Strafrecht

Freiheitsstrafe, Angeklagte, Gesamtfreiheitsstrafe, Anleger, Leistungen, Insolvenzverfahren, Angeklagten, Lebensunterhalt, Versicherungsnehmer, Darlehen, Vertragsschluss, Erfindung, Lebensversicherung, Angeklagter, konkrete Gefahr, juristische Person, wirtschaftliche Bedeutung

Aktenzeichen  5 KLs 721 Js 2934/20

Datum:
1.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 39672
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 54, 55, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1, 73c S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte B. ist schuldig des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen.
2. Der Angeklagte B. wird deshalb unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2020 (5 KLs 711 … Js …) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte M. ist schuldig des Betrugs in 40 Fällen in Tatmehrheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug in 12 Fällen.
4. Der Angeklagte M. wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
5. Der Angeklagte D.ist schuldig des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 2 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug.
6. Der Angeklagte D.wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
7. Der Angeklagte K. ist schuldig des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 2 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug.
8. Der Angeklagte K. wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
9. Die Einziehung von Wertersatz wird gegenüber dem Angeklagten B. in Höhe von 230.000 € angeordnet. In dieser Höhe besteht Gesamtschuld mit der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation und den Angeklagten D.und K.; mit dem Angeklagten M. besteht insoweit Gesamtschuld in Höhe von 97.000 €.
10. Die Einziehung von Wertersatz wird gegenüber dem Angeklagten M. in Höhe von 3.844.517 € angeordnet. Hieraus haftet der Angeklagte M. in Höhe von 97.000 € als Gesamtschuldner mit den übrigen Angeklagten und der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation.
11. Die Einziehung von Wertersatz wird gegenüber dem Angeklagten D.in Höhe von 1.990.604 € angeordnet. Hieraus haftet der Angeklagte D.in Höhe von 230.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten B.; in Höhe von 644.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten K.; in Höhe von 97.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten M. und in Höhe von 607.000 € mit der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation.
12. Die Einziehung von Wertersatz wird gegenüber dem Angeklagten K. in Höhe von 644.000 € angeordnet. Hieraus haftet der Angeklagte K in Höhe von 497.000 € als Gesamtschuldner mit der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation; in Höhe von 230.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten B.; in Höhe von 644.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten D.; in Höhe von 97.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten M..
13. Gegenüber der Nebenbeteiligten A. Liquidation wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 607.000 € angeordnet. Hieraus haftet die Nebenbeteiligte in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten D., in Höhe von 230.000 € als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten B.; in Höhe von 97.000 € als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten M. und in Höhe von 497.000 € mit dem Angeklagten K..
14. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die der Einziehungsbeteiligten durch ihre Einziehungsbeteiligung entstandenen besonderen Kosten werden ihr auferlegt.

Gründe

Dem Urteil liegt betreffend die Angeklagten B., K. und M. eine Verständigung i.S. des § 257 c StPO zugrunde. Im Hinblick auf den Angeklagten D wurde keine Verständigung i.S. des § 257 c StPO getroffen.
A. Vorspann
Die vier Angeklagten wurden durch die Kammer im Komplex „A.-Bande“ wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt. Tatvorwurf war insoweit, dass Gelder von Anlegern in Millionenhöhe in Form von Darlehen für die Fa. A. eingeworben wurden. Die Firma ging jedoch keinem Geschäftszweck nach, eine Investition der Gelder in einen Geschäftsbetrieb, der die Erwirtschaftung von Zinsen oder eine Darlehensrückzahlung durch Betriebsgewinne ermöglicht hätte, erfolgte nicht. Vielmehr wurden die Gelder durch die Angeklagten für eigene Zwecke verbraucht. Nach Verhaftung des Angeklagten B. kam es zu weiteren BetrugSn im Komplex „HTC“, wo nach gleichem Schema weitere Darlehen eingeworben wurden, weswegen die Angeklagten D.und K. in einem Fall wegen Betruges zu verurteilen waren und die Angeklagten M., D.und K. in einem weiteren Fall wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu verurteilen waren. Darüber hinaus war der Angeklagte M. in zahlreichen weiteren Fällen wegen Betruges zu verurteilen, da er nach gleichem Muster in seinen sogenannten „Eigenprojekten“ Darlehen für Phantasiefirmen von Anlegern eingeworben hatte. Die Schadenssumme im Tatkomplex „A.-Bande“ liegt bei knapp 2 Mio. €; im Komplex „…“ bei 100.000 € bzw. 50.000 €. Die Schadenssumme aus den sog. „Eigenprojekten“ des Angeklagten M. liegt bei weiteren rund 4 Mio. €.
Die Angeklagten B., K. und M. haben sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen, der Angeklagte D.hat ein weitgehendes Teilgeständnis abgelegt.
Seitens der Angeklagten B., K. und M. wurde kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Der Angeklagte D.ließ über seine Verteidiger das Rechtsmittel der Revision einlegen, das mit Schriftsatz vom 12.07.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch und hierbei auf die Frage der Einziehungsentscheidung beschränkt wurde.
Seitens der Staatsanwaltschaft W. wurde das Urteil nicht angefochten.
B. Persönliche Verhältnisse
I. Angeklagter B.
1. Biografie
Der heute 67-jährige Angeklagte B. ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im Verfahren 5 KLs 711 Js 21224/14 (Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2020) zusammen mit seiner Lebensgefährtin.
Nach seinem Abitur an einem technischen Gymnasium und anschließender Ableistung des Wehrdienstes studierte der Angeklagte B. Informatik. Das Studium schloss er im Jahr 1980 erfolgreich ab. Im Anschluss arbeitete er für eine Software-Firma in L., bevor er im Jahr 1985 nach Deutschland zurückkehrte, da seine Frau schwanger war. Nachdem er zunächst eine Dozententätigkeit an der Fachhochschule H. ausübte, machte er sich im Jahr 1991 selbstständig und gründete eine Firma im Bereich Unternehmensberatung und Softwareentwicklung. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis ins Jahr 2008 aus. Im Zuge einer Firmenexpansion und einem in diesem Zusammenhang errichteten Firmenneubau geriet der Angeklagte in eine finanzielle Schieflage. Aufgrund von Baumängeln standen die neuen Büros innerhalb eines Jahres zweimal vollständig unter Wasser, was eine Zerstörung der gesamten EDV-Anlage zur Folge hatte. Nachdem der Angeklagte seine persönlichen finanziellen Ressourcen vollständig aufgebraucht hatte, sah er sich zum Verkauf der Firma gezwungen. Nach kurzer erneuter Dozententätigkeit an der Fachhochschule in H. entschloss sich der Angeklagte auf Ratschlag eines Bekannten hin Anfang des Jahres 2011, sich mit weiteren Geschäftspartnern zusammen in der Versicherungsbranche zu betätigen.
Im Laufe des Jahres 2011 wurde der Angeklagte D. der Firma Q. Ltd. und war als solcher, zusammen mit seinem damaligen Geschäftspartner V. S., verantwortlich für die Geschicke der Q. Ltd. Das Geschäftsmodell der Firma bestand darin, Lebensversicherungsverträge an Kunden zu vermitteln, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation am Abschluss und an der tatsächlichen Durchführung des Vertrages kein Interesse hatten, um auf diese Weise die Provisionen von den Versicherungsgesellschaften zu erhalten. Damit es trotz des fehlenden Interesses der Versicherungsnehmer gleichwohl zum Abschluss der Versicherungsverträge kam, verpflichtete sich die Q.-Ltd., für die seitens ihrer Kunden abgeschlossenen Verträge über einen gewissen Zeitraum die monatlichen Beiträge zu leisten. Ferner sah das Geschäftsmodell vor, die erhaltenen Provisionen in verschiedenen Anlagefonds anzulegen, um durch die so erzielten Gewinne u.a. die übernommenen Monatsbeiträge für die Versicherungsnehmer zu finanzieren. Aufgrund der negativen Entwicklungen der Anlageprodukte trat hinsichtlich der angelegten Gelder ein Totalverlust ein, sodass die Q. Ltd. nicht mehr im Stande war, die monatlichen Beiträge für die abgeschlossenen Versicherungen zu zahlen. Die Versicherungsverträge wurden daraufhin durch die Versicherungen storniert und die ausgezahlten Provisionen von diesen zurückgefordert. Am 04.03.2013 stellte der Angeklagte B. einen Insolvenzantrag für die Q. Ltd. Mit Beschluss vom 25.07.2013 lehnte das Amtsgericht Mosbach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab.
Aufgrund des Mitwirkens des Angeklagten B. bei der Vermittlung von Lebensversicherungen als verantwortlicher Director der Q. Ltd. wurde der Angeklagte B. vom Landgericht Mosbach am 05.10.2018, Az. 1 KLs 14 Js 6748/12, wegen versuchten Betruges in 20 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der ehemalige Geschäftspartner des Angeklagten B., V. S., wurde mit gleichem Urteil ebenfalls zu einer Gesamtgeldstrafe von 380 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil ist für beide Beteiligten rechtskräftig seit 13.10.2018. Die vom Landgericht Mosbach verhängte Gesamtgeldstrafe ist bereits vollständig vollstreckt.
Der Angeklagte B. befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 19.08.2019 seit dem 26.08.2019 im Verfahren 5 KLs 711 Js 21224/14 (Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2020) in Untersuchungshaft. Seit Verwerfung seiner Revision gegen dies Urteil und Eintritt der Rechtskraft am 11.08.2020 verbüßt er in dieser Sache die Strafhaft von 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte B. erlitt im März 2016 einen Schlaganfall. Ein Jahr später musste er sich einer Darmoperation unterziehen. Im Jahr 2021 musste er sich im Rahmen der Strafhaft einer Prostata-Operation unterziehen.
Schulden hat der Angeklagte B. in Höhe von ca. 500.000 €, v.a. aufgrund der geschilderten beruflichen Umstände und den damit verbundenen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten und der im Urteil des Landgerichts Mosbach angeordneten Vermögensabschöpfung über knapp 77.000,00 €.
2. Vorstrafen
Der Angeklagte B. ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
2.1 Mit Urteil vom 20.05.2010, Az. 1 Ds 23 Js 2703/10, verurteilte das Amtsgericht Buchen den Angeklagten B. wegen Nötigung in mittelbarer Täterschaft in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 02.08.2010 nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Mosbach vom gleichen Tag, durch das die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilung lag der folgende durch das Amtsgericht Buchen festgestellte Sachverhalt zugrunde:
„Die (frühere) Lebensgefährtin des Angeklagten hatte dessen Elternhaus zwar ersteigert. Sie war jedoch nicht in der Lage, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Haus stand daher erneut zur Versteigerung an. Die ersten beiden Termine waren bereits gescheitert. Am 20.04.2010 stand um 10.00 Uhr beim Amtsgericht in Mosbach zum dritten Mal die Versteigerung des Anwesens „…“ in W… an. Der Angeklagte und Frau B. wohnten in getrennten Wohnungen in diesem Haus und der Angeklagte wollte auch über den Versteigerungstermin hinaus in diesem Haus wohnen bleiben.
Um dies zu erreichen, hatte der Angeklagte mit einem gewerblichen Bieter (dem in B.-H. geborenen J… S.) vereinbart, dass dieser das Anwesen ersteigern würde. Dieser Bieter hatte zugesagt, dass der Angeklagte dann mit seiner Lebensgefährtin im Haus wohnen könne. Er würde die Wohnungen an B. und seine Lebensgefährtin vermieten. Allerdings würde er nur bis zu einem Höchstbetrag von maximal 130.000 bis 140.000 Euro bieten.
Der Angeklagte erzählte dies seinem Freund R. S. E.. Beide sahen das Risiko, dass dieser Kaufpreis möglicherweise nicht ausreichen würde, um tatsächlich den Zuschlag zu erhalten. Falls Privatbieter das Haus für sich ersteigern wollten, würde es kritisch werden. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall ein Zuschlag nur dann verhindert werden könnte, wenn eine „Bombe auf das Gerichtsgebäude fallen wurde“. Aus dieser zunächst „spaßigen“ Bemerkung entwickelten sie dann jedoch eine Strategie für den Fall, dass zu befürchten wäre, dass es zu der Ersteigerung durch den gewünschten Bieter nicht kommen könnte. In erster Linie sollte das Anwesen also durch J… S. ersteigert werden („Plan A“). Falls dieses Ziel gefährdet wäre, sollte ein Zuschlag am 20.04.2010 durch eine anonyme Bombendrohung verhindert werden („Plan B“). Die Angeklagten rechneten damit, dass eine Bombendrohung gegenüber dem Gericht ernst genommen werden würde. Sie wurde auch an die für den Zwangsversteigerungstermin zuständige Rechtspflegerin … weitergegeben werden. Aus Angst um ihr Leben und das der Besucher der Zwangsversteigerungsverhandlung würde die Rechtspflegerin dann den Zwangsversteigerungstermin abbrechen. Hierdurch sollte Frau B. auf jeden Fall zunächst Eigentümerin des Grundstücks bleiben und ein Eigentumserwerb durch einen Dritten sollte verhindert werden. Die Bombendrohung sollte durch R… E. von einer öffentlichen Telefonzelle aus erfolgen. Die Benachrichtigung hierfür sollte durch B. erfolgen. Um eine nachträgliche Identifizierung unmöglich zu machen, wollte B. hierfür ein auf R. E. angemeldetes Mobiltelefon mit der Telefonnummer … verwenden. Mit Hilfe dieses Telefons wollte er R… E. per SMS benachrichtigen. Das Codewort sollte „Plan B“ lauten.
Vor Beginn des Versteigerungstermins war B. in den Räumen des AG Mosbach anwesend. Er bemerkte, dass einige Bietinteressenten vorhanden waren und er erkannte unter diesen auch einen A. S.. Mit diesem hatte er sich bereits beim zweiten Termin unterhalten und von ihm erfahren, dass er das Haus für sich selbst ersteigern wollte. Er wusste, dass auch die Gläubigerinnen im Termin vertreten waren und ging daher (zutreffend) davon aus, dass es noch am Vormittag zu einem Zuschlag kommen könnte. B. befürchtete daher, dass das Gebot seines Bieters nicht ausreichen könnte und er dann ausziehen müsste. Er wollte die Erteilung des Zuschlags daher verhindern. Noch vor Aufruf der Versteigerung sandte er daher an R… E. die SMS mit dem Kennwort „Plan B“. Außerdem rief er ihn um 10.18 Uhr für 23 Sekunden an und erklärte ihm, dass er jetzt beim Gericht anrufen und die Bombendrohung aussprechen sollte.
R. E. hatte sich aus Mitleid mit dem Angeklagten bereit erklärt, diesen Anruf zu tätigen, um das Zwangsversteigerungsverfahren zum Abbruch zu bringen und einen Zuschlag für eine andere Person als Herrn S. zu verhindern. Aufgrund der gemeinsamen Absprache rief der Angeklagte E. daher am 20.04.2010 um 10.20 Uhr von der Telefonzelle in … W., …, mit der Rufnummer … aus bei der Telefonzentrale der Justizbehörden in … M., H.straße 110, mit der Rufnummer … an und tat folgende Äußerung: „Verstehen Sie mich? Es ist kein Scherz. In 10 Minuten geht eine Bombe hoch, und dann ist das Gebäude platt.“
Wie von beiden Angeklagten beabsichtigt, nahmen die Angestellte in der Telefonzentrale und die sofort informierten Verantwortlichen der Justizbehörden M. die Ankündigung eines Tötungsdelikts bzw. eines gemeingefährlichen Delikts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion ernst. Umgehend wurde das Gerichtsgebäude in … M., H.straße 110, vollständig geräumt und nach Sprengstoff durchsucht. Die Straßen um das Gerichtsgebäude herum wurden abgesperrt. Die Sperrung wurde erst nach ca. einer Stunde wieder aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt konnten auch die Bediensteten des Amts- und Landgerichts wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Entsprechend dem Tatplan der Angeklagten wurde auch die Rechtspflegerin … umgehend über die telefonisch eingegangene Drohung informiert. Auch diese fürchtete um ihr Leben (und das der Zuhörer im Verhandlungssaal) im Fall einer Sprengstoffexplosion. Sie brach daher den Zwangsversteigerungstermin um 10.24 Uhr ab. Dem Tatplan der Angeklagten entsprechend kam es an diesem Tag zu keinem Zuschlag, obwohl dieser bei einem entsprechend hohen Gebot noch im Versteigerungstermin hätte erfolgen können. Daher blieb die Schuldnerin B. weiterhin Eigentümerin. Der vom Angeklagten B. befürchtete sofortige Eigentumsübergang auf einen Dritten (insbesondere auf A. S.) im Fall eines Zuschlags wurde verhindert.
2.2 Am 26.03.2013 erließ das Amtsgericht Karlsruhe unter dem Az. 14 Cs 650 Js 8207/13 gegen den Angeklagten einen seit 24.07.2013 rechtskräftigen Strafbefehl über 60 Tagessätze zu je 30,00 € wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe.
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 08.02.2013 gegen 14:30 Uhr führten Sie im Restaurant in der …straße …, 7… K., wie Sie wussten, ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis einen Schreckschussrevolver Fab. R., Typ RG 89 N, Kal. 9 mm Knall, PTB im Kreis mit sich.“
2.3 Mit Urteil vom 05.10.2018 verurteilte das Landgericht Mosbach (1 KLs 14 Js 6748/12) den Angeklagten B. wegen versuchten Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen zu 10 € Geldstrafe.
Das Urteil ist rechtskräftig seit 13.10.2018 und zwischenzeitig vollständig vollstreckt.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beiden Angeklagten B. und V. S. waren als Verantwortliche des Unternehmens Q. Ltd, deren tatsächlicher Geschäftssitz sich in der …straße … in B. (Odenwald) befand, als Versicherungsmakler tätig.
Die beiden Angeklagten beschlossen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 19. Januar 2011 gemeinsam mit J. E. künftig der Altersvorsorge dienende Renten- und Kapitallebensversicherungsverträge an Kunden zu vermitteln, um durch den erfolgreichen Abschluss solcher Verträge die von der H. Lebensversicherung AG als Erfolgshonorar ausgezahlte Provision zu erlangen. Den beiden Angeklagten B. und S. kam hierbei die Aufgabe zu, in Kontakt mit Kunden zu treten, diese zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu bewegen und die von der H. Lebensversicherung AG ausgekehrte Provision gewinnbringend anzulegen. J. E. hatte die Aufgabe, die Versicherungsverträge bei der H. Lebensversicherung AG, deren Beauftragter er war, einzureichen, die Provision in Empfang zu nehmen und davon zwei Drittel an die beiden Angeklagten weiterzugeben.
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Versicherungsnehmer wurden von den Angeklagten auf den Abschluss von Versicherungsverträgen angesprochen; die Angeklagten wussten, dass die von ihnen angesprochenen Personen kaum oder überhaupt nicht am Abschluss einer entsprechenden Versicherung interessiert waren. Die Angeklagten versprachen deshalb, dass der Versicherungsbeitrag von den Angeklagten für die Dauer von zwei bis fünf Jahren übernommen wird Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend sollten die Beitragszahlungen aus der für den Abschluss des Vertrages gezahlten Provision bezahlt werden, jedenfalls solange, bis es der H. Lebensversicherung AG vertraglich nicht mehr möglich gewesen wäre, die Provision wegen Kündigung des Versicherungsvertrags oder sonstigem Ausfall des Vertragsverhältnisses von den Angeklagten zurückfordern zu können. Nach Ablauf der Zeit, in denen die Angeklagten die Versicherungsbeiträge an die H. Lebensversicherung AG entrichteten, blieb es den Versicherungsnehmern unbenommen, die Versicherung weiterzufuhren und die Beiträge nunmehr selbst zu entrichten oder den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Die H. Lebensversicherung AG, die keine Kenntnis von dem Geschäftsmodell der Angeklagten hatte, ging die in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Versicherungsverträge ein und zahlte an J. E. die nachstehend aufgeführten Abschlussprovisionen aus, J. E. leitete sodann zwei Drittel der Provisionsbeträge an die beiden Angeklagten vereinbarungsgemäß weiter. Die. H. Lebensversicherung AG, vertraute darauf, dass die Versicherungen über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß von den Versicherungsnehmern erfüllt werden Bei Kenntnis der wahren Sachlage hatte die Versicherung diese Verträge nicht abgeschlossen.
Die beiden Angeklagten nahmen billigend in Kauf, dass die von ihnen vermittelten Vertrage nur so lange Bestand haben werden, wie sie selbst aus der ihnen ausgezahlten Provision die Versicherungsbeiträge bedienen. Aufgrund des fehlenden Interesses der Versicherungsnehmer, die zum Vertragsabschluss nur aufgrund der Zusage der Angeklagten, die Beitrage werden für eine gewisse Zeit von diesen gezahlt werden, bereit waren und die aufgrund ihrer jeweiligen finanziellen Situation nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe in der Lage waren, die Beiträge vertragsgemäß zu entrichten, war es den Angeklagten bewusst, dass die Versicherungen in den allerwenigsten Fällen gekündigt werden, sobald die Angeklagten die Beitragszahlung einstellen.
Zum Zeitpunkt der Provisionsauskehr ging die H. Lebensversicherung AG davon aus, dass langfristig laufende Verträge vermittelt und abgeschlossen wurden, die im Rahmen der Laufzeit de Erwirtschaftung von Gewinn ermöglichen, so dass die Provisionszahlung keinen Vermögensnachteil darstellt Die Versicherung rechnete nur mit den in der Versicherungsbranche üblichen Stornoquoten, nicht aber mit einer – wie in den vorliegenden Fällen – sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass die nachfolgend genannten Verträge nur bis zu dem Zeitpunkt wirksam bleiben bis eine Rückforderung der ausgekehrten Provision nicht mehr möglich wäre; diesen Ausfall erkannten die beiden Angeklagten; dieser war ihnen aber gleichgültig, da es ihnen auf die ausgezahlte Provisionen ankam. Den beiden Angeklagten war es egal, dass die nur für kurze Zeit erfüllten Versicherungsverträge für die H. Lebensversicherung AG ohne wirtschaftliche Bedeutung waren und die ausbezahlten Provisionen für diese wirtschaftlich wertlos war.
Die Angeklagten handelten jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einem gewissen Umfang zu verschaffen.
Aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses reichten die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte J. E. die nachfolgend genannten Versicherungsanträge bei der H. Lebensversicherung AG ein, welche die Anträge annahm und ein Versicherungsverhältnis mit den nachgenannten Versicherungsnehmern einging, Die H. Lebensversicherung AG zahlte Provisionen in Höhe von insgesamt 116.362,56 Euro aus; hiervon erhielten die beiden Angeklagten 76.799,28 Euro. Alle Verträge wurden, was die Angeklagten billigend in Kauf nahmen, vor Ablauf der Versicherungszeit gekündigt, storniert oder nicht mehr bedient.
Auf die Wiedergabe der im Urteil folgenden Tabelle der einzelnen Verträge wird an dieser Stelle verzichtet.
2.4. Mit Urteil vom 04.03.2020, rechtskräftig seit 11.08.2020, wurde der Angeklagte B. durch das Landgericht Würzburg (5 KLs 711 Js 21224/14) wegen Betruges in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Mit diesem Urteil besteht Gesamtstrafenfähigkeit.
Der Verurteilung lag – den Angeklagten B. betreffend – folgender Sachverhalt zu Grunde:
1. Geplantes „Geschäftsmodell“ der Angeklagten
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2013, jedenfalls aber vor dem 01.10.2013, kam es zu einem Gespräch zwischen den beiden Angeklagten, im Rahmen dessen der Angeklagte B. dem Angeklagten Z. das von ihm in der Vergangenheit über die Q. Ltd. bereits praktizierte und unter B.I.1. beschriebene „Geschäftsmodell“ erläuterte. Diese Erläuterungen weckten das Interesse des Angeklagten Z. Beide Angeklagten kamen daher darin überein, das zuvor bereits durch den Angeklagten B. betriebene „Geschäftsmodell“ fortzuentwickeln und auszuweiten.
Die gemeinsame Grundidee bestand – entsprechend des bereits zuvor vom Angeklagten B. betriebenen „Geschäftsmodells“ – darin, über eine von den Angeklagten beherrschte Gesellschaft Lebensversicherungsverträge zu vermitteln, um auf diese Weise von den Versicherungen Provisionszahlungen für die erfolgreiche Vermittlung zu erhalten. Als Versicherungsnehmer sollten Personen angeworben werden, die an sich gar kein Interesse am Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags hatten. Um sie gleichwohl zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu bewegen, wurden die Verträge den späteren Versicherungsnehmern durch die jeweiligen Vermittler mit Wissen und Wollen der beiden Angeklagten als sog. „gesponserte Verträge“, „R.-H.-Verträge“ oder als „risikoloses Nullsummenspiel“ angepriesen. Zentraler Bestandteil der Anpreisungen war, dass den Versicherungsnehmern im Fall des Vertragsschlusses die Versicherungsbeiträge als sog. „Werbekostenzuschüsse“ (WKZ) ab dem zweiten, in einigen Fällen auch erst ab dem dritten Monatsbeitrag zurückerstattet werden sollten. Die Erstattung der Versicherungsbeiträge wurde den Interessenten entsprechend des gemeinsam geplanten „Geschäftsmodells“ regelmäßig für 144 Monate, also für 12 Jahre zugesagt. Den Interessenten gegenüber wurde hierdurch suggeriert, dass sie im Falle eines Vertragsabschlusses einerseits einen vollwertigen Lebensversicherungsvertrag erhalten würden, andererseits hierfür aber selbst nur einen bzw. bei später abgeschlossenen Verträgen nur zwei Monatsbeiträge selbst erbringen müssten.
Entsprechend des gemeinsam geplanten „Geschäftsmodells“ beabsichtigten die Angeklagten weiterhin, die von den Versicherungen erhaltenen Provisionen über eine von den Angeklagten ebenfalls beherrschte Gesellschaft gewinnbringend in Finanzanlagen zu investieren. Mit den hierdurch erwirtschafteten Renditen sollten einerseits Gewinne für das Unternehmen generiert werden, andererseits sollten durch das hierdurch aufgebaute Betriebsvermögen die bereits bestehenden und die in Zukunft neu entstehenden Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Zahlung der WKZ finanziert werden. Die Angeklagten planten, die von den Versicherungen an sie ausgezahlten Provisionen in hochspekulative Geldanlagen, insbesondere auch im Bereich des sog. „Day-Trading“, d.h. durch kurzfristiges Handeln an der Börse unter Ausnutzung von Schwankungsbreiten der Börsenkurse, anzulegen. Auf diese Weise versprachen sich die Angeklagten R. von 20-60 % bzw. sogar von 40-90 % pro Jahr, was die Angeklagten den Vermittlern gegenüber und die Vermittler wiederum potentiellen Versicherungsnehmern gegenüber mit Wissen und Wollen der Angeklagten so kommunizierten. Über nennenswerte Kenntnisse oder Erfahrungen im Bereich der Geldanlage verfügten die Angeklagten nicht.
Tatsächlich barg das von den Angeklagten geplante „Geschäftsmodell“ ein hohes Risiko des Scheiterns in sich. Denn bei Ausbleiben der erhofften Renditen konnten die versprochenen WKZ nur noch über neu zu vermittelnde Versicherungsverträge und die hierdurch neu vereinnahmten Provisionen im Sinne eines „Schneeballsystems“ finanziert werden. Insbesondere aufgrund der zumeist langfristigen Ausgestaltung der Versicherungsverträge über einen Zeitraum von 12 Jahren bestand die hohe Gefahr, dass die Summe der Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Zahlung der WKZ die dazu verfügbaren Mittel übersteigt, sodass die Auszahlung der WKZ an die Versicherungsnehmer nicht mehr möglich ist. Die nur durch das Versprechen der WKZ zum Vertragsabschluss bewegten Versicherungsnehmer waren ohne den Erhalt der WKZ zu weiteren Beitragszahlungen nicht bereit und vielfach auch gar nicht in der Lage, was die Stornierung der Versicherungsverträge für diesen Fall erwarten ließ. Das Risiko des damit einhergehenden Beitragsausfalls traf alleine die Versicherungen, die zuvor in der unzutreffenden Annahme eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Versicherungsvertrages die Provisionen in voller Höhe an die von den Angeklagten beherrschte oder von den Angeklagten beauftragte Vermittlungsgesellschaft auszuzahlen hatten. All dies war den Angeklagten klar. Die Angeklagten nahmen dieses Risiko massiver Beitragsausfälle billigend in Kauf, um durch die Vermittlung der Versicherungsverträge Provisionszahlungen der Versicherungen zu erhalten, um hiermit im Rahmen ihres „Geschäftsmodells“ wirtschaften zu können.
