellbaren Ort an den Angeklagten. Der Angeklagte nahm den Geldbetrag entgegen und leitete ihn auftragsgemäß an seinen Bruder in die Türkei weiter.
In der Folgezeit wurde der Geschädigte V. B aber weiterhin von T. B unter Druck gesetzt und mit der Drohung, dass das Bild an die Öffentlichkeit kommt, weitere Zahlungen von ihm verlangt.
Im Rahmen der von dem anderweitig verfolgten T. B gegen den Geschädigten ausgesprochenen Drohungen wurde an diesen auch einmal ein Foto mit einer Pistole und einem Magazin, sowie einem handgeschriebenen Zettel übersandt, auf dem stand: „V. diese Kugel ist für dich, wenn du nicht morgen bezahlst“.
Um die weiteren Forderungen des T. B zu erfüllen, verkaufte der V. B im September 2019 seinen Pkw BMW X5 mit dem amtlichen Kennzeichen GT- zu einem Preis von 26.500 €. Von diesem Kaufpreis übergab der Geschädigte einen Betrag in Höhe von 20.000 € an den Angeklagten, der dieses Geld wiederum an seinen Bruder schickte.
Der Verkauf des Fahrzeuges durch den Geschädigten erfolgte, um den Drohungen nachzugeben und endlich Ruhe vor den ständigen Drohungen zu haben. Der Geschädigte war der Meinung, dass er jetzt nicht mehr weiter unter Druck gesetzt werde.
Anfang des Jahres 2020 erfolgten aber erneute Kontaktaufnahmen durch den T. B an den V. B, in denen er wieder zu weiteren Zahlungen aufgefordert wurde. Hierbei wurde erneut die mögliche Veröffentlichung des Lichtbildes angedroht. Ein konkreter Grund für die geforderten Zahlungen wurde weiterhin nicht genannt.
So erhielt der Geschädigte am 13.01.2020 eine Sprachnachricht „was los V., meldest dich seit Tagen nicht. Meinst du dadurch wird es besser oder was. Dadurch machst du alles nur schlimmer. Wenn du dich nicht meldest oder so dann schicke ich jemanden morgen vorbei bei deiner Mama zu Hause, der dort mal klingelt und dort mal fragt wo denn der V. ist und dass der V. noch ein bisschen Schulden hat und die zahlen muss. Einfach mal so, um dich zu stressen. Weil du ja denkst, dass wenn du jetzt so ne Aktion hier reißt, dich nicht mehr meldest bei uns, dass es dadurch besser wird. Wird es aber nicht, du machst es dadurch einfach nur noch schlimmer“.
Der V. B wurde daraufhin zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt auch einmal nachts von zwei ihm unbekannten Männern aufgesucht, welche ihm eine Pistole und ein Messer zeigten und ihm einen schönen Gruß von T. B ausrichten ließen, „er wisse schon was los sei“, um den Druck hinsichtlich der Zahlungen zu erhöhen.
Um den B erneut zu unberechtigten Geldzahlungen zu veranlassen, kam der Angeklagte mit seinem Bruder auf die Idee, dass der V. B auf den Namen des Angeklagten eine Grundschuld auf eines seiner Grundstücke in Höhe von 10.000 € eintragen lassen soll. Zuvor hatte der Geschädigte das Ansinnen des Angeklagten, ihm einen Anteil an einem Grundstück des Geschädigten zu übertragen, entschieden abgelehnt. Die alternative Grundschuldbestellung sollte zur Sicherheit und Druckmittel dafür dienen, dass der Geschädigte die verlangten 10.000 € bzw. monatliche Raten auch bezahlt. Diese Grundschuld wäre ein zusätzliches gutes Druckmittel gewesen, um den Geschädigten auch in Zukunft weiter zu erpressen, da eine Löschung der Grundschuld ohne die Einwilligung des Angeklagten nicht mehr möglich gewesen wäre, was dem Angeklagten auch bewusst war.
In zwei weiteren Sprachnachrichten vom März 2020 wird dann auf einen Notartermin Bezug genommen und dem Geschädigten mitgeteilt, wie die Kreditbedingungen seien. Es handele sich um 10.000 €. Der Kredit werde in bar ausbezahlt, ausgehändigt und sei innerhalb von 12 Monaten zurückzuzahlen. Auf die Kreditsumme von 10.000 € komme ein monatlicher Zins von 1,5% drauf. Es sei immer in Monatsraten zu zahlen, immer zum 1. des Monats die Summe plus der Zins sei an den Kreditgeber zu zahlen. Der Kredit könne auch vorzeitig abgelöst werden, dann werde auch alles wieder ausgetragen und sofort beendet. Der Notar solle das dann alles so fertig machen bis Montag. Aber für ihn sei das scheiß egal, er scheiße darauf. Sein Bruder scheiße auch darauf. Es sei besser wenn „du Geld einfach direkt bezahlst und gut ist, verstehst du was ich meine. Bei 10.000 € innerhalb von 12 Monaten wäre das dann ungefähr 820 € im Monat an Rückzahlung plus die Zinsen, dass du da Bescheid weißt“. In einer weiteren Nachricht am gleichen Tag heißt es: „ich hoffe einfach, versuch einfach, dass das mit Geld klärst bis nächste Woche Montag, Dienstag, dass du das Geld gibst und dass du dem Notar sagen kannst, es hat sich erledigt, hier nimm 100 € und tschüss, weißt du, was ich meine“.
Etwa zwei Wochen vor dem vereinbarten Notartermin am 19.03.2020 unternahm der Angeklagte mit dem Geschädigten eine Autofahrt, bei der der Angeklagte mit dem Geschädigten über die beabsichtigte Grundschuldbestellung sprach. Der Geschädigte wollte nämlich diese Eintragung nicht vornehmen. Im Rahmen dieser Autofahrt versetzte der Angeklagte dem Geschädigten einen Schlag in das Gesicht mit den Worten: „Du machst das jetzt“. Der Angeklagte wollte damit auf den Geschädigten weiteren Druck ausüben, damit dieser die Grundschuld bestellt.
Durch den Schlag erlitt der Geschädigte eine Prellung und Schwellung der rechten Gesichtshälfte und eine blutende Verletzung an der Lippe. Außerdem litt er unter Schmerzen.
Die Staatsanwaltschaft bejahte im Termin vom 02.03.2021 das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Am 19.03.2020 wurde dann bei dem Notar Dr. A in Bielefeld unter der Urkundennummer 42/2020 zugunsten des Angeklagten am Miteigentumsanteil des Geschädigten am Grundstück 260, FlurNr. 48, Flurstück 445, eingetragen im Grundbuch von Bielefeld Blatt 5. A1. III eine Grundschuld in Höhe von 10.000 € ohne Brief mit 1,5% Zinsen monatlich, vollstreckbar nach § 800 ZPO, bewilligt und am 12.05.2020 im Grundbuch eingetragen.
Dem Angeklagten war bewusst, dass dieser Grundschuldeintragung kein werthaltiges Grundgeschäft zugrunde liegt und nur durch seine widerrechtlichen Drohungen und die seines Bruders zustande kam.
Zu einer Zahlung aus der Grundschuld kam es in Folgezeit aber nicht mehr.
Ob der Angeklagte K1. B von der Übersendung des Fotos mit der Pistole und dem Besuch von den beiden unbekannten Männern Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden.
2. Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11.03.2020 kam der Angeklagte mit seinem Bruder T. B und mutmaßlich weiteren nicht bekannten Personen überein, unter den falschen Firmennamen Bl Hygiene,, 2. F. und der Firma Gesundheit MSK, 1. K2. sogenannte FFP2 und FFP3 Atemschutzmasken anzubieten, ohne aber die Absicht zu haben, die bestellten und auch teilweise bezahlten Masken tatsächlich zu liefern. Der Angeklagte und seine Mittäter nutzten dabei den Umstand aus, dass im Frühjahr 2020 aufgrund der Corona Pandemie eine extrem hohe Nachfrage nach derartigen Schutzmasken bestand, insbesondere bei medizinischen Einrichtungen und Krankenhäusern.
Während der anderweitig verfolgte T. B mutmaßlich von der Türkei aus Angebote an Interessenten versandte, Bestellungen entgegennahm und die Zahlungsmodalitäten über Telefon mit den Opfern vereinbarte, war es die Aufgabe des Angeklagten K1. B zum einen Personen, welche im Bundesgebiet über ein Bankkonto verfügten, zu veranlassen, dieses zur Verfügung zu stellen, damit dort die Gelder für die angebotenen Masken einbezahlt werden konnten. Zum Anderen war es seine Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass möglichst rasch nach Zahlungseingang die Geldbeträge in bar abgehoben werden. Darüber hinaus leitete er die erhaltenen Zahlungen an seinen Bruder in die Türkei weiter.
Hierbei stellte teilweise auch der Zeuge V. B sein Konto zur Verfügung und der Angeklagte nahm von diesem Geldbeträge, welche auf dessen Konto eingingen, entgegen. Der Zeuge B wirkte dabei bei den Taten mit, da er sich erhoffte, dadurch die Löschungsbewilligung seiner Grundschuld in Höhe von 10.000 Euro zu erhalten.
Die erlangten Geldbeträge transferierte der Angeklagte anschließend an seinen Bruder in die Türkei per Western Union Überweisung. Der Angeklagte und seine Mittäter handelten von Anfang an in der Absicht sich durch die Begehung mehrfacher gleichgelagerter Betrugstaten ein zusätzliches nicht unerhebliches Einkommen zu verschaffen.
Im Einzelnen kam es zu nachfolgend aufgeführten Fällen:
2.1. (Anklage Ziffer B) 4)):
Am 11.03.2020 schloss der Zeuge A2. Sch, der für die geschädigte Firma medi.sysSch KG mit Sitz in Furth im Wald handelte, mit dem anderweitig verfolgten T. B einen Vertrag über die Lieferung von 3600 Atemschutzmasken. Das Angebot fand der Geschädigte auf eBay Kleinanzeigen. Der anderweitig verfolgte T. B täuschte dabei über seine Lieferwilligkeit, weil er von vornherein nicht die Absicht hatte, die Masken zu liefern. Im Vertrauen darauf überwies der Geschädigte für seine Firma am 12.03.2020 auf ein belgisches Bankkonto für Mask Belgium, Inhaber T. B, IBAN BE… einen Betrag in Höhe von 5389,- €.
Am 13.03.2020 schloss der Zeuge Sch einen zweiten Kaufvertrag über die angebliche Lieferung von 19.500 Atemschutzmasken ab. Hierfür überwies die geschädigte Firma im Vertrauen auf die Lieferwilligkeit des anderweitig verfolgten T. B in zwei Teilbeträgen insgesamt 19.460,- €, wobei 4460,- € auf das vorgenannte belgische Konto überwiesen werden sollten und 15.000 € auf ein deutsches Konto eines Rhys N (der jüngere Bruder des Zeugen und Schulfreundes des Angeklagten S2. N). Dieser war durch den Angeklagten K1. B über S. N dazu veranlasst worden, sein Konto zur Verfügung zu stellen. Unmittelbar nachdem die 15.000,- € auf dem Konto des Rhys N eingegangen waren, veranlasste der Angeklagte K1. B, dass Rhys N die 15.000 € von seinem Konto abhob und an ihn übergab. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan war es die Aufgabe des Angeklagten das Geld in Empfang zu nehmen und es an die Mittäter weiterzuleiten.
Über den Verbleib der auf das Konto in Belgien überwiesenen Geldbeträge konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden.
2.2. (Anklage Ziffer B) 1)):
Am 14.04.2020 bestellte der Geschädigte V. D für die Firma SN-Medizinalbedarf in, 6. W. bei der Firma B Hygiene 500 Atemschutzmasken der Marke 3M FFP 2 zum Stückpreis von 5,49 €. Da die Mittäter auf Vorauskasse für die Lieferung bestanden, bezahlte der Zeuge D am 15.04.2020 einen Betrag in Höhe von 2745,- € auf das Konto des anderweitig verfolgten V. B. Dort wurde das Geld von B sofort nach Eingang abgehoben und ein Teil in Höhe von 1350,- Euro in bar an den Angeklagten übergeben. Den Restbetrag von 1395,- Euro überwies B per Western Union an T. B in die Türkei.
2.3. (Anklage Ziffer B) 2)):
Die Zeugin R2. B, die für den Zentraleinkauf für die vier RoMed Kliniken R., Bad A., P. und W. zuständig ist, bestellte aufgrund entsprechender Angebote der Firma B Hygiene und MSK Gesundheit,, 1. K2., mehrfach größere Mengen an Atemschutzmasken. Sie wurde dazu jeweils vorab von Mittätern, mutmaßlich dem anderweitig verfolgten T. B, per E-Mail kontaktiert und darin entsprechende Masken angeboten. Dabei wurde entweder Vorauskasse oder eine Anzahlung verlangt, worauf sich die Zeugin aufgrund der drängenden Lieferengpässe entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit einließ. Tatsächlich hatte weder der Angeklagte, noch seine Mittäter jemals die Absicht die bestellten Atemschutzmasken zu liefern, vielmehr kam es Ihnen allein auf die unberechtigte Erlangung erheblicher Geldsummen an.
