Aktenzeichen B 4 K 16.625
BayGO a.F. Art. 21 Abs. 1
Leitsatz
1. Da hier zwei unterschiedliche Rechtsträger die jeweilige Wasserversorgungsanlage betreiben, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einrichtungseinheit nach Art. 21 BayGO a.F. entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegen das Gebot der Gleichbehandlung wird nicht verstoßen, wenn unterschiedliche Rechtsträger unterschiedliche Einrichtungen betreiben und sich unterschiedlich hohe Beiträge/Gebühren errechnen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 11.08.2016, mit dem sie Vorauszahlungen auf den vorläufigen Verbesserungsbeitrag für die Verbesserung und Erneuerung ihrer Wasserversorgungseinrichtung festsetzte, ist rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen.
Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.
Neben einer gültigen Verbesserungsbeitragssatzung muss zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung eine gültige Satzung über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen vorliegen, denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung für öffentliche Einrichtungen und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer solchen öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden erhöhten Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Anlage dar. Er kann nur entstehen, wenn für die zuvor erstmalig hergestellte Einrichtung wirksam Herstellungsbeiträge entstanden sind. Die Entstehung von Herstellungsbeiträgen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG setzt wiederum, neben dem Erschlossensein des herangezogenen Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung, zwingend das Vorhandensein einer gültigen Abgabesatzung voraus. Liegt eine gültige Abgabesatzung für Herstellungsbeiträge nicht vor, können auch Verbesserungsbeiträge nicht entstehen (vgl. BayVGH U.v. 16.11.2006 – 23 BV 06.2401 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Erhebung der Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag rechtmäßig, denn die Beklagte verfügt mit der BS VW/EW vom 10.12.2015 zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung.
Als nicht wirksam erweist sich allerdings die BS VW/EW vom 11.04.2013, weil in deren § 1 Abs. 2 die in den Verbesserungsbeitrag einkalkulierten Verbesserungsmaßnahmen unvollständig enthalten sind. Die der Kalkulation des Sachverständigenbüros … (Bl. 67 ff., Beiakte I) zugrundeliegenden Verbesserungsmaßnahmen umfassen außer dem Aufwand für die Maßnahmen Nrn. 1 bis 11 des § 1 Abs. 2 BS VW/EW 2013 auch den Aufwand für die Maßnahmen Nrn. 12, 13 und 14 des § 1 Abs. 2 BS VW/EW 2015 (entspricht den lfd. Nrn. 6.1, 6.2 und 7.2 der Kalkulation). Der Erlass der BS VW/EW vom 10.12.2015 war die logische Folge der „vergessenen“ Maßnahmen Nrn. 12 bis 14, damit der zu erwartende Aufwand mit den kalkulierten Beitragssätzen wieder übereinstimmt.
Der BS VW/EW vom 10.12.2015 und der darauf gestützten Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es zuvor an einem wirksamen Entstehen von Herstellungsbeiträgen gefehlt habe.
Die Rüge der Klägerseite, es fehle an gültigem Satzungsrecht für die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten, wird auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Einrichtungseinheit und Abgabengleichheit in Art. 21 Gemeindeordnung – GO in der vor dem 01.12.1985 geltenden Fassung (GVBl. 1978, S. 353/359) gestützt.
Einen solchen Verstoß vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 07.05.1982, 23.B – 1709/79; BayVBl. 1983, S. 305 ff.) umfasst der Begriff der öffentlichen Einrichtung in Art. 21 Abs. 1 GO (a.F.) alle Einrichtungen, die eine Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhält, darunter auch Einrichtungen der Wasserversorgung. Von dem Gedanken der Bereitstellung zur Benutzung sei es gerechtfertigt, sämtliche der Hoheit einer Gemeinde unterstehenden Anlagen und Anlagenteile, die dem gemeinsamen Zweck der Wasserversorgung aller zu versorgenden Grundstücke im Gemeindegebiet dienen, als eine, nämlich die öffentliche Einrichtung zu behandeln, zumal sie letztlich immer der Oberleitung der gemeindlichen Hauptorgane des Art. 29 GO unterliegen, sich also in einer Hand befinden. Tritt durch Eingliederung neuer Gebiete in eine Gemeinde zu einer hier bereits vorhandenen Anlage eine dort ebenfalls schon vorhandene Anlage hinzu, so ist dies als eine Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung der aufnehmenden Gemeinde zu beurteilen und nicht anders zu sehen, als hätte diese Gemeinde ihr bestehendes Leitungsnetz auf neue Baugebiete erstreckt.