Das Risiko zulasten der Versicherungen hat sich letztlich – wie von den Angeklagten von B. an für möglich gehalten und gebilligt – auch vollumfänglich realisiert. Die von den Angeklagten beherrschten Gesellschaften erhielten von den geschädigten Versicherungen insgesamt Provisionszahlungen in Höhe von ca. 3.600.000,00 €. Hiervon investierten die Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums lediglich ca. 100.000,00 € in drei verschiedene Finanzanlagen. Die Angeklagten erwirtschafteten im Rahmen des von ihnen betriebenen „Geschäftsmodells“ keinerlei Renditen, die auch nur annähernd die den Versicherungsnehmern versprochenen WKZ hätten finanzieren können. Stattdessen wurden nahezu ausschließlich nach Art eines Schneeballsystems neu eingehende Provisionszahlungen dazu verwandt, die bestehenden Ansprüche auf Zahlung der WKZ zu bedienen. In der Folge kam es deshalb hinsichtlich aller abgeschlossenen Versicherungsverträge tatsächlich zu zahlreichen Beitragsausfällen. Die Verträge wurden daher allesamt entweder durch die Versicherungsnehmer selbst oder durch die geschädigten Versicherer gekündigt und storniert.
Den Angeklagten war bewusst, dass die Versicherungen nicht bereit sein würden, einen Vertrag zu policieren, wenn sie Kenntnis davon hätten, dass die von ihnen auszuzahlenden Provisionen auch nur teilweise zur Zahlung der WKZ und damit der Finanzierung der Versicherungsbeiträge dienen würden. Daher war es Bestandteil des gemeinsam von den Angeklagten praktizierten „Geschäftsmodells“, die beabsichtigte Verwendung der zu erhaltenden Provisionen zum Zwecke der Finanzierung der WKZ-Zahlungen an die Versicherungsnehmer den Versicherungsgesellschaften bewusst zu verschweigen.
2. Relevante Gesellschaften/Tatbeiträge der Angeklagten
Zur Durchführung ihres geplanten „Geschäftsmodells“ bedienten sich die Angeklagten der von ihnen beherrschten Gesellschaften A. Beratungsservice GmbH und … ConsultingUG (später GmbH) sowie der V. in Finance AG.
Im Rahmen der der so von den Angeklagten geschaffenen Vertriebs- und Organisationsstruktur leisteten die Angeklagten im Einzelnen die weiteren, nachgenannten Beiträge:
2.1 A. Beratungsservice GmbH
Die A. Beratungsservice GmbH (im Folgenden: …) war einer von zwei zentralen Bausteinen im „Geschäftsmodell“ der Angeklagten.
Die A. Beratungsservice GmbH wurde zunächst mit Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2011 als A. Beratungsservice UG gegründet und im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Nummer … am 25.08.2011 eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft war zunächst unter der Anschrift … Am 22.09.2011 wurde der Gesellschaftssitz in die Straße …, … C. verlegt. Am 01.07.2013 erfolgte eine neuerliche Sitzverlegung in die … Straße, 9… S.. Am 08.10.2013 wurde die UG in die A. Beratungsservice GmbH umgewandelt. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 17.12.2013.
Verlautbarter Unternehmenszweck der A. Beratungsservice GmbH war die Erbringung von Beratungsleistungen aller Art, sofern keine gesetzlichen Erlaubnispflichten bestehen, ausgenommen jedoch die Erlaubnispflichten nach § 34 d und § 34 e GewO, insbesondere die Vermittlung und Beratung von Versicherungsverträgen, Anteilen an eingetragenen Genossenschaften und Umwelttechnologien (z.B. Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen).
Die A. Beratungsservice GmbH trat im Tatzeitraum als Versicherungsmaklerin auf. Sie vermittelte über eine Vielzahl von Untervermittlern und „Tippgebern“ Versicherungsverträge an die Versicherungsnehmer. Die Mitarbeiter der A. Beratungsservice GmbH erstellten Angebote, waren für Rückfragen der Untervermittler und „Tippgeber“ zu erreichen und bereiteten schließlich die Vertragsunterlagen so vor, dass diese an die Versicherungsunternehmen weitergeleitet werden konnten. Damit kam der A. Beratungsservice GmbH die Funktion der Vertriebsgesellschaft zu.
Zum alleinigen und einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde formal der anderweitig Verfolgte T… A. bestellt. Tatsächlich übte T. A. jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsführertätigkeit aus. Faktisch leitete die Geschicke der A. Beratungsservice GmbH, insbesondere während des gesamten Tatzeitraums, ausschließlich der Angeklagte Z.. Der Angeklagte Z. war im Tatzeitraum verfügungsberechtigt über alle Geschäftskonten. Um im Geschäftsverkehr nach außen hin auftreten zu können, ließ sich der Angeklagte Z. eine Generalvollmacht ausstellen. Er stellte die Mitarbeiter der A.. Beratungsservice GmbH ein, legte deren Aufgaben und Tätigkeiten fest und bestimmte, wer als Vermittler für die A. Beratungsservice GmbH tätig werden durfte. Er entschied auch über die Höhe der Mitarbeitergehälter und die Vergütung für die Vermittler. Ansprechpartner für die Vermittler war ausschließlich der Angeklagte Z., der diesen das „Geschäftsmodell“ erläuterte und entsprechende Schulungen der Vermittler durchführte.
Über das Vermögen der A. Beratungsservice GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 12.10.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet.
2.2 … Consulting GmbH
Die … Consulting UG (im Folgenden: … Consulting) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.06.2013 zunächst mit Sitz unter der Anschrift … gegründet und am 25.07.2013 im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter der Nummer … . eingetragen. Am 03.04.2014 erfolgte eine Sitzverlegung in die … Straße, … A.. Am 22.04.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft nach … verlegt. Am 08.10.2015 wurde eine neuerliche Sitzverlegung in den … und zugleich die Umwandlung der UG in die … Consulting GmbH beschlossen. Verlautbarter Unternehmenszweck waren Bürodienstleistungen, Marketing-Services, insbesondere auf dem Gebiet von Sicherheitskonzepten, und Finanzdienstleistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Zum alleinigen und einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde formal A. S. bestellt. Am 08.06.2015 wurde A. S. als Geschäftsführer abberufen und E. F. als neuer Geschäftsführer formal in das Handelsregister eingetragen. Am 22.10.2015 wurde formal E. F. durch den anderweitig Verfolgten H. M. ersetzt. Am 07.09.2016 wurde der Sitz der Gesellschaft erneut verlegt, diesmal in die … M.. Zugleich erfolgte die Umfirmierung zur M. Beratungs- & Vertriebsdienstleitungen GmbH (im Folgenden M.), einhergehend mit einer Änderung des Geschäftszwecks. Gegenstand des Unternehmens war nunmehr die Schulung und Betreuung von Vertriebspartnern im Multi-Level-Marketing und Networkmarketing in dem Geschäftsfeld Umwelttechnologie, mit dem Schwerpunkt alternative Heizsysteme und Photovoltaik sowie dem Geschäftsfeld Sicherheitssysteme mit dem Schwerpunkt Gebäudesicherung und Gebäudeüberwachung, ferner Beratung von zeitgemäßen Mobilitätsmöglichkeiten wie Car-Sharing, Service von Mietangeboten im Kfz-Bereich sowie Vermittlung von Produkten dieser Geschäftsbereiche. Der Angeklagte Z. wurde als neuer Geschäftsführer bestellt, der zugleich Alleingesellschafter der M. wurde. Am 19.09.2018 wurde der Angeklagte Z als Geschäftsführer abberufen und der anderweitig Verfolgte P. K. als neuer Geschäftsführer bestellt. Zugleich wurde der Sitz der Gesellschaft ein letztes Mal verlegt, diesmal in die …, … B.. Zwischenzeitlich wurde der Angeklagte Z. wegen Insolvenzverschleppung zum Nachteil der M. rechtskräftig verurteilt (Amtsgericht München, Strafbefehl vom 02.11.2018, rechtskräftig seit dem 24.11.2018, Az.: 1125 Cs 303 Js 112957/18, s.o. B.II.2.3).
Über die … Consulting wurde während des gesamten Tatzeitraums unter der Verantwortung des Angeklagten B. die „finanzielle“ Seite des „Geschäftsmodells“ abgewickelt. Zum einen wurden zwischen der … Consulting und den Versicherungsnehmern die „Vertriebspartnerverträge“ bzw. „Tippgeberverträge“ geschlossen, die Grundlage für die Beitragsrückerstattung in Form der Zahlung der Werbekostenzuschüsse (WKZ) waren. Der … Consulting kam somit die Aufgabe zu, die zu zahlenden WKZ verwaltungstechnisch zu erfassen und anzuweisen. Die Überweisungen wurden regelmäßig über Kontoverbindungen der … Consulting durchgeführt. Zum anderen sollten über die … Consulting die von den Versicherungen erhaltenen Provisionen in geeignete Finanzanlagen zur Erwirtschaftung der Renditen angelegt werden.
Die formal bestellten und eingetragenen Geschäftsführer der … Consulting A. S., E. F. und H… M. übten tatsächlich zu keiner Zeit eine Geschäftsführertätigkeit aus. Die tatsächlich verantwortliche Person der … Consulting während des gesamten Tatzeitraums war der Angeklagte B.. Bereits die Gründung der … Consulting erfolgte auf seine Idee und Initiative hin. Er übernahm die Büroorganisation und kümmerte sich um Verwaltungsabläufe. So brachte er insbesondere die Vertragsentwürfe über die abzuschließenden Vertriebspartner- bzw. Tippgeberverträge, welche die Grundlage für die Zahlungen der WKZ bildeten, in die Gesellschaft ein. Es handelte sich bei diesen Formularen im Wesentlichen um nahezu gleichlautende Vertragsformulare, wie sie der Angeklagte B. bereits im Rahmen des gescheiterten „Vorgängermodells“ bei der Q. Ltd. genutzt hatte. Darüber hinaus entwickelte der in IT-Angelegenheiten spezialisierte Angeklagte B. eine Software, welche den Zahlungsverkehr, die Dokumentenablage und die Erfassung und Verwaltung der abgeschlossenen Verträge und der einzelnen Versicherungsnehmer vollständig automatisierte, womit er einen maßgeblichen Beitrag zur Prozessoptimierung des gesamten „Geschäftsmodells“ leistete. Das gesamte operative Geschäft der … Consulting führte der Angeklagte B., der über eine Generalvollmacht verfügte. Der Angeklagte B. wies Mitarbeiter der … Consulting zur Auszahlung der WKZ an die Versicherungsnehmer an und war Ansprechpartner für die Mitarbeiter bei Problemen aller Art. Ferner war der Angeklagte B. zuständig für die Buchhaltung der … Consulting und er führte Gespräche und Verhandlungen mit externen Geschäftspartnern und Anwälten, teilweise zusammen mit dem Angeklagten Z., teilweise auch alleine. Der Angeklagte B. wählte auch alle formalen Geschäftsführer aus. Eine weitere wesentliche Aufgabe des Angeklagten B. im Rahmen des gesamten „Geschäftsmodells“ lag darin, sich als für die … Consulting tatsächlich verantwortliche Person um die geplanten Finanzanlagen zu kümmern. Die Erwirtschaftung von Renditen durch Investitionen in geeignete Finanzanlagen war ausschließlich Aufgabe des Angeklagten B.. Im Rahmen dieser Aufgabe suchte er nach geeignete Anlagemodellen in ganz Deutschland, reiste hierzu allerdings auch mehrfach in die Schweiz und führte Verhandlungen mit potenziellen Geschäftspartnern.
2.3 V. in Finance AG
Die A. Beratungsservice GmbH reichte nur anfangs selbst Versicherungsverträge bei den Versicherungsunternehmen zur Policierung ein. Ab Ende 2014 bedienten sich die Angeklagten B. und Z. hierfür im Rahmen eines Kooperationsvertrages ausschließlich der Dienste der V. in Fi. AG, …, … U. (im Folgenden: ViF), deren Vorstand der Zeuge K. I. ist. In dem zwischen der A. Beratungsservice GmbH und der ViF geschlossenen Kooperationsvertrag wurde vereinbart, dass die ViF die von der A. Beratungsservice GmbH vermittelten Versicherungsverträge auf Plausibilität prüft und sodann an die Versicherungsgesellschaften zur Policierung weiterleitet. Für diese Dienstleistung erhielt die ViF nach der entsprechenden Vereinbarung im Kooperationsvertrag eine Differenzprovision, die sie von den Abschlussprovisionen, die von den Versicherungsgesellschaften an die ViF ausgezahlt wurden, einbehielt. Den Rest der Provisionen leitete die ViF an die A. Beratungsservice GmbH weiter.
Tatsächlicher Hintergrund der Zwischenschaltung der ViF war, dass die A. Beratungsservice GmbH über keine Direktanbindung an bestimmte Versicherungsgesellschaften verfügte, dort also selbst keine Verträge zur Policierung einreichen konnte. Insbesondere vermittelte die ViF der A. Beratungsservice GmbH den Kontakt zu den Versicherungen Sw., u.V. und A. L.. Durch die Zwischenschaltung der ViF war zudem – wie die Angeklagten wussten und was ihnen auch recht war – die Mitwirkung der A. Beratungsservice GmbH an der Vermittlung der Versicherungsverträge für die jeweiligen Versicherungsgesellschaften nicht ersichtlich. Diese mussten daher davon ausgehen, dass die ViF, ein im Markt etabliertes und seriöses Unternehmen, die Verträge vermittelt hat.
Das konkret beabsichtigte „Geschäftsmodell“ der Angeklagten, nämlich die über die Vertriebspartner- bzw. Tippgeberverträge vertraglich ausgestaltete und als WKZ zu erfolgenden Zahlungen der Versicherungsbeiträge an die Versicherungsnehmer, welche jedenfalls auch und v.a. zu Beginn der Geschäftstätigkeit ausschließlich über die erhaltenen Provisionen der Versicherungen finanziert werden sollten, offenbarten die Angeklagten dem gutgläubigen Zeugen I. gegenüber nicht.
Das Amtsgericht München eröffnete am 03.07.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ViF (Az.: 1511 IN 1740/17).
3. Konkretes Tätigwerden der Gesellschaften
In dem Zeitraum zwischen dem 01.10.2013 und dem 23.09.2016 bewarben die für die A. Beratungsservice GmbH tätigen (Unter-) Vermittler im Auftrag des Angeklagten Z. und jedenfalls mit Wissen und Wollen des Angeklagten B. das von den beiden Angeklagten gemeinsam geplante „Geschäftsmodell“ und akquirierten potentielle Versicherungsnehmer. Im genannten Zeitraum wurden mit Wissen und Wollen der Angeklagten auf diese Weise insgesamt 905 Versicherungsverträge, zumeist über Lebensversicherungen, abgeschlossen. Anschließend wurden diese Verträge bei den geschädigten Versicherungen L. Eu., Sw., u.V. und A. L. eingereicht, welche diese prüften und nach der Policierung die Auszahlung der Provisionen an die A. Beratungsservice GmbH bzw. an die ViF vornahmen.
3.1 Einreichung der Verträge
Zwischen dem 01.10.2013 und dem 23.09.2016 vermittelte die A. Beratungsservice GmbH insgesamt 905 Versicherungsverträge an die geschädigten Versicherungen, hierunter 505 Verträge an die geschädigte L. Europe, 258 Verträge an die geschädigte Sw.L., 87 Verträge an die geschädigte u.V. und 55 Verträge an die geschädigte A.L..
Die Verträge reichte die A. Beratungsservice GmbH nur teilweise und nur in Bezug auf die Li. Europe, nämlich in 63 der genannten 505 Fälle, selbst ein. In diesen Fällen geschah dies mit Wissen und Wollen des Angeklagten B. entweder durch den Angeklagten Z. selbst oder durch in dessen Auftrag und nach dessen Weisung handelnde Mitarbeiter der A. Beratungsservice GmbH.
Bezüglich aller übrigen 842 Verträge bediente sich die A. Beratungsservice GmbH der Dienste der ViF. Die Verträge wurden entweder von deren Vorstand, dem Zeugen I. selbst oder aber von in dessen Auftrag handelnden Mitarbeitern der ViF bei den genannten vier geschädigten Versicherungen zur Policierung eingereicht. Weder der Zeuge I. noch sonst ein in dessen Auftrag handelnder Mitarbeiter der ViF wussten, dass es dem Plan der Angeklagten entsprach, dass die von den Versicherungen erhaltenen Provisionen spätestens ab dem dritten Beitragsmonat zum größten Teil dafür verwendet werden sollten, den Versicherungsnehmern, die am Abschluss der Versicherungsverträge tatsächlich gar kein Interesse hatten, die Versicherungsbeiträge über die Zahlung der WKZ zu erstatten, denn hierüber hatten die Angeklagten den Zeugen I. und mit ihm sämtliche Mitarbeiter der ViF bewusst in Unkenntnis gelassen.
In denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte Z selbst bzw. die in seinem Auftrag handelnden Mitarbeiter der A. Beratungsservice GmbH die Versicherungsverträge bei den geschädigten Versicherungen einreichten, wurde den Versicherungen das beschriebene und von den Angeklagten tatsächlich praktizierte „Geschäftsmodell“ mit Wissen und Wollen beider Angeklagter bzw. gem. Weisung des Angeklagten Z. bewusst verschwiegen.
In denjenigen Fällen, in denen der Zeuge I. bzw. dessen Mitarbeiter der ViF die Verträge bei den Versicherungen einreichten, konnten auch diese Personen den Versicherungen gegenüber das von den Angeklagten betriebene „Geschäftsmodell“ zwangsläufig mangels Kenntnis der wahren Umstände nicht offenbaren. Dieser Umstand war den Angeklagten bewusst und von ihnen auch so gewollt.
Die Angeklagten sorgten damit in allen Fällen entweder selbst oder indirekt über den Zeugen I. dafür, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Vertragsunterlagen dem äußeren Anschein nach um gewöhnliche und unauffällige Versicherungsverträge handelte. Aus den Vertragsunterlagen war weder erkennbar, dass die Versicherungsnehmer in Wahrheit gar kein Interesse am Abschluss einer Lebensversicherung hatten, noch dass sie sich gleichwohl und nur deshalb zum Abschluss eben dieser Versicherung entschlossen hatten, weil ihnen von den Angeklagten die Erstattung der Versicherungsbeiträge spätestens ab dem dritten Beitragsmonat durch Zahlung der WKZ in Aussicht gestellt worden war.
Aufgrund dieser von den Angeklagten bewusst veranlassten fehlenden Offenbarung der wahren Gegebenheiten gegenüber den Mitarbeitern der geschädigten Versicherungen entstand bei diesen – wie den Angeklagten bewusst und von ihnen gewünscht war – der Eindruck, mit den eingereichten Versicherungsverträgen sei alles in Ordnung und es handle sich um gewöhnliche Versicherungsverträge, bei denen die Versicherungsnehmer – wie üblich – ein wirkliches Interesse am Abschluss des Vertrages haben und deshalb bereit und in der Lage sind, die Versicherungsbeiträge zu tragen.
Dass stattdessen die zukünftige Zahlung der Versicherungsbeiträge faktisch nicht von den Versicherungsnehmern selbst, sondern mittelbar durch die von den Angeklagten beherrschten Gesellschaften durch Zahlung der WKZ an die Versicherungsnehmer erfolgen sollte, erkannten die Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen nicht. Ebenso wenig erkannten diese Mitarbeiter, dass die zukünftige Zahlung der Versicherungsbeiträge maßgeblich vom Erfolg erst zukünftig zu tätigender Investitionen aus Provisionsmitteln in etwaige Finanzanlagen abhängt und dass für den Fall des Ausbleibens von exorbitant hohen Renditen mit dem Ausfall weiterer Beitragszahlungen zu rechnen ist. Dass bei den Mitarbeitern der geschädigten Versicherungen nach dem Einreichen der dem äußeren Anschein nach unauffälligen Versicherungsverträge eine solche Fehlvorstellung entstehen würde, war den Angeklagten bewusst und von ihnen gewollt.
3.2 Provisionszahlungen der Versicherungen
Die geschädigte Versicherung Li. Europe policierte im Anschluss sämtliche der bei ihr eingereichten 505 Versicherungsverträge und zahlte nach entsprechender Anweisung ihres zuständigen Mitarbeiters für die erfolgreiche Vermittlung der Verträge jeweils die zuvor vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision an die A. Beratungsservice GmbH bzw. an die ViF aus, was die Angeklagten erkannten und worauf es ihnen gerade ankam. Direkt an die A. Beratungsservice GmbH erfolgten Provisionszahlungen in Höhe von 300.043,25 €. An die ViF erfolgten Provisionszahlungen in Höhe von 2.824.277,66 €. Hiervon leitete die ViF nach Abzug der mit der A. Beratungsservice GmbH im Kooperationsvertrag vereinbarten Zwischenprovision für die von ihr erbrachten Leistungen den Restbetrag von 2.420.040,45 € an die A. Beratungsservice GmbH weiter. Die A. Beratungsservice GmbH erhielt so insgesamt Provisionszahlungen über 2.720.083,70 € von der Li. Europe.
Die geschädigte Versicherung Sw. policierte sämtliche der bei ihr eingereichten 258 Versicherungsverträge und zahlte nach entsprechender Anweisung ihres zuständigen Mitarbeiters für die erfolgreiche Vermittlung der Verträge jeweils die zuvor vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision über insgesamt 1.025.142,15 € an die ViF aus, was die Angeklagten erkannten und worauf es ihnen gerade ankam. Hiervon leitete die ViF nach Abzug der mit der A.. Beratungsservice GmbH im Kooperationsvertrag vereinbarten Zwischenprovision für die von ihr erbrachten Leistungen den Restbetrag von 651.102,43 € an die A.. Beratungsservice GmbH weiter.
Die geschädigte Versicherung u.V. policierte sämtliche der bei ihr eingereichten 87 Versicherungsverträge und zahlte nach entsprechender Anweisung ihres zuständigen Mitarbeiters für die erfolgreiche Vermittlung der Verträge jeweils die zuvor vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision über insgesamt 275.728,76 € an die ViF aus, was die Angeklagten erkannten und worauf es ihnen gerade ankam. Hiervon leitete die ViF nach Abzug der mit der A. Beratungsservice GmbH im Kooperationsvertrag vereinbarten Zwischenprovision für die von ihr erbrachten Leistungen den Restbetrag von 139.318,94 € an die A. Beratungsservice GmbH weiter.
Die geschädigte Versicherung A. L. policierte sämtliche der bei ihr eingereichten 87 Versicherungsverträge und zahlte nach entsprechender Anweisung ihres zuständigen Mitarbeiters für die erfolgreiche Vermittlung der Verträge jeweils die zuvor vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision über insgesamt 169.936,53 € an die ViF aus, was die Angeklagten erkannten und worauf es ihnen gerade ankam. Hiervon leitete die ViF nach Abzug der mit der A. Beratungsservice GmbH im Kooperationsvertrag vereinbarten Zwischenprovision für die von ihr erbrachten Leistungen den Restbetrag von 115.083,35 € an die A. Beratungsservice GmbH weiter.
Wären die Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen nicht zu Unrecht von der Ordnungsmäßigkeit der ihnen vorgelegten Versicherungsverträge ausgegangen, sondern hätten sie stattdessen gewusst, dass die Versicherungsnehmer in Wirklichkeit nur deshalb den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatten, weil ihnen zuvor in Aussicht gestellt worden war, dass ihnen spätestens ab dem dritten Beitragsmonat über die Zahlung der WKZ von der … Consulting die Beiträge erstattet werden und hätten die Mitarbeiter der Versicherungen darüber hinaus gewusst, dass die Zahlungen der WKZ im Wesentlichen mit Hilfe der von den Versicherungen auszuzahlenden Provisionen finanziert werden sollen, hätten die zuständigen Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen die Auszahlung der Provisionen an die A. Beratungsservice GmbH bzw. an die ViF nicht angewiesen.
Die Angeklagten erkannten auch im Vorfeld, dass die geschädigten Versicherungen die Auszahlung der Provisionen nur deshalb anweisen würden, weil sie zu Unrecht von der Ordnungsmäßigkeit der Verträge ausgingen. Dieser Umstand war wesentlicher Bestandteil des von den Angeklagten praktizierten „Geschäftsmodells“, weshalb es den Angeklagten auch genau hierauf ankam.
Durch die Auszahlungen der Provisionen minderte sich das Vermögen der geschädigten Versicherungen unmittelbar jeweils um den angewiesenen Auszahlungsbetrag, ohne dass diese Vermögensminderung durch einen entsprechenden gleichzeitigen Vermögenszuwachs ausgeglichen worden wäre. Zwar erwuchsen den Versicherungen aus den gegenständlichen Versicherungsverträgen Ansprüche auf langjährige Beitragszahlungen, die bis zu der in allen Fällen eingetretenen vorzeitigen Beendigung der Verträge auch überwiegend bedient wurden. Allerdings waren diese Ansprüche auf die Beitragszahlungen wertlos. Denn die Versicherungsnehmer waren nur in Abhängigkeit vom Funktionieren des von den Angeklagten betriebenen Schneeballsystems bzw. der hochspekulativen Anlage eines kleinen Teils der ihnen zur Verfügung stehenden Provisionsmittel zur Leistung ihrer Beiträge bereit, so dass mit jederzeitiger Zahlungseinstellung zu rechnen war. Bei Kenntnis aller diese Umstände hätten die Forderungen in den Geschäftsbüchern der geschädigten Versicherungen allenfalls mit einem Erinnerungswert als Aktivposten berücksichtigt werden dürfen, nachdem auch die Versicherungen die Verträge bei Kenntniserlangung von den wahren Umständen sofort beendet hätten.
Die Li. Europe zahlte nicht geschuldete Provisionen in Höhe von insgesamt 3.124.320,91 € aus, die Sw. in Höhe von insgesamt 1.025.142,15 €, die u.V. in Höhe von insgesamt 275.728,76 € und die A. L. in Höhe von insgesamt 169.936,53 €. Die Angeklagten erkannten eine entsprechende Schädigung auf Seiten der Versicherungen, nahmen diese jedoch zum Zwecke der Bereicherung der A. Beratungsservice GmbH bzw. der ViF billigend in Kauf.
Die geschädigte Li. Europe vereinnahmte aus den Versicherungsverträgen bis zur Beendigung der Verträge insgesamt Beitragszahlungen in Höhe von 1.346.826,72 €, die geschädigte u.V. in Höhe von 168.160,41 € und die geschädigte A. L. in Höhe von 105.308,00 €. Hinsichtlich der geschädigten Sw. wird zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese aus den Verträgen Beitragszahlungen erhielt, die den ausgezahlten Provisionen von 1.025.142,15 € der Höhe nach vollständig entsprechen.
Aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen der ViF und den Versicherungen haftete die ViF diesen gegenüber für die ausgezahlten Provisionen, sofern Vertragsstornierungen infolge von Beitragsausfällen eintreten sollten. Der Zeuge I. übernahm bezüglich dieser Haftung der ViF jeweils selbstschuldnerische Bürgschaften. Aufgrund der gegen die ViF geltend gemachten Provisionsrückzahlungsansprüche der Versicherungen geriet die ViF in die Insolvenz. Das Amtsgericht München eröffnete am 03.07.2017 das Insolvenzverfahren (Az.: … IN …). In der Folge nahmen die Versicherungen den Zeugen I. im Rahmen der Bürgschaften in die Haftung. Aufgrund dessen hat der Zeuge I. aus seinem Privatvermögen bis zum heutigen Zeitpunkt bereits Zahlungen in Höhe von ca. 630.000,00 € an die geschädigten Versicherungsgesellschaften geleistet und er sieht sich weiteren, bereits gegen ihn geltend gemachten Forderungen über jedenfalls hohe sechsstellige Beträge seitens der Versicherungen ausgesetzt. Um die Provisionsrückzahlungen an die Versicherungen leisten zu können, hat der Zeuge I. u.a. zwei Eigentumswohnungen verkauft. Sein Privatvermögen wurde im Zuge der von ihm bereits betriebenen Schadenswiedergutmachung vollständig aufgebraucht.
In den Fällen, in denen die A.. Beratungsservice GmbH die Versicherungsverträge unmittelbar bei den Versicherungen zur Policierung einreichte, kam es den Angeklagten darauf an, dass die A. Beratungsservice GmbH die Provisionen unmittelbar von den Versicherungen ausgezahlt bekommt. Aus diesen Mitteln sollten dann der laufende Finanzbedarf der A. Beratungsservice GmbH und der … Consulting und damit insbesondere die WKZ-Zahlungen für die Versicherungsnehmer sowie die Gehälter der Angeklagten finanziert werden. Mit den verbleibenden Mitteln wollten die Angeklagten zudem der … Consulting Gelder für die beabsichtigten Finanzanlagen zur Verfügung stellen.
In den Fällen, in denen die Versicherungsverträge durch die ViF bei den geschädigten Versicherungen eingereicht wurden, verfolgten die Angeklagten die gleichen Ziele, allerdings mit dem Unterschied, dass es den Angeklagten darauf ankam, dass die Provisionen zunächst an die ViF ausgezahlt werden, sodass diese nach Abzug der vereinbarten Zwischenprovision den Rest der Provisionen an die A. Beratungsservice GmbH für die dort beabsichtigte und beschriebene Nutzung weiterleiten kann.
