IT- und Medienrecht

Klage, Voraussetzungen, Schriftsatz, Passivlegitimation, Partei, Klageschrift, Beklagte, Parteiberichtigung, bestand, offenkundig, fehlende, unerheblich, lagen, Beklagtenseite

Aktenzeichen  8 O 5742/18

Datum:
31.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12869
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten … zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage gegen die ehemalige Beklagte ist im Rahmen eines gewillkürten Parteiwechsels auf Beklagtenseite zurückgenommen worden (vgl. Schriftsatz vom 07.02.2019, Bl. 39 d.A.). Die Voraussetzungen einer Parteiberichtigung lagen nicht vor, da keine Identität zwischen der neuen und der alten Beklagten bestand. Insofern ist auch unerheblich, ob die fehlende Passivlegitimation der ehemaligen Beklagten offenkundig war. Die Klage wurde der Partei zugestellt, welche als solche im Rubrum der Klageschrift genannt war. Damit wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet.

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