Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen die Aufhebung (Abhilfe) einer Vergütungsfestsetzung, Nicht im Gebührenrecht gründende Einwendungen

Aktenzeichen  M 7 M 20.2222

Datum:
29.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30960
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 11
VwGO § 165, § 151

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller im vorliegenden Kosten-/Erinnerungsverfahren erhob als Bevollmächtigter des Klägers, dem vorliegenden Antragsgegner, in den Ausgangsverfahren M 7 E 13.2424 und M 7 K 13.2449 Eilantrag und Klage mit dem Ziel, eine eigene Zulassung des Zirkus des Antragsgegners auf dem Volksfestplatz der damaligen Beklagten zu erwirken und das Gastspiel des Zirkus eines Dritten (des damaligen Beigeladenen) zu verhindern.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 lehnte das Gericht den Eilantrag im Verfahren M 7 E 13.2424, der auf Aussetzung des Sofortvollzugs der Zulassung des Gastspiels des damaligen Beigeladenen gerichtet war, ab. Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 wurde der zwischenzeitlich abgetrennte Antrag auf vorläufige Zulassung des Zirkus des Antragsgegners abgelehnt (M 7 E 13.2454). Mit Urteil vom 6. August 2014 wurde die Klage des Antragsgegners in ihrer zuletzt anhängigen Fassung (Fortsetzungsfeststellung) abgewiesen, soweit sie nicht zuvor bereits zurückgenommen worden war.
Gegen den Beschluss vom 20. Juni 2013 erhob der Antragsteller als damaliger Bevollmächtigter des Antragsgegners Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 14. August 2013 verworfen wurde (4 CE 13.1426). Die durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2015 gegen das Urteil vom 6. August 2014 zugelassene Berufung (4 ZB 14.2218) wurde am 27. April 2016 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Berufungsverfahren zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG für die drei erstinstanzlichen Verfahren und die beiden Rechtsmittelverfahren in Höhe von insgesamt 1926,97 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner „die Kostenrechnung am 12. Mai 2016 erhalten“ habe. Anschließend wurde die zur Festsetzung beantragte Rechnungssumme anhand der jeweils einschlägigen Nummern im Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aufgeschlüsselt, wobei drei „Kostenblöcke“ (jeweils ohne Umsatzsteuer) gebildet wurden: für das Verfahren M 7 K 13.2449, welches die Verfahren M 7 E 13.2424 und M 7 E 13.2454 beinhalte, wird eine Summe von 944,- Euro, für das Verfahren 4 ZB 14.2218 eine Summe von 504,80 Euro und für das Verfahren 4 CE 13.1426 eine Summe von 170,50 Euro aufgeführt, sodass sich zuzüglich Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von 1926,97 Euro ergebe. Im Einzelnen wird hierzu ergänzend auf den Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 verwiesen.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 wurde der Antragsgegner durch den Urkundsbeamten zur beabsichtigten Vergütungsfestsetzung gehört; eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Januar 2020, dem Antragsgegner zugestellt am 22. Januar 2020, und in Nummer 1 des Tenors abgeändert (Korrektur bezüglich der Daten des Antragstellers) mit Beschluss vom 3. Februar 2020, dem Antragsgegner zugestellt am 5. Februar 2020, setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die Vergütung auf 1931,08 Euro fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vergütung auf entsprechenden Antrag eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten festzusetzen sei, da keine Einwendungen erhoben worden seien und nach Mitteilung der Gläubiger bis heute noch nicht bezahlt sei. Zur beantragten Hauptforderung seien noch die Zustellauslagen in Höhe von 4,11 Euro als tatsächliche Aufwendungen hinzuzurechnen.
Am 7. Februar 2020 teilte der Antragsgegner dem Gericht mit, dass der Antragsteller die geforderten Zahlungen stets erhalten habe, weshalb man das Gericht um Ablehnung der geforderten Gelder bitte. Dem Schreiben angefügt waren mehrere Kopien u.a. von Kostenrechnungen des Antragstellers und Zahlungsbelegen des Antragsgegners (im Einzelnen s.u.).