In der Folge bestellte die Zeugin B am 06.04.2020 beim Anbieter Gesundheit MSK insgesamt 9250 Stück FFP3 Masken. Eine Anzahlung in Höhe von 12.006 € sollte auf das Konto des anderweitig verfolgten Mikolaj Lech H bei der Sparkasse Herford, IBAN De54 überwiesen werden, was die Zeugin B auch tat. Der Angeklagte stand dabei in Kontakt mit dem anderweitig verfolgten H, welcher sein Konto für die Einzahlung zur Verfügung gestellt hatte, und sorgte dafür, dass das Geld zeitnah abgehoben wurde. Dies gelang aber nur in Höhe eines Betrages von 2000 Euro, da die Bank das Konto des H nach Zahlungseingang sperrte.
Bei der Firma B Hygiene bestellte die Zeugin einmal 12.000 Stück FFP3 Masken zu je 6,79 Euro zum Gesamtpreis von 81.480,- €. Die geforderte Vorauszahlung leistete die Zeugin am 16.04.2020 in Höhe eines Teilbetrages von 47.530 € und am 20.04.2020 in Höhe von 33.950 €. Diese Geldbeträge wurden auf das Konto des V. B IBAN: DE 96… bei der Commerzbank Bielefeld überwiesen. Von dort überwies B insgesamt einen Betrag in Höhe von 28.000,- Euro an den anderweitig verfolgten Max J bei der Sparkasse Herford. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von insgesamt ebenfalls 28.000,- Euro wurde von B in bar abgehoben und an den Angeklagten weitergegeben.
2.4. (Anklage Ziffer B) 3)):
Am 17.04.2020 leistete das Donau-Isar-Klinikum in D. eine Anzahlung in Höhe von 15.447 € für die Bestellung von FFP3 Masken bei der Firma B Hygiene (25.000 Stück FFP 3 zum Preis von 6,79 €, sowie 15.000 Stück FFP 2 zum Stückpreis von 5,49 €) auf die Bankverbindung des V. B bei der Commerzbank Bielefeld. Die Masken waren dem Donau-Isar-Klinikum per Email unter dem Firmennamen B Hygiene angeboten worden. Auch dieses Geld wurde nach Eingang vollständig von B abgehoben und in Höhe eines nicht genau bekannten Anteils an den Angeklagten weitergereicht.
Eine Lieferung der bestellten Masken erfolgte, wie von vornherein beabsichtigt, zu keinem Zeitpunkt.
III. Beweiswürdigung:
1. Der Angeklagte äußerte sich zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen. Der Verteidiger gab insoweit für den Angeklagten eine Erklärung ab, welche sich an den Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. E anlässlich der psychiatrischen Exploration machte, orientierten. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben als zutreffend und beantwortete ergänzend Fragen hierzu.
Diese Angaben sind glaubhaft und die Kammer hat keinen Anlass für davon abweichende Feststellungen. Der Angeklagte gab auch an, er sei im Mai 2020 in der Türkei gewesen und habe dort seinen Bruder T. in Istanbul besucht. Dieser habe ihm geraten, er solle in der Türkei bleiben, weil er sonst ebenfalls verhaftet würde. Sein Bruder T. sei nämlich vor 3 Jahren aus Deutschland „abgehauen“, weil gegen ihn mehrere Strafverfahren anhängig seien und er per Haftbefehl gesucht werde. Mit was sein Bruder nun seinen Lebensunterhalt in der Türkei verdiene, könne er nicht sagen, vermutlich mache er aber kriminelle Sachen.
Der Angeklagte verneinte ebenfalls glaubhaft Probleme aufgrund des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln zu haben, eine diesbezügliche Abhängigkeitsproblematik besteht bei dem Angeklagten nicht.
Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen psychiatrisch relevanter Erkrankungen wurden weder angegeben, noch bekannt. Der Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. E bedurfte es deshalb, nachdem auch die Prozessbeteiligten auch verzichteten, nicht.
2. Angaben des Angeklagten zur Sache:
a) Tatkomplex Erpressung:
Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass der Vorwurf der Erpressung nicht zutreffe. Sein Bruder und der B hätten vereinbart, dass B behaupten solle, er sei erpresst worden, falls dieser wegen der Betrügereien mit den Masken festgenommen werden sollte. Dies habe ihm sein Bruder anlässlich seines Besuchs in der Türkei im Mai 2020 so erzählt. Die Behauptung mit der Erpressung des B sei von Anfang an ein Plan gewesen. Er wisse, dass B aufgrund seiner häufigen Besuche im Eros Center in Bielefeld hohe Schulden habe und von Zuhältern erpresst werde.
Zur Eintragung der Grundschuld zu seinen Gunsten sei es gekommen, weil der B Schulden in Höhe von 10.000 € bei seinem Bruder habe. Er sei für seinen Bruder in das Grundbuch eingetragen worden, weil sein Bruder nicht nach Deutschland kommen könne. Dass er den B ins Gesicht geschlagen habe, stimme nicht. Das mit der Grundbucheintragung habe B selbst vorgeschlagen. Das was er zu der ganzen Sache wisse, sei ihm lediglich von seinem Bruder und von dem B erzählt worden.
Tatkomplex Betrug mit Atemschutzmasken:
Zu den Maskenbetrügereien könne er sagen, dass es richtig sei, dass er seinen früheren Freund S. N gebeten habe, sein Konto zur Verfügung zu stellen, damit dort Geld eingezahlt werden könne. Er habe geglaubt, dass sein Bruder das Geld zum Erwerb von Masken bräuchte und habe ihm deswegen das Geld in die Türkei geschickt. Sein Bruder habe ihm nämlich erzählt, er könne in der Türkei Billigmasken einkaufen und beabsichtige diese dann in Deutschland gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er sollte jemanden finden, der sein Konto für den Maskenverkauf zur Verfügung stelle, hierfür hätte er selbst auch etwas Geld erhalten. Sein Bruder habe nämlich viele Schulden, die er nicht bezahlen wolle, deswegen habe sein Bruder auch kein eigenes Konto eröffnen wollen. Das Gleiche treffe für ihn selbst zu, auch sein Konto sei für den Eingang größerer Geldbeträge nicht geeignet gewesen, das er Arbeitslosenhilfe erhielt.
Das Geld, das er von B erhalten habe, habe er über Western Union an seinen Bruder in die Türkei geschickt.
Er kenne seit einiger Zeit sowohl den H, der ebenfalls sein Konto zur Verfügung stellte, als auch den Jung. Er wisse aber nicht, was die beiden mit seinem Bruder vereinbart haben. H habe ihn gebeten, ihm bei der Bank behilflich zu sein, weil dieser nur schlecht Deutsch spreche. Deswegen sei er mit H in der Bank gewesen.
Erst als er durch den Geschädigten Sch erfahren habe, dass etwas schief läuft, sei ihm klar geworden, dass die Geschäfte seines Bruders nicht reell seien. Er sei dann auf seinen Bruder sauer gewesen. Deswegen habe er auch insgesamt 28.000 €, welche er vom B erhalten hatte und eigentlich an seinen Bruder hätte zahlen sollen, für sich behalten. Er habe sich von dem Geld ein Auto kaufen wollen. Dabei sei er aber verhaftet worden.
Letztlich räumte der Angeklagte ein, dass die Sache mit den Masken zwar überwiegend von seinem Bruder und dem B durchgeführt worden seien, er habe aber letztlich daran mitgewirkt, wie sein Bruder dies von ihm verlangt habe und er sei sich jedenfalls nach der Sache mit Sch und N darüber im Klaren gewesen, dass die Maskenbestellungen auf keiner echten Grundlage beruhten und eine Lieferung der bestellten Masken von seinem Bruder zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war.
3. Der Zeuge V. B gab in seiner Vernehmung an, dass er den Angeklagten seit Ende 2018/Anfang 2019 kenne. Er habe zu dieser Zeit einer Prostituierten 1200 € geschuldet und weil es mit einer Überweisung nach Bulgarien Probleme gegeben habe, sei der Angeklagte von dem Zuhälter der Prostituierten bei ihm vorbeigeschickt worden, um das Geld zu holen. Er habe dem Angeklagten das Geld übergeben und von der Sache zunächst nichts mehr gehört.
a) Tatkomplex Erpressung:
Im Mai 2019 – er sei zu diesem Zeitpunkt glaublich gerade in London gewesen – habe er einen Anruf erhalten und einen Verweis auf eine Facebook Seite unter seinem Namen, auf dem ein Bild von ihm gezeigt wurde, das ihn im Bordell zeigt, sowie ein weiteres Bild von seinen Eltern aus den achtziger Jahren von einem Schützenfest. Die Person, die ihn angerufen habe, sei der Bruder des Angeklagten, der T. B, gewesen. Der T. habe jedenfalls von ihm Geld verlangt, wie viel es genau war, wisse er jetzt nicht mehr, es waren jedoch mehrere 1000 €. Irgendwann habe er dann an den Angeklagten das erlangte Geld übergeben. Die Geldübergabe sollte dafür dienen, dass die Facebook Seite wieder verschwinde bzw. das Foto nicht veröffentlicht werde.
Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage bestätigte der Zeuge, dass er beim ersten mal 5000 Euro bezahlt habe.
Er sei damals nicht zur Polizei gegangen, aus Scham und Angst, dass das Bild in die Öffentlichkeit gelangt. Außerdem erhoffte er sich zu dieser Zeit aus der Vermittlung eines Grundstücksgeschäftes an das Polizeipräsidium in Niedersachsen eine Provision. Er sei aber trotz der Zahlung weiterhin immer wieder von T. B angerufen worden und dieser habe Geld von ihm verlangt. Er sei von T. B andauernd unter Druck gesetzt worden und es sei ihm Angst gemacht worden. Er sei damals in einer schwierigen persönlichen Situation gewesen, er habe keine eigene Wohnung gehabt, sondern habe in seinem Büro geschlafen. Er sei zudem auch drogenabhängig gewesen. Zwischenzeitlich habe er eine Therapie bezüglich seiner Drogensucht und seiner sexuellen Neigungen absolviert. Er habe diese Probleme jetzt überwunden.
Es sei zutreffend, dass er noch Schulden bei seinem Zahnarzt und auch bei Prostituierten habe, vor allem bei einer Melina. Der T. B habe von ihm aber immer Geld verlangt, obwohl er diesem nichts schuldete und T. auch nie auf irgendwelche Schulden bei anderen Bezug nahm. Er habe einfach immer nur Geld verlangt und behauptet, er schulde ihm etwas. T. B habe ihn sehr häufig angerufen.
Um die weiteren Geldforderungen des T. B zu erfüllen, habe er schließlich sein Auto verkauft. Den Autokäufer, ein gewisser Turan C, habe ihm der Angeklagte genannt. Dieser sei mit ihm dann auch dorthin gegangen. Für sein Fahrzeug habe er von C 27.000 € erhalten, wovon er einen Teil nämlich 20.000 € unmittelbar nach dem Verkauf an den Angeklagten übergeben habe.
Der Angeklagte habe seiner Ansicht nach stets Bescheid gewußt und habe nie danach gefragt, weshalb er ihm die Geldbeträge übergab.
Die angeblichen Schulden bei T. B seien aber über Nacht immer größer geworden, irgendwann sei er nicht mehr durchgestiegen. Der T. B. habe ihn immer dann angerufen, wenn er Geld brauchte. Dabei sei auch immer ausdrücklich oder unterschwellig auf die Veröffentlichung dieses Fotos Bezug genommen worden. Er habe auch einmal ein Foto mit einer Pistole erhalten und irgendwann nachts seien auch mal zwei Personen bei ihm vorbeigekommen, die ihm eine Pistole und ein Messer gezeigt haben mit der Bemerkung „schönen Gruß von T., du weißt schon was los sei“.
Inwieweit der Angeklagte hier mitmachte oder beteiligt war, könne er nicht sagen. Bis auf die Entgegennahme der beiden Geldbeträge an den Angeklagten habe dieser sich im Jahre 2019 nicht konkret an den Forderungen durch den T. B beteiligt. Seinem Eindruck nach sei der Angeklagte das “Schoßhündchen“ des T. B gewesen und er habe nach dessen Weisungen gehandelt. Allerdings habe er, der Zeuge B, mitbekommen, dass der Angeklagte nicht immer alles so umgesetzt hat, wie sein Bruder dies gewollt habe. Deswegen habe es auch immer mal wieder Streit zwischen beiden gegeben, wie er es anlässlich von Telefonaten mitbekommen habe.
K. sei seiner Ansicht nach der Handlanger von T. gewesen.
Die Beteiligung des Angeklagten habe sich aber in dem Augenblick geändert, als es um die Grundbucheintragung ging.
Anfang des Jahres 2020 habe sowohl der T. B, als auch der Angeklagte damit begonnen, von ihm Geld zu verlangen und unterschwellige Bedrohungen gegenüber ihm auszusprechen. Es sei immer um Geld gegangen, das er angeblich nicht an T. bezahlte und dieser von ihm forderte. Auch der Angeklagte habe jetzt von ihm verlangt, dass er Geld auftreiben und an seinen Bruder zahlen solle. Er habe aber kein Geld zur Verfügung gehabt. Er hätte bei der Postbank einen Kredit aufnehmen sollen, dies sei aber an einer negativen Schufa-Auskunft gescheitert. Der Angeklagte habe daraufhin von ihm verlangt, ihm die Hälfte seiner Wohnung zu überschreiben, was er jedoch abgelehnt habe. Der Druck sei irgendwann so groß geworden, dass er, der Zeuge B, schließlich vorgeschlagen habe, auf seinem Grundstück eine Grundschuld eintragen zu lassen. Es fanden im Vorfeld sehr viele Telefonate mit T. in der Türkei statt, in denen es auch immer wieder um die Veröffentlichung des Fotos in Facebook ging. Er habe damals geglaubt, er bekomme aus einem Grundstücksgeschäft mit der Polizei eine Provision. Damit habe er den T. hingehalten. Das Geschäft sei aber nicht zu Stande gekommen.