Die zitierten Ausführungen des VGH-Urteils zeigen eindrücklich, dass damit nur Eingemeindungsfälle erfasst sind, in denen die Versorgungseinrichtungen der eingemeindeten Ortsteile in die Einrichtung der aufnehmenden Gemeinde (rechtlich und/oder tatsächlich) integriert werden und forthin eine Einrichtung unter der Hoheit dieser Gemeinde bilden. Soweit vorliegend aber Ortsteile eingemeindet wurden, die Mitglied im Zweckverband der G. Gruppe waren und blieben, kam es für diese Ortsteile nicht zur Bildung einer Einrichtung unter der Hoheit der Beklagten. Vielmehr wurde die Beklagte infolge der Eingemeindung dieser im seit 1967 bestehenden Zweckverband verbliebenen Ortsteile gemäß Art. 45 Abs. 1 KommZG an deren Stelle Verbandsmitglied. Aus Art. 21 GO a.F. und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergab sich keine Verpflichtung der Beklagten, als Rechtsnachfolgerin der eingemeindeten Orte aus dem Zweckverband auszutreten und deren funktionierende Wasserversorgung umzugestalten und an die gemeindliche Wasserversorgung anzugliedern. Die von Seiten des Klägers weiter ins Feld geführten Urteile des BayVGH vom 20.01.1995 (23 B 92.757, BeckRS 1995, 16495 beck-online) und vom 14.04.2011 (20 BV 11.133; openJur 2012, 114851) sind ebenfalls nicht einschlägig, da auch diese Entscheidungen sich jeweils auf mehrere technisch getrennt arbeitende Anlagen zur Wasserversorgung in einer Gemeinde beziehen und in keinem Fall ein Zweckverband als eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts neben der Gemeinde mit der Wasserversorgung in bestimmten Ortsteilen betraut ist.
Nachdem hier zwei unterschiedliche Rechtsträger die jeweilige Anlage betreiben – einmal die Beklagte für die gemeindliche Einrichtung in den Ortsteilen B., E., M., N., … und W. und zum anderen der Zweckverband für die zur Beklagten gehörenden Ortsteile G., …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … sowie die zur Gemeinde … gehörenden Ortsteile …, …, … und …, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einrichtungseinheit nach Art. 21 GO a.F. nicht vor.
Gegen das Gebot der Gleichbehandlung wird nicht verstoßen, wenn unterschiedliche Rechtsträger unterschiedliche Einrichtungen betreiben und sich unterschiedlich hohe Beiträge/Gebühren errechnen.
Die Ausführungen des Klägervertreters zu einer „Trennung der Einrichtungseinheit“, der fehlenden Möglichkeit einer Heilung nichtigen Satzungsrechts durch die Änderung des Art. 21 Abs. 2 GO im Jahr 1992, der nun den Gemeinden das Recht zuspricht, mehrere technisch selbständige Einrichtungen zu betreiben, liegen neben der Sache. Die Wirksamkeit des Satzungsrechts des Zweckverbands spielt keine Rolle, da der Kläger weder an dessen Einrichtung angeschlossen ist, noch zu Beiträgen für diese herangezogen werden kann. Der Klägervertreter begründet seine Rüge hinsichtlich der Unwirksamkeit des Satzungsrechts des Zweckverbands auch nur mit dem Argument des Verstoßes gegen den Grundsatz der Einrichtungseinheit in Art. 21 GO a.F. Dass ein solcher Verstoß nicht vorliegt, wurde bereits ausgeführt.
Da sonstige Rügen gegen die WAS der Beklagten vom 08.09.2010 bzw. gegen die BGS/WAS vom 08.12.2010 und ihre Nachfolgersatzungen (zuletzt geänderte Fassung vom 06.07.2017) nicht erhoben wurden, und sich in Bezug auf diese durchgreifende Mängel nicht aufdrängen, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte über eine gültige Abgabesatzung für Herstellungsbeiträge verfügt.
Gegen die materielle Rechtswirksamkeit der BS VW/EW vom 10.12.2015 bestehen auch im Übrigen keine Bedenken.
Es handelt es sich bei den Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 BS-VW/EW 2015 um Verbesserungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen und nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Unter einer Verbesserung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KAG sind Maßnahmen zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung zu verstehen, die über den bloßen Unterhalt oder eine Reparatur hinausgehen (BayVGH, U.v. 27.01.2000 – 23 N 99.1741 – juris Rn. 21).