Mit Beschluss vom 14. Februar 2020 hob der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Januar 2020 (in der Fassung vom 3. Februar 2020) auf. Die Festsetzung der Anwaltsvergütung gemäß § 11 Abs. 5 RVG sei abzulehnen, soweit der Antragsgegner im Festsetzungsverfahren Einwendungen erhebe, welche nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Dabei genüge die bloße Erhebung solcher (zivilrechtlichen) Einwendungen. Nur solche außergebührenrechtlichen Einwendungen blieben außer Betracht, die unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben könnten, weil sie nach dem Vortrag des Vergütungsschuldners handgreiflich, geradezu ins Auge springend unrichtig oder ganz offensichtlich frei aus der Luft gegriffen seien. Gemessen daran habe der Antragsgegner eine die Festsetzung hindernde Einwendung erhoben, indem er u.a. Belege für die drei an den Antragsteller geleisteten Zahlungen vorgelegt habe (12.9.2013: 500,- Euro; 3.2.2013: 281,89 Euro; 17.2.2013: 214,20 Euro). Zudem habe die Schwiegertochter des mittlerweile 83-jährigen Antragsgegners gegenüber dem Urkundsbeamten telefonisch bekräftigt, dass Zahlungen geleistet worden seien und der Antragsteller dies wohl gänzlich nicht beachtet habe.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 legte der Antragsteller am selben Tag „Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 14. Februar 2020 ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 2. März 2020. Der Antragsgegner habe am 12. Mai 2016 die Kostenrechnung erhalten. Die eingegangenen Zahlungen seien auf außergerichtliche Tätigkeiten verrechnet worden, was sich aus der (als Anlage vorgelegten) Kostenrechnung ergebe. Nachdem außergerichtlich ein Guthaben bestanden habe, sei dieses Guthaben mit der gerichtlichen Tätigkeit verrechnet und eine Gesamtsumme in Höhe von 1822,19 Euro gefordert worden. Verzugszinsen seien 30 Tage nach Rechnung fällig und mit dem außergerichtlichen Guthaben verrechnet worden. Vom 12. Juni 2016 bis 2. März 2020 seien durch die Nichtzahlung bereits 279,62 Euro Zinsen angefallen. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 1926,97 Euro nebst Zustellkosten sei richtig berechnet. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21. Januar 2020 werde beantragt. Als Anlage war eine auf den 12. Mai 2016 datierte Kostenrechnung beigefügt, welche für eine außergerichtliche Tätigkeit (Gegenstandswert 10.000,- Euro) eine Geschäftsgebühr in Höhe von 729,- Euro nach Nr. 2300 VV-RVG und eine Pauschale in Höhe von 20,- Euro nach Nr. 7002 VVRVG mit den drei o.g. Zahlungen verrechnet, woraus sich eine „Endsumme außergerichtliche Tätigkeit“ in Höhe von -108,78 Euro ergebe. Als Gesamtsumme der Kostenrechnung wurde 1.822,19 Euro ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2020 hörte der Urkundsbeamte den Antragsgegner zu der eingelegten Beschwerde (Erinnerung) an und teilte diesem mit, dass die vom Antragsteller vorgelegte Rechnung vom 12. Mai 2016 auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheine. Der Antragsgegner werde gebeten, begründete Einwendungen innerhalb von zwei Wochen bei Gericht einzureichen. Per E-Mail vom 29. April 2020 teilte die Schwiegertochter des Antragsgegners stellvertretend für diesen mit, dass der Forderung des Antragstellers widersprochen werde. An den Antragsteller seien mehrere Zahlungen für dessen Arbeit gerichtet worden. Man werde dessen Zahlungsaufforderung nicht zustimmen.