Etwa 2 Wochen vor dem geplanten Notartermin sei der Angeklagte mit ihm mit dem Auto herumgefahren, wobei es um die Eintragung der Grundschuld gegangen sei. Er sei mit ihm nach Ummeln, einem Ort in der Nähe von Bielefeld gefahren. Dort bei der Kirche sei ein Mann mit einem Hund gewesen, vor dem er Angst gehabt habe. Dies erklärt sich damit, dass dem Geschädigten B im Jahre 2019 im Rahmen der ersten Drohungen auch einmal ein Video übersandt wurde, in dem zu sehen ist, wie ein Mann von einem Hund angefallen und getötet wird.
Dort an der Kirche habe der Angeklagte ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt, um ihn zu veranlassen jetzt Geld zu zahlen oder die Grundschuld zu bewilligen. Er habe zu ihm gesagt: „Du machst das jetzt“. Es sei dann schließlich auch zur Eintragung der Grundschuld gekommen. Es sei so gewesen, dass der Eindruck von der Ohrfeige, die er vom Angeklagten erhalten habe auch noch bei Bestellung der Grundschuld beim Notar nachgewirkt habe. Er habe den Angeklagten bis dato noch nie so aggressiv und bedrohlich erlebt. Durch den Schlag habe er eine blutende Verletzung an der Lippe und eine Schwellung an der Wange davongetragen, zudem verspürte er Schmerzen.
Der Zeuge V. B gab allerdings auch an, dass er sich stellenweise am Telefon auch normal mit T. B unterhalten habe und man mögliche gemeinsame Geschäfte mit Immobilien in der Türkei plante. Der T. B sei auch manchmal nett zu ihm gewesen, sei aber plötzlich dann, wenn er wieder Geld verlangte, böse gewesen.
Es sei zutreffend, dass er immer mal wieder Schulden bei den Prostituierten hatte, auch bei seinem Zahnarzt habe er für die Sanierung seiner Zähne Schulden in Höhe von etwa 14.000 €, ferner hätten Steuerschulden bestanden. Bei T. B habe er aber keine Schulden, er wisse auch nicht, wie der T. auf ihn kam. Auf Frage habe der T. mal angegeben von irgendeiner Frau. Die Beträge, die der T. von ihm immer verlangte, seien mal mehr, mal weniger gewesen, je nach dem, was dieser wohl gerade brauchte.
b) Tatkomplex Atemschutzmasken:
Zu den Maskengeschäften gab der Zeuge V. B an, dass er aufgrund der Grundschuldbestellung noch mit 10.000 € in der Schuld des T. B gestanden sei. Dieser habe ihn danach irgendwann angerufen und gesagt, er habe eine Idee, wie man das regeln könne. Für eine Bestellung des T. B bei der Firma O. habe er seine Bankdaten und seinen Personalausweis benötigt, woraufhin er dem T. eine Kopie davon geschickt habe. Bei dieser Bestellung sei es um irgendwelche Telefone gegangen, es sei letztlich aber nichts daraus geworden, weil die Firma Otto die Lieferung abgelehnt habe.
Zum Nachweis dafür, dass er die Forderung von 10.000 € nicht bezahlen könne, habe er dem T. B auch seinen Steuerbescheid in Kopie geschickt, um zu beweisen, dass er hohe Steuerschulden habe. Auf diese Weise sei der T. wohl in den Besitz seiner persönlichen Daten und seiner Steuernummer gekommen, welche er dann bei den Maskengeschäften auf den Namen der Firma B verwendet habe..
Der T. B habe ihm dann mal vorgeschlagen, er könne sein Konto für Geldüberweisungen zur Verfügung stellen. Hierfür würde er jeweils 10% des überwiesenen Betrages einbehalten können. Auf diese Weise könne er dann auch die Grundschuld tilgen. Es seien dann einmal 35.000 € auf sein Konto eingezahlt worden. Diesen Betrag habe er abgehoben und habe ihn anschließend zum Teil an K. B übergeben, nämlich in Höhe von 25.000 €. Einen Betrag von 10.000 € habe er selbst behalten können. Der T. B habe ihn in dieser Zeit ständig angerufen und ihm ständig gesagt, was er tun soll, teilweise jede Minute. Er habe ihm angeschafft den Kontostand zu fotografieren. Er habe ihm gesagt, er solle mit K. zur Bank gehen und Geld abheben und dieses Geld an den K. übergeben bzw. über Western Union an eine Person in der Türkei überweisen. Alles sollte immer so schnell wie möglich abgehoben und überwiesen werden. Er habe nicht gewusst woher das Geld stamme und was dahinter stecke. Er habe immer nur die Anweisungen des T. ausgeführt, mit dem Angeklagten selbst habe er kaum Kontakt gehabt. Dieser habe immer nur Geld von ihm entgegengenommen und bei den Bankabhebungen auf ihn aufgepasst.
c) Nachdem er Ende April 2020 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden sei, habe er zunächst nichts ausgesagt, weil sein Anwalt ihm davon abgeraten habe. Er habe dann erst mal alles verarbeiten müssen und habe dann erst einige Zeit später ausgesagt. Nach seiner Aussage sei der gegen ihn erlassene Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden.
Er habe für seine Aussage aber keine Zusagen von der Staatsanwaltschaft erhalten, sein eigenes Ermittlungsverfahren sei auch noch nicht abgeschlossen.
Zwischenzeitlich habe er keinerlei Kontakte mehr ins Rotlichtmilieu gehabt, er habe auch eine Therapie betreffend seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und seines Fetisch absolviert.
Er habe den Geldbedarf für seinen Drogenkonsum und für die Leistungen der Prostituierten dadurch finanziert, dass er öfters Geld vom Konto seiner Mutter genommen habe, für das er Kontovollmacht besitze und er habe auch Immobilien verkauft. Er habe keine großen Schulden bei Prostituierten gehabt. Die Drohungen des T. B und dessen Zahlungsaufforderungen seien nie im Zusammenhang mit irgendwelchen realen Schulden gestanden, der T. habe das Geld einfach so von ihm verlangt. Es sei nicht richtig, dass er mit T. vereinbart habe eine Erpressungsgeschichte zu erzählen, falls er festgenommen werden sollte.
Nach seiner Haftentlassung im Juni 2020 sei er noch mehrfach von T. angerufen worden, er habe dies an der Nummer erkannt. Er sei aber nicht ans Telefon gegangen. Seither habe er Ruhe vor T. B.
4. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen V. B im Kern für glaubwürdig.
Dieser berichtete ruhig und sachlich über die Ereignisse. Er hat den Angeklagten auch nie undifferenziert und pauschal belastet, sondern hat stets betont, dass der Angeklagte nur das getan habe, was T. B gesagt habe. Er selbst habe zunächst immer nur mit T. B gesprochen, auch dieser habe anfangs immer nur die Drohungen gegen ihn ausgeübt. Seiner Ansicht nach sei der Angeklagte lediglich der Handlanger des T. B. Erst Anfang 2020 habe sich das geändert.
Der Zeuge B bemühte sich um eine differenzierte Aussage und machte den Angeklagten nicht für alles verantwortlich. Der Zeuge gab auch zu, dass er sich jetzt an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Durch die ständigen Telefonate mit dem T. B. sei er nervlich stark belastet gewesen.
Seine Aussage zeigt auch Realitätskennzeichen, wie die Beschreibung der Autofahrt nach Ummeln bis zu der dortigen Kirche, die nach Angaben des Zeugen seine schlimmste Fahrt seines Lebens gewesen sei. Er habe sich dort vor allem vor dem Spaziergänger mit dem Hund gefürchtet, der aber mit dem Angeklagten nichts zu tun gehabt habe.
Soweit der Angeklagte behauptet, die Erpressungsgeschichte sei nur aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem V. B und seinem Bruder erzählt worden, um die Verantwortung des B für die Maskengeschäfte abzustreiten, so hält die Kammer dies nicht für nachvollziehbar und glaubwürdig. Wenn dem tatsächlich so gewesen wäre, so wäre zu erwarten, dass der Zeuge V. B unmittelbar nach seiner Festnahme diese Geschichte erzählt, um damit die Schuld von sich zu weisen. Tatsächlich hat der . B aber erst am 24.06.2020 umfangreiche Angaben zum Tatgeschehen gemacht, obwohl er bereits am 30.04.2020 in Untersuchungshaft kam. Er hat also nahezu 8 Wochen nach seiner Inhaftierung erst die Angaben gemacht, was dagegen spricht, dass dieser Aussage eine Vereinbarung mit dem T. B zugrunde liegt und diese Angaben deswegen nicht zutreffen würden.
Zudem hätte keine Veranlassung bestanden auch schon eine Erpressung im Jahre 2019 zu behaupten, da dies für die Maskengeschäfte im Jahre 2020 völlig unbedeutend wäre.
Wie der Angeklagte angab, war er im Mai 2020 bei seinem Bruder in Istanbul, also zu einem Zeitpunkt, als der V. B bereits verhaftet worden war. Damit war aber eine wichtige Person im Gesamtgefüge des Tatplans des Angeklagten und seines Bruders ausgefallen, weil der V. B nicht mehr als Kontoinhaber für die eingehenden Zahlungen zur Verfügung stand. Der Angeklagte musste sich also über das weitere Vorgehen mit seinem Bruder besprechen. Nur so erklärt sich auch der vom Angeklagten wiedergegebene Rat des T. B, er solle auch in der Türkei bleiben, um einer Verhaftung zu entgehen. Dies wollte aber offenbar der Angeklagte nicht, sodass man die vorgebliche Behauptung der Erpressung des B vereinbarte, falls dieser bei der Polizei auspacken sollte.
Im Übrigen stehen die vom Zeugen V. B gemachten Angaben betreffend die Erpressung auch im Einklang mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den sichergestellten Sprachnachrichten und Chat-Protokollen, worüber der polizeiliche Sachbearbeiter, der Zeuge KHK Sch berichtete.
Zwar bewegte sich der Zeuge B auch im Prostituiertenmilieu und hat Drogen konsumiert, auch führte er kein bürgerliches Leben im eigentlichen Sinne. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass seine Aussage von vornherein als unglaubwürdig zu betrachten wäre. Der Zeuge hat sich auch offen zu seinem Fetisch und seiner Betäubungsmittelabhängigkeit bekannt und angegeben, dass er aus Scham deshalb nicht rechtzeitig zur Polizei gegangen sei. Dies kann das Gericht auch nachvollziehen. Insgesamt war dem Zeugen doch daran gelegen, seine vordergründig bestehende bürgerliche Existenz zu wahren, was ihn gerade zu einem geeigneten Opfer für eine Erpressung mit dem kompromittierenden Lichtbild machte.
Der Zeuge räumte auch für ihn nachteilige und unangenehme Dinge ein, wie seine hohen Schulden und die häufigen Besuche im Bordell.
Der Zeuge B ist auch nicht deswegen unglaubwürdig, weil er angab, der Angeklagte habe ihm vor der Grundbuchbestellung eine Ohrfeige bzw. einen Schlag in das Gesicht versetzt, wodurch er eine gerötete und geschwollene Wange, sowie eine blutende Verletzung an der Lippe davontrug. Hierzu verlas der Verteidiger einen Schriftsatz des früheren Verteidigers des Angeklagten Rechtsanwalt L . Danach habe diesem der Notar Dr. A in einem Telefonat versichert, dass ihm anlässlich des Beurkundungstermins keine blutende Lippe beim Zeugen B aufgefallen sei und dieser einen entspannten Eindruck gemacht habe. Nachdem nach Aussage des Zeugen B der Schlag ins Gesicht allerdings bereits zwei Wochen vor dem Notartermin stattgefunden habe, ist nicht zwingend, dass der Notar beim Beurkundungstermin Verletzungen beim Zeugen festgestellt haben musste, da diese zum Beurkundungstermin bereits wieder abgeheilt sein konnten bzw. der Notar auch hierauf nicht explizit geachtet haben dürfte.
Einer weiteren Beweisermittlung durch die Kammer bedurfte es daher diesbezüglich nicht.
Bei der Würdigung der Zeugenaussage des V. B hat die Kammer auch bedacht, dass der Zeuge Mitbeschuldigter bezüglich der Maskenbetrügereien ist und er nur formell als Zeuge ausgesagt hat, da gegen ihn auch deswegen ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Traunstein anhängig ist. Die vom Zeugen, der nach § 55 StPO belehrt wurde, gemachten Angaben sind im Rahmen des § 46 b StGB zu betrachten. Im Übrigen gibt es für die vom Zeugen angegebene Erpressung auch objektive Tatsachen, die mit seiner Aussage inhaltlich und zeitlich in Einklang stehen. So ist auch die Eintragung der Grundschuld durch den Grundbucheintrag belegt.
Was die Betrugsdelikte mit den Masken angeht, so hat der Angeklagte diese selbst zugegeben und eingeräumt, dass es sich hierbei nicht um reale Geschäfte seines Bruders gehandelt habe.
