Kosten- und Gebührenrecht

Freistellungsverfahren (Einfamilienwohnhaus) mit nachfolgendem planabweichenden Bauen hinsichtlich der Außenanlagen, Baugenehmigung hinsichtlich des Gesamtvorhabens, erteilte Befreiung im Hinblick auf Auffüllhöhe und Geländeangleichung, Drittanfechtung der erteilten Baugenehmigung, Aufschüttung mit Stützmauer in Hanglage – Abwehranspruch des Nachbarn aufgrund befürchteter Überschwemmung seines Grundstücks durch Niederschlagswasser Gebot der Rücksichtnahme

Aktenzeichen  AN 17 K 19.01223

Datum:
6.10.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45462
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
BayBO Art. 6
BayBO  Art. 57, 58, 59
WHG § 37 Abs. 1 Satz 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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