Der Urkundsbeamte half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 20. Mai 2020 der Kammer mit der Bitte um Entscheidung vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 RVG sei als unzulässig abzulehnen, wenn, wie vorliegend, die erhobenen Einwände der Gegenseite nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten und nicht „offensichtlich aus der Luft gegriffen“ seien.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 führte der Antragsteller weiter aus, der Antragsgegner, dem die Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 vorliege, könne nun nicht behaupten, die Zahlungen seien nicht in Abzug gebracht worden. Der Nachweis über erhobene Einwendungen sei nicht erbracht worden. Die Beträge in den gerichtlichen Verfahren im Kostenfestsetzungsverfahren seien identisch mit den Beträgen in der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 und plausibel aufgeschlüsselt. Da der Auftraggeber verspätet Einwendungen erhoben habe, obwohl bereits am 21. Januar 2020 ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen worden sei, seien diese Einwendungen zurückzuweisen. Es könne nicht angehen, dass hier sämtliche Versäumnisse, wie die unrichtige Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, die verspäteten unbegründeten Einwendungen und nicht abgesandte Schriftstücke nun dem Antragsteller zum Nachteil würden. Kostenfestsetzungsanträgen müssten generell keine Kostenrechnungen beigefügt werden. Mit Schriftsatz vom 8. März 2021 wird weiter ausgeführt, der Nachweis über erhobene Einwendungen sei erneut nicht erbracht worden. Die Vorschusszahlungen seien auf die außergerichtliche Tätigkeit angerechnet worden. Der Antragsgegner könne nicht Einwendungen erheben, dass Vorschusszahlungen im gerichtlichen Verfahren angegeben hätten werden müssen. Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit sei nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsantrags. Der Einwand, der Antragsgegner sei 83 Jahre alt und würde sich nicht mehr um die Post kümmern, sei nur vorgeschoben. Auch die 12,- Euro für Kopierkosten für die Akteneinsicht seien festzusetzen. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. März 2021 trug der Antragsteller über das bisherige Vorbringen hinaus vor, die Einwendung sei offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos und rechtsmissbräuchlich. Da die Zahlungen für die außergerichtliche Tätigkeit angerechnet worden seien und auf die Rechnung vom 12. Mai 2016 keine weitere Zahlung erfolgt sei – was der Antragsgegner nicht nachweisen könne – sei für die gerichtliche Tätigkeit der Antrag gem. § 11 RVG gestellt worden. Das Anschreiben zur Rechnung vom 12. Mai 2016 wurde vorgelegt.
Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO (analog) auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässig als Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhobene Erinnerung ist unbegründet. Über die Erinnerung war dabei nach § 11 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO durch die Berufsrichter der Kammer (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) zu entscheiden. § 11 RVG enthält im Gegensatz zu § 33 Abs. 8 RVG für das Verfahren über die Vergütungsfestsetzung keine speziellen Regelungen zur funktionellen Zuständigkeit (etwa eines Einzelrichters).
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der für die Aufhebung (in Form der Abhilfe) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i.V.m. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 2, 148 Abs. 1 Halbs.1 VwGO zuständige Urkundsbeamte hat den Festsetzungsbeschluss aufgrund der vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen zurecht (und bezogen auf den Änderungsbeschluss vom 3. Februar 2020 innerhalb offener Rechtsbehelfsfrist) aufgehoben und damit die beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG, wonach die Festsetzung der Vergütung i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG insoweit abzulehnen ist, als der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der vom Antragsgegner vorgetragene Einwand gegen die Kostenfestsetzung ist eine solche Einwendung. Die Behauptung (Einwendung) des Antragsgegners, dass die Forderung oder zumindest Teile davon bereits beglichen sind, ist keine gebührenrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Frage (vgl. § 362 BGB). Insbesondere handelt es sich nicht um eine Einwendung, welche