Die Glaubwürdigkeit des Zeugen B wurde von der Kammer aufgrund des Umstandes, dass er als Mitbeschuldigter zu betrachten ist und deshalb ein Interesse daran haben könnte, sich auf Kosten des Angeklagten von seiner eigenen Verantwortung frei zu machen, einer vertieften Prüfung unterzogen. Angesichts der Tatsache aber, dass der Zeuge V. B nicht nur den Angeklagten allein belastete und auch objektive Tatsachen vorliegen, die die Richtigkeit seiner Angaben belegen und der Angeklagte selbst teilweise auch geständig ist, hat die Kammer die Aussage des Zeugen B daher als richtig gewertet.
5. Polizeiliche Erkenntnisse betreffend den Tatkomplex Erpressung:
Der Zeuge KHK Sch, Sachbearbeiter der Kriminalpolizei Rosenheim, bekundete betreffend der Erpressung folgendes:
Nachdem vom RoMed Klinikum zunächst Anzeige wegen Betrugs erstattet worden sei, habe er die übermittelten Telefonnummern abgeklärt. Diese hätten sich sämtlich als falsch herausgestellt, d. h. die Personen, welche für die Nummern gemeldet waren, existierten nicht. Aufgrund weiterer Ermittlungen sei dann festgestellt worden dass vom RoMed Klinikum Zahlungen an H, B und J erfolgt seien. Am 29.04.2020 sei dann der Haftbefehl gegen den B vollzogen worden. Der B e habe dann ausgesagt und die beiden B Brüder identifiziert. B habe angegeben, dass er den Angeklagten persönlich kenne und den T. B kenne er aus Videochats, welche er mit diesem führte. Es sei auch das Mobiltelefon des B ausgewertet worden, auf dem sich zahlreiche Chat- und Sprachnachrichten, sowie Telefonkontaktdaten befunden hätten.
Was Gegenstand der Schulden war, wegen derer der B angeblich erpresst wurde, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht geklärt werden können, wie der T. B in den Besitz des kompromittieren Fotos von B gekommen sei. Der T. B. habe sich in den Sprachnachrichten an den V. B immer nur auf das Foto bezogen, eine konkrete Angabe, woraus die Schulden des B resultierten sei nie erfolgt. Im Zusammenhang mit den Maskengeschäften habe es keine Drohungen gegenüber dem Zeugen B gegeben bzw. hätten solche nicht festgestellt werden können.
Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten B hätten viele Sprachnachrichten festgestellt werden können. Danach sei der Geschädigte unter Druck gesetzt worden 2000 – 3000 € zu zahlen und wenn dies nicht rechtzeitig erfolge werden es 5000 €. Dabei sei dem B immer damit gedroht worden, das kompromittierende Foto aus dem Eroscenter zu veröffentlichen.
Die Kammer hat diese Fotos in Augenschein genommen ebenso wurden die maßgeblichen Chat-Nachrichten verlesen.
Der Geschädigte B habe die Stimme auf den Sprachnachrichten dem T. B zugeordnet. Die Sprachnachricht vom 13.05.2019 sei von einem Telefon mit der Rufnummer Endziffer … 8460 gesendet worden. Diese Telefonnummer gehöre nach Aussagen des Zeugen B dem T. B . Die übrigen Sprachnachrichten, welche von anderen Telefonanschlüssen aus gesendet worden seien, seien von der Stimme nach ebenfalls dem T. B zuzurechnen. Jedenfalls seien die Rufnummern sämtlich mit türkischer Landesvorwahl.
Der Zeuge KHK Sch berichtete über die Auswertung der auf dem Mobiltelefon des Zeugen B vorgefundenen Sprachnachrichten und WhatsApp bzw. Messengernachrichten und den Telefonkontakten.
Die Sprachnachrichten, mit denen der Geschädigte zunächst ab Mai 2019 mit der Androhung, das Foto zu veröffentlichen, wenn er kein Geld zahlt, unter Druck gesetzt wurde, wurden verlesen.
Wie der Zeuge KHK Sch ausführte, waren dann bis Ende des Jahres 2019 keine verfahrensrelevanten Telefonkontakte mehr festzustellen.
Lediglich am 01.10.2019 findet sich eine Nachricht auf dem Mobiltelefon von B von einer türkischen Rufnummer, welche auch dem T. B zugeordnet werden könne mit folgendem Inhalt: „Ruf mich sofort an du kleiner Hurensohn bevor ich dein Leben ficke, du dummer Bastard…Sofort… Ansonsten stelle ich in Internet deine Bilder rein und lasse dich kaputt schlagen und in den Arsch ficken“.
Am 11.12.2019 erhielt der B wiederum eine Voicemail, in der er zunächst übelst beschimpft wird und er wiederum mit einer Veröffentlichung auf Facebook und Instagram und einem Besuch bei seiner Mutter bedroht wird.
Bis Ende Dezember 2019 seien dann von T. B keine konkreten Nachrichten mehr festzustellen gewesen. Es habe zwar eine Vielzahl von Telefonkontakten des B gegeben, dieser betrifft aber andere Personen. Eine Verfahrensrelevanz habe hierbei nicht festgestellt werden können.
Am 30.12.2019 seien dann wieder Gespräche festzustellen gewesen, welche dem T. B zugeordnet werden konnten und die zum Teil auch über den Messengerdienst Signal geführt wurden. Die dabei verwendete Telefonnummer war +905526203905, hierbei handele es sich auch um eine türkische Rufnummer, welche dem T. B zuzuordnen ist. Dies ergebe sich zum einen aus dem Sinnzusammenhang der Gespräche, zum anderen auch aus einer WhatsApp Nachricht vom 26.01.2020, wo B. an B schreibt „wieso gratulierst du Arschloch mir nicht zum Geburtstag“. Tatsächlich wurde T. B am 26.01.1990 geboren. Kurze Zeit darauf fragt B wie alt und es geht die Nachricht ein „30“.
In den nachfolgenden Sprachnachrichten wird der B wieder unter Druck gesetzt und an ihn werden erneut Geldforderungen gestellt. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass hier erstmalig der Angeklagte selbst ins Spiel kommt, nachdem der T. B jetzt häufiger von seinem Bruder spricht und diesen in die Handlungsanweisungen an B einbezieht.
Augenscheinlich kommt es jetzt Ende des Jahres 2019 wieder zu erneuten Geldforderungen, da mutmaßlich das Geld, welches der Zeuge B im September aus dem Autoverkauf übergeben hatte zwischenzeitlich aufgebraucht wurde.
Am 30. Dezember 2019 schreibt T. B per WhatsApp: „Ruf meinen Bruder an, der wartet die ganze Zeit und dreht ab“. Am 31. Dezember heißt es „zahle einfach die 7 Mille am 3. Januar und danach mach sowas nie nie wieder, ruf mich mal an und rede mit mir, bevor ich dir einen Lkw in deinen Arsch fahre“. Am 2. Januar schreibt er „o. k. melde dich bitte zeitnah und guck mal dass du heute zahlen kannst, dann kommt mein Bruder Geld abholen“. Am 07.01.2020 erfolgt die Nachricht „wenn du nicht ins Büro kommst ist es kein Problem, mein Bruder kann gerne zu dir kommen und dich dahin bringen“. Kurze Zeit darauf schreibt T. B an B „Morgen 12:00 Uhr im Büro trefft ihr euch, er kann dich auch abholen und ihr könnt zusammen ins Büro fahren, 4000 ist offen, wenn du 1000 überwiesen hast wirklich bekommen wir 3000, noch aber morgen musst du mindestens 2000 bezahlen oder am besten alles aber mindestens 2000 muss morgen kommen. Wir vereinbaren dann morgen den letzten Zahlungstermin. Alles unnötig dass mein Bruder wieder hin und her fahren muss nur damit man eine Minute mit dir die Sachen klärt, halte dich jetzt an die Vereinbarung bis morgen“. Am 8. Januar: „guck´ bitte V. dass du heute Geld bezahlst. Melde mich in 2 Stunden bei dir noch mal, habe meinem Bruder auch Bescheid gesagt, dass es später wird“. Eineinhalb Stunden später schreibt er „guck mal ich sage bitte du musst klären, dass heute eine Zahlung kommt die 1000 die du angeblich überwiesen hast ist immer noch nicht drauf, also gehe ich davon aus dass du entweder was falsch gemacht hast oder es nicht überwiesen hast aber wie auch immer triff dich gleich mit meinem Bruder und gib ihm Geld oder überweise es mit ihm zusammen, es war besprochen dass mindestens 2000 heute kommen“. Am 8. Januar weiter: „sonst lasse ich dich kaputt schlagen“. Am 8. Januar erfolgt die weitere Nachricht: „Geh, triff dich jetzt mit meinem Bruder und bezahl Geld Mann“.
Dass es sich bei der Bezeichnung Bruder in den Sprachnachrichten des T. B um den Angeklagten handelt, folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass später im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung ebenfalls von seinem Bruder die Rede ist und hier die Person des Angeklagten eindeutig feststeht.
Den Sprachnachrichten mit dem Messengerdienst Signal können gleichfalls Gespräche entnommen werden, in denen T. B auf seinen Bruder (den Angeklagten) Bezug nimmt. Am 07.01.2020 heißt es: „du triffst dich morgen mit meinem Bruder spätestens um 12:00 Uhr und jetzt sagst du mir wie viel du morgen zahlen wirst, eine klare deutliche Aussage möchte ich haben. Ansonsten wirst du dich jetzt mit meinem Bruder treffen und ihr werdet ins Büro fahren und du wirst ihm zeigen ob du was überwiesen hast und kannst Direktzahlen, überweisen, es fehlen 4000 noch“. Gleichzeitig wird der Geschädigte B auch bedroht. Am 19. Januar schreibt T. B : „sage dir jetzt schon kommt morgen Nix wirst du sofort Besuch bekommen und erst mal links und rechts ein paar Faustschläge bekommen. Morgen erwarte ich dass, wenn ich dich anrufe dass du drangehst“. Am 20. Januar heißt es: „dann sieh wenigstens zu, dass du zeitnah schon mal wenigstens etwas zahlst immer bisschen bisschen wenn nicht alles auf einmal geht. Aber eins sage ich dir, am 1. Februar muss spätestens eine Zahlung kommen“. Am 30. Januar: „V. denk dran bitte wenn du dich mit meinem Bruder morgen triffst, dass du ihn bisschen mehr Geld gibst also einen Teil von deinen Schulden zahlst damit bei mir hier was ankommt“.
Am 20. Januar schreibt er: „guck mal V. ich werde auch nicht mehr meinem Bruder zu dir schicken, ich werde andere Leute zu dir schicken verstehst du. Die Leute machen sofort das, was ich denen sage, ich brauche dafür gar nicht in Deutschland sein. Ja dann lasse ich die Leute dich aufsuchen, dann kriegst du erst mal Schläge und dann können wir weiter reden ganz einfach und wenn kein Geld kommt, dann gehen die Leute auch woanders hin, dann gehen die halt zu deiner Mutter und dann wird ganz schnell aus 4000 wird dann ganz schnell 10.000 € weil die Leute auch ihr Geld haben wollen, weil die auch Unkosten haben du brauchst nicht denken dass ich nichts machen kann, ich kann viel machen glaub es mir dafür brauche ich gar nicht da sein. Das erledigen dann andere Leute für mich. Die Leute werden auch nicht mit dir reden“.
In diesem Zusammenhang schilderte der Zeuge B., dass ihn Anfang des Jahres 2020 nachts zwei Unbekannte aufgesucht haben, die ihm eine Pistole und ein Messer zeigten.
In der Folgezeit folgen dann mehrere Gespräche, in denen sich der B und der T. B darüber unterhalten, welche Immobiliengeschäfte man in der Türkei tätigen könnte und welche Prostituierten und geilen Frauen es dort gebe. Am 21. Februar schreibt T. B „so jetzt reicht es mir ich habe die Schnauze voll es gibt jetzt nur noch eine einzige Option für dich am 28. Februar spätestens 2. März wirst du 6000 € bezahlen komplett alles auf einmal, wie du es machst ist ein Problem fürn Arsch du dummer dreckiger Bastard. Die Geduld ist vorbei du wirst ins Krankenhaus geschlagen deine Drecks Bilder werde ich online stellen und jeder der deinen Namen eingibt wird es sehen, werde jeden verlinken der was mit Immobilien zu tun hat auf deine Seite“.
Am 21.02.2020 erhielt der Geschädigte B eine Nachricht: „zahlst du am 28. Februar nicht 6000 € trägst du meinen Bruder bei dir ins Grundbuch ein mit 15000 € dann werdet ihr es so machen, dass er dir 15.000 € geliehen hat und er dafür Grundbucheintragung bekommen hat. Ganz einfach und sobald du deine Schulden dann gezahlt hast mit Zinsen tragen wir wieder aus. Aber soweit soll es nicht kommen Zahl einfach und gut ist“.