3.3 Eigene Einkünfte der Angeklagten
Neben der Mehrung des Vermögens der A. Beratungsservice GmbH bzw. der ViF ging es den Angeklagten jedenfalls auch darum, sich eine persönliche und nicht unerhebliche Einkunftsquelle von gewisser Dauer zu verschaffen, um hierüber ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Angeklagte Z. erhielt aus dem Vermögen der A. Beratungsservice GmbH während des gesamten Tatzeitraums als Entlohnung für seine Tätigkeit jedenfalls 144.518,96 € und aus dem Vermögen der … Consulting jedenfalls 14.625,00 €, insgesamt somit mindestens 159.143,96 €, ausgezahlt.
Der Angeklagte B. erhielt als Entlohnung für seine Tätigkeit aus dem Vermögen der A. Beratungsservice GmbH bzw. der … Consulting insgesamt einen Betrag von mindestens 172.000,00 € ausgezahlt.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer betreffend den Angeklagten B. Folgendes ausgeführt:
Die Kammer hat gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten festgesetzt.
1. Einzelstrafen
1.1 Strafrahmen
Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe ab fünf Tagessätzen gem. § 40 Abs. 1 S. 1 StGB bis hin zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem Monat gem. § 38 Abs. 2 StGB und fünf Jahren.
Der Angeklagte B. hat allerdings in allen vier Fällen bewusst und willentlich die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verwirklicht. Die in allen vier Fällen hierdurch begründete Indizwirkung für das Vorliegen besonders schwerer Fälle ist nach der Gesamtumständen nicht widerlegt. Der Strafrahmen reicht daher von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
a) Gewerbsmäßigkeit
Der Angeklagte B. handelte gewerbsmäßig gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da er durch die fortgesetzte Tatbegehung jedenfalls mittelbar die Erzielung eigener Einkünfte nicht geringen Umfangs und von nicht unerheblicher Dauer beabsichtigte.
Gewerbsmäßigkeit setzt grundsätzlich eigennütziges Handeln voraus, weshalb ein fremdnütziger Betrug nur dann ausreicht, wenn die Bereicherung dem Täter zumindest mittelbar zugutekommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2007, Az. 5 StR 543/07 = NStZ 2008, 282 f.). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte B. hat eingeräumt, dass es das Ziel beider Angeklagten gewesen sei, durch die Einreichung der Versicherungsverträge das Vermögen der A. Beratungsservice GmbH bzw. der ViF um die ausgezahlten Provisionen zu vermehren, um auf diese Weise die WKZ finanzieren zu können und liquide Mittel für die beabsichtigten Finanzanlagen zu erhalten. Insoweit liegt fremdnütziges Handeln vor. Andererseits war vom Angeklagten B. jedenfalls auch beabsichtigt, von den betrügerischen Einnahmen durch Auszahlungen der A. Beratungsservice GmbH bzw. der … Consulting an ihn wesentliche Beiträge zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zu generieren.
b) Vermögensverlust großen Ausmaßes
Der Angeklagte B. hat zudem wissentlich und willentlich in allen vier Fällen des Betruges zum Nachteil der geschädigten Versicherungen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herbeigeführt.
Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist dabei opferbezogen zu bestimmen; wenn eine Tatserie nach Gesichtspunkten der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit nur eine Tat im materiellen Sinn bildet, ist eine Addition von Einzelschäden daher nur zulässig, soweit diese dasselbe Tatopfer betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 4 StR 453/11 = NStZ-RR 12, 114 = wistra 12, 149). Maßgeblich sind somit die den geschädigten Versicherungen jeweils insgesamt eingetretenen Vermögensschäden.
Der Li. Europe entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.124.320,91 €, der Sw. ein solcher in Höhe von insgesamt 1.025.142,15 €, der u.V. ein solcher in Höhe von insgesamt 275.728,76 € und der ALTEN LEIPZIGER ein solcher in Höhe von insgesamt 169.936,53 €. In allen vier Fällen liegt der insgesamt eingetretene Schaden damit oberhalb der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegten Regel-Grenze von etwa 50.000,00 € (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2003, Az. 1 StR 274/03 = NJW 04, 169; Beschluss vom 11.02.2009, Az. 5 StR 11/09 = BeckRS 09, 6482 = wistra 09, 236).
c) Kein Entfallen der Indizwirkung
Die Kammer sieht die Indizwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB nicht als widerlegt an. Die Anwendung des verschärften Strafrahmens erscheint nicht unangemessen. Die Regelwirkung eines Regelbeispiels entfällt immer dann, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 243, Rn. 2).
Als Milderungsgründe können angeführt werden, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten nach Würdigung der Kammer um ein vollumfängliches Geständnis handelt.
Auch ist zugunsten des Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass die Versicherungen im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungsverträge in der Folgezeit auch Beitragszahlungen in nicht unerheblichem Umfang erhalten haben. So hat die Li. Europe Beitragszahlungen über 1.346.826,72 €, die Sw. über 1.025.142,15 €, was den von ihr ausgezahlten Provisionen der Höhe nach vollständig entspricht, die u.V. über 168.160,41 € und die A. L. über 105.308,00 € erhalten.
Zudem geht die Kammer zugunsten des Angeklagten B. davon aus, dass er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erfolgten Bereicherung lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt hat.
Auch berücksichtigt die Kammer, dass jedenfalls der Beginn der Tatserie nunmehr einige Jahre zurück liegt.
Diese Milderungsgründe hält die Kammer jedoch weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit für derart erheblich, dass sie die Indizwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB zu beseitigen geeignet wären und dass die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
2. Strafzumessung im engeren Sinn
In allen vier Einzelfällen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B. sein vollumfängliches Geständnis berücksichtigt.
Zudem wurde strafmildernd in allen vier Fällen erheblich – differenzierend nach der Höhe der jeweils erhaltenen Zahlungen – gewertet, dass die geschädigten Versicherungen im Rahmen der abgeschlossenen Verträge auch Beitragszahlungen im dargestellten Umfang erhalten haben. Dieser Umstand ändert zwar nichts an der Höhe der zunächst durch die Auszahlungen der Provisionen tatsächlich entstandenen Vermögensschäden. Im späteren Verlauf sind diese Beitragszahlungen aber den Versicherungen nachträglich zu Gute gekommen, sodass jedenfalls der endgültige und wirtschaftlich betrachtet verbleibende Schaden reduziert wurde.
Auch hat die Kammer in allen Fällen berücksichtigt, dass jedenfalls der Beginn der Tatserie bereits einige Jahre zurückliegt.
Zum Nachteil des Angeklagten B. hat die Kammer gewertet, dass er zweifach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese Verurteilungen schon einige Jahre zurückliegen.
Weiterhin hat die Kammer daher zum Nachteil des Angeklagten B. in allen vier Fällen – jeweils der Höhe nach differenzierend – die den Versicherungen entstandenen, besonders hohen Vermögensschäden strafschärfend berücksichtigt, welche die Regel-Grenze des Vermögensschadens hohen Ausmaßes von etwa 50.000,00 € im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in allen Fällen um ein Vielfaches übersteigen.
Ebenfalls mussten in allen vier Fällen zum Nachteil des Angeklagten B. die mittelbaren wirtschaftlichen und existenziellen Folgen der Taten für den Zeugen I… berücksichtigt werden. So musste die Firma des Zeugen I., die ViF, aufgrund der gegen sie gerichteten Provisionsrückzahlungsansprüche Insolvenz anmelden und der Zeuge I… selbst hat aufgrund der Taten der beiden Angeklagten den Großteil seines Privatvermögens, mindestens 630.000,00 €, verloren. Dass die vom Zeugen I… geleistete Schadenswiedergutmachung daher nicht – wie von dem Verteidiger des Angeklagten B. gewünscht – zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann, ist offensichtlich.
Die Kammer hält nach alledem daher die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
(1)
Betrug zum Nachteil der Li. Europe:
4 Jahre
(2)
Betrug zum Nachteil der Sw.:
2 Jahre
(3)
Betrug zum Nachteil der u.V.:
1 Jahr, 6 Monate
(4)
Betrug zum Nachteil der A.L.:
1 Jahr, 3 Monate
2. Gesamtstrafenbildung
Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch die Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Im Rahmen der nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB durchzuführenden nochmaligen Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände hat die Kammer neben den bereits oben genannten Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten B. berücksichtigt, dass alle Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B. einen Härteausgleich vorgenommen. Denn die grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 05.10.2018, Az. 1 KLs 14 Js 6748/12 schied im vorliegenden Fall aus, weil die dort verhängte Gesamtgeldstrafe über 280 Tagessätze zu je 10 € im Zeitpunkt des hiesigen Urteils bereits durch Zahlung vollständig erledigt war.
Nach einer nochmaligen Abwägung der o.g. Umstände hält die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch für erforderlich, um dem Angeklagten B. das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen.
II. Angeklagter M.
1. Biographie

III. Angeklagter D.
1. Biographie

IV. Angeklagter K.
1. Biographie

C. Festgestellter Sachverhalt
In Abweichung vom Aufbau der Anklageschrift werden die Taten der „A.-Bande“, an denen sämtliche Angeklagten mitwirkten, in der Schilderung des Sachverhalts vorangestellt. Die übrigen Taten, bei denen der Angeklagte M im Wesentlichen alleine tätig war, folgen danach. Aus Gründen einer einheitlichen Darstellung im Verfahren wurde die Nummerierung der einzelnen Taten wie in der Anklageschrift vorgenommen, beibehalten. Die Sachverhaltsschilderung beginnt daher mit den Taten der „A.-Bande“, Fälle 18-28, danach folgen die Taten aus dem Projekt „… Finance“, bei dem die Angeklagten K. und D.(Fall 29) bzw. M., K. und D.zusammen tätig waren (Fall 30). Im Anschluss folgen die sog. „Eigenprojekte“ des Angeklagten M (Fälle 1-17 und 31-53).
I. Die „A.-Bande“ (Fälle 18-28)
Im Jahr 2017 lernte der Angeklagte M. zunächst den Angeklagten K und in der Folge – über diesen – auch die Angeklagten B. und D.kennen. Die Angeklagten K. und B. stellten dem Angeklagten M. verschiedene Projekte vor und baten ihn, Kapitalanleger dafür zu akquirieren. Es sollte sich um „große Projekte im Bereich Wasser (mit Riesenaufträgen in Asien) und Schiefer“ (mit zumindest Multi-Milliarden Wert) handeln. Die Kapitalgeber sollten der dem Angeklagten B. gehörenden Gesellschaft A. Vision Solution AG (im Folgenden A.) Darlehen gewähren und hierfür i.d.R. 6 % Zinsen p.a. erhalten. Für seine Tätigkeit sollte der Angeklagte M. 1 % der Gesellschaftsanteile der A., mindestens aber 12 Mio. € netto erhalten.
Der zwischen den vier Angeklagten D., B., K. und M. zu Beginn des Jahres 2018 gefasste gemeinsame Tatplan sah vor, dass der Angeklagte M. unter Ausnutzung seiner Kundenkontakte bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank so viele Darlehensgeber wie möglich an die von dem Angeklagten B. beherrschte A. vermitteln sollte, der Angeklagte und Rechtsanwalt D.sich als seriös wirkender „Treuhänder“ für die eigehenden Gelder zur Verfügung stellen und der Angeklagte K. als Koordinator zwischen den vier Angeklagten agieren sowie nach außen hin als Projektmanager in Erscheinung treten sollte. Die fehlende Werthaltigkeit der seitens der A. vermeintlich betriebenen Projektideen im Bereich „Wasser“ und „Schiefer“ war allen Angeklagten hierbei bekannt.
1. Relevante Gesellschaften
a) A. Vision Solution AG
Die A. wurde am 30.10.2015 errichtet und am 02.11.2015 unter der Registernummer CH-…442-0 in das kantonale Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft war zunächst in 8854 Siebnen, ab dem 18.07.2018 befand sich der Gesellschaftssitz in der …straße, 6300 Zug, Schweiz. Der Unternehmensgegenstand war bezeichnet als „das Planen und das Erstellen von Sicherheitskonzepten, Schließanlagen und Überwachungssystemen.“ Sämtliche Aktien der A. hielt der Angeklagte B., der somit alleiniger Gesellschafter der A. war. Mit Wirkung zum 07.01.2017 wurde der Angeklagte B. zudem zum Verwaltungsrat der A. bestellt., nachdem der vorherige treuhänderisch eingesetzte Verwaltungsrat U. L. unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit der A. am 31.12.2016 zurückgetreten war. Der Angeklagte K. trat im Rechtsverkehr als „Generalbevollmächtigter“ der A. auf.
b) G. UG
Die G. UG wurde am 14.08.2015 gegründet und am 09.09.2015 im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft war in der … Straße, später in der …straße jeweils in … A..
Bei den im Register eingetragenen Geschäftsführern handelt es sich um bloße Scheingeschäftsführer. Alleiniger faktischer Geschäftsführer der G. war der Angeklagte B.. Die G. ging zu keiner Zeit einer Geschäftstätigkeit nach. Zweck der G. war es, als in Deutschland ansässige Gesellschaft die Verwaltungsstätigkeit der A., einer reinen Briefkastenfirma, zu übernehmen. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte B. seine frühere Lebensgefährtin, die Zeugin B., bei der G. angestellt. Die Zeugin B. erstellte als Beschäftigte der G. von den Angeklagten im Verfahren eingesetzte Schreiben im Namen der A., sie erstellte nach Weisung des Angeklagten B. an den Angeklagten D.gerichtete Aufträge zur Weitertransferierung der Geschädigtengelder weg vom Konto des Angeklagten D.. Nach Weiterleitung eines Teils der Geschädigtengelder auf ein Konto der G., erfolgte von dort eine Entnahme von Barbeträgen durch den Angeklagten B. bzw. eine Begleichung von unternehmensfremden privaten Rechnungen des Angeklagten B..
2. Geplantes Geschäftsmodell/„Investment-Projekte“
Den Angeklagten ging es darum, unter dem Deckmantel der A. über Darlehensverträge von privaten Anlegern Gelder einzusammeln. Mit diesen Geldern sollte in „Projekte“ – vorwiegend mit einem vermeintlich humanitären Hintergrund – investiert werden; insbesondere in das „Wasserflaschenprojekt“ (nachfolgend lit. a) und das „Schieferprojekt“ (nachfolgend lit. b). Allerdings verfügten weder die Angeklagten noch die A. zu irgendeinem Zeitpunkt über Rechte, vermögenwerte Positionen oder auch nur eine in einem Mindestmaß ausgereifte Geschäftsidee. Diese Umstände waren den Angeklagten bewusst, dennoch hofften sie darauf, dass ihnen irgendwie ein gewinnbringendes Invest in eines der Projekte gelingen würde. Letztlich standen diese Projekte aber auch nicht im Mittelpunkt ihres Handelns. Im Kern ging es darum, unter der Legende dieser Projekte durch den Angeklagten M. Gelder einzuwerben und eine Geschäftstätigkeit vorzugaukeln, während man zeitgleich nach einem „Großinvestor“ als Geldgeber für eines dieser Projekte oder irgendein anderes Projekt suchte. Hier schwebte den Angeklagten ein unbekannter Dritter vor, der ihnen einen mindestens zweistelligen Millionenbetrag zur Verfügung stellen sollte. Mit diesem Geld sollte dann aber auch nicht (jedenfalls nicht vollständig) in eines der „Projekte“ investiert werden. Vielmehr sollte das Geld dem Angeklagten K. für einen nicht näher definierten großen „Trade“ (nachfolgend lit. c) zur Verfügung gestellt werden. Der Angeklagte K. gab vor, Zugang zu einem geheimen Interbankenhandel zu haben, der es ihm ermögliche, bei einem Mindestinvest im zweistelligen Millionenbereich binnen kürzester Zeit Millionengewinne zu erzielen und das Geld bis hin zu einem Milliardenbetrag zu vermehren und so die bestehenden finanziellen Kalamitäten sowohl der Angeklagten als auch der A. vergessen zu machen. Aus diesen Millionen- und Milliardengewinnen sollten dann auch die Anlegerdarlehen samt den bestehenden Zinsverpflichtungen bedient werden.
a) Das Wasserflaschenprojekt
Zentrale Figur des Wasserflaschenprojekts ist der Zeuge Dr. K.. Dieser ist tunesischer Staatsangehöriger; er wohnt und arbeitet in Heidelberg und ist Geschäftsführer der Firmen I. GmbH, In … GmbH, H… GmbH, C. Invest GmbH & Co. KG, Hl. GmbH & Co KG. Zudem besitzt er – nach eigenen Angaben – mehrere Vertriebsfirmen in Westafrika und der Schweiz unter dem Namen I.. Allem Anschein nach handelt es sich beim Firmenkonstrukt des Dr. K. um bloße Briefkastenfirmen. Gegen den hiesigen Zeugen Dr. K. wird durch die Staatsanwaltschaft Mannheim wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges unter dem Az. 628 Js 13902/19 im Zusammenhang mit Investments in Wasserprojekte im weiteren Sinne ermittelt.
Der Zeuge Dr. K. kam Ende 2017/Anfang 2018 in Kontakt mit dem Angeklagten B., der auf der Suche nach humanitären „Projekten“ war. In der Folge kam es zu gemeinsamen Besprechungen in Frankfurt am Main, an denen auch die Angeklagten D.und K. teilnahmen.
Anfangs drehten sich die Gespräche offenbar um eine Aufbereitung von verschmutztem Wasser im Boden, für die der Zeuge Bl… aus der Schweiz vermeintlich über Patente verfügte, die er den Angeklagten – vermittelt durch den Dr. K. – zum Preis von mehr als 2 Mio. € anbot. Zu einem Abschluss irgendeiner Vereinbarung kam es nicht. Der Zeuge Bl… wird im oben genannten Ermittlungsverfahren der StA Mannheim ebenfalls als Beschuldigter geführt. Zu einem späteren Zeitpunkt kreiste das Interesse der Angeklagten um die sog. Chiwabo-Flasche (ChildrenWatterBottle) des Dr. K.. Dabei handelte es sich um eine vermeintliche eigene Erfindung des Dr. K.. Eine schlichte Kunststoffflasche, mit der man verunreinigtes Wasser, das z.B. zuvor aus einem Fluss geschöpft wurde – innerhalb der Trinkflasche – zu sauberem Wasser filtern könne. Bei einem durch den ermittelnden Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme des Dr. K. durchgeführten Funktionstest versagte die Flasche vollständig. Die Flasche wurde nach Anweisung des Dr. K. mit Cola befüllt und sehr zur Verwunderung des Dr. K. kam aus der Trinköffnung der Flasche ebendiese Cola und nicht wie von Dr. K. angekündigt Trinkwasser.
Auch diesbezüglich kam es zu keinerlei Vertragsschlüssen oder dem Erwerb irgendwelcher Rechte oder Patente durch die A.. Im Gegenzug flossen aus den Darlehen der Geschädigten sechsstellige Beträge an den Dr. K.. Dieser stellte den Angeklagten dafür ein Schreiben zur Verfügung, auf dem er behauptet, diese Trinkflasche entwickelt zu haben und über Staatsaufträge in Milliardenhöhe sowie über eine Förderzusage der EU in Höhe von 500 Mio. € zu verfügen. Dieses aus immerhin 14 Zeilen Text bestehende Schreiben ist das einzige Dokument, das bei den Angeklagten bzw. der A. zum Chiwabo-Projekt, das den Geschädigten durch den Angeklagten M. in schillernden Farben präsentiert wurde, aufgefunden werden konnte.
b) Das Schieferprojekt
Die N. Vertriebs-GmbH (NVG) mit Sitz in … ist Eigentümerin von 30 Schieferminen im Sauerland und in Hessen. Alleiniger Gesellschafter der N… Vertriebs-GmbH ist der Zeuge Prof. Dr. J. S.; seit September 2016 ist der Zeuge B. M. alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Diese Schieferminen sind sämtlich seit geraumer Zeit stillgelegt, ein Abbau des Schiefers findet mithin nicht mehr statt. Die NVG ihrerseits war auf der Suche nach einem Kapitalgeber, mit dem Ziel einen Abbau des Schiefers wieder zu beginnen.
Spätestens im ersten Quartal des Jahres 2018 kam es zu einem ersten Kontakt des Angeklagten B. mit den auf Seiten der NVG handelnden Personen und zu ersten Verhandlungen. Dabei ging es seitens der Angeklagten darum, Eigentumsrechte an den Schieferminen, zumindest aber Abbaurechte am Schiefer zu erhalten. Mit diesen Rechten sollte den geschädigten Darlehensgebern auf der einen Seite ein lohnendes Investitionsobjekt der A. vorgegaukelt werden, auf der anderen Seite suchten die Angeklagten selber – wie schon beim Wasserprojekt – vergeblich auch für dieses Projekt einen Großinvestor im zwei- oder dreistelligen Millionenbereich, mit dessen Millionen dann der „große Trade“ im geheimen Interbankenhandel durch den Angeklagten K. stattfinden sollte. Beim „Schieferprojekt“ wurde durch die Angeklagten durchaus versucht, Rechte (für wenig bis kein Geld) zu erwerben, verbunden mit der Hoffnung, dass es ein rentables Geschäft sein könnte, allerdings stand auch hier die angesprochene Suche nach einem Großinvestor für das Projekt – an dem man selber keine Rechte hatte – im Vordergrund.
Im ersten Halbjahr 2018 gab es in dieser Richtung zahlreiche Gespräche und den Austausch zahlreicher Vertragsentwürfe zwischen dem Angeklagten B. und der NVG, in die großteils auch der Angeklagte D.als rechtlicher Berater der A. eingebunden war. Die Vorstellung des Angeklagten B. ging dahingehend, dass die A. mehrheitlich Eigentum an der NVG erwerben sollte, dieses notariell auf die A. übertragen werden sollte, der Kaufpreis in Millionenhöhe aber – ohne weitere Absicherung der NVG – gestundet werden sollte, bis seitens der A. ein Abbau oder eine weiterer Verwerter der Abbaurecht gefunden werden konnte. Diese Vorstellung wurde seitens der NVG brüsk zurückgewiesen, hinderte den Angeklagten B. aber nicht daran, dahingehende Vertragsentwürfe erstellen zu lassen. So schrieb der beauftragte Notar Sch. dem Angeklagten D.am 03.04.2018 – mithin einen Tag vor dem Abschluss des ersten Darlehensvertrags mit der Geschädigten C.-K. in Höhe von 400.000 € – mit dem Betreff NVG/A:
„Hallo Kl., vom Gefühl her habe ich ein schlechtes Feeling bei dieser Angelegenheit. (…)
3. Der Vertragsentwurf des Rechtsanwaltes J. ist nach meiner Meinung wenig ausgegoren. Es fehlt an einem essenziellem Punkt, nämlich der von der Nutzerin geschuldeten Leistung. (…)
5. und und und
Soll der Schwachsinn trotzdem beurkundet werden? Ruf mich bitte zurück.“
In der Folge versuchte der Angeklagte B., die Interessen der A. am Rechtsbeistand und an der Geschäftsführung der NVG vorbei und unter direkter Einwirkung auf den in Geschäftsverhandlungen unerfahrenen Alleingesellschafter Prof. Dr. S. durchzusetzen. So kam es schließlich zu einem unterschriebenen Vertrag, in dem die Nutzungsrechte an einer einzelnen Schiefermine auf die A. übertragen wurden. Allerdings war dieser Vertrag letztlich unwirksam, da die NVG gar nicht alleinige Inhaberin der Rechte an der Mine war. Eine Minderheitsgesellschafterin war nicht beteiligt worden. Dies war auch den Angeklagten bekannt. Auch gab es daneben durch den Angeklagten B. abstrakte Anfragen bei den für die Genehmigung neuer Bergwerke zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen, in denen dem Angeklagten jedoch mitgeteilt wurde, dass derartige Bergwerke wohl unrentabel seien, er aber, in fortgeschrittenem Lebensalter befindlich, deren Genehmigung jedenfalls nicht mehr erleben werde. Weiterhin wurde durch die Angeklagten ein „Gutachten“ eines für die Bewertung von Grundstücken bestellten Sachverständigen (und eben nicht von einem Sachverständigen für die Bewertung von Bodenschätzen) eingeholt. Diese „Gutachten“, das zu einem Pauschalpreis von 30.000 € erworben wurde und ganze zwei DIN-A4-Seiten umfasst, stellt in den zahlreichen bewerteten Schieferminen eine bestimmte Rohstoffmenge fest, multipliziert diese mit einem Marktpreis … und kommt so zu einem Wert von rund 35 Mrd. (!) €.
Letztlich hatte die A. zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rechte an den Schieferminen, weder Abbaurechte noch Eigentumsrechte. Dies war auch allen Angeklagten klar, hinderte aber die Angeklagten B. und D.nicht daran, mit nach außen adressierten Schreiben Gegenteiliges, inklusive eines Wertes von 35 Mrd. €, zu behaupten.
Einen ernsthaften Investor, an den die A. die Schieferminen oder die sie betreffenden Abbaurechte, die ihr allesamt nicht gehörten, hätte veräußern können, gab es zu keinem Zeitpunkt.
Im Jahr 2019 versuchten die Angeklagten dann die Rechte an den Schieferminen (die weder die Angeklagten noch die A. oder die zu diesem Zweck gegründete S. Fi. AG besaßen) über die Vermittlung des Dr. K. (ihrem Mittelsmann aus dem Wasserflaschenprojekt) an die ehemalige „Regierungsfamilie“ Ka. im Kongo bzw. an die türkische „Regierungsfamilie“ Er. zu veräußern. Zu diesem Zweck unternahmen die Angeklagten B. und K. diverse „Geschäftsreisen“ in den Kongo und in die Türkei und gründeten auch zur Abwicklung vermeintlicher „Schiefer-Deals“ zusammen mit dem kongolesischen Mittelsmann B. die C. Tr. C.Ltd. im Kongo. Während durch Reisespesen sowie durch Zuwendungen und Darlehen für die im Ausland agierenden Mittelsmänner, insbesondere K. und B., sechsstellige Summen ausgegeben wurden, erhielten die A. bzw. die Angeklagten nichts, was irgendeinen wirtschaftlichen Wert gehabt hätte. Dies hielt insbesondere den Angeklagten K. aber nicht davon ab, bis kurz vor seiner Inhaftierung teure „Geschäftsreisen“ zu den Mittelsmännern im Kongo zu unternehmen, sich dort vor Kisten voller Goldbarren ablichten zu lassen und mit diesen Bildern in der Heimat zu prahlen.
c) Der geheime Interbankenhandel/Der „große Trade“
Der Angeklagte K. träumte seit mehreren Jahren von der Möglichkeit der Geldvermehrung im „geheimen Interbankenhandel“, der es ihm ermöglichen sollte, aus Millionen Milliarden zu machen. Diese Pläne unterbreitete der Angeklagte K. auch seinen Mitangeklagten und begeisterte sie so für diese Wahnidee. Der Traum von der Geldvermehrung durch den Angeklagten K. wurde so zur Triebfeder des Handelns aller hier Angeklagten.
Die vom Angeklagten K. verbreitet Idee vom Interbankenhandel deckt sich dabei im Kern mit vorwiegend im Internet im Zusammenhang mit anderweitigen Verschwörungstheorien kursiereden Thesen unseriöser „Anlageberater“, die dort suggerieren, es gebe eine Art „geheimen Handel“ zwischen Kreditinstituten, bei dem riesige Gewinne erzielt würden und zu dem Privatanleger regelmäßig nicht zugelassen seien. Zufällig habe er – der Vermittler oder Initiator – gerade die Möglichkeit, sich über ein „Private Placement“ auch als Privatanleger an diesem Interbankenhandel zu beteiligen und dabei riesige Gewinne zu erwirtschaften. Gegenstand dieser Internetveröffentlichungen sind in vielen Fällen angebliche Angaben eines Insiders aus dem Großbankengeschäft zum Handel mit Bankobligationen, die neben enormen Gewinnmargen für alle Beteiligten im Nebeneffekt zur Finanzierung ansonsten unwirtschaftlicher humanitärer Projekte wie z.B. Wasserreinigungsanlagen in Afrika führen können. Die „Projekte“, in die vordergründig investiert werde, seien immer in irgendeiner Form humanitären Ansatzes, damit die Zentralbanken das Projekt unterstützten und der Interbankenhandel beginnen könne.
Offensichtlich ließ sich der Angeklagte K. von derartigen Ideen aus dem Internet inspirieren, stellen sie doch eine Blaupause für das Handeln der A.-Bande mit ihrem „Wasserflaschenprojekt“ dar. Genau wie in den einschlägigen Internetveröffentlichungen behauptete auch der Angeklagte K., dass er über seine Kontakte als eine von nur wenigen hundert Personen weltweit Zugang zu diesem geheimen und für Privatpersonen eigentlich unzugänglichen Handel habe. Um einen „Trade“ in diesem geheimen Interbankenhandel starten zu können, gab der Angeklagte K. vor, sei allerdings ein zweistelliger Millionenbetrag nötig, den die Angeklagten über einen „Großinvestor“ in ihre „Projekte“ gewinnen wollten.
