Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Leistungen, Krankenversicherung, Unterkunftskosten, Unterkunft, Bescheid, Einkommen, Bewilligung, Berufung, Pflegeversicherung, Krankenkasse, Rentenversicherung, Heizung, Gerichtsbescheid, Versicherungspflicht, Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Unterkunft und Heizung

Aktenzeichen  L 7 AS 560/20

Datum:
7.4.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15836
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Das Jobcenter M. war berechtigt, die für einen Ein-Personen-Haushalt im Gebiet der Landeshauptstadt München nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmenden angemessenen Kosten für Unterkunft von Oktober 2018 bis September 2019 auf 660 Euro monatlich (Bruttokaltmiete) zu beschränken.

Verfahrensgang

S 45 AS 450/20 2020-08-11 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat konnte den Rechtsstreit nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben.
1. Streitig ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.8.2020, mit dem die Klage gegen die endgültigen Festsetzungen vom 31.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2020 abgewiesen worden ist, soweit dort (1.) für den Zeitraum vom 1. bis 8.6.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vollständig, (2.) für den Zeitraum vom 9.6.2018 bis zum 31.1.2019 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Einlagerungskosten iHv 226,10 Euro monatlich und (3.) für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2019 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächliche geschuldeten Kosten sowie der Einlagerungskosten abgelehnt worden sind. Eine entsprechende Beschränkung des Streitgegenstandes ist sowohl zeitlich als auch inhaltlich (vgl zur Abtrennbarkeit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuletzt BSG, Urteil vom 21.7.2021 – B 14 AS 31/20 R -, Rn 15 mwN) zulässig. Insoweit hatte die Klägerin bereits gegen die vorläufigen Bewilligungen vom 13.8.2018 (Zeitraum 9.6.2018 bis 31.1.2019) und vom 16.1.2019 (Februar bis Juli 2019) (Teil-) Widerspruch erhoben. Die vorläufigen Bewilligungen und die sie ändernden Verfügungen erledigten sich allerdings durch die endgültigen Festsetzungen vom 31.10.2019 (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl BSG, Urteil vom 11.7.2019 – B 14 AS 44/18 R -, Rn 9 mwN), die gleichzeitig nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind (vgl BSG, Urteil vom 5.7.2017 – B 14 AS 36/16 -, Rn 16 ff). Nach § 96 Abs. 1, § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens wurde der Änderungsbescheid vom 26.8.2021, mit dem der Beklagte die Leistungen für Heizung von 29,10 Euro auf 77,08 Euro monatlich angehoben hat.
Im vorliegenden Verfahren nicht streitig sind hingegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 9.6.2018 bis 31.7.2019, soweit sie nicht Bedarfe für Unterkunft und Heizung betreffen (vgl hierzu Verfahren L 7 AS 559/20, mit Urteil vom selben Tag), da insoweit (insbesondere die konkludente Ablehnung der Gewährung eines Zuschusses zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bzw dessen Auszahlung an die Klägerin) die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen vom 13.8.2018 bzw vom 16.1.2019 von der Klägerin nicht angefochten worden sind, so dass insoweit die ablehnenden endgültigen Festsetzungen vom 31.10.2019 nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wegen der vorläufigen Bewilligungen werden konnten.
Nicht Gegenstand des Verfahrens wurden schließlich die eine Überprüfung der vorläufigen Bewilligungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 44 SGB X ablehnenden Entscheidungen (vgl BSG, Urteil vom 30.9.2009 – B 9 SG 19/09 B -, Rn 9; B Schmidt in Meyer-Ladewig ua, SGG, 13. Aufl 2020, § 96 Rn 4b). Entsprechendes gilt hinsichtlich des darlehensweise Leistungen ablehnenden Bescheides vom 11.4.2019 sowie der die Übernahme der Mietschulden für Juli 2019 ablehnenden Entscheidung vom 25.10.2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2020 (vgl hierzu L 7 AS 569/20 mit Urteil vom selben Tag), nachdem es sich insoweit um abweichende Streitgegenstände handelt (vgl zur Mietschuldenübernahme ausdrücklich BSG, Urteil vom 9.8.2018 – B 14 AS 38/17 -, Rn 13).
2. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum 1. bis 8.6.2018, da sie in diesem Zeitraum mangels Hilfebedürftigkeit nicht leistungsberechtigt war (dazu unter 3.). Der Klägerin stehen – unabhängig vom Bestehen ihrer Leistungsberechtigung bis zum 19.6.2018 – höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 9.6. bis 31.1.2019 im Hinblick auf die von ihr geschuldeten Kosten der Einlagerung ihrer Habe nicht zu (dazu unter 4.). Die Klägerin hat – nach Erlass des Änderungsbescheides vom 26.8.2021 – keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2019 unter Berücksichtigung der von ihr für die von ihr bewohnten Unterkunft tatsächlich geschuldeten Kosten iHv 1.600 Euro sowie der Einlagerungskosten iHv 226,10 Euro monatlich (dazu unter 5.).
