Verwaltungsrecht

Erfolgloses vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen drohende aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Aktenzeichen  Au 1 S 20.2806

Datum:
26.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16246
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 S. 1, § 59 Abs. 1 S. 1
Daueraufenthalts-RL Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt auch dann vor, wenn die Notwendigkeit besteht, durch ausländerrechtliche Maßnahmen anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass Verstöße gegen Strafgesetze zu weitreichenden Konsequenzen führen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Straffreiheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat führt nicht zur Annahme eines atypischen Falls, da dieser Umstand im Rahmen der Ermittlung nationaler Bleibeinteressen nicht zu berücksichtigen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller mit kosovarischer Staatsangehörigkeit wendet sich im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie gegen drohende aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Ihm wurde am 7. August 2012 eine bis zum Jahr 2022 befristete slowenische Daueraufenthaltsberechtigung ausgestellt. Am 9. Januar 2018 reiste er in das Bundesgebiet ein und beantragte bei der Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, welche ihm am 15. März 2018 befristet auf ein Jahr erteilt wurde. Mit Formblattantrag vom 25. Februar 2019 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ihm wurden daraufhin zunächst Fiktionsbescheinigungen ausgestellt.
Der Antragsteller wurde in der Bundesrepublik mehrfach straffällig. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 wurde er durch das Amtsgericht … wegen Beihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten Einreise zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Mit weiterem Strafbefehl vom 15. Juli 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2019 befand das Amtsgericht … den Antragsteller des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig und setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen fest.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 lehnte die Antragsgegnerin den am 25. Februar 2019 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 zu verlassen (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde dem Antragsteller die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht vorliegen würden. Es bestehe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, da der Antragsteller mehrfach und auch einschlägig gegen hiesige Rechtsvorschriften verstoßen habe. Diese Vorschrift stelle lediglich auf eine strafrechtliche Verurteilung ab und erfordere keine Prüfung, ob tatsächlich eine Straftat begangen worden sei. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt werde, biete hierfür besondere Gewähr. Daher könne grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen werden. Die Ausländerbehörde sei zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden, könne dessen Feststellungen in der Regel jedoch zu Grunde legen. Es bestehe im Falle des Antragstellers sowohl ein generalpräventives als auch ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse. Die von ihm begangenen Straftaten seien nicht nur geringfügig und begründeten damit ein Ausweisungsinteresse. Ein atypischer Sachverhalt sei nicht gegeben, da sich der Antragsteller erst seit Januar 2018 im Bundesgebiet aufhalte. Zwar beherrsche er inzwischen die deutsche Sprache, habe jedoch mehr als 25 Jahre seines bisherigen Lebens außerhalb Deutschlands verbracht. Abgesehen von seinem jüngeren volljährigen Bruder bestünden keine Bindungen im Inland. Die Ausreisepflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG, da der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel mehr besitze. Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung seien angemessen und verhältnismäßig.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 22. Dezember 2020 Klage (Au 1 K 20.2805) erheben, über welche noch nicht entschieden worden ist. Zugleich begeht er vorliegend einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller habe hinsichtlich des Strafbefehls vom 11. Dezember 2018 nicht gewusst, dass sein Mitfahrer nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge. Das Gericht habe hier offensichtlich eine geringe Schuld gesehen, da lediglich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt worden sei. Der Strafbefehl vom 15. Juli 2019 beruhe auf zwei Verkehrsdelikten, deren Einzelstrafen mit 10, 30, 20 und 60 Tagessätzen ebenfalls äußerst gering festgesetzt worden seien. Der Antragsteller bemühe sich zwischenzeitlich um eine deutsche Fahrerlaubnis, was pandemiebedingt bisher noch nicht abgeschlossen habe werden können. Nach Erhalt der Fahrerlaubnis bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr. Der Antragsteller habe sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat straffrei geführt, was für ein Bleibeinteresse spreche. Dies sei im Rahmen der Prüfung eines atypischen Falles zu berücksichtigen. Er arbeite seit seiner Ankunft beim gleichen Arbeitgeber und führe sich abgesehen von den erlassenen Strafbefehlen beanstandungsfrei.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf die Ausführungen in ihrem streitgegenständlichen Bescheid.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist einerseits die kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sofort vollziehbare Ablehnung des am 25. Februar 2019 gestellten Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Dezember 2020). Der Antrag richtet sich weiter gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids), die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen ebenso sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).
2. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren oder für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 152; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 68). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese voraussichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Schmidt: in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 73ff.).
3. Die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller ein solcher Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt.
a) Unter Zugrundelegung der gegen den Antragsteller ergangenen Strafbefehle liegt ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch die rechtskräftigen Strafbefehle festgestellten Straftaten aufgrund ihrer teilweise vorsätzlichen Begehungsweise bzw. der ausgesprochenen Strafen noch als geringfügig anzusehen sind (vgl. Sächsisches OVG, B.v. 7.1.2019 – 3 B 177/18 – juris Rn. 6 f.), da aufgrund der wiederholten Begehung offensichtlich kein vereinzelter Verstoß mehr vorliegt, der unbeachtlich wäre (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Rn. 94 zu § 54 AufenthG). Gegen den Antragsteller ergingen insgesamt drei Strafbefehle wegen verschiedener Delikte zwischen Dezember 2018 und Dezember 2019, sodass ein nur vereinzelter Verstoß gegen die Rechtsordnung zweifelsfrei nicht mehr vorliegt. Die Antragsgegnerin konnte sich hierbei auf die Richtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen verlassen, sie war insbesondere nicht gehalten, die näheren Umstände der einzelnen Taten erneut zu prüfen (Bauer, a.a.O., Rn. 93 zu § 54 AufenthG). Substantiierte Zweifel wurden zudem bislang nicht vorgebracht.