Mit E-Mail vom 21.10.2016 weihte der Angeklagte K. den Angeklagten B. in diese Bankentrading-Phantasien ein, wobei er nach „Phase 1“ – „aus 10 Millionen mache ich 100 Millionen“ – zugleich „Phase 2“ ankündigte: Ein 10-monatiges Programm, das aus den 100 Millionen anschließend eine Milliarde Euro generiere. Erforderlich seien „Projekte für die Außendarstellung“, mit deren Hilfe Kapital eingesammelt werden könne. Die Aufgabe Bs. bestehe darin, das erforderliche Startkapital in Höhe von 10 Millionen Euro einzusammeln. Inhaltlich vergleichbare Nachrichten erhielt auch der Angeklagte M. vom Angeklagten K.. Der Angeklagte D.war auswelich des E-Mail-Verkehrs vom Angeklagten K. bereits im Jahr 2015 über seine Phantasien zum Interbankenhandel samt der Notwendigkeit über „Projekte“ Geld einzusammeln, die auch Geld für eine derartigen „Trade“ abfallen ließen, informiert.
Die Idee der Geldvermehrung durch „Private-Placements“ im Interbankenhandel griff der Angeklagte M. sodann auch für seine „Eigenprojekte“ außerhalb der A.-Bande auf (vgl. nachfolgend III.).
3. Aufgabenteilung der Angeklagten
a) Tatbeitrag des Angeklagten B.
Der Angeklagte B. war – zusammen mit dem Angeklagten K. – Initiator und Ideengeber der verfahrensgegenständlichen Taten. Die zentrale juristische Person zur Durchführung der Taten – die A. V. S. AG – ist ihm zuzurechnen, denn er hielt 100 % der Gesellschaftsanteile, ebenso die später gegründete S… Fi. AG – ein 100 %iges Tochterunternehmen der A..
Der ihm vom Angeklagten K für die Außendarstellung der Bande zugewiesene Rolle als Vermittler zwischen der Bande und den potenziellen Vertragspartnern der „Projekte“ ist er nachgekommen. In einer E-Mail vom 15.01.2018 wird die Rolle des Angeklagten B. durch den Angeklagten K. als die der „Brücke zum gemeinsamen Partner (Vermittler)“ bezeichnet.
Der Angeklagte B. nahm als Inhaber der A. als potentieller Geschäftspartnerin Kontakt zu den Projektinhabern Dr. K. (Wasserprojekt) und Prof. Dr. S. (Schieferprojekt) auf, organisierte Treffen und sorgte dafür, dass die Bande in den Besitz von Projektunterlagen, Vollmachten und Gutachten gelangte, die potentiellen Darlehensgebern vorgelegt werden konnten. Den anderweitig Verfolgten Dr. K. versuchte er mit Überweisungen vom A-Konto bei Laune zu halten, zusammen mit Dr. K. traf er sich in der Schweiz mit dem anderweitig Verfolgten Bl… und täuschte ernsthaftes Interesse an dessen „Wasserpatenten“ vor.
Er führte ergebnlos Verhandlungen mit Prof. Dr. S., um in den Besitz von Rechten an den Schieferminen zu kommen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, den Schieferbergbau wieder aufzunehmen, führte er auch abstrakte Gespräche mit Behörden. Als Verwaltungsrat der A. erstellte er eine Vielzahl von Bestätigungen und Vollmachten.
Dem Angeklagten D.ließ er als Verwaltungsrat der A, damit alle Förmlichkeiten eingehalten wurden, auszuführende Überweisungslisten zukommen, die sodann vom Angeklagten D.ausgeführt wurden. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A. hat der Angeklagte B. alle Darlehensverträge mit den geschädigten Anlegern unterschrieben.
Die Existenz der A., vertreten durch seine Person, suggeriert den Darlehensgebern ein stabiles Konstrukt, einen Rechteinhaber für die angepriesenen Projekte. Dem Angeklagten M. stellte er bereits im März 2018 umfangreiches Informationsmaterial zu den angeblichen Projekten zur Weitergabe an die Darlehensgeber zur Verfügung.
Gemeinsam mit dem Angeklagten K. sorgte er sich um die Außendarstellung der Bande gegenüber Dritten: „Beim Schiefer könnten wir noch in der außen Darstellung D.einschalten“.
Der Angeklagte B. hielt, neben einem Informationsfluss über den Angeklagten K., auch per E-Mail direkten Kontakt zum Angeklagte M. im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse, angekündigte Zahlungseingänge und fällige Zinsen.
Der Angeklagte B. hat im großem Umfang von den verfahrensgegenständlichen Taten direkt oder über die A. bzw. die G. profitiert.
b) Tatbeitrag des Angeklagten M.
Der Angeklagte M., der als letzter zu der Bande hinzugestoßen ist, nutzte seine Kontakte aus seiner Tätigkeit für die A-Bank, um alle verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge an die A. zu vermitteln. Hierzu nutze er die ihm von den weiteren Bandenmitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen, Bestätigungen, Filme zu den Wasser- und Schieferprojekten und suggerierte den Darlehensgebern die Risikolosigkeit ihrer Anlage. Teilweise erstellte er sich auch Schreiben selber und unterschrieb diese mit der gefälschten Unterschrift des Angeklagten B..
Die vermittelten Darlehensverträge leitete der Angeklagte M. dem Angeklagten B. zur Unterschrift zu. Die Vorlage für die zu vermittelnden Darlehensverträge hatte der Angeklagte M. zuvor vom Angeklagten K. erhalten, ebenso Dokumente und Präsentationen, die der Angeklagte M. gegenüber den Darlehensgebern einsetzen sollte.
Um das Schneeballsystem aufrechtzuerhalten, zahlte der Angeklagte M. in der Folge in einigen Fällen auch die den betrogenen Darlehensgebern versprochenen Zinsen von seinem privaten Bankkonto. Hierfür nutzte er anderweitig eingehende Gelder weiterer Anleger aus seinem „eigenen“ Schneeballsystem (siehe dazu nachfolgend III.), das er mittlerweile aufgebaut hatte.
So zahlte der Angeklagte M. an einzelne Geschädigte der A.-Bande insgesamt sechsstellige Beträge aus, um diese weiterhin in Sicherheit zu wiegen und für neue Investments zu gewinnen. Auch nach Abschluss der Darlehensverträge hielt der Angeklagte M. Kontakt zu den Geschädigten und versuchte, diese zu beruhigen und hinzuhalten.
Der Angeklagte M. profitierte nicht unwesentlich von den Taten. Zum einen hatte ihm sein Anschluss an die Bande einen Zeitgewinn in Sachen „D.V-Darlehen“ (zur Rückzahlung fällige Darlehen von seinen Kunden an ein früheres gescheitertes „Projekt“) verschafft. Als er sich Anfang 2018 der Bande anschloss, war ihm zudem bereits bewusst, dass er seine Anstellung bei der A.-Bank wahrscheinlich bald verlieren würde.
c) Tatbeitrag des Angeklagten D.
Der Angeklagte D.war seit Anfang des Jahres 2018 fest in die Tätergruppe eingebunden und dort ein gleichwertiges Mitglied. Man bezeichnete sich auch nach außen als „Team“. Der Angeklagte K beschrieb die Aufgabenteilung in einer E-Mail vom 15.01.2018: „Herr D.: Jurist, bereitet die Themen vor …“
Der Angeklagte D.wurde von den Angeklagten B. und K. fortlaufend über erwartete Geldeingänge und deren Aufteilung innerhalb der Bande informiert.
Er war zudem bereits in die Übernahme der Darlehen von der D.V… GmbH eingebunden, als geplant wurde, die Darlehen an die A. „zu hängen“ und dann die D.V… zu schließen, was gleichsam die Gründung der hiesigen Bande bedeutet.
Hinsichtlich der neu abgeschlossenen Darlehensverträge kümmerte er sich um die Eröffnung des „Treuhandkontos“ bei der Cb, das er in der Folge als alleiniger Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter führte. Auf dieses Konto gingen nahezu alle Anlagegelder ein. Der Angeklagte D.verfügte dabei alleine – wobei er in der Regel aus formalen Gründen auf einer Anweisung des Angeklagten B. bestand – über die Anlagegelder, bis diese vollständig aufgebraucht waren und er das Konto schloss. Der Angeklagte D.war aber auch aktiv ins „operative Geschäft“ eingebunden. Er drängte – vor dem Hintergrund eigenen privaten Geldbedarfs – den Angeklagten M, weitere Darlehen anzuwerben, er erfragte die Hintergründe einzelner Überweisungsaufträge, erstellte Vertragsentwürfe und war vollständig in die Beratungen der Bande eingebunden.
Auf kritische Nachfrage – wohl vor dem Hintergrund eines Geldwäscheverdachts – seitens der Cb im Hinblick auf die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zahlungen und Abverfügungen hielt der Angeklagte D.der Bande den Rücken frei, indem er selbstständig angeforderte Belege erst nachträglich selbst erstellte und zurückdatierte und er auch den Treuhandvertrag erst zu diesem Zeitpunkt aufsetzte, auf den 12.04.2018 rückdatierte und dem Angeklagten B. mit den Worten zuleitete „bitte prüfen und unterschreiben“. Anschließend leitete er sämtliche nachträglich erstellten Belege am 27.11.2018 der Cb zu.
Dem Angeklagten D.kam in der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans eine durchaus wichtige Rolle zu. Allen Bandenmitgliedern war schließlich bewusst, dass es sich bei den zu täuschenden Darlehensgebern um Kunden des ehemaligen Arbeitgebers des Angeklagten M. – der A.-Bank – und somit um Ärzte und Apotheker mit eher konservativen und risikoarmen Anlagevorstellungen handelte. Die Außendarstellung der Bande mit einem deutschen Rechtsanwalt, auf dessen Konto einer Frankfurter Großbank die Anlegergelder eingezahlt werden sollten, war insofern bedeutsamer Teil der Täuschung der Geschädigten, die nach entsprechender Täuschung durch den Angeklagten M. teilweise davon ausgingen, der Angeklagte D.sei für ihre Darlehen als Treuhänder tätig.
Auch wenn der Angeklagte D.nicht im Detail wusste, was der Angeklagte M. den Anlegern im Einzelnen vorgetäuscht hatte, erstellte er u.a. für die Darlehensgeber Schreiben, mit denen er die Zahlungseingänge auf dem Treuhandkonto bestätigte.
Zur Rolle des Angeklagten D.kommunizierten die Angeklagten B. und K.: „Beim Schiefer könnten wir noch in der außen Darstellung D.einschalten“ und B. schrieb an D.: „Kl., bitte unterschätze unseren Stellenwert im Team nicht!!!“
Die dem Angeklagten D.zugedachte Rolle in der Bande umschrieb der Angeklagte K. in einer E-Mail an den Angeklagten D.dahingehend, dass D.für „uns“ die „Externe Referenz“ sei, „die die Richtigkeit bestätige“ und dass er beabsichtige, den Angeklagten D.„in den Gesprächen … als externe ansprechstelle für die „Richtigkeit“ des Sachverhalts“ zu benennen.
Weiterhin setzte der Angeklagte D.wiederholt auf Anwaltsbriefpapier zahlreiche nach außen gerichtete Schreiben auf, in denen er bewusst wahrheitswidrig anwaltlich die Seriosität und den vergangenen wirtschaftlichen Erfolg des Angeklagten K. versicherte oder bestätigte, dass die A. oder die ihr zuzurechnende Sl… Inhaber von Schieferminen oder von Rechten an solchen im Milliardenwert sei.
d) Tatbeitrag des Angeklagten K.
Der Angeklagte K. steht – zumindest was das Zustandekommen der Bande anbetrifft – im Zentrum des Geschehens. Er trat schon Jahre zuvor mit dem Angeklagten D.als Seriosität versprühendem „langjährigem Anwalt“ an seiner Seite auf, fand mit dem Angeklagten B. und der A. einen an seinen Investmentphantasien interessierten „Projektvermittler“ und konnte letztendlich auch den Angeklagten M. als erfolgreichen „Geldbeschaffer“ – Zug um Zug gegen Übernahme der D.V-Darlehen für die Bande gewinnen.
Nach außen hin trat er als Generalbevollmächtigter der A. auf und verfasste Schreiben unter dem Firmennamen der A..
Dem Angeklagten M. leitete er die Vorlage für die Darlehensverträge zu, die der Angeklagte M. für die Vertragsabschlüsse verwenden sollte, zudem Dokumente und Präsentationen, die der Angeklagte M. gegenüber den Darlehensgebern einsetzen sollte.
Nach Eingang von Geldern auf dem „Treuhandkonto“ bestimmte der Angeklagte K. neben dem Angeklagten B. maßgeblich, wem in welcher Höhe Gelder zustehen. Auch leitete er vielfach die Adressdaten der geworbenen Darlehensgeber an den Angeklagten B. weiter und teilte ihm Kapitaleingänge mit. Der Angeklagte K. stellte das Bindeglied zwischen dem Angeklagten M. einerseits und den Angeklagten B. und D.andererseits dar, insbesondere, wenn es um die bandeninterne Verteilung der Gelder ging. Er war über jeden Geldeingang informiert und gab diese Informationen bandenintern weiter. Auch Beschwerden der Anleger über ausbleibende Zinszahlungen leitet er vom Angeklagten M. an den Angeklagten B. weiter.
Der Angeklagte K. trat – zumindest im Nachgang – auch in direkten Kontakt zu den Geschädigten und versuchte die wegen ausstehender Zahlungen besorgten Anleger zu beruhigen. Gegenüber potenziellen Investoren, aber z.B. auch gegenüber dem Dr. K., trat der Angeklagte als Investmentbanker oder „Finanzguru“ auf bzw. wurde seitens der übrigen Angeklagten als solcher vorgestellt.
Sein Aktionismus und sein Wunsch, wie ein erfolgreicher Trader und Projektmanager durch die Welt zu reisen, Verhandlungen mit Großinvestoren zu führen und Projekte zu entwickeln, wirkten wie der Treibstoff für das Schneeballsystem, das sich im Zusammenwirken der Angeklagten aufbaute.
4. Relevante Täuschungshandlung
In Umsetzung des Tatplans vermittelte der Angeklagte M mehrere Darlehensgeber an die A., die der A. Darlehen in unterschiedlicher Höhe gewährten. Mit den Darlehensgebern wurde überwiegend ein Zinssatz von 6 % p.a. vereinbart. Einigen wurden sogar 8 % Zinsen jährlich versprochen
a) Versprechen und gegenüber Anlegern erweckter Eindruck
Der Angeklagte M. pries den Vertragsschluss als Anlagemöglichkeit ohne Verlustrisiko, teilweise sogar als Anlage mit „100 % Ausfallschutz“, an. Den Darlehensgebern wurde – teils schriftlich, teils mündlich – zugesagt, die Darlehenssumme werde „nicht für Geschäfte benötigt“ und „das Geld verbleibe auf dem Anderkonto unseres Justiziars Herr D.“. Ein Beratungsprotokoll erstellte der Angeklagte M. in keinem Fall. Er berief sich insoweit gegenüber den Geschädigten auf seine langjährige Beratertätigkeit für diese und seine Vertrauenswürdigkeit.
Ein konkreter Verwendungszweck wurde in den Darlehensverträgen nicht vereinbart. Ein Anlageprospekt stellte der Angeklagte M. den geschädigten Anlegern nicht zur Verfügung. Der Angeklagte M. schilderte aber das angebliche Tätigkeitsfeld der A., wonach diese insbesondere „filternde Wasserflaschen für sauberes Trinkwasser in Entwicklungsländern“ entwickele. Auf Nachfrage hierzu zeigte der Angeklagte M. den Anlegern ein Video über die angeblich filternden Wasserflaschen oder übersandte Unterlagen einer Hl… GmbH & Co. KG bzw. einer I… Group zu der vorgenannten Entwicklung. Ferner übergab der Angeklagte M. den Darlehensgebern ein Schreiben der Hl… GmbH & Co. KG, wonach für das Wasserprojekt „IONERGY“ Aufträge in Vietnam in Höhe von 290.000.000 €, in Kambodscha in Höhe von 270.000.000 € und in Indien in Höhe von 960.000.000 € vorlägen, wobei es sich bei den Aufträgen in Vietnam und Kambodscha um Regierungsaufträge handele und hinsichtlich der Aufträge aus Indien bereits Fördermittel der EU in Höhe von mehr als 500.000.000 € in Aussicht gestellt seien. Auf diese Weise suggerierte der Angeklagte M. den Anlegern, sie würden mit ihrem Kapital – direkt oder indirekt – diese Projekte unterstützen.
Zudem entstand bei den Darlehensgebern durch die beschriebene Werbung der Eindruck, dass die A. tatsächlich unternehmerisch tätigt ist, Investitionen tätigt und damit der Aufbau eines sächlichen Betriebsvermögens jedenfalls zeitnah erfolgen wird. Angesichts der sehr kurzen Vertragslaufzeiten von lediglich einem Jahr und den damit verbundenen, zeitnah entstehenden Rückzahlungsansprüchen der Kunden, musste sich auch einem objektiven, gut informierten und vernünftigen Darlehensgeber dieser Eindruck aufdrängen.
b) Tatsächliche Verhältnisse
Die gegenüber den Darlehensgebern genannten Schiefer- und Wasserprojekte existierten zwar dem Grunde nach insoweit, als dass die N… Vertriebs GmbH existierte und die Angeklagten mit dieser in vorvertraglichen Verhandlungen standen und der Ideengeber für die Wasserprojekte – der Zeuge und mittlerweile anderweitig Verfolgte Dr. K. – sich seit Beginn des Jahres 2018 zu ersten Gesprächen mit den Angeklagten getroffen hatte.
Tatsächlich verfügte die A. bzw. verfügten die Angeklagten aber zu keinem Zeitpunkt über marktreife Konzepte für die vorgegebenen Projekte, in die man im zwei- oder dreistelligen Millionenbereich hätte investieren müssen oder entsprechende Rechte oder Beteiligungen an den Projekten bzw. Gesellschaften. Im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit der A., die unrealistischen Projektideen der Angeklagten und die Unerfahrenheit der Angeklagten im gewählten Marktsegment bestanden noch nicht einmal realistische Aussichten, solche Anrechte künftig zu erwerben oder die Projekte zur Marktreife zu führen.
Insoweit hatten die Projekte auch nicht die von den Angeklagten gegenüber den Darlehensgebern versprochene Werthaltigkeit. Genau genommen hatten die Projekte überhaupt keine Werthaltigkeit.
Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Gelder wurden nicht – wie den Darlehensgebern zugesagt – auf dem Treuhandkonto sicher verwahrt, sondern entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten jeweils zeitnah abverfügt und bis zur Auflösung des Kontos am 20.11.2019 verteilt. Dabei wurden die Gelder teilweise direkt vom „Treuhandkonto“ durch den Angeklagten D.abverfügt, teilweise auch erst auf andere Konten der A. transferiert und die Gelder dann von dort weiterverteilt.
Dem Zugriffsbereich des Angeklagten K. flossen im Tatzeitraum Zahlungen vom Treuhandkonto, teils über den Umweg über die genannten Girokonten der A., in Höhe von insgesamt mindesten 497.000 Euro zu. Hierin enthalten waren vor allem als „Darlehen“ und „Reisekosten“ bezeichnete Überweisungen in Höhe von insgesamt 367.000,- Euro auf die Privatkonten des Angeklagten K., mit denen dieser seinen Lebensunterhalt, seine laufenden Kosten sowie seine wirtschaftlich sinnlosen Reisen um die Welt im Namen der A. als angeblich erfolgreicher Trader und Projektmanager bestritt. Seiner Lebensgefährten A. S. und seiner Vertrauten J… P. ließ er insgesamt knapp 40.000 Euro zukommen. Zudem nutzte der Angeklagte K. die auf seine Privatkonten überwiesenen Gelder, um nicht unerhebliche bestehende private und geschäftliche Verbindlichkeiten aus seiner Vergangenheit in einer Größenordnung von rund 115.000 Euro zurückzuzahlen. In Höhe eines Betrages von rund 5.000 Euro wurde eine Anwaltsrechnung des Angeklagten K. direkt vom Treuhandkonto beglichen.
Der Angeklagte D.erhielt 51.900 € vom Treuhandkonto, die als „Darlehen“ deklariert wurden. Zuvor hatte er von dem Darlehen der Geschädigten C.-K., das im April 2018 zunächst auf dem C-Bank-Konto der A. eingegangen war, einen weiteren als „Rechnung“ deklarierten Betrag in Höhe von 10.000 Euro erhalten. Somit flossen dem Angeklagten D.insgesamt 61.900 Euro zu. Davon überwies es sich selbst mindestens einen Betrag von 6.000 € gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Angeklagten B..
Der Angeklagte M. erhielt 240.000 € vom Treuhandkonto, von denen er im Jahr 2019 143.000 Euro auf das Girokonto der A. bei der Raiffeisenbank Unterallgäu zurückzahlte. Dem Zugriffsbereich des Angeklagte B. flossen im Tatzeitraum Zahlungen vom Treuhandkonto, teils über den Umweg über die Girokonten der A, in Höhe von insgesamt mindestens 696.000 Euro (direkt oder mittelbar) zu, wobei neben Direktüberweisungen an den Angeklagten B. in Höhe von knapp 20.000,- Euro Verbindlichkeiten des Angeklagten B. und die Kosten seiner Lebensführung – insgesamt in Höhe von rund 165.000,- Euro – direkt von den A-Konten bedient wurden. Zudem ließ der Angeklagte B. sich über den Umweg über seine Postkastenfirma G. UG rund 155.000 Euro auszahlen und beglich zudem Verbindlichkeiten der G. UG in Höhe von rund 38.000 Euro direkt von den A.-Konten. 107.000 Euro investierte er in einen Neubau in seinem Geburtsort in W…, den er formal auf den Namen der A. errichten ließ. 111.000 Euro verwendete er für die Gründung der S.-Finance AG in der Schweiz, die wirtschaftlich ihm alleine zuzurechnen ist.
Rund 300.000 Euro flossen von den Konten der A. an den Zeugen Dr. K. und die von diesem beherrschten Firmen rund um das „Wasserprojekt“ ohne dass die A. davon einen wirtschaftlichen Mehrwert oder eine gesicherte Rechtsposition erlangt hätte; rund 137.000 Euro investierten die Angeklagten in die vorvertraglichen Verhandlungen mit der NVG und die Erstellung eines „Gutachtens“ zum Milliardenwert der Schiefervorkommen der NVG.
Am 20.11.2019 wurde das Anderkonto bei einem Kontostand von 0,00 € aufgelöst. Eine Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Darlehensgeber erfolgte nicht. Die Rückzahlungsansprüche der geschädigten Anleger gegenüber der A. sind damit wirtschaftlich wertlos, da die A. über kein Eigenkapital- oder Vermögensreserven verfügt und keiner wirtschaftlichen Betätigung nachgeht, aus der Gewinne erzielt werden könnten.
c) Anwerbung der Anleger in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse
Die Mitangeklagten B., D.und K. wussten nicht im Detail, mit welchen Versprechungen der Angeklagte M. die Geschädigten täuschte. Es war aber allen Beteiligten klar, dass der Angeklagte M. den Geschädigten ein risikoloses Investment vorgaukelte und die Geschädigten über die tatsächliche Verwendung der Gelder getäuscht würden.
Ebenso war den Angeklagten bewusst und sie nahmen es billigend in Kauf, dass die Darlehensgeber bei ihren Geldzahlungen jeweils den Zweck verfolgten, durch die zeitnahen Investitionen der A. bei der Schaffung von Betriebsvermögen mitzuwirken, aus dem ihre künftige Rendite in Form von Zinszahlungen fließen würde und das somit aus der Perspektive der Darlehensgeber zugleich einen greifbaren Gegenwert für die hergegebenen Darlehensvaluta darstellen sollte.
Die tatsächlichen Verhältnisse rund um die A. bzw. die „Projekte“ der A. war allen Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst.
Die Angeklagten mögen gehofft haben, dass es ihnen gelingen könnte, bei einem der Projekte zu einem Vertragsschluss zu kommen und – wie auch immer – einen wirtschaftlichen Erfolg für die A. zu erzielen, mit dem es gelingen könnte, einen Großinvestor zu finden, von dessen Multimillioneninvest dann ein Teilbetrag abgezweigt hätte werden können, mit dem der Angeklagte K. dann im geheimen Interbankenhandel den einen „großen Trade“ gemacht hätte und die Millionen zu Milliarden geworden wären, um mit diesem Geld dann auch die Forderungen der Geschädigten zu erfüllen. Eine realistische Hoffnung war dies gleichwohl nicht und dies zu jeder Zeit. Dies war den Angeklagten auch bewusst und sie billigten es um ihres eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen.
5. Irrtum
Bei den angeworbenen Darlehensgebern wurde durch die geschilderte Bewerbung derselben durch den Angeklagten M. fälschlicherweise die Vorstellung hervorgerufen, sie würden in eine am Markt existierende Unternehmung investieren, die ihrerseits in den beschriebenen „Projekten“ investiert sei. Weiterhin unterlagen sie der Fehlvorstellung, dass es sich bei den von ihnen abgeschlossenen Darlehen, insbesondere aufgrund der teilweisen Bewerbung mit dem sicheren Verbleib des Geldes auf einem Treuhandkonto eines deutschen Rechtsanwalts, um eine sichere Geldanlage handelt. Ebenso gingen sie davon aus, als Gegenleistung für das von ihnen zur Verfügung gestellte Darlehen eine gleichwertige und verhältnismäßig sichere Gewinnaussicht auf die versprochenen Zinsen und Renditen zu erhalten. Ebenfalls rechneten sie nicht damit, dass das zur Verfügung gestellten Darlehen größtenteils von vornherein überhaupt nicht zur Investition oder zum Bonitätsnachweis gegenüber Banken eingesetzt werden würde, sondern von den Angeklagten für eigene Zwecke verwendet werden würde. Die Angeklagten wussten, dass die Darlehensgeber aufgrund der zuvor stattgefundenen Anpreisung des Produkts und der jedenfalls nicht hinreichenden Risikoaufklärung durch den Angeklagten M. einem solchen Irrtum unterliegen würden und billigten dies.
6. Relevante Vermögensverfügungen
Die geschädigten Anleger tätigten sodann ihre Investition in der Annahme, es handele sich um eine sichere, risikolose Anlage und sie würden zudem nachhaltige Projekte in Entwicklungsländern unterstützen. Derart getäuscht schlossen im Zeitraum zwischen dem 04.04.2018 und dem 19.08.2019 acht Darlehensgeber insgesamt elf Darlehensverträge mit der A. und stellten dieser Anlagekapital in einem Gesamtvolumen von insgesamt 1.910.000,00 € zur Verfügung, wobei die Darlehensverträge teilweise „verlängert“ wurden, um Rückzahlungsforderungen der Darlehensgeber hinauszuzögern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle (Die Nummerierung folgt der Anklage.):
Fall
Geschädigte(r)
Kapital in Euro
Vertragsschluss
Zahlungseingang
18
C…-K.
400.000
04.04.2018
15.04.2018 bzw. 21.05.2018
19
G.
50.000
18.06.2018
17.07.2018
20
A.
100.000
28.06./05.07.18
20.07.2018
21
E.
100.000
02.07.2018
19.07.2018
22
R…
300.000
18./19.07.2018
30.07.2018
23
W…
500.000
18./19.09.2018
01.11.2018
24
C…
50.000
04.02.2019
07.02.2019
25
M.
300.000
08.02.2019
08.02.2019
26
G.
50.000
24./25.04.2019
26.04.2019
27
Ei…
50.000
24.05./04.06.2019
10.06.2019
28
A.
10.000
19.08.2019
20.08.2019
Gesamt
1.910.000
Die Darlehensverträge wurden auf Seiten der A. vom Angeklagten B. gezeichnet.
Für die Abwicklung der Darlehensverträge richteten die Angeklagten gemäß ihres vorab gefassten Tatplans das „Treuhandkonto“ mit der IBAN  … bei der Cb AG ein. Kontoinhaber und alleiniger wirtschaftlich Berechtigter sowie Verfügungsberechtigter war der Angeklagte D..
Mit Ausnahme der Darlehensgeberin C.-K. (Fall 18) überwiesen alle Geschädigten die Darlehenssummen vereinbarungsgemäß direkt auf das seitens des Angeklagten D.bei der Cb AG eingerichtete Treuhandkonto. Die Darlehensgeberin C.-K. überwies die Darlehenssumme in Höhe von 400.000,00 € zunächst ebenfalls vereinbarungsgemäß am 13.04.2018 – zu diesem Zeitpunkt war das „Anderkonto“ noch nicht freigeschaltet – auf das Schweizer Konto der A. mit der IBAN  … bei der C-Bank, von wo aus die Angeklagten zunächst binnen weniger Tage einen Betrag von knapp 80.000 € für eigene Zwecke verbrauchten. Nachdem es sodann seitens der C-Bank zu Nachfragen hinsichtlich der dem Zahlungseingang zugrundeliegenden Verträge und einer Sperrung des Kontos kam, gelang es den Angeklagten schließlich die verbliebenen gut 320.000 € insoweit loszueisen, als die C-Bank die Rücküberweisung des noch vorhandenen Restbetrages in Höhe von 320.604,60 € auf das Konto der Geschädigten C.-K. veranlasste. Diese überwiese diesen Restbetrag sodann – beruhigt durch den Angeklagten M, dass alles seine Richtigkeit habe – auf das zwischenzeitlich freigeschaltete „Treuhandkonto“ bei der Cb.