Am 23.02.2020 schrieb der Geschädigte an T. B : „ich bin bei meiner Mutter und hatte gebeten heute in Ruhe daran arbeiten zu können. Mach dir bitte Gedanken wie ich sichergehen kann, dass keine Bilder von mir zukünftig im Netz auftreten. Ich rede diesbezüglich morgen noch mal mit deinem Bruder“. Daraufhin antwortet T. B „keiner hat Bilder außer ich von dir es wird Nix von dir auftreten irgendwo nachdem du deine Schuld beglichen hast wird es nie wieder so weit kommen, dass du so in den Problemen steckst“. Am 27.02.2020 ging folgende Nachricht ein: „morgen bis 14:00 Uhr spätestens muss das Geld kommen du schuldest uns 6100 €. Wenn es nicht kommt dann gibt es mega große Probleme plus wir werden die Grundbucheintragung direkt machen, vergiss das nicht morgen ist Zahltag gute Nacht“. Kurze Zeit darauf kam die Nachricht „zahlst du morgen nicht lasse ich dein Arsch vergewaltigen egal wie gut wir uns verstehen kommt kein Geld wirst du in der Hölle leben das ist meine letzte Warnung“.
Am 28.02.2020: „also Dienstag 11:00 Uhr ist der Termin wenn du 6100 € bis Dienstag 10:59 Uhr bezahlen tust dann hat sich der Notartermin erledigt. Werde einen Vertrag schreiben schon mal und meinen Bruder schicken den er dann beim Notar genauso umsetzen tut“. Am 03.03.2020 schreibt der Geschädigte an T. B : „dein Bruder soll mal im Büro vorbeikommen, dann kann ich das was ich habe ihm geben, also Termin bitte verschieben“. Darauf antwortet T. B: „Termin beim Notar habe ich verschoben, neuer Termin ist Donnerstag 17:00 Uhr“. Am 05.03.2020 erfolgt erneut eine Nachricht wonach der Vertrag für den Notar geschickt werde und er und der Bruder den Vertrag unterschreiben sollen und der Notar beglaubigen solle, falls bis 16:00 Uhr das Geld nicht da sei.
Aus den Nachrichten ergibt sich auch, dass der Geschädigte B zunächst einen Kredit bei der Postbank aufnehmen sollte, wie er auch aussagte, aufgrund der schlechten SCHUFA Auskunft des Geschädigten sei dies aber nicht möglich gewesen. Deswegen sei T. B dann auf die Idee mit der Grundschuld gekommen. In einer weiteren Sprachnachricht spricht T. B davon, dass er heute mindestens 500 € brauche und er sei nicht der einzige, sein Bruder brauche auch Geld, Bargeld sei derzeit wichtiger als Grundbucheintragung, das bringe auch nichts, hätte er Geld dann wär’s ja kein Problem, da hätte er noch 2 bis 3 Monate warten können wäre, zu seinem Vorteil, dann würden sich die Schulden erhöhen durch Zinsen aber er brauche heute Bargeld.
Am 05.03.2020 erhielt der Geschädigte folgende Sprachnachricht: „Hallo V., ich erzähle jetzt mal kurz die Kreditbedingungen, dass du da Bescheid weißt, auch beim Notar. Es handelt sich um 10.000 €. Der Kredit wurde dir in bar ausbezahlt, ausgehändigt. Der Kredit ist innerhalb von 12 Monaten zurückzuzahlen, auf die Kreditsumme von 10.000 € kommt ein monatlicher Zins von 1,5% drauf. Es ist immer in Monatsraten zu zahlen, immer zum 1. des Monats ist die Summe plus der Zins zu zahlen an den Kreditgeber. Den Kredit kann man auch vorläufig ablösen. Das ist kein Problem. Und dann wird auch alles wieder ausgetragen und sofort beendet. Der Notar soll das dann alles so fertig machen bis Montag, dass Montag der Vertrag unterschrieben werden kann. Aber wie gesagt für mich ist das egal, ich scheiße darauf, mein Bruder scheißt auch darauf. Ist besser wenn du Montag einfach direkt das Geld bezahlst und gut ist.
Eine weitere Sprachnachricht vom 05.03.2020 bezieht sich erneut auf den Notartermin und dass sich dieser Termin erledigen wird, wenn vorher Geld bezahlt wird.
Der Zeuge Sch gab an, dass nach Auswertung des Mobiltelefons ab 21. Februar wieder mit der Veröffentlichung der Bilder gedroht worden sei, ab 09.03.2020 haben es dann keine Drohungen mehr gegeben, bzw. seien keine mehr feststellbar gewesen.
Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte zusammen mit dem Geschädigten B zum Notar gefahren ist und dort eine Grundschuld zu seinen Gunsten eintragen ließ für ein Grundstück des Geschädigten, musste sich der Angeklagte die Frage stellen, weshalb er hier als Begünstigter eingetragen wird. Aufgrund der festgestellten Nachrichten des T. B an den B Anfang des Jahres 2020 ergibt sich, dass T. B auch seinen Bruder mit in die Erpressung des B einbezogen hat, da B in den Nachrichten häufig seinen Bruder erwähnt und auch dass dieser Geld benötigt und B sich mit seinem Bruder treffen soll bzw. sein Bruder bei dem Geschädigten vorbeikommen wird. Die Kammer hat dabei aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Nachrichten keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Bezeichnung Bruder nur um den Angeklagten handeln kann, da dieser letztlich auch tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde, worüber zuvor auch schon in den Sprachnachrichten gesprochen wurde. Aus den gesamten Nachrichten ergibt sich zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Begründung für die Schulden des B, es wird immer nur allgemein von Schulden gesprochen, aber nie woraus diese Schulden resultieren. Sollte es irgend einen realen Hintergrund für diese Schulden geben, so wäre zu erwarten, dass irgendwann auch dies angesprochen wird, etwa dergestalt, dass gesagt wird, du bekommst keine Drogen mehr geliefert oder kannst nicht mehr zu einer Prostituierten gehen, wenn du nicht bezahlst. Da derartiges aber zu keinem Zeitpunkt auch nur andeutungsweise erwähnt wird, ist das Gericht der Überzeugung, dass es sich bei den Schulden nur um unberechtigte Geldforderungen handeln kann.
Wie der Geschädigte B auch angab, hat der Angeklagte ihn zwei Wochen vor dem Notartermin dadurch unter Druck gesetzt, dass er ihm während einer gemeinsamen Autofahrt einen Schlag in das Gesicht versetzte und sagte das machst du jetzt. Dies bezog sich auf die Eintragung der Grundschuld.
Damit war dem Angeklagten auch klar, dass er wusste, dass B unter Druck gesetzt werden sollte, um die Grundschuld einzutragen. Da der T. B häufig von seinem Bruder sprach, der auch sich um die Angelegenheiten kümmert, geht das Gericht davon aus, dass hier der Angeklagte und sein Bruder sich gemeinschaftlich entschlossen haben, den Geschädigten unter Druck zu setzen, damit dieser unberechtigte Geldbeträge an T. B leistet.
Der Zeuge Sch gab auch an, dass im Zeitraum Mitte Februar bis Ende Februar 2020 Sprachnachrichten vom Angeklagten selbst auf dem Mobiltelefon des Geschädigten gesichert werden konnten. So hat am 05.02.2020 der Angeklagte dem Geschädigten seine neue Telefonnummer mitgeteilt. Diese Nachrichten waren auf dem Mobiltelefon des Geschädigten unter „Lilmesh302“ gespeichert. Unmittelbar darauf schreibt der Angeklagte an den Geschädigten: „ich hab echt ein paar Probleme, ich kann auf jeden Fall gut das Geld jetzt gebrauchen, weißt du, hat dir mein Bruder bestimmt erzählt“.
Am 19.02.2020 und 20.02.2020 fordert der Angeklagte den Geschädigten auf, bei der Postbank eine SCHUFA Auskunft zu erholen.
Dies deckt sich mit der Aussage des Geschädigten und auch den Sprachnachrichten von T. B wonach der Geschädigte zunächst einen Kredit bei der Postbank hätte aufnehmen sollen, dies jedoch wegen negativer SCHUFA Auskunft scheiterte. Am 21.02.2020 geht die Nachricht beim Geschädigten vom Angeklagten ein: „Ne? Du weißt, dass dieses Bild noch existiert. Kann man gerne mal einen Riegel vorschieben in deiner Immobilien …“.
Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte auch Kenntnis von dem Bild hatte, mit dem der Geschädigte unter Druck gesetzt wurde.
Unmittelbar darauf schreibt er: „naja und wenn du auch keinen Kredit oder sonst was machen willst, dann macht es nichts, dann nicht, dann hast du Pech gehabt, dann kriegst du eine Frist und wenn du bis dahin deine Schulden bezahlt hast ist alles gut, wenn nicht, dann musst du mit den Konsequenzen leben, ganz einfach“.
Auch hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte von Anfang an in die Erpressung des Geschädigten eingebunden war und Kenntnis von sämtlichen Umständen hatte.
6. Tatkomplex Betrug Atemschutzmasken:
Bezüglich des betrügerischen Anbietens der Atemschutzmasken ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen A2. Sch, R. B, V. D und P. K, dass den jeweiligen Firmen bzw. Kliniken per E-Mail oder über das Internet (e-bay) Masken angeboten wurden. Die angeblichen Lieferanten der Masken gaben an, es müsse per Vorkasse bezahlt werden oder zumindest eine Anzahlung geleistet werden. Die Geschädigten haben sich, wie sie angaben, aufgrund der schwierigen Situation im März 2020, wo ein großer Bedarf an Masken herrschte aber nur wenige auf dem Markt zur Verfügung standen mit den Bedingungen der Lieferanten einverstanden erklärt und Bedenken, die sich aus der Art der Auftragsabwicklung und den übersandten Bestellbestätigungen bzw. Rechnungen, die teilweise mit ungewöhnlichen Schreibfehlern versehen waren oder unvollständig bzw. falsche Informationen enthielten, abgefunden bzw. darüber hinweggesehen.
a) Der Zeuge Sch (Fall II. 2.1), der Mitgesellschafter der Firma medi.sys Sch KG ist, berichtete ebenfalls davon, dass seine Firma aufgrund der Pandemie einen hohen Bedarf an Atemschutzmasken gehabt habe. Er sei auf eBay Kleinanzeigen auf ein Angebot gestoßen und habe hier Kontakt mit dem Verkäufer T. B von der Firma M. Belgium bekommen. Auf Kontaktaufnahme habe der Verkäufer mitgeteilt, dass er derzeit im Ausland sei und sich melden würde. Es hätte dann auch ein Telefonat stattgefunden, er habe dann 3600 Stück FFP 2 Masken bei T. B geordert. Da er sichergehen wollte, habe er den Verkäufer auch um die Kopie seines Personalausweises gebeten. T. B habe ihm daraufhin die Kopie eines Ausweises geschickt, welcher auf die Personalien des T. B ausgestellt war, bei dem allerdings das Lichtbild abgedeckt gewesen sei. Der B habe dies ihm gegenüber so erklärt, dass das Bild sehr alt sei und er in solchen Dingen eitel wäre. Es sei dann eine Anzahlung von 30% für die 3600 Stück vereinbart worden und er habe einen Geldbetrag in Höhe von 5389 € auf ein belgisches Konto, das ihm vom Verkäufer benannt worden sei, überwiesen.
Unmittelbar darauf bestellte der Zeuge Sch erneut 19.500 Stück FFP 3 Masken, da seine Firma seinerseits eine Anfrage nach 20.000 Stück Masken erhalten hatte. Bei diesem zweiten Vertrag habe der Verkäufer eine 20-prozentige Anzahlung verlangt. Diese sollte per Blitzüberweisung erfolgen. Da eine solche Überweisung in Deutschland aber nur bis zu einem Betrag bis zu 15.000 € möglich ist, habe er den Anzahlungsbetrag in Höhe von 19.460 € gesplittet und hier 4460 € wieder auf das Konto in Belgien überwiesen und 15.000 € auf ein Konto eines Rhys N . Diese Kontoverbindung sei ihm von T. B genannt worden. Ursprünglich habe er abwarten wollen, ob die erste Bestellung klappt, da der Verkäufer aber mitgeteilt habe, dass der Betrag noch nicht auf seinem Konto in Belgien eingegangen sei und es möglicherweise hier irgendwelche Schwierigkeiten gebe, andererseits er aber auch dringenden Bedarf an Atemschutzmasken hatte, habe er sich dann auch zur zweiten Zahlung bereit gefunden. Der Verkäufer habe einen unterschriebenen Kaufvertrag übersandt, was ihn letztlich beruhigt habe. Der Verkäufer habe ihm nach Zahlung der 15.000 € auf das deutsche Konto den Erhalt der Echtzeitüberweisung bestätigt. Gleichzeitig habe er mitgeteilt, dass sein Fahrer bereits auf dem Weg sei und dieser gegen 17:00 Uhr bei Ihnen eintreffen würde. Der Name des Fahrers laute Alexander H . Es sei dann aber niemand mehr gekommen. Er habe bis 18:00 Uhr zu gewartet und dann versucht den Verkäufer zu kontaktieren. Dieser sei aber weder telefonisch noch per WhatsApp Nachrichten erreichbar gewesen. Schließlich sei ihm klar geworden, dass er einem Betrüger aufgesessen sei.