Die durch die Bevollmächtige in Aussicht gestellte Erlangung einer nationalen Fahrerlaubnis beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, da einerseits entsprechende Bemühungen bislang noch nicht einmal glaubhaft gemacht wurden, andererseits nicht ausschließlich der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorlag. Der Antragsteller hat sich darüber hinaus der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt, der fahrlässigen Körperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller auch künftig gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik verstoßen und weitere Straftaten begehen wird.
b) Zudem sprechen vorliegend auch generalpräventive Gründe für Annahme eines Ausweisungsinteresses beim Antragsteller. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt auch dann vor, wenn die Notwendigkeit besteht, durch ausländerrechtliche Maßnahmen anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass Verstöße gegen Strafgesetze zu weitreichenden Konsequenzen führen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – Rn. 23 juris). Gerade aufgrund des geringen Zeitablaufs zwischen Einreise und der wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Rechtsordnung wird durch die Ablehnung der Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels anderen Ausländern vor Augen geführt, dass mehrfache Verstöße gegen Strafgesetze auch dann zu ausländerrechtlichen Konsequenzen führen können, wenn die jeweiligen Einzelstrafen vergleichsweise niedrig angesetzt worden sind.
c) Ein atypischer Fall ergibt sich weder aus der Beschäftigung beim selben Arbeit geber, noch aus der möglichen Straffreiheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn ein konkreter Sachverhalt so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Hierbei ist insbesondere die Vereinbarkeit der konkreten Entscheidung mit höherrangigem Recht und weiteren schutzwürdigen Bindungen im Inland zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 29.8.2016 – 10 AS 16.1602 – juris Rn. 24).
Die vorgetragene wirtschaftliche Integration des Antragstellers bei einem Arbeitgeber stellt allenfalls ein geringes Bleibeinteresse dar. Es handelt sich dabei um keinen atypischen Fall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da der Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig im Rahmen der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Ausweisungsinteressen hinzunehmen ist.
Auch die behauptete, bislang ebenfalls nicht glaubhaft gemachte Straffreiheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat führt nicht zur Annahme eines atypischen Falls, da dieser Umstand nicht zu berücksichtigen ist. Die RL 2003/109/EG (im Folgenden: DauerAufRL) unterscheidet systematisch zwischen der Daueraufenthaltsberechtigung selbst (Kapitel II) und dem daraus abgeleiteten Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten (Kapitel III). Im Rahmen einer Versagung der Daueraufenthaltsberechtigung berücksichtigt der entsprechende Mitgliedstaat nach Art. 6 Abs. 1 DauerAufRL unter anderem die Dauer des Aufenthalts und die bestehenden Bindungen im Aufenthaltsstaat (hier: Slowenien). Nach Art. 12 Abs. 3 DauerAufRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausweisung eines Daueraufenthaltsberechtigten die Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet sowie Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Damit hat der Unionsrechtsgeber klargestellt, dass zur Beurteilung einer Aufenthaltsbeendigung des weitergehenden Daueraufenthaltsrechts lediglich nationale Bleibeinteressen zu berücksichtigen sind, Bleibeinteressen aus anderen Mitgliedstaaten jedoch außer Betracht bleiben. Wenn nun schon im Rahmen der Daueraufenthaltsberechtigung (Kapitel II) lediglich nationale Interessen zu berücksichtigen sind, so muss dies erst Recht auch für den aus dem Daueraufenthaltsrecht abgeleiteten Aufenthalt in weiteren Mitgliedstaaten (Kapitel III; hier: Deutschland) gelten. Günstigere Regelungen hat der nationale Gesetzgeber nicht vorgesehen.
4. Auch die Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird aller Voraussicht nach kei nen Erfolg haben, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die Ausreisefrist abgelaufen sind.
a) Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er über keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügt. Die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis ist am 15. März 2019 abgelaufen, deren Verlängerung wurde anschließend abgelehnt.
b) Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Hinderungsgründe nach § 58 AufenthG sind nicht ersichtlich, sie wurden auch nicht vorgetragen. Insbesondere erweist sich die Abschiebungsandrohung auch nach § 58 Abs. 1b AufenthG als rechtmäßig, da dieser 2013 eingefügte Absatz in Umsetzung der RL 2011/51/EU nur für international Schutzberechtigte im Sinne der RL 2011/95/EU ein Abschiebungsgebot in den schutzgewährenden Mitgliedstaat vorsieht (BT-Drs. 17/13022, S. 22). International Schutzberechtigte sind nach Art. 2 Buchstabe a der RL 2011/95/EU Personen mit einem Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall.
Die vom Antragsgegner verfügte Ausreisefrist (Ziffer 2 des Bescheids) auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben. Ermessensfehler sind im Übrigen auch nicht erkennbar.
5. Angesichts der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die vorliegend anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Überwiegende Interessen, die trotz der geringen bzw. fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar
6. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat als un terlegener Teil die Verfahrenskosten zu tragen.
7. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostenge setz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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