Durch den Angeklagte M. wurden an die Geschädigten der A. Zinszahlungen wie folgt geleistet:
02.08.19
Vertrag H… E.
6 % v. 100.000 =
6.000,00
05.08.19
Vertrag C… A.
6 % v. 100.000 =
6.000,00
07.08.19
Vertrag Dr. A. R…
6 °A v. 300.000 =
18.000,00
19.00.19
Verläng. Sch… J. + J.
8 % v. 100.000 1/4 =
2.000,00
10.10.19
Vertrag Dr. R. W…
6 % v. 500.000 =
30.000,00
08.01.20
Verläng. Sch J. + J.
8 % v. 100.000 1/4 =
2.000,00
03.02.20
Vertrag H… C…
6 % v. 50.000 =
3.000,00
12.03.20
Verläng. Sch… J. + J.
8 % v. 100.000 1/4 =
2.000,00
30.04.20
Vertrag J… C…-K.
6 % v. 400.000 =
24.000,00
25.06.20
Vertrag Harald Ei…
Vertragsauflösung
4.000,00
23.07.20
Vertrag Christiane A.
3.666,67
14.09.20
Vertrag Dres. D.-S. G.
9.500,00
14.09.20
Vertrag H… E.
9.500,00
119.666,67
Durch den Angeklagte M. wurden an die Geschädigten der A. Rückzahlungen wie folgt geleistet:
03.02.20
Vertrag H… C…
50.000,00
29.04.20
Vertrag J… Sch…
100.000,00
30.04.20
Vertrag J… C…-K.
80.000,00
04.05.20
Vertrag J… C…-K.
20.000,00
25.06.20
Vertrag H… E.
50.000,00
16.09.20
Vertrag Dres. D.+ S. G.
50.000,00
350.000,00
Insgesamt wurden durch den Angeklagten M. somit 469.666,67 € als Zins- oder Rückzahlungen an die Geschädigten der A. ausgezahlt.
7. Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügungen
Wären sämtliche o.g. Anleger über die tatsächlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Fehlen jeglichen Geschäftskonzeptes der A. und deren Vermögenslosigkeit, nebst den sich hieraus ergebenden erhöhten Risiken bezüglich eines Totalverlusts ihrer Darlehenshingabe hinreichend klar informiert gewesen, hätte keiner der Anleger der A. ein Darlehen zur Verfügung gestellt. Kein Anleger hätte der A. ein Darlehen zur Verfügung gestellt, wenn er darüber informiert gewesen wäre, dass er statt einer verhältnismäßig sicheren Geldanlage als Gegenleistung für das von ihm zur Verfügung gestellte Darlehen lediglich eine äußerst vage Gewinnaussicht (vergleichbar einem Lotterielos) erhalten solle.
Auch dieser Umstand war den Angeklagten bekannt und sie billigten ihn.
8. Vermögensschaden (Wertlosigkeit/Unbrauchbarkeit für verfolgte Zwecke)
Als Gegenleistung für die aufgrund ihrer Fehlvorstellung hingereichten Darlehen erhielten die o.g. Darlehensgeber etwas gänzlich anderes, als von ihnen beabsichtigt. Die Darlehensgeber erhielten keineswegs eine einigermaßen sichere Geldanlage, welche sich zur Altersvorsorge eignete. Stattdessen erhielten sie bei tatsächlicher und realistischer Betrachtungsweise lediglich das völlig wertlose Rückzahlungsversprechen der A..
Dabei war den Angeklagten die konkrete Gefahr bekannt und sie nahmen diese zumindest billigend in Kauf, dass durch das oben beschriebene Vorgehen bei der A. auch künftig im Wesentlichen nur Ausgaben entstehen würden, während sich Einnahmen ausschließlich aus der fortlaufenden Hereinnahme von Darlehen generieren lassen würden. Sie erkannten daher die konkrete Gefahr und sie billigten sie, dass anfallende Zinszahlungen, vor allem aber die frühestens nach Ablauf der Mindestvertragsdauern fälligen Rückzahlungen an die Darlehensgeber allenfalls noch im Stile eines Schneeballsystems aus etwaigen neu eingehenden Darlehen bezahlt werden können. Vor diesem Hintergrund hatte der Rückzahlungsanspruch keinen wirtschaftlichen Wert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A. außer den aufgelaufenen Zahlungen der Darlehensgeber und den Zinserträgen auf die so vereinnahmten Summen, soweit sie noch nicht ausgegeben waren, keinerlei sächliches Betriebsvermögen gebildet hatte, welches einen gewissen Gegenwert zu den hingegebenen Darlehen hätte darstellen können und über keinerlei Einkunftsquellen mit Ausnahme weiterer Anlegereinzahlungen verfügte. Dies war den Angeklagten bewusst und sie billigten dies.
9. (Dritt-) Bereicherungsabsicht
Die Angeklagten verfolgten durch die Hereinnahme der Darlehen den Zweck, die von ihnen bzw. dem Angeklagten B. geführte A. und nachfolgend die Sl… und die C… Trade mit finanziellen Mitteln auszustatten. Zudem verfolgten sie den Zweck, jedenfalls mittelbar auch für sich selbst über die vorgenannten Gesellschaften Provisionen, Darlehen oder mit einem beliebigen Verwendungszweck getarnte Zuwendungen in nicht geringem Umfang zu vereinnahmen oder schlichtweg ihr teures Leben über Spesenrechnungen der bezeichneten Firmen leben zu können.
10. Gewerbsmäßigkeit
Die Angeklagten handelten in der Absicht, durch die fortlaufende Hereinnahme von Darlehen für sich selbst jedenfalls mittelbar erhebliche Einnahmen von nicht unerheblicher Dauer zu generieren, womit jeder der Angeklagten beabsichtigte, seinen Lebensunterhalt zumindest mit zu bestreiten. Entsprechend dieser Absicht vereinnahmte jeder aus den Darlehen der A-Geschädigten mindestens mittlere fünfstellige Beträge, teilweise mittlere sechsstellige Beträge. Über andere Einnahmequellen (abgesehen von den Einnahmen aus den Schneeballsystemen des Angeklagten M. – dazu nachfolgend unter III.) verfügte keiner der Angeklagten. Alle lebten in angespannten finanziellen Verhältnissen und waren auf das Geld angewiesen.
11. Bandenmäßigkeit
Die Situation der 3er Gruppe K., B. und D.war zu Beginn des Jahres 2018 von den utopischen Trading- und Investmentphantasien und der Vermögenslosigkeit der A. geprägt, zudem von dem Umstand, dass die Gruppe tatsächlich keinerlei Zugriff oder Aussicht auf ein aussichtsreiches Projekt hatte, mit dem ein potentieller Investor (ohne Durchführung des „geheimen Interbankenhandels“) einen Gewinn hätte erzielen oder die man (ohne geheimen Interbankenhandel) hätte realistisch umsetzen können. Zudem verfügte keiner der Genannten über eine regelmäßiges/legales Einkommen.
Diese trostlose Situation änderte sich Anfang 2018 mit dem Einstieg des Angeklagten M. als Darlehenseinwerber in die Bande – vermittelt durch den Angeklagten K. – der den Angeklagten M. über das zuvor zusammen mit anderen verfolgte und ebenfalls gescheiterte „Zahnkronenprojekt“ kennengelernt hatte. Die Angeklagten K. und M. verband zu diesem Zeitpunkt die Suche nach einer Lösung für die aus dem Zahnprojekt stammenden „Altlasten“, insbesondere die seitens des M. im Jahr 2017 für das Zahnkronenprojekt (Firma D.V… GmbH) eingeworbenen und praktisch „verlorenen“ Darlehen in Höhe von je 100.000,- Euro seiner A.-Bank-Kunden Dr. T…-B. und Dres. Sch. Der Angeklagte K. suchte zudem einen Ausweg aus seinen Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der D.V… GmbH/C… X… GmbH, beide hatten sich nachhaltig mit ihrem damaligen Geschäftspartner A. überworfen.
Der Angeklagte K. weihte den Angeklagten M. auch sogleich per E-Mail in sein „Finanzwissen aus dem elitärsten bereich“ – sprich Privat Placement und Interbankenhandel – ein, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich dem langjährigen Banker M. die Utopie dieser Gedanken sofort aufdrängte, zumal er die übersandten Unterlagen in der Folgezeit mittels „copy and paste“ auch nur noch für BetrugSn gegenüber Dritten einsetzen, denen er gleichermaßen einen Zugang zu PP-Projekten vortäuschte (siehe dazu nachfolgend die Eigenprojekte A. PPP, HTC PPP unter III.).
Mit dem Einstieg des Angeklagten M. in die A.-Bande war allen Beteiligten – sowohl der 3er Gruppe als auch dem Angeklagten M. selbst – klar, dass nun Gelder in großem Umfang in Richtung der A. bzw. der A.-Bande fließen würden. Denn die äußerst günstigen Kontakte des M. zu den Kunden der A-Bank waren allen Beteiligten, auch den Angeklagten B. und D., aus dem zuvor gescheiterten „Zahnkronenprojekt“ bekannt, ebenso die Leichtigkeit, mit der es dem Angeklagten M. im Jahr 2017 gelungen war, zwei Darlehen in Höhe von jeweils 100.000,- Euro für das „Zahnkronenprojekt“ K/Ahrns in kurzer Zeit einzuwerben.
Allen Bandenmitgliedern war die fehlende Marktreife und die fehlende Werthaltigkeit des Wasser- und des Schieferprojekts bekannt, zudem die fehlende Rechteinhaberschaft der A. im Hinblick auf die genannten Projekte.
Der Angeklagte M. profitierte von dem Eintritt in die Bande: Die A. übernahm die beiden (eigentlich bereits verlorenen) Zahnkronen-Darlehen seiner Anleger und verschaffte ihm gegenüber diesen einen Zeitgewinn. Zudem profitierte der Angeklagte M. auch von den „Projektunterlagen“, die ihm über die A.-Bande vermittelt wurden und die er sodann auch im Rahmen der Erfindung weiterer Finanzprodukte in Eigenregie und unabhängig von der A.-Bande weiteren Geschädigten präsentierte (siehe dazu nachfolgend die Eigenprojekte unter III.).
Der Angeklagte K. versprach sich für das Anwerben des Angeklagten M. zur Bande Gelder, um seine ebenfalls aus dem Zahnkronenprojekt bestehenden „finanziellen Altlasten“ zu begleichen, was letztlich auch aus dem ersten eingeworbenen Darlehen geschah.
Einen Verbleib der eingehenden Darlehensgelder auf dem Treuhandkonto – wie den Darlehensgebern großteils durch den Angeklagten M. vorgetäuscht – plante keines der Bandenmitglieder, ebensowenig ein gewinnbringendes Investment der Gelder in ein konkretes Geschäftsmodell, das Rückzahlung samt Rendite ermöglicht hätte. Insbesondere existierte auch kein Konzept, keine Absprache mit einer Bank oder einem anderen (großen) Geldgeber, wonach der alleinige Verbleib der eingehenden Darlehensgelder auf dem Treuhandkonto die Finanzierung von Projekten bzw. die gewinnbringende Vermehrung der Gelder auf dem Konto hätte ermöglichet werden können.
Ihre Zusammengehörigkeit dokumentierte die Gruppe nach außen auch weiterhin auf der Suche nach Großinvestoren und Projekten, bei denen sich insbesondere die 3er-Gruppe (B., D., K.) als Team bezeichnet. In der internen Kommunikation wird, was den Tatsachen entsprach, auch der Angeklagte M. als Mitglied des Teams bezeichnet. Der Angeklagte M. bezeichnete sich selber in seiner Außendarstellung als Teil der „A.-Gruppe“ und schrieb in Beschreibungen der vermeintlichen Tätigkeit der A. regelmäßig in der „Wir“-Form.
II. Die HTC-Projekte
Fall 29
1. Das „Projekt“ und die beteiligten Personen
Der Angeklagte B. wurde am 26.08.2019 verhaftet und befand sich fortan in Untersuchungshaft im Hinblick auf das damalige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg 711 Js 21224/14.
Im September 2019 begann der Sohn der Geschädigten R…, der Zeuge S. R…, vermittelt über den Angeklagten M., ein Praktikum bei dem Angeklagten K. bzw. bei der zwischenzeitlich gegründeten 100 %igen Tochtergesellschaft der A., der S. Finance AG, ebenfalls mit Sitz in der Schweiz.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Geschädigte R… der A. bereits ein Darlehen in Höhe von 300.000,- Euro und dem erfundenen ESS-Projekt (Fälle 1-17) des Angeklagten M. Darlehen in Höhe von insgesamt 200.000,- Euro zur Verfügung gestellt. Die Vermittlung des S. R… als Praktikant an den Angeklagten K. diente somit offensichtlich dem Zweck, die Geschädigte R… weiterhin in Sicherheit im Hinblick auf die Rückzahlung ihrer Darlehen zu wiegen und die Geschädigte gegebenenfalls auch zur Auszahlung weiterer Darlehensbeträge zu bewegen.
Am 11.10.2019 lernte der Angeklagte K. den Vorstand der HTC… AG mit Sitz in …, den Zeugen U… K., kennen und entwickelte sofort die offensichtlich utopische Idee, der HTC… AG mindestens 150 Millionen Euro für den Bau von Anlagen zur Klärschlammaufbereitung zur Verfügung zu stellen, wobei er plante, die Gelder bei der ehemaligen Regierungsfamilie Kabila im Kongo zu akquirieren und diese sodann – über eine von ihm neu zu gründende Firma … Finance AG – der HTC… AG zuzuführen.
2. Täuschungshandlung
Um an frisches Kapital für diese neue Projektidee zu gelangen und um das mit den weiteren Angeklagten rund um die A. aufgebaute Schneeballsystem „am Laufen“ zu halten, täuschte der mittellose Angeklagte K. der Geschädigten R…, vermittelt über seinen Praktikanten S. R…, vor, sie könne risikolos einen Betrag in Höhe von 100.000,- Euro in Form eines Darlehens an die „… F. AG in Gründung“ zu einem Zinssatz von 3 % zur Verfügung stellen und werde den genannten Darlehensbetrag sodann nach Ablauf eines Jahres zurückerhalten. Dass der Angeklagte K. zu diesem Zeitpunkt über keinen realistisch umsetzbaren Plan zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verfügte, verschwieg er gegenüber der Geschädigten R… und dem Zeugen S. R.
3. Irrtum
So getäuscht, schloss die Geschädigte R… am 31.10.2019 einen Darlehensvertrag mit der „… Finance AG in Gründung“ ab, wobei der Angeklagte K. den Vertrag gegenzeichnete. Die Geschädigte R… ging dabei davon aus, mit ihrem Darlehen in eine bestehende Geschäftsidee bzw. eine tatsächlich in Gründung befindliche Gesellschaft mit realistischem Hintergrund zu investieren, so dass eine Rückführung des Darlehens und eine Zahlung der Zinsen aus einem tatsächlichen Geschäftsbetrieb und daraus erzielbaren Gewinnen möglich sei.
4. Vermögensverfügungen
Nachdem zwischen der neuen Geschäftsidee des Angeklagten K. und dem Abschluss des Darlehensvertrages mit der Geschädigten R. lediglich 20 Tage lagen, benannte der Angeklagte K. kurzfristig gegenüber der Geschädigten R… das bereits bestehende Treuhandkonto der A. als Zahlungsempfängerkonto. Das Treuhandkonto war zu diesem Zeitpunkt nämlich noch nicht aufgelöst worden. Dort ging der Darlehensbetrag in Höhe von 100.000 Euro in zwei Tranchen am 04. und 05.11.2019 ein.
Dem Angeklagten D., der weiterhin Inhaber des Treuhandkontos der A. war, war die fehlende Marktreife und die fehlende Werthaltigkeit auch der neuen Projektidee des Angeklagten K. bewusst. Gleichwohl erklärte er sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten K. bereit, den Darlehensbetrag der Geschädigten R… in Empfang zu nehmen, zumal auch er auf eine Aufrechterhaltung des Schneeballsystems rund um die A-Darlehen angewiesen war.
In Abstimmung mit dem Angeklagten K. verfügte der Angeklagte D.sodann über den eingegangenen Darlehensbetrag, indem er dem Angeklagten K. am 04.11.2019 25.000 Euro als „privates Darlehen“ und am 14.11.2019 67.900 Euro mit dem Verwendungszweck „Gründung … Finance“ überwies, zudem am 13.11.2019 rund 8.200,- Euro an die C… Trade …, deren Gesellschafter die Angeklagten K. und B. sind.
5. Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügungen
Wäre die Geschädigte über die tatsächlichen Umstände der „… F. AG in Gründung“ aufgeklärt worden, hätte sie der Firma bzw. den Angeklagten niemals den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt. Auch dieser Umstand war sowohl dem Angeklagten K. als auch dem Angeklagte D.bekannt und sie billigten ihn.
6. Vermögensschaden
Die … F. AG wurde – wie von den Angeklagten K. und D.sicher vorhergesehen – nie gegründet, und das Darlehen konnte mangels verfügbarer Mittel nach einem Jahr nicht an die Geschädigte zurückgezahlt werden. Der Rückzahlungsanspruch der Geschädigten war somit wertlos.
7. Bereicherungsabsicht, Gewerbsmäßigkeit
Die Angeklagten K. und D.verfolgten durch die auch nach der Inhaftierung des Angeklagten B. fortgesetzte Hereinnahme von Darlehen den Zweck, die von ihnen geführte Gesellschaft „… Finance AG in Gründung“ und damit letztlich sich selbst mit finanziellen Mitteln auszustatten. Beide handelten zudem in der Absicht, durch die fortlaufende Hereinnahme von Darlehen für sich selbst jedenfalls mittelbar erhebliche Einnahmen von nicht unerheblicher Dauer zu generieren, womit sie beabsichtigten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Fall 30
1. Das „Projekt“ und die beteiligten Personen
Nach der Verhaftung des Angeklagte B. und im Hinblick auf das leergeräumte Treuhandkonto der A. verabredeten sich die Angeklagten K., D.und M. Mitte November 2019 dahingehend, dass die seitens des Angeklagten M. an die A. vermittelten Darlehen nunmehr direkt oder indirekt an die neu zu gründende Firma … Finance AG des Angeklagten K. mit neuen Gewinnversprechen „angehängt“ werden sollten, um die Darlehensgeber, die auf die Rückzahlung ihrer A-Darlehen warteten, weiter hin- und das Schneeballsystem „am Laufen“ zu halten.
Die Angeklagten D., M. und K. vereinbarten zu diesem Zweck, dass der Angeklagte M. erneut in seinem Umfeld Darlehensgeber werben sollte, deren Gelder man zumindest in den Aufbau des äußeren Scheins einer neuen Projektidee unter Gründung der … F. AG investieren wollte.
Nachdem der Angeklagte D.das Treuhandkonto der A. zum 20.11.2019 mit einem Kontostand in Höhe von 0,- Euro geschlossen hatte, stellte er für die weitere Einwerbung von Geldern sein weiteres Konto bei der Cb mit der Nr. zur Verfügung.
2. Täuschungshandlung
Am 28.12.2019 gelang es dem Angeklagten M. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, die Eheleuten T…/O… unter Vortäuschung, dass es sich bei dem „HTC-Projekt“ um eine sichere Anlagemöglichkeit handele, zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit der noch gar nicht gegründeten … F. AG zu überreden. Hierzu versprach er ihnen – in Absprache mit dem Angeklagten K. – einen Zinssatz in Höhe von 6 %, den er sodann auf 8 % erhöhte und eine Rückzahlung des Darlehensbetrages nach einem Jahr.
3. Irrtum
Die Geschädigten T…/O… gingen dabei davon aus, mit ihrem Darlehen in eine bestehende Geschäftsidee bzw. eine tatsächlich in Gründung befindliche Gesellschaft mit realistischem Hintergrund zu investieren, so dass eine Rückführung des Darlehens und eine Zahlung der Zinsen aus einem tatsächlichen Geschäftsbetrieb und daraus erzielbaren Gewinnen möglich sei.
4. Vermögensverfügungen
Am 02.01.2020 ging der vereinbarte Darlehensbetrag in Höhe von 50.000,- Euro auf dem seitens des Angeklagten D.zur Verfügung gestellten Konto ein und wurde in den darauf folgenden Wochen auf ein Konto des Angeklagten K. mit den Verwendungszwecken „Reisekosten“ und „HTC Struktur“ umgebucht und für die laufenden Kosten des Angeklagten K. verbraucht.
5. Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügungen
Wären die Geschädigten über die tatsächlichen Umstände der „… Finance AG“ aufgeklärt worden, hätten sie der Firma bzw. den Angeklagten niemals den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt. Auch dieser Umstand war den Angeklagten M., K. und D.bekannt und sie billigten ihn.
6. Vermögensschaden
Die … F. AG wurde nie gegründet, die von vornherein unreifen Geschäftsideen des Angeklagten K. nie umgesetzt. Wie von den Angeklagten M., D.und K. sicher vorhergesehen, konnte das Darlehen der Eheleute T…/O… mangels verfügbarer Mittel nach einem Jahr nicht an die Geschädigten zurückgezahlt werden. Der Rückzahlungsanspruch der Geschädigten war somit wertlos.
7. Bereicherungsabsicht, Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit
Die Angeklagten verfolgten durch die Hereinnahme des Darlehens den Zweck, sich mit finanziellen Mitteln auszustatten. Die „… F. AG“ diente lediglich als Deckmantel, um gegenüber den Geschädigten eine tatsächlich nicht existierende Geschäftstätigkeit vorzutäuschen. Den Angeklagten ging es darum, ihr zuvor bei der „A.“ praktiziertes „Geschäftsmodell“ unter neuem Namen weiter zu betreiben und sich nach Einwerbung der Gelder – wie zuvor bei der A. – Zugriff auf die Gelder zu verschaffen und diese für private Zwecke zu verwenden.
Die Angeklagten handelten dabei in der Absicht, sich durch die fortlaufende Hereinnahme von weiteren Darlehen für sich selbst jedenfalls mittelbar erhebliche Einnahmen von nicht unerheblicher Dauer zu generieren, womit jeder der Angeklagten beabsichtigte, seinen Lebensunterhalt zumindest mit zu bestreiten. Das Darlehen der Geschädigten T…/O… sollte nach der Vorstellung der Angeklagten nicht das einzige bzw. letzte Darlehen bleiben. Vielmehr sollten nach Inhaftierung des Angeklagten B. weiterhin und fortlaufend weitere Gelder in Form von Darlehen eingeworben werden, nur eben nicht mehr für die A.-Bande, sondern unter neuem Namen und auf das neue vom Angeklagten D.zur Verfügung gestellte Konto. Den drei beteiligten Angeklagten waren jeweils sämtliche Tatumstände bekannt und sie billigten sie jeweils. Alle beteiligten wollten fortan in dieser neuen personellen Zusammensetzung tätig sein und auch zukünftig in erheblichem Umfang Darlehen einwerben, ohne dass irgendein mit einem werthaltigen geschäftlichen Hintergrund versehenes Projekt existierte. Es sollte weiterhin über die Kontakte des M. Gelder eingeworben werden, durch den Angeklagten K. wurde eine vermeintliche Geschäftstätigkeit vorgetäuscht und der Angeklagte D.nahm als serös erscheinender Rechtsanwalt G. entgegen und verteilte es an die Bandenmitglieder weiter. Einen Verbleib der eingehenden Darlehensgelder auf dem Konto des Angeklagten D.plante keines der Bandenmitglieder, ebensowenig ein gewinnbringendes Investment der Gelder in ein konkretes Geschäftsmodell, das Rückzahlung samt Rendite ermöglicht hätte.
III. Die Eigenprojekte des Angeklagten M.
1. Die Projekte im Einzelnen
a) „European Spallation Source Fixed-term program“ (ESS-FTP) (Fälle 1-17)
Im Jahr 2017 beschloss der Angeklagte M. das mit einem Reihenhaus bebaute Anwesen … 26384 Wilhelmshaven zu erwerben. Da der Angeklagte M. zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau dieser und seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig war und er zudem noch eine Immobilienfinanzierung aus dem Jahr 2011 bedienen musste, gelang es ihm nicht, den Kaufpreis in Höhe von 120.000 € bei einer Bank zu finanzieren. Um den Kauf gleichwohl durchführen zu können und sich das benötigte Kapital dennoch zu beschaffen, erfand der Beschuldigte M. das Anlagemodell „European Spallation Source Fixed-term program“ (ESS-FTP).
Potenziellen Kapitalanlegern spiegelte der Angeklagte M. vor, es handele sich um eine Festgeldanlage bei einem multinationalen Projekt in Lund, Schweden. Dort sei sein Bruder beschäftigt. Eigentlich sei das Festgeld nur für Angehörige des Unternehmens bestimmt, was im Einzelfall aber nicht so genau geprüft werde. Mit Hilfe von Informationen aus dem Internet erstellte der Angeklagte M. zudem ein Info-Prospekt. Darin heißt es u.a.: „Die European Spallation Source ERIC (ESS) ist eine in Bau befindliche Großforschungseinrichtung in Lund, Schweden. Sie soll Neutronenstrahlung für Materialwissenschaft und Werkstofftechnik liefern. Der Baubeginn erfolgte 2014, der Nutzerbetrieb soll 2023 aufgenommen werden. Der Bau einschließlich der ersten 15 wissenschaftlichen Instrumente wird etwa 1,8 Milliarden Euro kosten (Stand 2017); davon tragen Schweden 35 %, Dänemark 12,5 % und Deutschland 11 %. Die laufenden Betriebskosten werden auf jährlich etwa 140 Millionen Euro geschätzt. Mindestens 17 europäische Länder agieren als Partner für den Bau und den Betrieb von ESS. […]
ESS fixed-term-program (Festgeld) 2020
Sicherheit: Garantie von 13 Staaten
Zinsen: 6 % p.a. seit 2020
Laufzeit: max. 2023
Laufzeitbeginn: Alle 10 Tage möglich von April bis Juli 2020
Projektstatus 68 % Fertigstellung“
In der Folge nutzte der Angeklagte M. dieses von ihm frei erfundene Anlagemodell, um sich das benötigte Kapital für den Grundstückskauf zu beschaffen oder bei ihm auftretende Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Im Zeitraum zwischen dem 25.01.2017 und dem 29.04.2020 täuschte der Angeklagte M. zehn Anleger, die ihm sodann in dem Glauben, eine sichere Festgeldanlage zu tätigen, in 17 Einzeltransaktionen Anlagekapital in einer Gesamthöhe von 2 Mio. € überwiesen.
Hierbei nutzte der Angeklagte M., der von 2009 bis August 2018 als Anlageberater bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG tätig war, die dort im Rahmen seiner Tätigkeit gewachsenen Kundenkontakte.
Um die Darlehensgeber in Sicherheit zu wiegen, ließ der Angeklagte M. ihnen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geldeingang auf seinen Konten jeweils selbst erstellte Empfangsbestätigungen im Hinblick auf die Darlehensgelder zukommen, die die European Spallation Source ERIC als Aussteller auswiesen und jeweils mit den Namen „Inga Sandström“ bzw. „Lars Ingesson“ unterzeichnet waren, wobei er die Unterschriften der genannten Personen jeweils fälschte.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, bei denen der Angeklagte M. den Darlehensgebern Zinsen in Höhe von 3 %-6 % zusagte:
Fall
Geschädigte(r)
Kapital in Euro
Zahlungseingang
Datum gefälschtes Bestätigungsschreiben
1
Sch…
120.000
31.01.2017
undatiert
2
T…-B.
100.000
22.01./15.03.2018
undatiert
3
R…
100.000
22.11.2018
23.11.2018
4
C…
100.000
30.11.2018/31.01.2019
03.12.2018
5
A.
100.000
31.01.2019
01.02.2019
6
P.
100.000
01.02.2019
01.02.2019
7
M.-B.
100.000
08.02.2019
11.02.2019
8
M.-B.
350.000
09.04.2019
20.04.2019
9
Sch…
100.000
19.08.2019
23.08.2019
10
P.
50.000
21.10.2019
22.10.2019
11
R…
100.000
25.10.2019
25.10.2019
12
Sch…
80.000
04.11.2019
14.04.2020
13
O…
100.000
02.01.2020
03.01.2020
14
M.-B.
100.000
20.01.2020
04.05.2020
15
A.
50.000
27.01.2020
30.01.2020
16
W…
250.000
29.04.2020
30.04.2020
17
A.