Er habe dann anhand der Kontodaten die Telefonnummer des Kontoinhabers Rhys N herausgefunden und dort angerufen. Dort habe sich ein S. N gemeldet und habe sich überrascht gezeigt. Dieser habe schließlich angegeben, er sei von einem Freund gebeten worden, ob er sein deutsches Konto zur Verfügung stellen könne. Er habe sich nichts dabei gedacht und sei der Meinung gewesen, das alles legal und vertraglich geregelt sei. Der Gesprächspartner habe auch angegeben, dass die 15.000 € unmittelbar nach Eingang des Geldes vom Konto abgehoben worden seien und sein Freund das Geld mitgenommen hätte. Bei diesem Freund handele es sich um den Bruder des Verkäufers und der S. N habe ihm die Telefonnummer dieses Bruders (des Angeklagten) gegeben. Diese lautete 0151 . Er habe dann Kontakt zu dem Kenan B aufgenommen und ihn nach der Angelegenheit befragt. Dieser habe aber abgestritten einen T. B zu kennen. Er gab an, er solle ihn in Ruhe lassen und zur Polizei gehen, wenn er glaube betrogen worden zu sein. Er „könne ihn mal“. Danach sei der Kenan B. nicht mehr zu erreichen gewesen.
Über das belgische Konto habe er keine näheren Erkenntnisse, er könne nur angeben, dass als Kontoinhaber T. B bzw. die Firma Mask Belgium genannt worden sei. Von den überwiesenen Geldern in Höhe von nahezu 25.000 € habe er bislang nichts zurückerhalten.
Der Zeuge S2. N sagte aus, dass er den Angeklagten aus der Berufsschule kenne, sie seien damals relativ gut befreundet gewesen und er erkenne ihn eindeutig wieder. Irgendwann habe er ihn angerufen, er habe damals noch bei seinen Eltern in Gütersloh gelebt. Der Angeklagte hätte ihm gesagt, sein Bruder habe ein Geschäft mit Masken am Laufen und es gäbe Probleme mit dem Bankkonto. Sein Bruder müsse einen größeren Geldbetrag transferieren und er selbst hätte auf seinem Konto einen Pfändungsschutz, weil er arbeitslos sei, deswegen könne er sein eigenes Konto nicht zur Verfügung stellen. Nachdem er selbst – der Zeuge – auf seinem BAföG Konto ebenfalls keine größeren Geldbeträge einzahlen lassen wollte, habe er nach Rücksprache mit seinen Eltern das Konto seines jüngeren Bruders Rhys N – dieser leide unter Autismus und sei in einer Behindertenwerkstatt tätig – für diese Überweisung zur Verfügung gestellt. Nach etwa 3 Tagen habe ihn dann der Angeklagte am Morgen zwischen 8.00 und 9.00 Uhr angerufen und gesagt das Geld sei überwiesen worden und sie müssten es gleich abheben. Er drängte darauf, dies schnell zu erledigen. Man sei dann in der Mittagspause seines Bruders gemeinsam mit dem Angeklagten zur Bank gefahren und habe dort am Schalter in bar 15.000 € abgehoben. Der Angeklagte habe solange im Auto gewartet und er und sein Bruder hätten dem Angeklagten dann das Geld übergeben. Dieser habe anschließend seinen Bruder wieder in die Arbeit und ihn selbst nach Hause gefahren.
Auf Frage, was der Angeklagte ihm von seinem Bruder genau berichtet habe, gab der Zeuge an, er könne dies jetzt nicht mehr sagen, es sei um irgendwelche Probleme des T. B in Deutschland gegangen und dass dieser dringend den Geldbetrag bräuchte.
Am Abend habe ihn dann ein Herr Sch angerufen und sich bei ihm über die Maskenlieferung beschwert. Er habe dann dem Anrufer erzählt, was er wisse und gesagt ein Kenan B habe ihm den Auftrag erteilt. Er habe hierbei nicht den richtigen Vornamen des Angeklagten genannt. Der K. habe früher immer mal den Namen K. selbst benutzt. Er habe dem Herrn Sch auch die Handynummer von K. mitgeteilt. Nachdem der Zeuge Sch bei ihm angerufen habe, habe er seinerseits versucht, den K. zu erreichen, dies sei aber auch nicht mehr möglich gewesen, da die Ansage kam, die Nummer gebe es nicht mehr. Irgendwann sei der Anschluss dann ganz tot gewesen.
b) Bezüglich der Bestellung der Firma S + N Medizinalbedarf am 15.04.2020 (Fall II. 2.2) wurde gemäß § 251 StPO die polizeiliche Aussage des Zeugen D verlesen. Danach habe er unter dem Firmenlogo B Hygiene, in 2. F. per Mail ein Angebot über Atemschutzmasken erhalten. Er habe daraufhin 500 Schutzmasken zum Gesamtpreis von 2745 € bestellt und per Überweisung am 15.04.2020 vorab bezahlt. Die Masken seien aber nie geliefert worden. Anrufe auf der angegebenen Tel.-Nr. 0151 seien nicht mehr angenommen worden. Die Überweisung sei auf das angegebene Konto der Firma B Hygiene bei der Commerzbank Bielefeld (Konto des V. B erfolgt.
Nach den polizeilichen Ermittlungen ist das angegebene Konto dasjenige des Zeugen B . Ermittlungen bezüglich der Firma B Hygiene in Flensburg ergaben, dass diese nicht existiert.
Die vom Zeugen D angegebene Telefonnummer, unter der er mit seinem vorgeblichen Vertragspartner telefonierte lautet auf einen O. M,, 3. G. Eine derartige Person existiert aber dort nicht, wie die polizeilichen Ermittlungen ergaben.
Über diese Erkenntnisse berichtete der Zeuge KHK Sch von der KPI Rosenheim
c) Die Zeugin R3. B (Fall II. 2.3), die für den Zentraleinkauf für alle 4 RoMed Kliniken zuständig ist, führte aus, dass im Frühjahr 2020 aufgrund der Zuspitzung der Corona Pandemie sich die Beschaffung von Schutzausrüstung enorm verändert hätte. Es seien extrem viele Anbieter in dieses Geschäft eingestiegen und sie habe täglich unzählige Angebote erhalten, die sie allesamt nicht auf ihre Seriosität hätte überprüfen können. Sie sei unter dem Druck gestanden möglichst schnell und möglichst viele Schutzmasken zu bekommen. Sie habe am 15. April von einem Herrn B von der Firma B Hygiene eine E-Mail erhalten und darin seien 25.000 Stück FFP 3 Masken zu einem Stückpreis von 6,79 € angeboten worden, welche auch schon in Deutschland lagernd seien. Sie habe das Angebot angenommen, da sie zu diesem Zeitpunkt diese Masken dringend benötigten. Sie habe deswegen 15.000 Stück bestellen wollen, Herr B habe aber mitgeteilt, dass jetzt nur noch 8000 Stück verfügbar wären. Vorkasse habe er ebenfalls abgelehnt, er habe auf Sofortüberweisung bestanden. Sie habe daraufhin 7000 Stück bestellt und am 16.04.2020 hierfür 47.530 € überwiesen. Da ihr die Gelegenheit günstig erschien, habe sie dann unmittelbar darauf nochmals 5000 Stück bestellt und hierfür am 20.04.2020 einen Betrag von 33.950 € überwiesen. Die für den 21.04.2020 angekündigte Lieferung sei jedoch nicht eingetroffen. Sie habe dann versucht, Kontakt zu B aufzunehmen und den Verbleib der Ware zu reklamieren. Die Firma sei aber dann nicht mehr erreichbar gewesen. Insgesamt habe das RoMedklinikum einen Betrag in Höhe von 81.480 € an die Firma B Hygiene überwiesen, ohne dafür Ware erhalten zu haben.
Die Zeugin gab an, dass zum damaligen Zeitpunkt der Druck, Masken zu bekommen extrem hoch gewesen sei und sie deswegen Bedenken gar nicht erst habe aufkommen lassen bzw. diese zerstreut habe. Allerdings habe es zu dieser Zeit sehr viele Angebote gegeben, welche keinen völlig seriösen Eindruck gemacht hätten und von anderen Anbietern habe sie Masken auch tatsächlich erhalten.
Bereits am 03.04.2020 habe sie von einmal einer Firma Gesundheit MSK eine E-Mail erhalten, indem ihr 19.500 Stück FFP 3 Masken angeboten wurden. Sie habe hier mit einem Herrn K gesprochen, dieser habe sie angerufen und man habe sich auf eine Vorauszahlung über 20% geeinigt. Sie habe daher am 06.04.2020 einen Betrag in Höhe von 12.006 € für 9250 Masken überwiesen.
Die Überweisung sei auf die in der Rechnung angegebene Kontoverbindung eines Mikolaj H erfolgt.
Die Überweisung an die Firma B sei auf das angegebene Konto bei der Commerzbank Bielefeld erfolgt.
Masken seien jedoch in keinem Fall geliefert worden. Auf ihre Mahnung hin erreichte die Zeugin nochmals den angeblichen Herrn, der gemeint habe, dass der Kauf storniert worden wäre, weil es Probleme bei der Sparkasse gegeben habe. Es sei aber weder das Geld zurückgekommen, noch seien Masken geliefert worden.
Eine daraufhin von ihr an die Firma MSK Gesundheit versendete E-Mail sei als unzustellbar zurückgekommen.
d) Die Aussage der Zeugin P. K, welche für das Donau Isar Klinikum in Deggendorf Masken bestellte (Fall II. 2.4) wurde ebenfalls gemäß § 251 StPO verlesen.
Die Zeugin gab an, sie sei als Einkaufssachbearbeiterin für das Klinikum in D. tätig. Am 15.04.2020 habe sie eine E-Mail von hygiene.b @gmail.com erhalten, in der ihr von einer Firma B Hygieneartikel aus Flensburg ein Angebot über den Kauf von Atemschutzmasken der Firma 3M FFP 3 sowie FFP 2 gemacht wurde. Es seien 25.000 bzw. 15.000 Stück zum Stückpreis von 6,79 € bzw. 5,49 € vorrätig. Die Masken seien sofort verfügbar und lieferbar und würden sich in einem Lager in Deutschland befinden. Nach Rücksprache im Stab des Klinikums habe sie dann zurückgeschrieben und um Rückruf gebeten. Es habe sie dann ein Herr B angerufen und gesagt, dass das ganze nur gegen Vorkasse möglich wäre, jedenfalls müsse eine Anzahlung in Höhe von 35% geleistet werden. Auf Rückfrage habe ihr der Gesprächspartner erklärt, er habe frühzeitig in China eine größere Menge an Masken erworben, die er jetzt weiterverkaufe. Der Gesprächspartner habe ihr gesagt, dass die Masken in einer Garage in Flensburg gelagert seien und dass eine Lieferung bereits am 18.04.2020 möglich wäre. Aufgrund des Telefonats mit dem Herrn B seien ihre Bedenken zerstreut worden und sie habe dann 6500 Masken bestellt und die Finanzbuchhaltung angewiesen den Anzahlungsbetrag in Höhe von 15.447 € anzuweisen, was schließlich auch am 16.04.2020 auf das in der Rechnung angegebene Konto des V. B bei der Commerzbank in Bielefeld erfolgte. Die Lieferung der Masken sei dann aber nicht erfolgt, Versuche den Herrn B noch mal telefonisch zu kontaktieren und nachzufragen unter den angegebenen Mobilfunknummern 0151/ und 0163/ 0 seien jedoch erfolglos gewesen, da dort jeweils nur die Ansage erfolgt sei, dass der Anschluss nicht erreichbar ist. Auch mehrere E-Mailanfragen an die angegebene Adresse seien erfolglos gewesen, da jeweils die Nachricht kam, dass die E-Mail-Adresse nicht gefunden werden könne. Sie habe daraufhin die Angelegenheit der Rechtsabteilung übergeben.
e) An der Richtigkeit der von den geschädigten Zeugen gemachten Angaben bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Zeugen berichteten ruhig und sachlich über die Geschehnisse, keiner hatte einen persönlichen Kontakt zu den Verkäufern, allenfalls telefonisch. Auch die Angaben des Zeugen S2. N sind glaubwürdig. Dieser berichtete ruhig und ohne Belastungseifer darüber, wie der Angeklagte ihn gebeten habe, ihm behilflich zu sein.
Im Übrigen wurde mit den Zeugen jeweils die vorhandenen schriftlichen Unterlagen wie E-Mails und übersandte Rechnungen und dergleichen in Augenschein genommen. Auch der Chat-Verkehr des Zeugen Sch, der von seinem Handy sichergestellt wurde, wurde in Augenschein genommen. Diese Unterlagen decken sich mit den Aussagen der Zeugen.
Hieraus ergibt sich insbesondere eindeutig, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen Sch wahrheitswidrig vorgibt weder den T. B, noch den S. N zu kennen.
Der Zeuge PHK H von der Polizeiinspektion Furth im Wald, der zunächst die Ermittlungen zum Nachteil der Firma Medi.sys Sch führte, berichtete darüber, dass die Ermittlungen bezüglich der beim Geschädigten Sch verwendeten Mobilfunknummern auf Falschpersonalien lauteten. Für die Existenz einer Firma Mask Belgium hätten sich keine Anhaltspunkte finden lassen. Gleiches gelte für das belgische Konto, es handele sich um ein Konto bei einer belgischen Bank, wer allerdings Kontoinhaber ist, habe nicht ermittelt werden können. Von den belgischen Behörden sei eine Anfrage bislang nicht beantwortet worden.
Die von T. B an den Zeugen Sch übersandte Ausweiskopie sei nach den zugrunde liegenden Daten ein echtes Dokument, weshalb allerdings das Bild abgedeckt gewesen sei, könne er nicht sagen. Im Übrigen seien sämtliche angegebenen Daten (Anschriften, Telefonnummern und IP-Adressen) falsch. Die für die Firma Mask Belgium angegebene Adresse habe nicht verifiziert werden können.