Gemäß § 1 Abs. 2 BS-VW/EW 2015 sind folgende Verbesserungsmaßnahmen geplant:
1. Auflassen Tiefbrunnen III
2. Umstellung der Aufbereitungsanlage „A**H.“ auf ein geschlossenes System
3. Leitungsumbindung Tiefbrunnen V zum Hochbehälter „A.“
4. Erneuerung der Pumpen- und Schaltanlage im Pumpenwerk M.
5. Umbau des Hochbehälters M.
6. Anbindung des Stadtteils N. an die Hochzone B. incl. Auflassen des Hochbehälters N.
7. Neubau der Leitungen DN 150 im Hellipweg und Hellipweg
8. Neubau der Leitungen DN 100 und DN 200 in der H.
9. Neubau der Leitung DN 150 in der Hellip straße
10. Umbindung der Leitungen K. und V* Hellip- Straße durch eine Leitung DN 100 an die Hochzone
11. Neubau der Leitungen DN 100 in der G* Hellip- Straße und L* Hellip straße
12. Reinigung, Kamerabefahrung und Pumpversuch TB V
13. Uranentfernungsanlage K.
14. Zentrale Steuerungsanlage
In der Kostenschätzung des Ingenieurbüros … vom 18.09.2012, die Bestandteil der vom Sachverständigenbüro … erstellten Kalkulation des Verbesserungsbeitrags ist, wird im Einzelnen begründet, worin hinsichtlich dieser Maßnahmen die beitragsfähige Verbesserung besteht. Danach dienen alle 14 Maßnahmen der Erhöhung der Versorgungsqualität, der Versorgungsquantität und -sicherheit. Die Maßnahmen 1, 2, 4 und 5 stellen Baumaßnahmen an Brunnen zur Sicherstellung der Versorgung mit hygienisch/bakteriell einwandfreiem Wasser dar; die Maßnahmen 4, 6, 10 und 11 dienen der Erhöhung des Wasserdrucks; die Maßnahmen 6, 7, 8, 9 und 11 dienen den Grundstückseigentümern zur künftigen Entnahmemöglichkeit von Wasser in größeren Mengen und mit höherem Druck; die Maßnahmen 3 und 6 stellen Verbindungsleitungen zwischen Tiefbrunnen, Hochbehälter und Aufbereitungsanlage dar (siehe Anlage K3 zum Klägerschriftsatz vom 10.10.2017, bzw. Bl. 70 – 72, Beiakte I).
Das Gericht hat an dieser sachverständigen Einschätzung, die der Klägerseite offensichtlich vorgelegen hat, keine Zweifel, zumal in der Kostenschätzung insgesamt 10 weitere Maßnahmen aufgelistet sind, die vom Ingenieurbüro als nicht beitragsfähig eingestuft wurden. Die Auflassung des schadensträchtigen Tiefbrunnens III und die daraus folgenden Umstellungsmaßnahmen dienen sehr wohl der Verbesserung der Einrichtung, da damit die Sicherung der Wasserqualität verbunden ist.
Letztlich stellen alle Maßnahmen nach dem Planungswillen der Gemeinde, die insoweit einen weiten Ermessensspielraum hat, eine einzige Gesamtverbesserung dar.
Der Beschrieb in § 1 Abs. 2 BS-VW/EW 2015 entspricht auch dem Bestimmtheitsgebot.
Eine Abgabenregelung wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gerecht, wenn sie in Hinblick auf Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand November 2016, Teil III, Frage 1, Ziff. 1). Ein ausführlicher Beschrieb der Maßnahmen ist schon deshalb unerlässlich, weil nur so eine Prüfung möglich ist, ob es sich bei den Maßnahmen um beitragsfähige Verbesserungsmaßnahmen handelt. Ferner kann nur durch den Maßnahmenbeschrieb der Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen bestimmt werden. An diesen Abschlusszeitpunkt knüpfen sowohl der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist als auch das Erfordernis einer neu kalkulierten, erhöhten Herstellungsbeitragssatzung an (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand November 2016, Teil IVa, Frage 20, Ziff. 6.5).
Der Klägervertreter rügt die fehlende Bestimmtheit der Maßnahmen 2, 3, 10 und 12 bis 14.
Bei der Maßnahme 2 erklärt sich die Beschreibung von selbst, nämlich dass ein offener Wasserbehälter in einen geschlossenen umgebaut wird. Der Standort des Behälters „A**H.“ (siehe auch Maßnahme 3) ist eine Ortsbestimmung wie auch die Straßennamen V* H1. Straße oder G* H1. Straße. Bürger, die die Ortsbezeichnungen nicht kennen, können sich darüber Kenntnis verschaffen. Der Vorschlag des Klägervertreters, stattdessen Flurnummern anzugeben, würde zu keinem anderen Ergebnis führen, denn diese dürften in der Bevölkerung noch weniger bekannt sein. Der Begriff „Hochzone“ im Beschrieb der Maßnahme 10 ist ein technischer Begriff aus dem Bereich der Wasserversorgung und stellt das Gegenteil einer Tiefzone dar. Damit sind die unterschiedlich erforderlichen Druckverhältnisse im Versorgungsgebiet beschrieben. Es ist im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung nicht möglich und nicht erforderlich, alle Begriffe, die einzelnen Bürgern nicht geläufig sind, zu erklären. Auch die Abkürzung TB V für Tiefbrunnen V (Nr. 12) ist kein Mangel des Maßnahmenbeschriebs. Bei der Maßnahme 13 handelt es sich um die erstmalige Herstellung der Uranentfernungsanlage. Das war dem Kläger bekannt, da er von sich aus die Sinnhaftigkeit der Herstellung der Anlage in Frage stellte. Die Maßnahme 14 „Zentrale Steuerungsanlage“ erklärt sich aus dem Zusammenhang der zahlreichen Einzelmaßnahmen, die eine Anpassung der Steuerungsanlage erfordern. Um den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestimmen zu können, sind die Begriffe ausreichend deutlich.