100.000
24.06.2020
29.06.2020
Gesamt:
2.000.000
In den Fällen 3, 4, 5, 6 und 9 (Geschädigte R…, C…, A., P. und Sch…) fälschte der Angeklagte M. zudem die Unterschrift der weiteren Geschädigten T…-B. auf einem jeweils von ihm selbst aufgesetzten Übernahmevertrag, nachdem er den Geschädigten gegenüber angegeben hatte, sie hätten die Möglichkeit, kurzfristig die Anlage der weiteren Geschädigten T…-B. zu besonders günstigen Konditionen zu übernehmen.
b) „A. Private Placement Program“ (Fälle 31-42)
Spätestens Mitte des Jahres 2019 geriet der Angeklagte M. in weitere finanzielle Schwierigkeiten. Darlehensgeber, die er vermittelt hatte, verlangten nach ihren Zinsen, er hatte begonnen, sich als Sponsor des örtlichen Handballvereins zu betätigen und plante den Erwerb zweier Immobilien. Daher entschloss er sich, ohne Wissen der Angeklagten B., K. und D.weitere Anlagegelder einzuwerben. Als Anlagemodell nutzte der Angeklagte M. die angeblichen Projekte der A. und bot den Kunden – nunmehr auf eigene Rechnung – Darlehen der A. als sogenanntes Private Placement Programm an. Dabei suggerierte der Angeklagte M. den Darlehensgebern, dass für sie die exklusive Möglichkeit bestünde, an einem von der A. aufgelegten Privat Placement Programm teilzunehmen, obwohl diese Programme für Privatanleger eigentlich nicht zugänglich seien. Insoweit sei über dieses Anlageprojekt auch „absolutes Stillschweigen“ seitens der Anleger erforderlich. Das Kapital verbleibe sicher auf einem Schweizer Konto der A. und der Darlehensgeber erhalte für die Laufzeit von 12 Monaten 100 % Zinsen. Das Geheimnis der wundersamen Geldvermehrung erklärte der Angeklagte den Darlehensgebern dahingehend, dass die A. auf ihrem Konto 25 Millionen Euro einsammle und die Bank auf dieser Grundlage eine Anleihe von 250 Millionen Euro begeben und hiermit handeln könne.
In der Folge schlossen zehn Anleger in dem Glauben, sie investierten ohne Risiko, zwölf Darlehensverträge – vermeintlich mit der A., tatsächlich mit dem Angeklagten M. – und überwiesen an diesen Gelder in einer Gesamthöhe von 957.000 €.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, in denen der Angeklagte M. den Darlehensgebern Zinsen in Höhe von 100 % zusicherte. Lediglich den Geschädigten A. (Ziffer 35) und T…-B. (Ziffer 40) hatte der Angeklagte Z. in Höhe von nur 50 % bzw. 25 % zugesagt.
Fall
Geschädigte(r)
Kapital in €
Vertragsschluss
Zahlungseingang
31
M.-B.
100.000
24.04/25.04.19
26.04.2019
32
C…-K.
50.000
25.04.2019
30.04.2019
33
R…
100.000
28.04.2019
29.04./06.05.2019
34
W…
100.000
26.04./28.04./01.05.19
Verrechnung mit Kaufpreisforderung
35
A.
100.000
24./25.04.2019
03.05.2019
36
Sch…
50.000
Unbekannt
08.05.2019
37
Sch…
50.000
unbekannt
13.05.2019
38
Sch…
150.000
20.06.2019
26.06.2019
39
C…, H…
50.000
20.10./21.10.2019
09.10.2019
40
T…-B.
100.000
11.10.2019
23.10.2019
41
R…
67.000
31.01.2020
03.-07.02.2020
42
W…
40.000
23.04.2020
28.04.2020
Gesamt
957.000
Der Darlehensbetrag der Geschädigten C…-K. (Ziffer 32) ging hierbei – anders als von dem Angeklagten M. beabsichtigt – nicht auf seinem Privatkonto, sondern auf dem A.-„Treuhandkonto“ des Angeklagten D.ein, nachdem der Angeklagte M. der Geschädigten C…-K. in der Anlage zu einer E-Mail versehentlich nicht nur seine eigene Kontonummer, sondern auch die Kontonummer des Treuhandkontos der A. hatte zukommen lassen.
Der unter Ziffer 34 genannte Geschädigte W… verkaufte dem Angeklagten M. im Jahr 2019 das Einfamilienhaus … in Wilhelmshaven. Der Angeklagte M. verkürzte den geforderten Kaufpreis um die genannten 100.000 Euro, indem er dem Geschädigten anstelle des genannten Geldbetrages eine Anlageurkunde für das A. PPP-Programm in der genannten Höhe übergab.
In den Fällen 32, 34, 35, 38, 39, 40 und 42 fälschte der Angeklagte M. zudem die Unterschrift des Angeklagten B. auf den eingesetzten Darlehensverträgen, um die tatsächliche Einbindung der A. in den Vertrag vorzutäuschen.
c) „HTC Privat Placement Program“ (Fälle 43-45)
Der Angeklagte M. hatte über den Angeklagten K. von dem „Klärschlammprojekt“ des Zeugen K. – Firma HTC… AG – erfahren sowie von dem Umstand, dass der Angeklagte K. mittels einer neu zu gründenden Gesellschaftaft … Finance AG plante, das „Klärschlammprojekt“ der HAT… AG voranzutreiben.
Der Angeklagte M., dessen Geldbedarf stetig größer wurde, beschloss in der Folge, auch dieses Projekt abzukupfern. Auf eigene Rechnung vertrieb er eine Anlage „HTC Private Placement Programm“, die sich zwar an die Projektidee der Firma HTC … AG und die Pläne des Angeklagten K. anlehnte, im Übrigen aber keinen realen Hintergrund hatte. Auch hier suggerierte er den Anlegern einen Weg gefunden zu haben, der es ihnen als Privatinvestoren ermögliche, „am Internationalen Handel mit Bankinstrumenten“ teilzunehmen, indem er mehrere Darlehen von Kleinanlegern auf seinem Konto bündele. Die Gewinne, die über den Zinsertrag hinaus zu erzielen seien, werde er für verschiedene Infrastrukturmaßnahmen im Raum Wilhelmshaven zur Verfügung stellen, z.B. für den Handballverein und das Freibad-Nord. Der Angeklagte M. versprach den Darlehensgebern auch hier eine sichere Anlagemöglichkeit mit einem sicheren Verbleib der Gelder auf einem deutschen Konto.
Derart getäuscht stellten im Zeitraum 09.12.2019 bis 02.03.2020 drei Anleger dem Angeklagten M. Kapital in einer Gesamthöhe von 250.000 € zur Verfügung. Den Darlehensgebern sagte der Angeklagte M. hierbei Zinsen in Höhe von 100 % p.a. zu, der Geschädigten T.-B. sogar Zinsen in Höhe von 200 % p.a. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Fall
Geschädigte(r)
Kapital in Euro
Vertragsschluss
Zahlungseingang
43
T…-B.
100.000
30.11./01.12.2019
09.12.2019
44
S.
100.000
25.02.2020
25.02.2020
45
R…
50.000
26.02.2020
28.02./02.03.2020
Gesamt
250.000
In den Fällen 44 und 45 (S. und R…) fälschte der Angeklagte M. zudem die Unterschrift des angeblichen Projektinhabers K. auf den eingesetzten Darlehensverträgen, um die Einbindung der tatsächlich gar nicht existierenden … Finance AG in den Vertrag vorzutäuschen.
d) „WertPlan S.A – Private Placement Program“ (Fälle 46-52)
Ebenso erfand der Angeklagte M. in Anlehnung an die Schweizer Firma des Zeugen N… – WertPlan-Invest SA – ein Anlageprodukt „WertPlan S.A. – PPP“ und täuschte den Anlegern vor, die eingehenden Darlehenssummen würden auf einem Schweizer Konto der Firma WertPlan SA gesammelt und von der Firma WertPlan SA sodann für ein Jahr in hochverzinsliche Staatsanleihen angelegt. Eigentlich sei die Teilnahme an diesem Programm erst ab einer Darlehenssumme in Höhe von 5 Millionen Euro und zudem nicht für Privatkunden zulässig. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, durch Sammlung der Darlehensbeträge auf dem Konto der WertPlan SA bei der Bank Vontobel AG in der Schweiz auch mit niedrigeren Einzelbeträgen die Gesamtsumme von 5 Millionen Euro zu erreichen und sodann auch mit kleineren Beträgen am Hochertragsmarkt teilnehmen zu können.
Zudem legte der Angeklagte M. den Darlehensgebern von ihm selbst gefertigte Unterlagen mit den Titeln „Kurzbeschreibung Hochertragsmarkt“, „Deluxe Investment“ und „High Invest“ vor, in denen die wundersame Geldvermehrung im Hochertragsmarkt für die Anleger erklärt wurde.
Diese frei erfundene Anlage vermittelte der Angeklagte M. im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 14.09.2020 an sieben Darlehensgeber zu einem vertraglich zugesagten Zinssatz in Höhe von 100 % bzw. 150 % (Geschädigter J…) bzw. 200 % (Geschädigter W…). Die Darlehensgeber stellten dem Angeklagten M. sodann Kapital in einer Gesamthöhe von 768.067 € zur Verfügung. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Fall
Geschädigte(r)
Kapital
Vertragsschluss
Zahlungseingang
46
L…
50.000
14.07.2020
17.07.2020
47
S.
50.000
14.07.2020
17.07.2020
48
J…
100.000
10.08.2020
28.07.2020
49
20.000
02.09.2020
03.09.2020 + 15.000 in bar
50
B.
100.000
10./11.09.2020
16.09.2020
51
W…
100.000
10.09.2020
11.09.2020
52
M.-B.
348.067
14.09.2020
16.09.2020
Gesamt
768.067
In allen Fällen fälschte der Angeklagte M. zudem die Unterschrift des Zeugen N… auf den eingesetzten Darlehensverträgen, um den Schein der Einbindung der tatsächlich in der Schweiz existierenden Firma W… P.-Invest SA aufrechtzuerhalten.
In den Fällen 49, 51 und 52 (J…, W… und M.-B.) legte der Angeklagte M. den Darlehensgebern zudem bei Vertragsabschluss jeweils von ihm selbst erstellte und somit gefälschten Kontoauszüge der Vontobel Bank AG vor, auf denen die Darlehensgeber vermeintlich erkennen konnten, dass bereits ein Betrag in Höhe von knapp unter bzw. über 5 Millionen Euro auf dem Konto der W… P.-Invest SA eingegangen war und andere Privatpersonen bereits investiert hatten.
Soweit sich der mit der Zeugin M.-B. abgeschlossene Darlehensvertrag zu Fall 52 auf eine Gesamtdarlehenssumme in Höhe von 950.000 Euro bezieht, war vereinbart worden, dass der Angeklagte M. die anderweitig über ihn bereits getätigte Investitionen der Geschädigten M.-B. auf dieses neue Projekt „umbuchen“ sollte.
e) „Con… Unternehmensgruppe“ (Fall 53)
Schließlich vermittelte der Angeklagte M. am 22.05.2020 den Geschädigten E. S. eine von ihm frei erfundene Anlage „Con… Unternehmensgruppe, L. Straße 8-10, 2… B.“ (Fall 53). In einem von ihm selbst entworfenen Prospekt führte der Angeklagte M. aus: „Zum 01. September 2019 übernehmen wir das St. Willehard Pflegeheim in Wilhelmshaven. Dieses Haus wurde von der LWP AG sehr schön saniert und hergerichtet. Wir bieten unserem kleinen Investorenkreis die Möglichkeit zu partizipieren mit einer Festzinsanlage für 24 Monate:
– Ab 50.000 Euro
– Zinssatz 5 % p.a.
– Laufzeit bis zum 01.09.2021“.
Um den Schein aufrecht zu erhalten, fälschte der Angeklagte M. die Unterschriften der Geschäftsführer der tatsächlich existierenden C… Holding GmbH T… K. und T… G. auf der den Geschädigten übergebenen Bestätigung ihrer Anlage. Die Geschädigten S.… überwiesen dem Angeklagten M. am 28.05.2020 daraufhin 50.000,00 €.
f) Rückzahlungen an die Geschädigten
Durch den Angeklagten M. wurden an die Anleger aus seinen „Eigenprojekten“ Zinszahlungen in folgender Höhe geleistet:
J… Sch…
10.800
Dr. J… + J… Sch…
2.500
Dr. N… T…-B.
3.000
Dr. A. R…
6.000
H… C…
11.250
Dr. L… A.
31.000
J… P.
6.000
M. M.-B.
3.000
K.-P. Sch…
4.000
Dr. H… L… Ov + Dr. H… O…-T…
5.000
82.550
Durch den Angeklagten M. wurden an die Anleger aus seinen „Eigenprojekten“ Rückzahlungen in folgender Höhe geleistet:
Dr. N… T…-B. (ESS)
100.000
Insgesamt wurden durch den Angeklagten M. an die Anleger aus seinen „Eigenprojekten“ Zins- und Rückzahlungen in Höhe von 182.550 € geleistet.
2. Hintergrund der Projekte
Die Geschädigten gingen bei sämtlichen der Eigenprojekte des Angeklagte M. davon aus, mit ihrem Darlehen in eine existierende seröse Unternehmung bzw. in eine zumindest bestehende Geschäftsidee mit realistischem Hintergrund zu investieren, so dass eine Rückführung des Darlehens und eine Zahlung der Zinsen aus einem tatsächlichen Geschäftsbetrieb und daraus erzielbaren Gewinnen möglich und realistisch erschien bzw. das Geld sicher auf einem dort geführten Konto angelegt zu haben.
Wären die Geschädigten über die tatsächlichen Umstände aufgeklärt worden, hätten sie niemals die Darlehensbeträge zur Verfügung gestellt. Auch dieser Umstand war dem Angeklagten M. bekannt und er billigte ihn.
Da es sich bei den Eigenprojekten des Angeklagten M. jeweils um völlige Luftschlösser handelte, die nur auf dem Papier existierten, waren die Rückzahlungsansprüche der Geschädigten von A. an wertlos.
Der Angeklagte M. verwandte die Gelder für eigene Zwecke bzw. zur Aufrechterhaltung seines eigenen Schneeballsystems aus den Eigenprojekten bzw. zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems der A.-Bande, für die er in nicht unerheblichem Umfang Zinsen und auch Darlehensbeträge rückzahlte, um die „frühen“ Anleger in Sicherheit zu wiegen und zu weiteren und größeren Investitionen in seine „Projekte“ zu motivieren. In allen Fällen handelte der Angeklagte M., der über keine weiteren Einkünfte im Tatzeitraum verfügte, jeweils in der Absicht, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
D. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten basieren auf den glaubhaften diesbezüglichen Angaben der Angeklagten bzw. auf den Angaben der Sachverständigen Dr. E. betreffend den Angeklagten K.. Die diesbezüglichen Angaben der Sachverständigen wurden vom Angeklagten K. gegenüber der Kammer als zutreffend bestätigt.
Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
II. Festgestellter Sachverhalt
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der umfassenden und vorbehaltlosen Geständnisse der Angeklagten B., K. und M..
Diese Geständnisse werden inhaltlich bestätigt durch die Aussage des polizeilichen Sachbearbeiters KOK St… Insbesondere zu den Fragen der Irrtumserregung bzw. der Täuschung und im Hinblick auf die eingetretenen Vermögensschäden und die Folgen derselben für die Geschädigten wurden die Zeugen C…-K., Dr. W…, Dr. R… und Dr. T… einvernommen. Ergänzende Angaben machte die Zeugin KHKin St…, die als ermittelnde Polizeibeamtin für die Einvernahme der Geschädigten verantwortlich war. Auch der Angeklagte D.ließ sich gegenüber der Kammer weitgehend geständig ein. Während er die Taten 29 und 30 vorbehaltlos einräumte, gab er im Hinblick auf die Taten der „A.-Bande“ an, dort zunächst vorsatzlos gehandelt zu haben. Erst nach dem Eingang der 400.000 € der Geschädigten C…-K. (Tat 18) will er erkannt haben, dass nicht alles mit rechten Dingen zuging und räumte einen bedingten Betrugsvorsatz für die Taten 19 bis 28 ein. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte D.auch bei Tat Nr. 18 bereits mit Betrugsvorsatz handelte (dazu nachfolgend unter 2). Zu den Ergebnissen der Kontenauswertung und zu den Geldflüssen – insbesondere der Zu- und Abflüsse vom sog. „Treuhandkonto“- erstattete der Sachverständige RR Volkert sein Gutachten. Ergänzend zu den in der Hauptverhandlung verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Urkunden wurden solche, insbesondere E-Mails und Chatverkehre der Angeklagten untereinander bzw. mit Dritten im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt.
Die Kammer hatte bei der Überprüfung der Geständnisse im Auge, dass diese bei den Angeklagten B., K. und M. nach einer Verständigung erfolgte und daher in besonderer Weise kritisch zu hinterfragen waren.
1. Geständnisse der Angeklagten
a) Die Angeklagten B., M. und K.
Der Angeklagte B. legte zu Beginn der Hauptverhandlung ein vollständiges und vorbehaltloses Geständnis ab. Er schilderte die Vorgänge aus der Anklageschrift, soweit er an ihnen beteiligt war, und bestätigte sie als zutreffend. Er beantwortete Fragen der Kammer und machte weitergehende Angaben zu den Hintergründen der Taten und zu den Mitangeklagten. Insbesondere räumte er ausdrücklich das banden- und gewerbsmäßig betrügerische Handeln ein. Er gab an, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass dauerhaft und in größerem Umfang durch den Angeklagten M. Gelder von dessen früheren A-Bank-Kunden ohne entsprechende Aufklärung eingeworben werden sollten. Dabei seien Projekte vorgegaukelt und beworben worden, die es tatsächlich zu keinem Zeitpunkt gegeben habe. Die verwendeten Werbematerialen seien eher das Ergebnis ihrer Wunschvorstellungen gewesen, als dass sie der Realität entsprochen hätten. Es habe kein tatsächliches Projekt gegeben, irgendwelche Patente oder Rechte habe man zu keiner Zeit innegehabt, auch wenn man irgendwie gehofft habe, doch noch ein finanziell lukratives Geschäft für die A. abschließen zu können oder den „einen“ Großinvestor zu finden. Realistisch seien diese Hoffnungen aber nicht gewesen und er selber hätte sein Geld keinesfalls in Form von einem solchen Darlehen angelegt. Im Hinblick auf das Zusammenkommen der Bande gab er an, dass es nicht das eine Treffen gegeben habe, bei dem besprochen worden sei: „jetzt zocken wir die ab!“ Es sei aber von Beginn an allen hier Angeklagten klar gewesen, dass man zusammen auf Dauer in der Struktur tätig sein wollte, dass es um eine Vielzahl von Anlegern gehe und dass man immer wieder neues Geld für die Bande brauche und dass dieses in erster Linie zur Deckung ihres privaten Lebensstils gedacht sei. Dies sei insbesondere auch dem Angeklagten D.von Beginn an klar gewesen. Dieser habe gewusst, so der Angeklagte B. wörtlich, „was mit den Geldern los ist und was damit passieren soll.“ Auf die Frage des Gerichts, ob auch allen Angeklagten klar gewesen sei, dass die ersten 400.000 € der Geschädigten C…-K. für private Aufwendungen und Altverbindlichkeiten der Angeklagten ausgegeben werden sollten, antwortete der Angeklagte B. mit einem vorbehaltlosen „Ja“. Weiterhin bestätigte der Angeklagte B. auf Vorhalt, dass der Angeklagte D.in einem Fall eine Auszahlung vom Treuhandkonto an sich selber entgegen vorheriger Absprachen vorgenommen habe.
Der Angeklagte K. bestätigte die Vorwürfe aus der Anklageschrift als zutreffend und bestätigte insbesondere auch die geständige Einlassung des Angeklagten B. als richtig. Es habe über eine bloße Hoffnung hinaus kein ausgereiftes Projekt gegeben. Auch er selber sei in keiner Weise für die Aufgaben qualifiziert gewesen. Er habe keinerlei Ergebnisse liefern können, aber immer weiter gemacht. Er sei um die Welt geflogen, habe Unmengen an Geld „verbrannt“, über seine Verhältnisse gelebt, aber nichts geliefert. Letztlich sei alles ein reines Wunschdenken gewesen. Bei Eingang der ersten 400.000 € sei klar gewesen, dass diese im Wesentlichen für Altverbindlichkeiten und bestehende „Finanzlöcher“ aller Angeklagten verwendet werden sollen. Man habe das Geld als eine Art „Anschubfinanzierung“ für die Gruppe gesehen.
Der Angeklagte M. räumte zunächst vorbehaltlos ein betrügerisches Handeln bei seinen sogenannten „Eigenprojekten“ und den „HTC-Projekten“ (Nr. 29 und 30) ein. Schließlich räumte auch der Angeklagte M. die Taten der „A.-Bande“ vollumfänglich ein. Er habe damals keinen anderen Ausweg gesehen, um seine bestehenden finanziellen Sorgen in den Griff zu bekommen. Es sei ihm schon damals klar gewesen, dass die von ihm geworbenen Anleger um ihr Geld gebracht werden sollen. Er habe sich selber betrogen, indem er sich an eine nicht realistische Hoffnung geklammert habe, dass doch alles „klappen“ könne. Letztlich habe er auch gar nicht so genau wissen wollen, was hinter den „Projekten“ gestanden habe. Er habe bewusst die Augen verschlossen und damit den Vermögensverlust der Geschädigten in Kauf genommen.
b) Der Angeklagte D.
Der Angeklagte D.ließ sich über seinen Verteidiger dahingehend ein, dass er den Angeklagten K. seit vielen Jahren kenne und über diesen in Kontakt mit den A-Projekten gekommen sei. Den Angeklagten K. habe er als sehr erfolgreichen Jungunternehmer mit hoher Finanzkompetenz eingeschätzt. Sowohl beim Angeklagten K. als auch beim Angeklagten B. habe es sich um „hochprofessionelle Personen“ mit „tollen Projekten“ gehandelt. Ihm sei von diesen nie gesagt worden, dass es sich bei allem um einen Betrug handele. Da der Angeklagte B. Probleme mit einem Konto gehabt habe, sei er gebeten worden, als Treuhänder zu agieren. Angedacht gewesen sei, dass er nur kurzfristig tätig sein solle und dass nur kleinere fünfstellige Beträge eingehen sollten. Als dann die 400.000 € eingegangen seien, sei er überrascht gewesen und „total gutgläubig“. Die Cb habe sich dann für die Herkunft der Gelder interessiert und er habe mit der Bank wegen des Treuhandverhältnisses kommuniziert. Für seine Tätigkeit habe er zunächst auch nur 2.000 € verlangt. Als der Angeklagte B. dann verlangte, die eingegangenen knapp 400.000 € in private Kanäle umzuleiten, habe er diesen sogar darauf hingewiesen, dass dieses Vorhaben rechtlich problematisch sei. Er habe sich dann aber dem Wunsch des Angeklagten B. gebeugt. Als er in der Folgezeit gemerkt habe, dass weitere Gelder in erheblichem Umfang eingingen, habe er mehr Honorar gefordert und sodann mitgewirkt. Seit dem Abverfügen der knapp 400.000 € der Geschädigten C…-K. sei ihm dann klar gewesen, dass es nicht mit rechten Dingen zugehe und die Anleger um ihr Geld gebracht werden. Er habe aber die Augen verschlossen und bereitwillig und kritiklos alle Anweisungen des Angeklagten B. ausgeführt. Er sei auch Teil des „Konstrukts“ gewesen.
2. Beweiswürdigung im Übrigen
Die Kammer schenkt den Angaben des Angeklagte D., soweit er im Hinblick auf die Tat Nr. 18 (400.000 € der Geschädigten C…-K.) keinen Betrugsvorsatz gehabt haben will und gutgläubig gehandelt haben will, keinen Glauben und hält die Einlassung insoweit durch die Beweisaufnahme für widerlegt.
Der Angeklagte D.kannte den Angeklagten K. und dessen wahnhafte Phantasien von Millionen- und Milliardeninvestments (z.B. Bau des ersten 7-Sterne-Hotels in Europa, Errichtung einer eigenen privaten Hochschule, Bau einer neuen Stadt mit Flughafen und Formel-1-Rennstrecke in Afrika …) nicht nur seit Jahren. Er begleitete diese auch, indem er für diesen geschäftliche Schreiben redigierte und wahrheitswidrig „anwaltliche Bestätigungsschreiben“ als Leumund für den Angeklagten K. verfasste, obwohl er von der chronischen Erfolglosigkeit des Angeklagten K. wusste. Der Angeklagte D.war auch in die Bereinigung „finanzieller Altlasten“ des Angeklagten K. aus dem Zahnkronenprojekt (D.V…) als Anwalt eingebunden und wusste auch um die Pläne, diese Altlasten aus dem ersten Geld der A. zu begleichen. Für diese Tätigkeit sollte er zuvor 10.000 € erhalten. Diesen Betrag erhielt er sodann vom Angeklagten B. aus den ersten 400.000 € der Geschädigten C…-K. noch vom Schweizer C.-Bank-Konto mit einer fingierten Rechnungsnummer als Betreff. Auswelich des eingeführten Schriftverkehrs war der Angeklagte D.sowohl in die Phantasien des Angeklagten K. vom Trade im geheimen Interbankenhandel eingeweiht, als auch in die Notwendigkeit, sofort 2,4 Mio. € zum Ankauf von notwendigen Patenten einzuwerben. Stattdessen wurde das erste Geld sofort in private Kanäle umgeleitet. Soweit der Angeklagte D.in seiner Einlassung angegeben hat, er habe insoweit Bedenken gehabt und den Angeklagten B. davor gewarnt, so findet diese Behauptung (die auch im Gegensatz zu den Einlassungen der übrigen Angeklagten steht) in den ausgewerteten Schriftwechseln keine Stütze. Vielmehr schreibt der Angeklagte D., nachdem ihm im Chat der Angeklagten K., B. und D.die Überweisungsaufträge in private Kanäle und zur Begleichung privater Verbindlichkeiten angekündigt wurde: „Ok. Sobald es da ist, jag ich es raus. Brauche eure Kontonummern. Und den entsprechenden Auftrag von Wolfgang auf A-Papier.“ Für die Behauptung des Angeklagten D., direkt bei Eingang der ersten 400.000 € habe er (gutgläubig) Kommunikation mit der Cb geführt und die Mittelherkunft und das Treuhandverhältnis dargelegt, findet sich in seiner Korrespondenz keine Stütze. Erst ein halbes Jahr später im November 2018 forderte die Cb Erklärungen und Belege für die hohen sechsstelligen Summen, die über das Konto des Angeklagten fließen. Dies nahm der Angeklagte D.zum Anlass, nun einen „Treuhandvertrag“ zu entwerfen. Diesen datierte er auf den 12.04.2018 zurück und ließ ihn sich so rückdatiert vom Angeklagten B. unterschreiben, um ihn sodann ebenfalls zu unterzeichnen und am 27.11.2018 der Cb zuzuleiten. Soweit der Angeklagte D.sich dahingehend eingelassen hat, dass er im Hinblick auf die Seriosität der Projekte „Wasser“ und „Schiefer“ „total gutgläubig“ gewesen sein will, fällt auf, dass ihm, nachdem er einen Vertragsentwurf zum Erwerb von Rechten am Schieferprojekt an einen Notar Sch. zugeleitet hatte, von diesem am 03.04.18 und damit einen Tag vor Abschluss des Darlehensvertrags C…-K. über 400.000 € als Antwort (nach Vortrag einer Vielzahl von Bedenken) bekommt: „Soll der Schwachsinn trotzdem beurkundet werden?“
Nach alledem schenkt die Kammer den Angaben des Angeklagten D.insoweit keinerlei Glauben, als er angibt, bei der ersten Tat der A.-Bande (Nr. 18) zum Nachteil der Geschädigten C…-K. noch keinen bedingten Betrugsvorsatz gehabt zu haben. Die Kammer ist nach den eingeführten Unterlagen vielmehr vom Gegenteil überzeugt, was sich auch mit den Angaben der übrigen Angeklagten deckt, die angaben, auch der Angeklagte D.sei von Anfang an in die Strukturen eingebunden gewesen und habe über alles Bescheid gewusst.
Dass gegenüber den Anlegern der Eindruck vermittelt wurde, die Investitionen seien zur sicheren Geldanlage und Renditeerzielung geeignet, ergibt sich – neben dem Geständnis des Angeklagten M. – auch aus den Angaben der einvernommenen Geschädigten und den Angaben der Zeugin KHKin St. Bei der Zeugin handelt es sich um die polizeiliche Sachbearbeiterin zur Einvernahme der Geschädigten. Sie gab das Ergebnis ihrer Ermittlungen in ruhiger und objektiver Art und Weise in sich schlüssig und widerspruchsfrei wieder. Anzeichen eines Belastungseifers waren nicht erkennbar. Die Kammer hat daher an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinerlei Zweifel. Sie teilte mit, dass sämtliche von ihr vernommenen geschädigten Zeugen angaben, auf der Suche nach einem sicheren und jedenfalls auch zur Renditeerzielung geeigneten Anlagemodell gewesen zu sein.