Die IP-Adressen seien einem türkischen Telekommunikationsanbieter zuzurechnen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Bestellungen bzw. Angebote aus der Türkei erfolgten.
f) Aufgrund der von den Zeugen Sch und S. N geschilderten Abläufe im Fall der Maskenbestellung vom 11.03.2020 hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte wusste, dass von seinem Bruder betrügerisch die Lieferung von Masken in Aussicht gestellt worden sei und die erhaltenen Geldbeträge aber ohne Gegenleistung eingenommen werden sollten. Nicht anders lässt sich erklären, dass der Angeklagte den Zeugen S2. N um die Zurverfügungstellung eines unverfänglichen Kontos bat. Jedenfalls spricht der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar am darauffolgenden Tag, nachdem die Zahlung durch den Geschädigten S3. geleistet worden war und auf dem Konto des Rhys Ni eingegangen war, darauf drängte, den Geldbetrag sofort abzuheben und zwar in bar, dafür, dass er Kenntnis von den wahren Umständen hatte. Denn wenn es sich um ein echtes Maskengeschäft gehandelt hätte, hätte keine Veranlassung für das sofortige Abheben der Gelder bestanden, gleichfalls hätte dieses Geld nicht in bar abgehoben werden müssen, sondern hätte auch per Überweisung an den Bruder des Angeklagten geschickt werden können. Das unmittelbare Abheben des Geldbetrages in bar nach Zahlungseingang hat nur den Sinn, zu verhindern, dass der Geschädigte eine Kontensperrung oder Rückzahlung über die Bank veranlasst, nachdem er den Betrug bemerkt hat.
Auch das Verhalten des Angeklagten am Abend des 15.03.2020 spricht dafür, dass er von der betrügerischen Handlung Kenntnis hatte. Nicht anders ist es zu erklären, dass er gegenüber dem Geschädigten fälschlich angibt, er kenne keinen T. B und dies sei nicht sein Bruder und er auch gegenüber seinem Freund S. N am Abend nicht mehr zu erreichen war.
Die Kammer hält deshalb die Einlassung des Angeklagten, er habe zunächst geglaubt, bei dem von seinem Bruder durchgeführten Maskengeschäften handle es sich um echte Geschäfte für widerlegt. Der Angeklagte wusste bereits bei der Bestellung durch die Firma Sch, dass es sich um einen Betrug handelt und er wirkte dabei mit, in dem er seinen früheren Freund bat, ein geeignetes Konto zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte hat also nicht erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den betrügerischen Geschäften seines Bruders gehabt, sondern bereits von Anfang an.
In diesem Zusammenhang erscheint dem Gericht auch erwähnenswert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung der Firma Sch am 11.03.2020 gerade die Erpressung des V. B bezüglich der Eintragung der Grundschuld stattfand und der Angeklagte in diesem Zeitraum auch häufig mit seinem Bruder zusammen kommunizierte und auch auf den V. B einwirkte. Es erscheint von daher unwahrscheinlich, dass der Angeklagte hier nicht auch über die genauen Hintergründe der Maskenbestellungen durch seinen Bruder Bescheid wusste. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte hier mit seinem Bruder und möglicherweise auch noch weiteren namentlich nicht bekannt gewordenen Hintermännern zusammen schloss, um hier betrügerische Masken Geschäfte zu begehen.
Dass der Angeklagte auch nicht nur Befehlsempfänger des T. B war ergibt sich aus der Aussage des V. B, wonach der Angeklagte nicht immer alles das gemacht habe, was sein Bruder von ihm verlangt habe und es deswegen auch häufiger zu Streit zwischen den beiden gekommen sei. Dies zeigt, dass der Angeklagte auch über das gemeinsame Vorgehen und die Art und Weise mitbestimmte und mitredete.
g) Bezüglich der weiteren Maskengeschäfte ist der Angeklagten geständig gewesen.
Angesichts der Aussagen der beteiligten Zeugen und den polizeilichen Ermittlungen ist dieses Geständnis des Angeklagten auch glaubhaft.
Zu den Maskengeschäften gab der Sachbearbeiter der KPI Rosenheim, der Zeuge KHK Sch an, dass die durchgeführten Ermittlungen ergeben haben, dass die Zahlung in Höhe von 12.006 € vom RoMed Klinikum R. auf dem Konto des M. H eingegangen seien und zwar am 06.04.2020. Der H und der Angeklagte kennen sich gut, was vom Angeklagten auch eingeräumt wird. Dies ergibt sich daraus, dass der vom Angeklagten gefahrene Pkw Audi auf den Zeugen H zugelassen war.
Die Ermittlungen bei der Sparkasse in Herford hätten ergeben, dass noch am gleichen Tag von H 2000 € am Geldautomaten abgehoben worden seien. Der Restbetrag sei gesperrt worden, weil der Sparkasse der hohe Geldbetrag unplausibel erschien und sie deshalb den Betrag nicht auszahlen wollte. Der Angeklagte begab sich am nächsten Tag zusammen mit dem H zur Sparkasse, um dort eine Auszahlung des Restbetrages zu erreichen. Dies sei ihm, so der Zeuge Sch, vom Leiter der Kundenbetreuung der Sparkasse Herford, Herrn A, bestätigt worden.
Auch der H äußerte in seiner polizeilichen Vernehmung, welche verlesen wurde, dass er einem Unbekannten das Geld ausgehändigt habe, der ihn zuvor um die Zurverfügungstellung seines Kontos gebeten habe. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem Unbekannten um den Angeklagten handelt, den der H nicht benennen wollte. Die Kammer schließt dies daraus, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Geldüberweisung ein reger Telefonkontakt zwischen dem Angeklagten und dem H herrschte, wie der Zeuge KHK Sch erläuterte. Dies war, soweit feststellbar, auch in anderen Überweisungsfällen so.
Der Zeuge Sch gab weiter an, dass bei der Auswertung des Mobiltelefons des V. B eine Vielzahl von Aufnahmen von Überweisungsbelegen über Western Union in die Türkei hätten festgestellt werden können.
Screenshots der Kontobewegungen des Kontos des B, die sich ebenfalls auf dem Mobiltelefon befanden, belegten, dass vom RoMed Klinikum die Rechnungsbeträge auf dem Konto des B eingegangen seien und unmittelbar darauf hohe Bargeldbeträge abgehoben wurden (am 17.04.2020 6955 Euro, 25.000 Euro und 6000 Euro, sowie am 20.04.2020 20.000 Euro) oder auch weiter überwiesen wurden an Max J (18.000 Euro) und Mika H (12.006 Euro). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Zeugen B .
Bei einer Auswertung der Überwachungskameras der Commerzbank in Bielefeld vom 17.04.2020, wo der V. B sein Konto hatte, ist zu erkennen, wie der Angeklagte nachdem er den Schalterraum betreten hat zunächst ein Telefongespräch führt und sich dann zusammen mit dem V. B an einen Geldautomaten begibt und dort augenscheinlich Geld abgehoben wird, wobei sowohl zu erkennen ist, dass V. B Geld in seinen Geldbeutel steckt, als auch der Angeklagte. Anschließend verlassen beide wieder die Schalterhalle. Diese Sequenzen der Überwachungskamera wurden von der Kammer in Augenschein genommen. Dies belegt die Richtigkeit der vom Zeugen B gemachten Angaben, wonach er das Bargeld abhob und einen Teilbetrag an den Angeklagten übergab, den anderen Teil auf Anweisung des T. B in die Türkei überwies.
Der Zeuge Sch gab auch an, dass im Zeitraum der jeweiligen Kontoeinzahlungen und Abhebungen verstärkt Telefonkontakte zwischen den Beteiligten festgestellt werden konnten, allerdings konnten die Gespräche nicht gesichert werden. Auch hierzu hat der V. B angegeben, dass der T. B aus der Türkei ständig nachfragte, ob das Geld jetzt schon gutgeschrieben worden sei und er darauf drängte, dass das Geld jeweils unmittelbar, so bald wie möglich nach Zahlungseingang abgehoben oder weiter überwiesen werden sollte.
Unter Berücksichtigung dieser vom Zeugen KHK Sch erläuterten Zusammenhänge ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angaben, welche der Zeuge V. B gemacht hat richtig sind und dass hieran auch der Angeklagte, wie er es dem Grunde nach auch einräumte, beteiligt war.
Allerdings wusste nach Auffassung der Kammer der Angeklagte von Anfang an, dass es sich um Betrugstaten handelt. Dies ergibt sich aus der oben geschilderten Verhaltensweise im 1. Fall, nämlich den Betrug zulasten der Firma M3. Sch KG. In den zeitlich nachfolgenden Fällen räumte der Angeklagte ein, dass er damit gerechnet hatte, dass es keine wirklichen Maskenlieferungen gegeben habe. Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Angeklagten, der, wie der Zeuge B angab, mit ihm immer gleich zur Bank ging, um das Geld abzuholen und dieses dann entgegenzunehmen oder weiter zu überweisen folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte positiv wusste, dass es sich um Betrugstaten handelt. Denn ansonsten wäre ein derartiges Verhalten insbesondere ein möglichst rasches Abheben der eingegangenen Geldbeträge nicht erforderlich gewesen. Dies macht nur Sinn, wenn ein Täter damit sicherstellen will, dass die Geschädigten die Geldbeträge nicht sperren lassen oder nicht wieder zurücküberwiesen werden, wenn Ihnen der Betrug aufgefallen ist. Dem Angeklagten kam dabei auch eine entscheidende und nicht nur untergeordnete Bedeutung im Rahmen der Tathandlungen zu.
Im Ergebnis hat die Kammer folgende Tatbeteiligung des Angeklagten an den einzelnen Maskengeschäften angenommen:
Im Fall II. 2.1, Firma medisys Sch, hat der Angeklagte die Brüder N dazu überredet, ihr Konto für die Einzahlung der Gelder zur Verfügung zu stellen. Kurz nach Eingang hat er darauf hingewirkt, dass die Brüder N das Geld sofort abheben und an ihn übergeben.
Im Fall II. 2.2, Firma S + N Medizinalbedarf ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B die durch die Ermittlungen der Kriminalpolizei auch belegt ist, dass das am 15.04.2020 auf dem Konto des B eingegangene Geld noch am gleichen Tag von diesem abgehoben wurde und hier die Hälfte dieses Betrages an den Angeklagten übergeben wurde, die weitere Hälfte hat der B an den T. B in die Türkei per Western Union Überweisung überwiesen. Der Umstand, dass der Angeklagte und T. B von B jeweils die Hälfte des eingezahlten Betrages erhielten, spricht auch für eine Mittäterschaft des Angeklagten.
Im Fall II. 2.3, RoMed Klinikum, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen B und den insoweit festgestellten Unterlagen und Lichtbildern der Überwachungskameras, dass der Angeklagte am 17.04.2020 unmittelbar nach Geldeingang von B 25.000 € übergeben erhielt.
Auch aus der Aussage des Zeugen H ergibt sich die Geldübergabe an den Angeklagten. Zwar gab H an, er habe das Geld an eine unbekannte Person übergeben, dies hält die Kammer aber für unglaubhaft.
Im Fall II. 2.4, betreffend das Donau-Isar-Klinikum, ergibt sich eine Beteiligung des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts aus dem unmittelbar zeitlichen Zusammenhang der Zahlungseingänge zu den Zahlungen durch das RoMed-Klinikum und dem Umstand, dass hier eine gleichartige Begehungsweise zugrunde liegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte, der auch an den übrigen Fällen entsprechend beteiligt war, gerade an diesem Fall nicht mitgewirkt haben sollte. Hier zu hat nämlich der Zeuge B auch angegeben, dass er dem Angeklagten mehrfach Geld von seinem Konto übergeben hatte.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte seine Tatbeteiligung auch in diesem Fall eingeräumt hat.
IV. Rechtliche Würdigung:
1. Tatkomplex Erpressung:
Indem der Geschädigte V. B mit der Veröffentlichung des ihn kompromittieren Lichtbildes unter Druck gesetzt wurde und von ihm die Zahlung erheblicher Geldbeträge, sowie die Eintragung einer Grundschuld verlangt wurde, hat sich der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Mittäterschaft gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte versetzte dem Geschädigten V. B einen Schlag ins Gesicht, um ihn zu der Eintragung der Grundschuld zu bewegen. Dies stellt eine Gewalthandlung gegen eine Person dar und erfüllt damit den Tatbestand der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB. Darüber hinaus hat er in Tateinheit dazu den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Staatsanwaltschaft bejahte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB).
a) Die Drohung, das Lichtbild einem größeren Kreis von dritten Personen zugänglich zu machen, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Der Schlag ins Gesicht durch den Angeklagten erweist sich als Gewaltanwendung im Sinne von § 255 StGB.
Damit wurde der Geschädigte genötigt, Geldbeträge an den Angeklagten und seinen Bruder T. B zu bezahlen und im März 2020 eine Grundschuld an einem Miteigentumsanteil eines Grundstücks zugunsten des Angeklagten zu bewilligen.
Dadurch wurde dem Vermögen des Genötigten ein Nachteil zugefügt, indem dieser zur Zahlung von erheblichen Geldbeträgen veranlasst worden war.