offensichtlich unbegründet, offensichtlich halt- und substanzlos, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt berechtigt, aus der Luft gegriffen oder rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 24. Aufl. 2019, § 11 Rn. 117 f. m.w.N.). So mag zwar die vom Antragsteller vorgelegte Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 inkl. der darin vorgenommenen Aufrechnung „für bzw. in sich betrachtet“ plausibel wirken. Im Gegensatz dazu ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller diese – aus 2016 stammende – Rechnung nicht bereits seinem ursprünglichen Antrag auf Kostenfestsetzung beigelegt (sondern nur erwähnt) und stattdessen bei Gericht eine einzeln aufgeschlüsselte, andere Kostenberechnung mit abweichender Endsumme vorgelegt hat. Der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 18. Dezember 2019 erweckt bei objektiver Betrachtungsweise den Eindruck, dass die darin aufgeführte Aufstellung der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 entspricht. Weiter fällt auf, dass in der später vorgelegten Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 ein Betrag von 1822,19 Euro veranschlagt wird, der Antragsteller aber bei Gericht eine höhere Vergütungsfestsetzung beantragt hat – obwohl er in der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 selbst darlegt, dass ein Teil der festzusetzenden Vergütung mit einem Guthaben aus Zahlungen für eine außergerichtliche Tätigkeit verrechnet worden sei. Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand des Antragstellers, dass bei einer Vergütungsfestsetzung keine Pflicht zur Vorlage einer Rechnung bestehe, zu keiner anderen Bewertung führen. Gerade angesichts der geringen Substantiierungspflicht und einer fehlenden Pflicht zur Schlüssigkeitsprüfung bezüglich der Einwendungen gegen die Festsetzung (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 24. Aufl. 2019, § 11 Rn. 111 m.w.N) kann daher von offensichtlicher Unbegründetheit oder gar Missbräuchlichkeit der Einwendung, welche bezüglich des Festsetzungsbeschlusses in seiner Form vom 3. Februar 2020 zudem rechtzeitig erhoben wurde, keine Rede sein.
Der Antragsteller hat sich auch in keiner Weise nachvollziehbar mit dem Vorbringen des Antragsgegners auseinandergesetzt.
So wurde ein Überweisungsbeleg vom 3. Februar 2014 über eine Überweisung in Höhe von 281,89 Euro an den Antragsteller vorgelegt. Diese bezieht sich offenbar laut dem beigefügten Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom 24. Januar 2014 auf eine ursprüngliche Gebührennote vom 11. Juni 2013. Beigefügt war eine Kostenrechnung vom 24. Januar 2014 über den Leistungszeitraum Juli 2013 bis Januar 2014, die der Antragsgegner auszugsweise (jedenfalls Seite 1) vorgelegt hat. Aus der weiter vorgelegten „Seite 2 von 6“ lässt sich entnehmen, dass diese Forderung in Höhe von 281,89 Euro sich jedenfalls (auch) auf gerichtliche Verfahren bezog (vermutlich die Eilverfahren der ersten Instanz), da als „Endsumme II. Gerichtl. Verfahren“ ein Betrag von 220,80 Euro ausgewiesen ist. Dieser ist damit in der dort genannten Gesamtsumme in Höhe von 781,89 Euro enthalten, mit dem (bereits damals) ein vom Antragsgegner (wohl am 12. September 2013) bezahlter Vorschuss in Höhe von 500,- Euro verrechnet wurde. Weiterhin wurde am 17. Februar 2014 ein Betrag in Höhe von 214,20 Euro überwiesen. Dies entspricht der „Endsumme II Beschwerdeverfahren“, wie auf der Kostenrechnung („Seite 2 von 6“) ausgewiesen. Demnach ist begründet davon auszugehen, dass Zahlungen für gerichtliche Tätigkeiten des Antragstellers bereits geleistet wurden.
Bei dem Vortrag in der Erinnerungsbegründung, wonach (nur) ein außergerichtliches Guthaben bestanden habe, das mit der gerichtlichen Tätigkeit verrechnet worden sei, handelt es sich nur um eine nicht weiter belegte Behauptung. Die nachträglich vorgelegte Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 steht im Widerspruch zu der vom Antragsgegner vorgelegten früheren Rechnung und den hierauf geleisteten Zahlungen. Weshalb die vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen dort nur in Höhe einer (geringeren) Nettosumme auf eine „Außergerichtliche Tätigkeit“ in Abzug gebracht wurden ist nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gebührenfrei, Kosten werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht erstattet.

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