Eine Doppelveranlagung von Verbesserungsbeiträgen im Hinblick auf die im Jahr 2003 durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen ist nicht ersichtlich, da die in § 1 Abs. 2 BS-VW/EW 2003 beschriebenen Maßnahmen auch nicht teilweise identisch mit denen des § 1 Abs. 2 BS-VW/EW 2015 sind. Damals wurde der Tiefbrunnen V gebohrt, also erstmalig hergestellt, während aktuell eine Umbindung des Tiefbrunnens V zum Hochbehälter „A**H.“ erfolgt. Auslöser dafür ist nach Angaben der Beklagten die Auflassung des schadstoffbelasteten Tiefbrunnens III.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er von den Verbesserungsmaßnahmen keinen Vorteil habe, weil sein Grundstück an die Fernwasserversorgung angeschlossen sei. Die Beklagte betreibt ihre Wasserversorgungsanlage als eine rechtliche Einrichtungseinheit (vgl. § 1 der WAS vom 08.09.2010). Dies bedeutet, dass bei Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, der Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben ist. Wenn alle Anlagenteile nach dem Willen der Gemeinde eine Einrichtung bilden, muss jede Verbesserung eines Einrichtungsteils notwendig auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung bedeuten. Die von der Satzung erfassten Grundstückseigentümer bilden in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage eine Solidargemeinschaft, so dass alle Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teilbereich der Gemeinde auswirken, letztlich doch allen Anschlussnehmern zu Gute kommen, weil sie der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Wasserversorgung in der Gemeinde dienen. Eine unterschiedliche Belastung der Gemeindebürger, die sich an einzelnen Baumaßnahmen orientiert, etwa am Investitionsaufwand der technisch getrennt arbeitenden aber rechtlich eine Einheit bildenden Anlagen in den einzelnen Ortsteilen, würde zu einer unzulässigen abschnittsweisen Abrechnung führen (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG; vgl. auch BayVGH U.v. 11.03.2010, Az. 20 B 09.1890, juris Rn. 39)
Schließlich hat die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie die beitragspflichtigen Bürger der Ortsteile E. und H. erst ein Jahr später (2014 statt 2013) zu Vorauszahlungen auf den Verbesserungsbeitrag heranzog als die der übrigen Ortsteile.
Die Erhebung von Vorauszahlungen dient dem Zweck, die Finanzierung einer Einrichtung ohne zu starke Inanspruchnahme des Kapitalmarkts oder von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers zu ermöglichen. Dies kommt auch den Interessen der Beitragspflichtigen entgegen, weil dadurch eine unnötige Erhöhung des Investitionsaufwands durch Darlehenszinsen vermieden wird. Sobald mit den Verbesserungsmaßnahmen begonnen wird, kann die Vorauszahlung verlangt werden (Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG). Die Erhebung steht im Ermessen der Gemeinde. Ausgehend davon, dass der Aufwand nach Baufortschritten entsteht, ist es sachgerecht, die Vorauszahlungen in Raten zu erheben, wie die Beklagte es getan hat. Wenn sie sich außerdem entschieden hat, die Beitragspflichtigen der Ortsteile E. und H.im Jahr 2013 mit (Raten) Vorauszahlungen für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung zu verschonen, da die Ortsteile in diesem Jahr mit hohen Beiträgen für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung belastet wurden, ist dies eine sachgerechte Erwägung, die nicht ermessensfehlerhaft sein kann.
Folgt man der Argumentation des Klägers, dass er (und damit auch alle anderen Beitragspflichtigen) aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls erst ein Jahr später zu Vorauszahlungen hätte herangezogen werden dürfen, würde dies bedeuten, dass alle im Jahr 2013 begonnenen Maßnahmen hätten vorfinanziert werden müssen. Das hätte für alle Beitragspflichtigen einen erhöhten Investitionsaufwand zur Folge gehabt, auch für den Kläger. Stattdessen konnte mit den Ratenzahlungen der überwiegenden Zahl der Beitragspflichtigen der in 2013 entstandene Aufwand wie vorgesehen getragen werden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.