Die Überzeugung, dass die Anleger täuschungsbedingt tatsächlich der Fehlvorstellung unterlagen, die Darlehensgelder sollten tatsächlich in einem bestehenden Unternehmen oder Unternehmenskonzept gewinnbringend investiert werden, stützt die Kammer neben den Aussagen der einvernommenen Zeugen, die dies allesamt bestätigten, auf die allgemeine Lebenserfahrung. Kein vernünftig denkender Anleger, der sich nach Vorlage von Werbematerialen, wie sie hier verwendet wurden und wie sie vom Angeklagten M. angepriesen wurden, investiert hatte, hätte diese Investition bei Kenntnis der wirklichen Umstände getätigt. Die Folgen der Taten (teilweise Verlust der Altersvorsorge, teilweise vollständige Mittellosigkeit, insbesondere psychische Folgeschäden bis hin zu geäußerter Suizidalität) schilderten die einvernommenen Geschädigten und die Zeugen St….
E. Rechtliche Würdigung
I. Strafbarkeit der Angeklagten im Komplex „A.-Bande“
Die Angeklagten B. und M. haben sich nach den getroffenen Feststellungen strafbar gemacht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 11 tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 263 Abs. 5, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 53 StGB (1).
Die Angeklagten D.und K. haben sich nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt strafbar gemacht wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrug gem. § 263 Abs. 5, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB (2.).
1. Die Angeklagten B. und M.
a) Täuschungshandlungen des Angeklagten M.
Der Angeklagte M. hat in 11 Fällen die jeweils geschädigten Anleger bewusst falsch „beraten“ und diese über die tatsächlichen Verhältnisse rund um die fehlenden, bzw. keinesfalls spruchreifen Projekte der Einziehungsbeteiligten A. im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB getäuscht.
Wider besseres Wissen hat er den Geschädigten vorgespiegelt, dass es sich bei der durch sie zu erwerbenden Finanzanlage um ein lukratives, seriöses und sicheres Anlagemodell mit allenfalls minimalen und einer jedweden Finanzanlage innewohnenden Risiken handle, das sich daher auch insbesondere zur Altersvorsorge eigne. Zugleich spiegelte der Angeklagte M. den Geschädigten vor, dass diese durch die Hingabe ihrer Darlehen auch karitative und soziale Projekte (Filterflaschenprojekt) in Entwicklungsländern fördern würden, obwohl er wusste, dass die Realisierung dieses Projekts allenfalls dem Wunsch der Angeklagten entsprach, eine konkrete Realisierung jedoch zu keinem Zeitpunkt der einzelnen Beratungsgespräche auch nur annähernde Erfolgsaussichten hatte.
Auch über den Umstand, dass große Teile der von den Geschädigten hingegebenen Darlehen in erster Linie für Altverbindlichkeiten der Angeklagten oder für andere private Zwecke herangezogen werden sollten, täuschte der Angeklagte M. jedenfalls konkludent, indem er diese Umstände bewusst verschwieg. Kein vernünftiger Anleger muss damit rechnen, dass von den von ihm eingebrachten Darlehen etwa Bewährungsauflagen, Krankenversicherungsbeiträge und ähnliche Privataufwendungen des „Finanzdienstleisters“ beglichen werden, sodass die getäuschten Anleger nach dem objektiven Empfängerhorizont ohne konkrete Hinweise auf eine anderweitige Verwendung ihrer Gelder davon ausgehen durften, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Darlehen ausschließlich für mit den Projekten jedenfalls in Zusammenhang stehenden Investitionen herangezogen würden.
In einzelnen Fällen täuschte der Angeklagte M. darüber hinaus auch ausdrücklich über die tatsächliche Verwendung der Anlegergelder, indem er wider besseres Wissen erklärte, dass die Gelder der Anleger unangetastet auf einem Rechtsanwaltsanderkonto, dem Cb-Konto des Angeklagten D., treuhänderisch verwahrt und lediglich als Beleg ausreichenden Kapitals herangezogen würden, um gegenüber den Banken auf diese Weise ausreichende Sicherheiten und damit eine Kreditwürdigkeit der A. zu belegen.
b) Täuschungshandlungen des Angeklagten B.
Wenngleich der Angeklagte B. im Vorfeld nicht im Detail gewusst hat, wie der Angeklagte M. die „Beratungsgespräche“ mit den geschädigten Anlegern führte und was genau er ihnen vorspiegelte, wusste der Angeklagte B. sehr wohl, dass der Angeklagte M. den Anlegern potentielle Erfolgsaussichten der angebotenen Beteiligung in erheblich beschönigender Art und Weise darstellte und diese jedenfalls nicht über die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere über die tatsächliche Verwendung der eingeworbenen Darlehensgelder und über die damit einhergehenden erheblichen Risiken für die Geschädigten aufklärte. Dieser Umstand war dem Angeklagten B. auch Recht, ging es doch auch ihm in erster Linie darum, dass der A. immer neue und weitere Gelder zufließen.
An jeder einzelnen dieser 11 Täuschungshandlungen des Angeklagten M. beteiligte sich der Angeklagte B., indem er mit den geschädigten Anlegern nach entsprechender Vermittlung durch den Angeklagten M. für die Einziehungsbeteiligte A. die entsprechenden Darlehensverträge unterzeichnete. Auf diese Weise bestätigte und verfestigte er die zuvor bereits durch den Angeklagten M. durchgeführten Täuschungshandlungen, sodass der Unterzeichnung der Darlehensverträge eine eigene Täuschungsqualität im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zukommt.
c) Übrige Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 5 StGB
Die Angeklagten B. und M. erkannten und billigten, dass die geschädigten Anleger aufgrund einer durch die Täuschung hervorgerufenen Fehlvorstellung die Darlehensverträge zeichneten und die Darlehenssummen auf das „Treuhandkonto“ des Angeklagten D.überwiesen, ohne zugleich einen werthaltigen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen, bzw. einen entsprechenden Zinsanspruch zu erhalten. Ferner erkannten und billigten die Angeklagten B. und M., dass den Geschädigten in Höhe der von ihnen hingegebenen Darlehen ein entsprechender Vermögensschaden entsteht.
Dies alles taten die Angeklagten B. und M. in der Absicht, die A. entsprechend zu bereichern und um auf diese Weise jedenfalls mittelbar letztlich sich selbst zu bereichern. Hierbei handelten sie nach den getroffenen Feststellungen sowohl gewerbsmäßig als auch als Mitglieder einer Bande gem. § 263 Abs. 5 StGB.
2. Die Angeklagten D.und K.
a) Tatbeiträge der Angeklagten D.und K.
Die Angeklagten D.und K. haben durch die festgestellten Tatbeiträge ebenfalls zur Täuschung der geschädigten Darlehensnehmer beigetragen. Beide Angeklagten sorgten durch ihre Tatbeiträge dafür, dass der auf eine Täuschung der Anleger angelegte Geschäftsbetrieb der A. und die stetige Akquirierung neuer Anleger dauerhaft stattfinden konnten, indem sie die hierfür notwenigen Strukturen schafften und aufrecht erhielten. Hierzu im Einzelnen:
aa) Angeklagter K.
Der Angeklagte K. trat als Bindeglied zwischen allen Tätern auf. Auf seine Veranlassung hin stieß der Angeklagte M. zu der Gruppierung hinzu und konnte für die hier gegenständliche Zusammenarbeit gewonnen werden. Der Angeklagte K. trat zudem nach außen hin gegenüber potenziellen Investoren, aber auch gegenüber den Geschädigten als „der große Trader“ auf und reiste auf der Suche nach potentiellen Investoren (letztlich ergebnlos) um die Welt. Zudem leitete der Angeklagte K. dem Angeklagten M. die Vertragsformulare hinsichtlich der abzuschließenden Darlehensverträge zu.
bb) Angeklagter D.
Der Angeklagte D.leistete zum Gesamtgeschehen seinen Tatbeitrag, indem er das sog. „Treuhandkonto“ bei der Cb eröffnete, auf das nahezu sämtliche Anlegergelder eingezahlt wurden und das von ihm verwaltet wurde. Er übernahm die „juristische“ Vorbereitung der „Projekte“, tätigte oder veranlasste Vertragsentwürfe und diente, wie es der Angeklagte K. treffend formulierte, als „externe Referenz, die die Richtigkeit der Informationen bestätigt“. Als solche trat er nach außen hin sowohl gegenüber potentiellen Investoren, als auch gegenüber Geschädigten auf und bestätigte allerlei Informationen anwaltlich und auf Anwaltsbriefpapier. Damit hielt er in der Außendarstellung den Schein der Seriosität aufrecht.
Wenngleich sowohl der Angeklagte D.als auch der Angeklagte K. nicht im Einzelnen über die Täuschungshandlungen des Angeklagten M. informiert waren, sie nicht im Einzelnen wussten, wann welche Anleger wie getäuscht und „beraten“ wurden, so war ihnen jedoch insgesamt sehr wohl bewusst und sie billigten dies auch zwecks der Akquirierung neuer Anlegergelder, dass der Angeklagte M. den Anlegern die tatsächlichen Umstände rund um die schlechte finanzielle Verfassung der A. und die fehlenden konkreten Erfolgsaussichten bezüglich der angestrebten Projekte verschwieg. Ferner war ihnen bewusst und sie billigten dies jedenfalls, dass den Anlegern die Gewinnaussichten durch den Angeklagten M. in einer beschönigenden und nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Art und Weise vorgespiegelt wurden.
b) Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme hins. des Angeklagten D.
Die beschriebenen Tatbeiträge des Angeklagten D.erfüllen auch die Voraussetzungen einer täterschaftlichen Begehungsweise gem. § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Dies folgt nach einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller Tatumstände bei einer normativen Bewertung der Tatbegehung durch den Angeklagten.
Der Angeklagte leistete durch die Eröffnung und durch die Verwaltung des „Treuhandkontos“ sowie durch die anwaltlichen Versicherungen und Bescheinigungen auf Anwaltsbriefpapier im Rahmen der Außendarstellung erhebliche eigene, aktive und wesentliche Tatbeiträge zum betrügerischen Vertrieb der Darlehen. Der Angeklagte wies auch bei wertender Betrachtung ein gesteigertes Maß an Tatherrschaft auf. Hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung des „Treuhandkontos“ mag das Wirken des Angeklagten D.noch durch einen beliebigen Dritten ersetzbar erscheinen. Hinsichtlich der Außendarstellung und des Erweckens einer gewissen Seriosität war es jedoch gemäß des Tatplans der Angeklagten von existenzieller Bedeutung, einen Rechtsanwalt in ihren Reihen zu wissen, der nach außen hin ebengerade diese Seriosität immer wieder bescheinigte und sich insbesondere für den Angeklagten K., „einem der weltbesten Trader“ (Anm: Zitat D.), „verbürgte“. Folgerichtig spricht dann auch eine Mail des Angeklagten B. an den Angeklagten D., wonach dieser seine eigene und die Rolle des Angeklagten B. bitte nicht unterschätzen möge, dafür dass dem Angeklagten D.auch aus Sicht der übrigen Angeklagten eben gerade nicht nur eine beiläufige, beliebig austauschbare Rolle zukam, mithin nicht lediglich diejenige eines Gehilfen, sondern vielmehr diejenige eines gleichberechtigten Mittäters. Letztlich ergibt die wertende Betrachtung auch, dass der Angeklagte die Tat als seine eigene wollte, da er persönlich von dem betrügerischen Wirken der A. jedenfalls nicht nur völlig unerheblich finanziell profitierte. Immerhin flossen dem Angeklagten D.während der Tatzeit 61.900,- EUR zu. Zwar profitierte der Angeklagte D., verglichen mit den übrigen Angeklagten im geringsten Umfang. Es handelte sich bei diesen Einkünften jedoch um die einzigen Einkünfte des Angeklagten D., sodass er von diesen Zahlungen und damit letztlich auch von den durch die Angeklagten begangenen Straftaten erheblich abhängig war und dementsprechend ein hohes eigenes Interesse an der Begehung der Taten hatte. Zudem ist bei objektiver Betrachtungsweise der Zufluss von 61.900,- EUR auch nicht als derart geringfügig anzusehen, dass dies lediglich eine untergeordnete Gehilfentätigkeit vermuten lassen müsste. Im Gegenteil ist zu bedenken, dass auch der Angeklagte M., der – nachdem er jeden einzelnen der geschädigten Anleger aktiv täuschte – zweifelsfrei als Täter und nicht lediglich als Gehilfe anzusehen ist, im Rahmen des Tatkomplexes „A.-Bande“ ebenfalls lediglich in Höhe von 97.000,- EUR profitierte und damit ein extremes Gefälle zu allen anderen Tatbeteiligten gerade nicht vorliegt.
c) Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden
Die Angeklagten D.und K. erkannten die Möglichkeit und sie fanden sich zum Zwecke der Bereicherung und zum Zwecke der mittelbaren eigenen Bereicherung damit ab, dass bei den geschädigten Anlegern der Eindruck entstand, dass es sich bei der vom Angeklagten M. beworbenen Finanzanlage um eine seriöse, erfolgversprechende und vermeintlich risikolose Finanzanlage handele. Ferner erkannten sie und sie fanden sich damit ab, dass die Anleger aufgrund dieser Fehlvorstellung und in der Erwartung einer entsprechenden Rendite die Darlehensverträge zeichneten und die Darlehensgelder auf das „Treuhandkonto“ des Angeklagten D.überwiesen, ohne dass der Hingabe der Darlehensgelder ein werthaltiger Rückzahlungs- und Zinsanspruch gegenübergestanden hätte. Den hierdurch unmittelbar eintretenden Vermögensschaden erkannten die Angeklagten K. und D.ebenso, fanden sich jedoch hiermit ab.
d) (Dritt-) Bereicherungsabsicht und Gewerbsmäßigkeit
Den Angeklagten D.und K. kam es hierbei auch gerade darauf an, dass einerseits die A. als Drittbegünstigte die Anlegergelder erhält, andererseits kam es ihnen auch darauf an, durch die an sie in der Folgezeit stattfindenden Auszahlungen jedenfalls mittelbar finanziell persönlich zu profitieren. Sie handelten damit sowohl mit Dritt- als auch mit eigener Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.
Die Angeklagten D.und K. handelten gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB. Denn die Tatmotivation der Angeklagten D.und K. war auch dadurch geprägt, dass sie durch die Taten eine dauerhafte und nicht nur unerhebliche Einnahmequelle für sich sichern wollten. Keiner der Angeklagten hatte während der Tatzeit andere Einkunftsquellen, ihren Lebensunterhalt bestritten alle Angeklagten ausschließlich durch die Einkünfte, die ihnen über die A. und damit aus den von ihnen begangenen Straftaten zuflossen.
e) Bandenmitgliedschaft insbesondere des Angeklagten D.
Die von den Angeklagten verwirklichten Betrugsstraftaten wurden auch von allen Angeklagten, auch vom Angeklagten D., als Mitglieder einer Bande begangen, § 263 Abs. 5 StGB.
Eine Bande liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Gruppe von mindestens drei Personen sich zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl von im Einzelnen möglicherweise noch ungewissen Betrugsstraftaten, entweder ausdrücklich oder stillschweigend, verbunden hat (vgl. etwa BGH 46, 321). So liegt der Fall hier. Die vier Angeklagten waren sich nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls stillschweigend darüber einig und sie erkannten und billigten dies zum Zwecke der eigenen Bereicherung, dass durch das von ihnen fortlaufend betriebene Anwerben von Darlehensgebern möglicherweise eine Vielzahl von Anlegern in betrügerischer Art und Weise geschädigt würden.
f) Konkurrenzrechtliche Situation/Uneigentliches Organisationsdelikt
Die Angeklagten D.und K. waren trotz der Vielzahl der durch die Zeichnung der Darlehensverträge Geschädigten wegen eines einheitlichen Betruges zu verurteilen. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebs“, sind diese Tatbeiträge als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 – 2 StR 160/09, StV 2010, 363, vom 14. November 2012 – 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387, und vom 23. Mai 2013 – 2 StR 555/12.).
So liegt der Fall hier. Die Angeklagten haben selbst keine Darlehensverträge mit den Geschädigten abgeschlossen. Ihre beschriebenen Tatbeiträge erschöpften sich in dem Aufbau und der Aufrechterhaltung der Vertriebsorganisation bezüglich des Vertriebs der Darlehen und der Suche nach Großinvestoren.
II. Strafbarkeit der Angeklagten D., K. und M. im Übrigen
Durch die von den Angeklagten D., K. und M. neben dem „A.-Projekt“ durchgeführten Projekten haben sich diese darüber hinaus strafbar gemacht wie folgt:
„1. Strafbarkeit des Angeklagten M.“
Der Angeklagte M. in den Fällen 1-17 (Ess-FTP), in den Fällen 31-42 (A PPP), in den Fällen 43-45 (HTC PPP), in den Fällen 46-52 (WertPlan S.A. PPP) und im Fall 53 (Convivo) wegen insgesamt 40 tatmehrheitlichen Fällen des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB sowie im Fall 30 wegen eines weiteren tatmehrheitlichen Falls des banden- und gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 5 StGB;
2. Strafbarkeit der Angeklagten D.und K.
Die Angeklagten D.und K. in Fall 30 wegen eines weiteren tatmehrheitlichen Falls des banden- und gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB sowie in Fall 29 wegen eines weiteren tatmehrheitlichen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB.
F. Strafzumessung
I. Strafrahmen des Grunddelikts gem. § 263 Abs. 1 StGB
Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe ab fünf Tagessätzen gem. § 40 Abs. 1 S. 1 StGB bis hin zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem Monat gem. § 38 Abs. 2 StGB und fünf Jahren.
II. Verwirklichung der Regelbeispiele gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB
Die Angeklagten haben vorliegend bewusst und willentlich das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Die Angeklagten handelten jeweils gewerbsmäßig, da sie durch die fortgesetzte Tatbegehung jedenfalls mittelbar die Erzielung eigener Einkünfte nicht geringen Umfangs und von nicht unerheblicher Dauer beabsichtigten.
Gewerbsmäßigkeit setzt grundsätzlich eigennütziges Handeln voraus, weshalb ein fremdnütziger Betrug nur dann ausreicht, wenn die Bereicherung dem Täter zumindest mittelbar zugutekommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2007, Az. 5 StR 543/07 = NStZ 2008, 282 f.). Davon ist vorliegend in den Fällen auszugehen, in denen die Gelder nicht direkt an einen der Angeklagten flossen. Die Angeklagten haben eingeräumt, die Hereinnahme der Darlehen aufgenommen und fortgesetzt zu haben, um einerseits für die A. zukünftig weitere Einnahmen zu generieren – insoweit liegt fremdnütziges Handeln vor -, andererseits war von allen Angeklagten allerdings auch beabsichtigt, von den betrügerischen Einnahmen der A. durch die Auszahlungen an sie selber erheblich finanziell selbst zu profitieren und von diesen persönlichen Einnahmen jedenfalls auch ihren eigenen Lebensunterhalt mit zu bestreiten.
In den Fällen 18-28 (A.-Bande) und 30 (HTC) handelten die beteiligten Angeklagten zudem bandenmäßig (s.o.), so dass auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB aus diesem Grund erfüllt ist.
Das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes) ist nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt, wenn der eingetretene Vermögensschaden größer als 50.000 € ist (Fischer: StGB, 67. Auflage, § 263 StGB, Rn. 215 m.w.N.). Vorliegend ist daher in allen Fällen mit Ausnahme der Fälle (10, 15, 19, 24, 26-28, 30, 32, 36, 37, 39, 42, 45, 46, 47, 49, 53) auch von der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB auszugehen. Die Kammer hat hier zu Gunsten der Angeklagten angesichts ihrer geständigen Einlassungen in den Fällen, in denen die Schadenssumme bei genau 50.000 € lag, davon abgesehen, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes anzunehmen.
Da somit in allen Fällen mindestens ein Beispielsfall des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB gegeben ist, besteht die widerlegbare Vermutung dafür, dass er als besonders schwer anzusehen ist mit der Folge, dass gem. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB der verschärfte Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet ist.
III. Kein Entfallen der Regelwirkung
Im vorliegenden Fall sieht die Kammer keine Veranlassung, die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB entfallen zu lassen. Die Anwendung des verschärften Strafrahmens erscheint nicht unangemessen.
Die Regelwirkung eines Regelbeispiels entfällt immer dann, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 243, Rn. 2). Dies ist hier nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände nicht der Fall.
Im Rahmen der insoweit vorgenommenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten ihre vollumfänglichen bzw. beim Angeklagten D.zumindest sehr weitgehenden Geständnisse gewürdigt, wodurch der Umfang der durchzuführenden Beweisaufnahme erheblich verringert wurde. Die Kammer räumt den Geständnissen einen hohen Wert ein. Die Kammer hat erkannt, dass die Geständnisse der Angeklagten für diese die Überschreitung einer hohen Hemmschwelle und auch das eigene Anerkennen eines persönlichen Scheiterns bedeutet haben. Die Geständnisse waren gleichwohl glaubhaft von Reue geprägt und gingen über das zur Feststellung der Schuld der Angeklagten N. hinaus. Die Angeklagten B., K. und M. haben ihre Schuld letztlich ohne Beschönigungen eingeräumt und nicht versucht, die Verantwortung anderen zu übertragen, was die Kammer anerkennt.
Auch wurde im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass im Rahmen der Gewinnabschöpfungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte in erheblichem Umfang sichergestellt werden konnten, die den Geschädigten zugutekommen werden.
Zum Nachteil der Angeklagten war im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei dem eingetretenen Gesamtschaden schon bei den Taten der A.-Bande alleine um einen solchen in Millionenhöhe handelt, der das Schadensmaß eines gewöhnlichen und durchschnittlichen Betruges nicht nur geringfügig übersteigt. Auch war die Vielzahl der geschädigten Anleger zum Nachteil der Angeklagten zu werten.
Die Gesamtschau dieser Aspekte ergibt nicht, dass eine derart deutliche Abweichung im Schuldgehalt gegeben wäre, dass ein Entfall der Regelwirkung gerechtfertigt wäre.
Daher legt die Kammer der Strafzumessung im engeren Sinn den erhöhten Strafrahmen des Regelbeispiels gem. § 263 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde.
IV. Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes nach § 263 Abs. 5 StGB
Nach § 263 Abs. 5 wird die Tat zum Verbrechen, wenn – kumulativ – gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung vorliegt. Notwendig ist das Handeln als Mitglied der Bande, wobei sich diese zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 263 StGB verbunden haben muss (Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019 Rn. 189 a, StGB § 263 Rn. 189 a).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich aller vier Angeklagter im Hinblick auf die Taten der A.-Bande (Taten 18-28), sowie durch die Angeklagten M., D.und K. bei der Tat Nr. 30 (HTC) erfüllt.
Für diese Fälle gilt daher der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
V. Nichtvorliegen eines minder schweren Falls nach § 263 Abs. 5 StGB
Für minder schwere Fälle ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Ein minder schwerer Fall kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Tat sich auf geringe Vermögenswerte (§ 248 a) bezieht (Schönke/Schröder/Perron, a.a.O.) Angesichts der Schadenssummen, die in nahezu jedem Einzelfall zumindest an der Grenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes liegen, in vielen Fällen aber im sechsstelligen Bereich und der Gesamtumstände des hiesigen Falles, scheidet die Annahme eines minder schweren Falles aus.
VI. Keine verminderte Schuldfähigkeit beim Angeklagten K.
Beim Angeklagten K. konnte nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E. im Ergebnis keine wahnhafte Störung diagnostiziert werden. Zwar neige der Angeklagte K. zur übertriebenen Selbstdarstellung sowie zur leichten Beeinflussbarkeit durch andere Personen, doch seien auch die Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung in der Gesamtschau nicht vollständig erfüllt, da sich noch gewisse ahnungsvolle Züge erkennen lassen, die zum Teil auch an eine paranoide Situationsverkennung denken lassen, die Kriterien für einen Wahn aber nicht erfüllen. Bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sind ein beharrliches Bestehen auf eigenen Rechten und eine gewisse Neigung, Erlebtes zu verdrehen, zu finden. Schließich seien auch die Kriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Es dominieren neben narzisstischen noch ahnungsvolle Züge. In der Gesamtschau könne beim Angeklagten K. aber eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen festgestellt werden (ICD-10: F 61.0).
Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten K. könne die diagnostizierte gemischte Persönlichkeitsstörung nach heutiger gängiger forensisch-psychiatrischer Praxis dem Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß den Kategorien des § 20 StGB zugeordnet werden, wenn diese Störung schwer ausgeprägt sei. Aus den entsprechenden Merkmalsammlungen für eine derartige schwere Ausprägung der Störung ergebe sich, dass eine Persönlichkeitsstörung erst dann forensische Relevanz gewinne, wenn delinquentes Verhalten mit massiven strukturellen Einbußen unter Deformierung bzw. Primitivierung des Ich-Gefüges einhergehe. Besondere Aufmerksamkeit sei deshalb in der Begutachtungssituation weniger den rezidivierenden antisozialen Verhaltensweisen als vielmehr durchgehenden und tiefgreifenden psychopathologischen Abweichungen in der Emotionalität, der Impulskontrolle, im Selbstwert sowie in der (interpersonellen) Wahrnehmung und Beziehungsgestaltung zu widmen. Durchgehende und tiefgreifende psychopathologische Abweichungen in der Emotionalität der Impulskontrolle, im Selbstwert sowie in der interpersonellen Wahrnehmung und Beziehungsgestaltung seien beim Angeklagten K. nicht in einem derartigen Ausmaß vorhanden, dass eine Zuordnung zum Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gerechtfertigt sei, weswegen dem erkennenden Gericht aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfohlen werde, von voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Angeklagten K. auszugehen.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen der forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. E. auch aus eigener Überzeugung an und geht beim Angeklagten K. von voller strafrechtlicher Verantwortung aus.
VII. Strafzumessung im engeren Sinn
1. Angeklagter B.
Bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb dieser Strafrahmen waren beim Angeklagten B. neben den bereits dargelegten Umständen zu seinen Gunsten vor allem folgende Erwägungen zu berücksichtigen:
• frühes, vorbehaltloses und umfassendes Geständnis im Prozess, das auch zur Abkürzung der Beweisaufnahme beigetragen hat
• Rede und Auskunft zu Fragen des Gerichts gestanden
• Angaben zu Tatbeiträgen der Mitangeklagten
• Härteausgleich für Vorahndung nach BZR Nr. 3
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen:
• Höhe der Einzelschäden sowie des Gesamtschadens
• Eigenbereicherung von mehreren hunderttausend Euro
• Nach Abzug von Schadenwiedergutmachungen flossen an die ihm zuzurechnende A. mehr als 600.000 €.
• Vorstrafen
• Verurteilung nach BZR Nr. 3 erfolgte während der hiesigen Tatphase und hielt ihn nicht von weiteren Taten ab
Unter Abwägung aller oben genannter für und gegen den Angeklagten B. sprechender Gesichtspunkte (§ 46 StGB) erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fall 18
4 Jahre Freiheitsstrafe
Fall 19
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 20
2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 21
2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 22
3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 23
4 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 24
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 25
3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 26
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 27
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 28
1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe
Aus diesen Einzelstrafen ist unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen (4 Jahre Freiheitsstrafe, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe, 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe) aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2020, rechtskräftig seit 11.08.2020 (5 KLs 711 Js 21224/14), unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, seiner Lebensumstände und seiner Taten eine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 StGB) zu bilden, wobei gemäß § 54 Abs. 2 StGB die höchste Einzelfreiheitsstrafe zu erhöhen ist und die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf.
Danach erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend. Prägend für die Gesamtstrafenbildung waren in erster Linie die Gesamthöhe der eingetretenen Schäden auf der einen Seite und die Folgen der Taten für die Geschädigten auf der anderen Seite.
2. Angeklagter M.
Bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb dieser Strafrahmen waren beim Angeklagten M. neben den bereits dargelegten Umständen zu seinen Gunsten vor allem folgende Erwägungen zu berücksichtigen:
• vollumfängliches Geständnis im Prozess, das zur Abkürzung der Beweisaufnahme beigeragen hat
• Taten aus den „Eigenprojekte“ der Polizei bei erster Vernehmung selber offenbart
• Schadenswiedergutmachung im sechsstelligen Bereich geleistet (wenngleich aus betrügerisch erlangten Geldern und zur Aufrechterhaltung des Schneeballs)
• Keine Vorahndungen
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen:
• Höhe der Einzelschäden sowie des Gesamtschadenshöhe von rund 6 Mio. €
• Eigenbereicherung in ganz erheblichem Umfang
• Befriedigung des eigenen Egos aus Anlegergeldern durch Zurschaustellung von Reichtum und Erfolg; Auftreten als lokaler Mäzen, wobei alleine dem örtlichen Handballzweitligisten in Wilhelmshaven mehr als 1 Mio. € aus Anlegergeldern zugewendet wurde
• Erheblicher Vertrauensbruch bei den Geschädigten; Ausnutzung von persönlichen langjährigen Vertrauensverhältnissen, weit über das dem Betrug immanente Maß hinausgehend.