Auch die Eintragung der Grundschuld stellt sich als Vermögensnachteil im Sinne von § 253 StGB dar. Der Begriff des Nachteils in § 253 StGB entspricht dem des Schadens in § 263 StGB. Dabei kann auch ein Gefährdungsschaden ausreichend sein. Ein Gefährdungsschaden ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Verfügung so groß ist, dass dies schon jetzt eine objektive Minderung des Gesamvermögenswertes zur Folge hat.
Die Verlustgefahr muss bei lebensnaher Betrachtung zu einer Vermögensminderung zum Zeitpunkt der Verfügung führen.
Im vorliegenden Fall wurde zwar durch die Bewilligung und Eintragung der Grundschuld noch kein unmittelbarer Vermögensschaden erzielt, allerdings ist das Grundstück durch die eingetragene Grundschuld im Falle eines Verkaufes weniger wert, da ein potentieller Käufer ein belastetes Grundstück weniger gerne oder nur zu einem entsprechend geringeren Preis erwirbt, als ein unbelastetes Grundstück. Darüber hinaus musste sich der Geschädigte gemäß § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld unterwerfen. Dies bedeutet, dass der Angeklagte jederzeit aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks betreiben könnte, ohne dass er einen der Grundschuld zugrundeliegenden Anspruch darlegen muss, dass tatsächlich kein Anspruch besteht oder ein sittenwidriger oder rechtswidriger Anspruch der Grundschuldbestellung zugrunde liegt. Es trägt damit der Geschädigte das Risiko, ob eine Befriedigung aus der Grundschuld erfolgt. Dies stellt sich daher als schadensgleiche Vermögensgefährdung dar.
Vor der Eintragung der Grundschuld hat der Angeklagte den Geschädigten auch durch Gewalt gegen eine Person erpresst, indem er ihm einen Schlag in das Gesicht versetzte und zu ihm sagte: „du machst das jetzt“, was sich auf die Grundschuldeintragung bezog. Dies erfüllt den Tatbestand der räuberischen Erpressung nach § § 253, 255 StGB.
Der Angeklagte handelte zusammen mit seinem Bruder auch in der Absicht sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Es war dem Angeklagten klar, dass den verlangten Geldzahlungen und der Eintragung der Grundschuld keinerlei Forderungen oder Ansprüche gegen den Geschädigten zugrunde liegen.
b) Der Angeklagte handelte vorliegend auch als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB und nicht nur als Gehilfe im Sinne von § 27 StGB.
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe erfolgt danach, ob der jeweils eigene Tatbeitrag in Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplans vollzogen wird, es kommt also darauf an, ob die eigene Handlung von den Beteiligten in Ausführung des gemeinsamen Tatplans gedacht und vorgenommen wird. Dies vollzieht sich nach den Abgrenzungskriterien beispielsweise Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft, ob also der Täter die Tat als eigene will oder er lediglich die Tat eines anderen fördern möchte.
Hier war dem Angeklagten bewusst, dass sein Bruder den Geschädigten mit der Veröffentlichung des kompromittieren Fotos unter Druck setzte und ihm dadurch die Geldzahlungen abverlangte. In den Wochen vor Eintragung der Grundschuld hat der Angeklagte selbst auch auf dieses Bild Bezug genommen und hier gegenüber dem Geschädigten entsprechende Androhungen getätigt. Der Angeklagte nahm die erpressten Geldzahlungen durch den Geschädigten entgegen und hat diese an seinen Bruder weitergeleitet. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass er einen eigenen finanziellen Vorteil hatte, so war seine Beteiligung für seinen Bruder – was auch dem Angeklagten bewusst war – essentiell, da der Bruder nicht in Deutschland war und der Angeklagte sozusagen als verlängerter Arm seines Bruders die hier unmittelbar vor Ort erforderlichen Tathandlungen vornehmen musste. Insbesondere hatte der Angeklagte unmittelbaren Kontakt zum Geschädigten und konnte von diesem jederzeit Geld entgegennehmen.
Bei der Bestellung der Grundschuld hat der Angeklagte schließlich den entscheidenden Tatbeitrag geleistet, da er zum einen den Geschädigten vorab auch durch körperliche Gewalt unter Druck setzte und dann mit ihm zum Notar ging, wo er die entsprechenden notariellen Verträge unterschrieb und beurkunden ließ. Der Angeklagte ließ sich als Gläubiger der Grundschuld eintragen. Diese Handlungen wären ohne die Mitwirkung des Angeklagten naturgemäß nicht möglich gewesen.
Unter Würdigung sämtlicher Umstände liegt hier deswegen eine mittäterschaftliche Begehungsweise des Angeklagten vor.
2. Tatkomplex Maskengeschäfte:
Im Rahmen des betrügerischen Verkaufs von Atemschutzmasken hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betrugs in Mittäterschaft nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Er wusste, dass weder sein Bruder, noch andere Personen jemals die Absicht und die Möglichkeit hatten, die den Geschädigten angebotenen Atemschutzmasken auch tatsächlich in dem angegebenen Zeitraum von wenigen Tagen zu liefern. Er hat hierbei wiederum als verlängerter Arm seines Bruders, der sich nur in der Türkei aufhielt und von dort aus agierte, gehandelt, indem er hier andere Personen überredete, ihre Bankkonten für die Zahlungseingänge zur Verfügung zu stellen (S. N und M. H). Er sorgte auch dafür, dass die auf den Bankkonten bei den dritten Personen eingegangenen Gelder möglichst unmittelbar nach Zahlungseingang abgehoben und an seinen Bruder in die Türkei weitergeleitet werden.
Wie die Einbehaltung von 28.000 € durch den Angeklagten zeigt, hatte er auch die Möglichkeit, die Gelder für sich zu behalten und nicht in die Türkei weiterzuleiten. Er konnte über die Bargeldbeträge frei und selbstständig verfügen, sodass ihm hier auch eine erhebliche Tatherrschaft im Rahmen des Gesamttatplans zukam. Ohne seine Mitwirkung als derjenige, der unmittelbar vor Ort die Dinge ausführt, wären die Taten für seinen Bruder nicht so leicht abzuwickeln gewesen.
Der Angeklagte handelte bei den vier Taten in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dieses Merkmal ergibt sich aus dem Umstand, dass hier vier Geschädigte in gleichartiger Begehungsweise in relativ kurz aufeinanderfolgenden Zeiträumen um sehr hohe Geldbeträge betrogen wurden.
Der Angeklagte selbst hat hier einen Betrag von 28.000 Euro einbehalten, wovon er sich ein Fahrzeug kaufen wollte.
Aus den genannten Gründen (Vielzahl der Geschädigten, hohe Schadenssummen und professionelles Vorgehen) kommt auch ein Absehen vom Regelfall des § 263 Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Hierbei ist auch zu werten, dass es sich der Angeklagte und seine Mittäter zunutze gemacht haben, dass aufgrund der Pandemielage und der damit verbundenen hohen Gefährdung der Volksgesundheit und Belastung des Gesundheitssystems ein hoher Bedarf an derartigen Produkten bestand und die Geschädigten aufgrund dessen sorgloser handeln mussten, als üblich.
V. Strafzumessung:
1. Im Rahmen der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 249 StGB liegt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB ist nicht gegeben vor. Hierbei war für die Kammer maßgeblich, dass der Schlag ins Gesicht des Geschädigten zwar eine relativ geringfügige Gewaltanwendung darstellt, die auch zu keinen schwereren Verletzungen beim Geschädigten führte. Auch handelte es sich um ein einmaliges Ereignis, das auch geraume Zeit vor der Eintragung der abgepressten Grundschuldbestellung erfolgte.
Schließlich ist der Angeklagte strafrechtlich auch noch nicht in Erscheinung getreten.
Andererseits wurde der Geschädigte über einen langen Zeitraum immer wieder unter Druck gesetzt und von ihm erhebliche Geldbeträge abverlangt. Auch der Bestellung der Grundschuld liegt ein hoher Betrag zugrunde. Der Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen der Bestellung der Grundschuld ist auch erheblich, da ohne seine Mitwirkung diese nicht möglich gewesen wäre. Schließlich ist auch die Erpressung mit dem Foto, das den Geschädigten in einer äußerst intimen Situation zeigt und eine gravierende Verletzung seiner Privatsphäre darstellt, ebenfalls von Gewicht.
Insgesamt hebt sich bei Würdigung aller Umstände die Tat nicht so weit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erscheint.
Weitere Gesichtspunkte für eine Minderung des Strafrahmens liegen nicht vor.
Für die räuberische Erpressung ist daher ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr anzusetzen.
2. Im Rahmen des gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 1 StGB liegt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Anhaltspunkte für die Annahme einer obligatorischen oder fakultativen Strafrahmenverschiebung Strafmilderung bestehen hier ebenfalls nicht.
3. Bei der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Er hat die äußeren Umstände im Rahmen der Maskengeschäfte, Fälle II. 2. bis 4., auch eingeräumt und zugegeben, dass ihm klar gewesen sei, dass diese nicht mit rechten Dingen zugingen.
Zugunsten des Angeklagten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sich sein Tatbeitrag in der Entgegennahme und der Verteilung von Geldbeträgen erschöpfte, die eigentliche Täuschungshandlung und die betrügerische Einwirkung auf die Geschädigten erfolgte stets durch seinen Bruder. Zugunsten des Angeklagten kann auch gewertet werden, dass die Idee zu den Taten von seinem Bruder ausging, der ihn auch zur Beteiligung an den Straftaten verleitete.
Auch im Rahmen der Erpressung hat der Angeklagte zu Beginn keine eigene Einwirkung auf den Geschädigten vorgenommen, sondern lediglich das Geld entgegengenommen und weitergeleitet.
Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, der am 19.11.1996 geboren ist, mit 23 Jahren noch relativ jung war und dem heranwachsenden Alter noch nicht lange entwachsen war. Er wurde von seinem älteren Bruder stark beeinflusst.
Die Körperverletzung war auch eher geringfügig und verursachte keine schwereren gesundheitlichen Folgen bei dem Geschädigten V. B Zugunsten kann auch berücksichtigt werden, dass er sich nunmehr von seinem Bruder gelöst hat, er gab an, er wolle mit ihm und seinen Geschäften nichts mehr zu tun haben, was für Schuldeinsicht und Reue spricht.
Zulasten des Angeklagten musste sich bei der Erpressung die Art und Weise auswirken, wie der Geschädigte durch die angedrohte Veröffentlichung des kompromittierenden Fotos unter Druck gesetzt wurde. Der Geschädigte wurde mit einem Foto unter Druck gesetzt, das ihn in einer äußerst intimen Situation zeigt und eine gravierende Verletzung seiner Privatsphäre darstellt. Die Erpressung zog sich über einen langen Zeitraum hin und es wurden vom Geschädigten sehr hohe Geldbeträge abverlangt und auch bezahlt. Der abgenötigten Grundschuld liegt ebenfalls ein höherer Betrag zu Grunde.
Bei den Betrugsdelikten war die Vielzahl der Fälle und die zum Teil sehr hohen Schadenssummen, insbesondere im Falle des RoMed Klinikums zu werten. Darüber hinaus ist das professionelle Vorgehen, das durch die Benutzung falscher Mobilfunknummern und falscher Identitäten geprägt war und das systematische unter Drucksetzen der Geschädigten unter Ausnutzung der Pandemielage zu sehen.
Der Angeklagte und seine Mittäter haben es sich zu Nutze gemacht, dass die medizinischen Einrichtungen, die für die Gesundheit und die Behandlung der erkrankten Menschen verantwortlich sind und die dringend auf Schutzmasken angewiesen waren, sich schneller als sonst üblich zu den Vertragsabschlüssen und Akzeptanz der Zahlungsbedingungen bereitgefunden haben.
Im Fall N hat er auch das Vertrauen seines alten Schulfreundes ausgenutzt und diesen auch in den Verdacht der Begehung einer Straftat gebracht, sodass gegen diesen auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hat die Kammer deswegen für die Erpressung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.
Für den Betrug zulasten des RoMed Klinikums ist aufgrund der Schadenshöhe eine Freiheitssstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, zu Lasten des Donau-Isarklinikums eine Freiheitssstrafe von einem Jahr, zulasten der Firma MedisysSch eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und bei der Firma S + N Medizinalbedarf eine Freiheitssstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet.
VI. Nebenentscheidungen:
1. Kosten:
Als Verurteilte hat der Angeklagte gemäß §§ 464, 465 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Einziehungsentscheidungen:
Gemäß § 73 StGB war die durch die Erpressung erlangte Grundschuld einzuziehen.
Gemäß §§ 73, 73 c StGB erfolgte die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 43.000 Euro.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den 15.000 Euro, die der Angeklagte unmittelbar aus dem Geschäft mit der Firma medi.sys Sch erhalten hatte.
Die restlichen 28.000 Euro ergeben sich aus der Tatsache, dass der V. B angegeben hat, er habe dem Angeklagten am 17.04.2020 diesen Betrag übergeben. Welchem Geschädigten dieser Betrag zugerechnet werden kann, konnte nicht eindeutig festgestellt werden, da am 17.04.2020 sowohl die Zahlungen des RoMed Klinikums, als auch die Zahlung des Donau-Isar-Klinikums eingingen und unmittelbar darauf der B Teilbeträge in Bar abhob und andere Beträge weiter überwies.
Da auch den anderweitig verfolgten T. B und V. B diese Geldbeträge zuzurechnen sind, war die gesamtschuldnerische Haftung auszusprechen.