• Geschädigte wurden vom Angeklagten M. regelrecht „ausgequetscht“ und zum Verkauf letzter Wertgegenstände wie Immobilien und Lebensversicherungen oder zur Kreditaufnahme animiert.
• Konsequenzen seines Handelns für die Geschädigten: in vielen Fällen, finanzieller Ruin, Verlust der Altersvorsorge, physische und psychische Konsequenzen für die Geschädigten
Unter Abwägung aller oben genannter für und gegen den Angeklagten M. sprechender Gesichtspunkte (§ 46 StGB) erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fall 1
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 2
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 3
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 4
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 5
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 6
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 7
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 8
3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 9
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 10
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 11
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 12
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 13
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 14
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 15
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 16
2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 17
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 18
4 Jahre Freiheitsstrafe
Fall 19
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 20
2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 21
2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 22
3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 23
4 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 24
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 25
3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 26
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 27
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 28
1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 30
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 31
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 32
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 33
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 34
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 35
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 36
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 37
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 38
2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 39
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 40
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 41
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 42
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 43
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 44
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 45
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 46
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 47
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 48
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 49
1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 50
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 51
1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 52
3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 53
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Unter nochmaliger Abwägung aller bereits genannten Umstände sowie der zeitlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den zur Aburteilung stehenden Taten erachtet die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend.
3. Angeklagter D.
Bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb der oben genannten Strafrahmen waren beim Angeklagten D.neben den bereits dargelegten Umständen zu seinen Gunsten vor allem folgende Erwägungen zu berücksichtigen:
• (Teil-) Geständnis (mit Ausnahme von Fall 18)
• vergleichsweise geringer eigener Profit aus den Taten
• drohende berufsrechtliche Folgen der Taten
• Höhe der ihn vollumfänglich (was die Taten der A.-Bande angeht) treffenden Vermögensabschöpfung
• Verlust der bürgerlichen Existenz durch die Verurteilung und die damit verbundenen Folgen
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen:
• Höhe der Einzelschäden sowie des Gesamtschadens
• Stellung als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege bewusst für Straftaten missbraucht; damit Vertrauen in den Berufsstand beschädigt
Unter Abwägung aller oben genannter für und gegen den Angeklagten B. sprechender Gesichtspunkte (§ 46 StGB) erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Taten der A. Bande (Fälle 18-28) als Organisationsdelikt:
3 Jahre Freiheitsstrafe
Fall 29
1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 30
1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe
Unter nochmaliger Abwägung aller bereits genannten Umstände sowie des engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges zwischen den zur Aburteilung stehenden Taten erachtet die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend.
4. Angeklagter K.
Bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb dieser Strafrahmen waren beim Angeklagten K. neben den bereits dargelegten Umständen zu seinen Gunsten vor allem folgende Erwägungen zu berücksichtigen:
• frühes und umfassendes Geständnis im Prozess, das zur Abkürzung der Beweisaufnahme beigetragen hat
• keine Vorahndungen
• Handeln ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu sehen, wenngleich diese nicht die Ausprägung erreicht, die zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen:
• Ideengeber und Motor der Bande
• Eigenbereicherung von über 600.000 €, die in der Regel ohne jeden Geschäftszweck zur Selbstdarstellung als erfolgreicher „Trader“ bei „Geschäftsreisen“ um den Globus verprasst und an „Geschäftspartner“ und Freunde verschleudert wurden.
Unter Abwägung aller oben genannter für und gegen den Angeklagten B. sprechender Gesichtspunkte (§ 46 StGB) erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Taten der A. Bande (Fälle 18-28) als Organisationsdelikt:
4 Jahre und 6 Monaten Freiheitsstrafe
Fall 29
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 30
1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Unter nochmaliger Abwägung aller bereits genannten Umstände sowie des engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges zwischen den zur Aburteilung stehenden Taten erachtet die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend.
G. Vermögensabschöpfung
I. Abschöpfung bei der Nebenbeteiligten A. Vision Solutions AG in Liquidation
Gegenüber der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 607.000 € anzuordnen. Bei diesem Betrag handelt es sich zum einen um Gelder, die vom „Treuhandkonto“ auf Konten der A. umgebucht wurden. Zum anderen wurden Beträge berücksichtigt, die vom Angeklagten D.vom Treuhandkonto für die A. an Dritte überwiesen wurden, um auf diese Weise Verbindlichkeiten der A. zu tilgen. Die Summe stellt einen abgerundeten Mindestbetrag dar, der der A. so zugeflossen ist.
Abgezogen wurden bei diesem Betrag bereits die Rückzahlungen auf Zinsen bzw. Darlehenssummen, die vom Angeklagten M. für die A. erfolgten (vgl. oben unter C I 6 a.E.).
II. Abschöpfung bei den Angeklagten
1. Angeklagter B.
Die Einziehung von Wertersatz war gegenüber dem Angeklagten B. in Höhe von 230.000 € anzuordnen. Hierbei handelt es sich um die Summe der Provisionen, Darlehen und Barentnahmen und der Verbindlichkeiten des Angeklagten B., die vom „Treuhandkonto“ bzw. von Konten der A. für ihn beglichen wurden.
Die Summe stellt einen abgerundeten Mindestbetrag dar, der dem Angeklagten B. so zugeflossen ist.
2. Angeklagter M.
Die Einziehung von Wertersatz war gegenüber dem Angeklagten M. in Höhe von 3.844.517 € anzuordnen.
Dieser Betrag setzt sich aus einem Betrag von 97.000 € zusammen, der dem Angeklagten M. aus den Taten der A.-Bande zugeflossen ist. Sowie aus der Summe, die er aus den „Eigenprojekten“ (ESS [Nr. 1-17], A-PP [31-42], HTC-PP [43-45], Wertplan [46-52] und Convivo [53]) erhalten hat. Von dieser Summe war ein Betrag von 182.550 € abzuziehen, der vom Angeklagten M. insgesamt in Form von Zinsen und Rückzahlungen an die Geschädigten seiner „Eigenprojekte“ zurückgeflossen ist (vgl. oben unter C III 1 f).
3. Angeklagter D.
Auf das dem Angeklagten D.zuzurechnenden (siehe unten lit. b) „Treuhandkonto“ flossen insgesamt Zahlungen in einer Gesamthöhe von 1.980.604 € (320.604 € aus Fall 18, 1.510.000 € aus Fällen 19-28, 100.000 € aus Fall 29 und 50.000 € aus Fall 32). Von diesem Betrag von 1.980.604 € an Anlegergeldern hat der Angeklagte D.eigenen Angaben zufolge 51.900 € Vergütung erhalten.
Darüber hinaus erhielt der Angeklagte D.eine einmalige Zahlung von 10.000 € vom C.-Bank-Konto aus den ersten 400.000 € der Geschädigten C.-K. (Fall 18), welche auf einem Privatkonto des Angeklagten D.am 26.04.2018 einging, so dass sich in Summe der Gesamteinziehungsbetrag von 1.990.604 € ergibt.
Sämtliche dargestellten Geldflüsse wurden der Kammer vom Sachverständigen V. als Ergebnis seiner Kontenauswertung im Rahmen der Gutachtenserstattung geschildert und vom Angeklagten D.so bestätigt.
a) Entgegen der Auffassung des Verteidigers, unterlag hinsichtlich des Angeklagten D.nicht lediglich ein Betrag von 61.900 € (51.900 € Vergütung vom „Treuhandkonto“ zzgl. 10.000 € Einmalzahlung vom C.-Bank-Konto) der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Insoweit war – offensichtlich auch aus Sicht der Verteidigung – die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73, 73 c StGB jedenfalls anzuordnen.
b) Die Kammer vertritt jedoch die Auffassung, dass sämtliche Anlegergelder, die infolge der festgestellten Straftaten auf das Konto bei der Cb mit der IBAN … eingegangen sind, dem Angeklagten D.zuzurechnen sind und somit der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegen.
aa) Gem. § 73 Abs. 1 StGB unterliegt das durch eine rechtswidrige Tat „erlangte Etwas“ der Einziehung.
Der Begriff „Etwas“ umfasst die Gesamtheit des tatsächlich Erlangten, also „die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die dem Täter durch oder für die Tat zugeflossen sind (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 73, Rn. 12). Als Gegenstände des erlangten „Etwas“ kommen neben beweglichen Sachen aller Art, Grundstücken und dinglichen Rechten auch schuldrechtliche Ansprüche in Betracht (Fischer, a.a.O., Rn. 20). Nach den getroffenen Feststellungen war Kontoinhaber des Kontos bei der Cb mit der IBAN … ausschließlich der Angeklagte D.. Auswelich der entsprechenden BaFIN-Auskunft war auch wirtschaftlich Berechtigter ausschließlich der Angeklagte D.. Damit war einzig der Angeklagte D.Inhaber des schuldrechtlichen Anspruchs auf Auszahlung des Kontoguthabens gegenüber der Cb. Dieser Auszahlungsanspruch gegen die Bank stellt eine vermögenswerte Besitzposition dar, die der Angeklagte D.- und zwar nur der Angeklagte D.- aus den festgestellten rechtswidrigen Taten erlangt hat.
Das „Erlangen“ ist dabei ein rein tatsächlicher Vorgang (vgl. etwa BGH 53, 179 = NJW 2009, 2073). Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – 2 StR 311/18 = NStZ 2019, 20). Die rein faktische Verfügungsgewalt über die auf dem Cb-Konto eingehenden Anlegergelder hatte nach den getroffenen Feststellungen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich der Angeklagte D.. Die Mitangeklagten sowie die Einziehungsbeteiligte waren hingegen dauerhaft in tatsächlicher Hinsicht vom unmittelbaren Zugriff auf das Kontoguthaben ausgeschlossen und insoweit vollständig auf das Wohlwollen des Angeklagten D.angewiesen. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass sich der Angeklagte D.in mindestens einem Fall entgegen des ausdrücklichen Widerspruchs des Angeklagten B. einen Betrag von 6.000 € vom „Treuhandkonto“ auf eines seiner anderen Privatkonten auszahlte. Über derartige Zugriffsmöglichkeiten auf das „Treuhandkonto“ verfügten die übrigen Angeklagten nicht.
Zivilrechtliche Besitz- und Eigentumsverhältnisse sind insoweit nicht relevant (BGH, NStZ 2019, 272). Auf die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte D.aus der Bandenabrede im Innenverhältnis zur Einziehungsbeteiligten oder zu den Mitangeklagten rechtlich verpflichtet gewesen sein mag, kommt es daher nach Auffassung der Kammer bereits nicht an.
bb) Doch selbst dann, wenn man dem Umstand, dass das gegenständliche Cb-Konto von den Angeklagten meist als „Treuhandkonto“ – teilweise aber zutreffend auch als Rechtsanwaltskonto – bezeichnet wurde, grundsätzliche Bedeutung beimessen wollte, stünde im konkreten Fall dieser Umstand der Auffassung der Kammer nicht entgegen.
Die Kammer verkennt dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, nach der das Vermögen einer juristischen Person von dem Vermögen des für sie handelnden Organs grundsätzlich zu trennen ist (vgl. nur BGH, 2 StR 352/15 = wistra 2017, 145; BGH, 1 StR 529/19 = NStZ 2020, 404). Eine bestehende, rein faktische Zugriffsmöglichkeit des Organs auf das Vermögen der juristischen Person, rechtfertigt hiernach ohne Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht die Annahme einer eigenen Vermögensmehrung beim Organ (vgl. BGH, a.a.O.). Mit dieser Rechtsprechung ließe sich argumentieren, dass ein Vermögen, das treuhänderisch für eine juristische Person verwaltet wird, nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der juristischen Person (dem Treugeber), im vorliegenden Fall damit der Einziehungsbeteiligten, zugeordnet werden muss und nicht dem Treuhänder, da bei diesem bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Vermögensmehrung eingetreten ist.
Alleine die Bezeichnung eines Kontos als „Treuhandkonto“ kann aber nach dem Dafürhalten der Kammer die Zuordnung des sich hierauf befindlichen Guthabens an die juristische Person als Treugeber nicht zur Folge haben, wenn die gelebte Praxis ein Treuhandverhältnis in keiner Weise widerspiegelt. So liegt der Fall hier: Das Cb-Konto wurde rein faktisch keinesfalls als Treuhandkonto geführt, das Gegenteil war der Fall. Nach den getroffenen Feststellungen wurden in einer Vielzahl von Fällen rein private Verbindlichkeiten der Angeklagten, die mit dem Geschäftszweck der Einziehungsbeteiligten in keinerlei Zusammenhang standen, von dem Guthaben des sog. „Treuhandkontos“ getilgt, so unter anderem eine Bewährungsauflage des Angeklagten B. aus einem vorangegangenen Strafverfahren oder aber Krankenversicherungsbeiträge und private Darlehensschulden der Angeklagten. Auch erhielten die Angeklagten völlig ungesicherte „Privatdarlehen“, für die auch keinerlei schriftliche vertragliche Grundlage bestand, vom sog. „Treuhandkonto“ ausgezahlt. Wäre von den Angeklagten tatsächlich ein Treuhandverhältnis zwischen dem Angeklagten D.und der Einziehungsbeteiligten gewollt gewesen, ließe sich nicht erklären, weshalb sämtliche Angeklagten es als eine Selbstverständlichkeit ansahen, dass von ebenjenem, angeblichen „Treuhandkonto“ private Verbindlichkeiten der Angeklagten getilgt werden und sich der Angeklagte D.mit jeder einzelnen dieser privaten Zwecken dienenden Überweisungen einer Untreue zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten strafbar macht.
Ganz erheblich gegen ein tatsächlich bestehendes Treuhandverhältnis spricht auch der Umstand, dass der sog. „Treuhandvertrag“ zwischen dem Angeklagten D.und der Einziehungsbeteiligten erst Monate nach dem Eingang der ersten Anlegergelder erstellt und um mehrere Monate rückdatiert wurde. Nachdem die Cb wegen Geldwäscheverdachts den Angeklagten D.mehrmals aufgefordert hatte, den regelmäßigen Eingang sechsstelliger Beträge auf dem „Treuhandkonto“ zu erklären, erstellte dieser im November 2018 einen Treuhandvertrag, den er auf den 12.04.2018 datierte und dem Angeklagten B. am 16.11.2018 zu Unterschrift übersandte. Dieser wurde vom Angeklagten B. noch am selben Tag unterzeichnet, sodann auch vom Angeklagten D.(unter falschem Datum) unterzeichnet und nachfolgend an die Cb übersandt. Eine Veränderung im Umgang mit den Geldern auf dem „Treuhandkonto“ erfolgte auch nach Abschluss dieses Treuhandvertrages nicht. Diese wurden auch nach diesem Zeitpunkt von den Angeklagten für eigene Zwecke verwendet. Dies alles spricht dafür, dass in Wahrheit ein Treuhandverhältnis zwischen dem Angeklagten D.und der Einziehungsbeteiligten zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen ist, sondern ein solches nur nach außen hin gegenüber der Cb und gegenüber Anlegern vorgespiegelt wurde, um den Anschein der Seriosität und der Legalität zu wahren. Zudem wäre es für den Fall, dass tatsächlich ein Treuhandverhältnis hätte bestehen sollen, naheliegend gewesen, im Rahmen der Kontoeröffnung die Einziehungsbeteiligte als wirtschaftlich Berechtigte des Kontos zu benennen. Dies ist jedoch – wie aufgezeigt – nicht geschehen. Auswelich der Bafin-Auskunft wusste der Angeklagte D.bei anderen von ihm geführten Konten aber sehr wohl zu differenzieren und gab für diese anderen Konten auch andere wirtschaftlich Berechtigte an.
Tatsächlich wurde der Begriff des „Treuhandkontos“ durch die Angeklagten nur zum Schein verwandt. Zum einen, um die für den Angeklagten D.lästigen Nachfragen der Cb zu beantworten. Zum anderen diente die Verwendung des Begriffs des „Treuhandkontos“ auch dazu, über den Angeklagten M. die Anleger in Sicherheit zu wiegen. Diese dachten nämlich – zumindest teilweise -, dass der Angeklagte D.als Rechtsanwalt für sie und ihr Geld treuhänderisch tätig sei. Dies wurde letztlich auch vom Angeklagten K. in der Hauptverhandlung bestätigt. Dieser gab auf Nachfrage des Gerichts zunächst an, der Angeklagte D.sei als Treuhänder für die geschädigten Anleger (und eben nicht der Nebenbeteiligten A.) aufgetreten. Dies habe man so machen müssen, da es sich ja um fremdes Geld der Anleger gehandelt habe.
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass von den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt ein Treuhandverhältnis zwischen dem Angeklagten D.und der Nebenbeteiligten gewollt war. Der entsprechende Vertrag wurde nur zum Schein erstellt und auch zu keinem Zeitpunkt von den Angeklagten gelebt.
Die auf dem Cb-Konto eingehenden Anlegergelder bzw. das hierdurch entstandene Kontoguthaben können daher unter keinen Umständen rechtlich oder wirtschaftlich der Einziehungsbeteiligten oder auch den Mitangeklagten B., K. und M. zugeordnet werden, sondern ausschließlich dem Angeklagten D..
cc) Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte D.im weiteren Verlauf diese Anlegergelder, insbesondere auf Weisungen der Mitangeklagten B. und K., auf die Mitangeklagten und die Einziehungsbeteiligte verteilte. Denn es ist für die Feststellung einer tatsächlichen Verfügungsmacht unerheblich, ob der Täter diese durch die Tat erlangte Verfügungsmacht später wieder aufgibt (vgl. BGH, NStZ 2019, 272). Bei einem Tatbeteiligten, der – wie vorliegend der Angeklagte D.- zunächst die gesamte Tatbeute erhält, um die Anteile der Übrigen später auszukehren, kann die Gesamtheit des Erlangten eingezogen werden (vgl. u.a. BGH Urteil vom 04.10.2018, Az. 3 StR 251/18 = BeckRS 2018, 29821).
Eine abweichende Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte D.lediglich eine nicht gefestigte und nur vorübergehende Besitzposition, einen nur sog. „transitorischen Besitz“ erlangt hätte. Das wäre möglicherweise anzunehmen, wenn etwa zwischen den Angeklagten von vornherein klar gewesen wäre, wie die eingehenden Gelder verteilt werden, beispielsweise gemäß einer feststehende Quote, und der Angeklagte D.diese Gelder absprachegemäß unmittelbar nach deren Eingang an die Einziehungsbeteiligte oder die übrigen Mitangeklagten aufgeteilt und weitergeleitet hätte. Das war nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht der Fall. Die Verteilung der eingehenden Anlegergelder gestaltete sich vielmehr stets aufs Neue unterschiedlich. Es entsprach der gelebten Praxis, dass zunächst abgewartet wurde, welche Anlegergelder wann eingehen. Erst nach deren Eingang meldeten die Angeklagten ihre Ansprüche an. Diese wurden nach einer insbesondere vom Angeklagten B. vorgenommenen Priorisierung befriedigt, der dann dem Angeklagten D.einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilte. Im Einzelfall setzte sich aber auch der Angeklagte D.über die vom Angeklagten B. mitgeteilte Verteilung der Gelder hinweg und überwies sich selber einen höheren Geldbetrag. Tatsächlich war es daher so, dass zunächst der Angeklagte D.die alleinige faktische Verfügungsmacht über die eingehenden Anlegergelder erlangte und teilweise erst geraume Zeit später die Gelder verteilt wurden. Hierbei waren die Angeklagten B., K. und M. sowie die Einziehungsbeteiligte stets auf die Loyalität des Angeklagten D.angewiesen. Hätte sich dieser einer Auszahlung widersetzt, hätten die übrigen Beteiligten keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf das Kontoguthaben gehabt, was die faktische Alleinverfügungsmacht des Angeklagten D.dokumentiert.
dd) Die Kammer verkennt vorliegend auch nicht, dass der Angeklagte D.derjenige Angeklagte gewesen ist, der von den festgestellten Taten schlussendlich nach einer Gesamtsaldierung am wenigsten finanziell profitiert hat. An Gehaltszahlungen und Provisionen hat er „lediglich“ einen Betrag von 61.900 € erhalten. Gleichzeitig ist er, was den Tatkomplex der „A.-Bande“ angeht, derjenige, den die Wertersatzeinziehung am härtesten trifft. Die Kammer hat diesen Umstand daher im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten D.berücksichtigt.
Anders als die Verteidigung vermag die Kammer in diesem Umstand nach der ratio legis des Vermögensabschöpfungsrechts jedoch keinen Wertungswiderspruch hierzu zu erkennen. Denn der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung des Rechs der Vermögensabschöpfung bewusst für das sog. „Bruttoprinzip“ entschieden. Der Einziehung unterliegt damit nicht nur der vom Täter erzielte Gewinn, weshalb es – wie ausgeführt – nicht darauf ankommt, inwieweit das Erlangte noch im Vermögen des Täters vorhanden ist. Fragen einer etwaigen Entreicherung des Täters hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 459 g Abs. 5 StPO bewusst ins Vollstreckungsverfahren verlagert. Darüber hinaus liegt die ratio legis auswelich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/9525) gerade in der Stärkung der Rechte von Opfern von gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten. Ziel war es unter anderem, langwierige Zivilrechtsstreitigkeiten für Opfer zu vermeiden und ihnen ein kostengünstiges und effektives Mittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung zu stellen. So heißt es in der Gesetzesbegründung unter „B. Lösung“ im dritten Absatz:
„Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. […]. Dieses Entschädigungsmodell bietet den Tatgeschädigten einen einfachen und kostenlosen Weg, Schadenswiedergutmachung zu erlangen. Es stärkt damit den Opferschutz.“
Nach zivilrechtlichen Grundsätzen ist eine Haftung jedes Angeklagten für die vollständige Schadenssumme aller Geschädigten im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung nach §§ 840 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jedoch unbestritten. Wenn aber der Angeklagte D.nach zivilrechtlichen Grundsätzen gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten für die gesamte Schadenssumme haften muss, kann das gleiche Ergebnis nach dem strafrechtlichen Recht der Vermögensabschöpfung, welches der vereinfachten Durchsetzung ebenjener zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Tatgeschädigten und damit dem Opferschutz dienen soll, keinen Wertungswiderspruch mit der ratio legis des Vermögensabschöpfungsrechts bedeuten.
c) Der Angeklagte D.erwarb aus den festgestellten Straftaten somit die tatsächliche Verfügungsmacht über die nachfolgend bezeichneten Geldbeträge. Es handelt sich dabei um insgesamt 1.990.604,- €, welche der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB unterliegen. Hierzu im Einzelnen:
aa) Hinsichtlich der Tat aus Fall 18 des festgestellten Sachverhalts hatte die Geschädigte C…-K. den Darlehensbetrag über insgesamt 400.000,- € zunächst mit Zahlungseingang 15.04.2018 auf ein Konto der Einziehungsbeteiligten bei der Sch. C.-Bank, IBAN …, überwiesen, da zu diesem Zeitpunkt das Cb-Konto des Angeklagten D.IBAN … zwar bereits eröffnet, jedoch noch nicht freigeschaltet gewesen war. Von diesem C.-Bank-Konto erfolgte noch am Tag des Eingangs der 400.000 € eine Barabhebung durch den Angeklagten B. in Höhe von 15.000 € (zzgl. Gebühren). Einen Tag später überwies der Angeklagte B. an die von ihm kontrollierte G. UG 8.500 € (zzgl. Gebühren), wiederum vier Tage später überwies der Angeklagte B. mehr als 27.000 € mit dem Verwendungszweck „Transfer Bauvorhaben“ für die Errichtung seines Wohnhauses in W., das auf dem Papier der Nebenbeteiligten A. gehörte. Wiederum einen Tag später wurde der Angeklagte D.am 24.04.2018 mit einer „Provision“ in Höhe von 10.000,- € bedacht, die auf dessen privat genutztem Bankkonto bei der Comdirect Bank mit der Kontonummer …  am 26.04.2018 einging.
In der Folgezeit versuchte der Angeklagte B., die Überweisung der verbliebenen rund 320.000,- € von dem C.-Bank-Konto auf das Cb-Konto mit der des Angeklagten D.IBAN … zu veranlassen, was jedoch an der ablehnenden Haltung der C-Bank scheiterte. Diese hatte wegen Geldwäscheverdachts das Konto für weitere Abverfügungen gesperrt. Im Ergebnis war es dem Angeklagten B. schließlich gelungen, dass die C.-Bank den noch auf dem Konto verbliebenen Betrag an die Geschädigte C.-K. zurücküberweisen sollte, was in der Folge auch geschah. An die Geschädigte C.-K. wurde der Betrag über 320.604,- € zurücküberwiesen. Diese überwies diesen Betrag nunmehr absprachegemäß auf das Cb-Konto des Angeklagten D.mit der IBAN … (Treuhandkonto).
bb) In den bei der Sachverhaltsschilderung festgestellten Straftaten der Fälle 19 bis 29, an denen der Angeklagte D.jeweils mittäterschaftlich beteiligt war, wurden die Darlehensbeträge von den Geschädigten unmittelbar auf das Cb-Konto mit der IBAN … überwiesen und flossen somit dem Angeklagten D.zu. Insgesamt handelt es sich bei diesen Fällen um einen Betrag von 1.610.000,- €, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:
Fall
Geschädigte/r
Darlehenssumme
Zahlungseingang
19
G.
50.000,- €
17.07.2018
20
A.
100.000,- €
20.07.2018
21
E.
100.000,- €
19.07.2018
22
R…
300.000,- €
30.07.2018
23
W…
500.000,- €
01.11.2018
24
C…
50.000,- €
07.02.2019
25
M.
300.000,- €
08.02.2019
26
G.
50.000,- €
26.04.2019
27
E.
50.000,- €
10.06.2019
28
A.
10.000,- €
20.08.2019
29
R…
100.000,- €
04./05.11.2019
cc) Bei der in Fall 32 des Sachverhalts festgestellten Straftat, welche ausschließlich vom Angeklagten M. begangen wurde, ging der Darlehensbetrag von 50.000 € – anders als vom Angeklagten M. beabsichtigt – nicht auf dessen Privatkonto ein, sondern ebenfalls auf dem Cb-Konto mit der IBAN …  des Angeklagten D., von wo aus der Betrag auch nicht etwa aufgrund einer Fehlüberweisung zurückgebucht wurde. Stattdessen verblieb das Geld auf dem Konto des Angeklagten D.und wurde in gleicher Weise zweckentfremdet, wie sämtliche anderen eingegangenen Anlegergelder. Hintergrund der Fehlüberweisung war, dass der Angeklagte M. der Geschädigten C. versehentlich die „falsche“ Kontonummer mitgeteilt hatte.
d) Soweit der Angeklagte D.an den Straftaten der festgestellten Fälle 18 bis 29 selbst jeweils als Mittäter beteiligt war, beruht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der jeweils erlangten Geldbeträge auf §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB.
Soweit der Angeklagte D.infolge der durch den Angeklagten M. in Fall 32 des festgestellten Sachverhalts begangenen Straftat auf seinem Cb-Konto mit der IBAN … eine Gutschrift über 50.000,- € erhalten hat, beruht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe auf §§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB.
Der Angeklagte D.war an dieser Straftat des Angeklagten M. selbst nicht beteiligt, sodass er insoweit „ein anderer“ im Sinne des § 73 b Abs. 1 S. 1 StGB ist.
Er hat die Gutschrift der 50.000,- € infolge eines Versehens des Angeklagten M. und damit sowohl unentgeltlich als auch ohne Rechtsgrund erhalten, § 73 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a) StGB.
Da auch zu keinem Zeitpunkt zuvor einem gutgläubigen Dritten entgeltlich oder mit Rechtsgrund das Recht aus der Gutschrift über 50.000,- € übertragen worden war, findet auch die Ausschlussklausel des § 73 b Abs. 1 S. 2 StGB keine Anwendung.
4. Angeklagter K.
Die Einziehung von Wertersatz war gegenüber dem Angeklagten K. in Höhe von 644.000 € anzuordnen. Hierbei handelt es sich um die Summe sämtlicher an den Angeklagten K. ausgezahlter Privatdarlehen und Spesen.
Die Summe stellt einen gerundeten Mindestbetrag dar, der dem Angeklagten K. so zugeflossen ist.
H. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 464 a, 465 Abs. 1, 472 b Abs. 1 StPO.
Eine Tragung etwaiger durch die Beteiligung der Nebenbeteiligten entstandener besonderer Kosten durch die Staatskasse erscheint nicht interessengerecht. Die Nebenbeteiligte hat aus den verfahrensgegenständlichen Taten erhebliche wirtschaftliche Vorteile gezogen. Eine Überforderung durch die Tragung der eigenen notwendigen Auslagen ist nicht ersichtlich.

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