3. Die Ablehnung der Leistungen für die Zeit vom 1. bis 8.6.2018 ist nicht zu beanstanden. In dieser Zeit fehlte der Klägerin die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Klägerin war nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem ihr zur Verfügung stehenden Vermögen bestreiten konnte (vgl § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II).
a) Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die (…) hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen (…) erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Vom Vermögen sind unter anderem abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr (…); der Grundfreibetrag darf den Höchstbetrag von 9.900 Euro nicht übersteigen (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 2 SGB II). Vom Vermögen abzusetzen ist weiter ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro (…) (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II).
b) Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung des Vermögens ist vorliegend der 1.6.2018, also der Tag, auf den der von der Klägerin am 28.6.2018 beim Beklagten gestellte Leistungsantrag nach § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II zurückwirkt (vgl BSG, Urteil vom 20.2.2020 – B 14 AS 52/18 R -, Rn 23 ff). In der Folge ist zu prüfen, ob das der Klägerin zur Verfügung stehende Vermögen wesentliche Änderungen iS des § 12 Abs. 4 S. 3 SGB II erfuhr (vgl BSG, aaO, Rn 29). Wesentlich ist eine Änderung der Geldbetragshöhe dann, wenn sie im Hinblick auf die Vermögensfreibeträge erheblich ist (BSG, aaO, Rn 30).
c) Auf dieser Grundlage stand der Klägerin (zumindest) in der Zeit vom 1. bis 8.6.2018 in einer Lebensversicherung, auf ihrem Girosowie ihrem Kreditkartenkonto ihre Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen iHv 9.512,64 Euro zur Verfügung.
aa) Ausweislich der vorliegenden Akten verfügte die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum an Vermögen über einen Lebensversicherungsvertrag mit einem garantierten Rückkaufwert iHv … Euro und einer Schlussüberschussbeteiligung aus der Hauptversicherung und einer Beteiligung an der Bewertungsreserve aus der Hauptversicherung iHv jeweils … Euro abzüglich einer Vorauszahlung iHv … Euro, so dass das Versicherungsunternehmen zum 31.5.20218 als vorhandenen Wert eine Gesamtsumme iHv … Euro bestätigte (vgl Bl 69 der Beklagtenakte).
(1.) Bei dem zunächst in einem (Lebens-) Versicherungsvertrag gebundenen Guthaben handelt es sich in Höhe des Rückkaufwertes der Versicherung zzgl der Überschussbeteiligung und den Anteilen an der Bewertungsreserve (vgl BSG, Urteil vom 10.8.2016 – B 14 AS 51/15 R -, Rn 16 ff) um Vermögen iS des § 12 Abs. 1 SGB II. Hieran hat sich durch den Teilrückkauf der Klägerin iHv … Euro rückwirkend zum 1.6.2018, der zu einer entsprechenden Gutschrift auf dem Girokonto der Klägerin am 20.6.2018 führte, nichts geändert. Ausweislich des von der Klägerin tatsächlich bereits vor Antragstellung am 28.6.2018 getätigten Teilrückkaufs liegt auf der Hand, dass es sich bei dem Guthaben um unmittelbar verwertbares und damit zur kurzfristigen Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes Vermögen handelte.
(2.) Bei dem dargelegten Vermögen der Klägerin in der Versicherung handelte es sich weder um nach Bundesrecht gefördertes Altersvorsorgevermögen iS des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II noch um als zur Altersvorsorge geschütztes Vermögen iS des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.
Das in der (Lebens-) Versicherung gebundene Vermögen hatte nicht nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt zu bleiben, da die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Es hatte auch nicht (insgesamt) nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II wegen einer besonderen Härte unberücksichtigt zu bleiben. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass die Lebensversicherung ihre Altersvorsorge beinhalte. Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auszugehen ist, bestimmt sich nach den Umständen Einzelfalls. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Privilegierung von Vermögen in Lebensversicherungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II in Betracht kommen, wenn die Lebensversicherung für die Altersvorsorge bestimmt ist. Dies setzt zunächst voraus, dass die Leistungsberechtigte das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (vgl BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 68/06 R -, Rn 32). Vorliegend spricht zwar die Laufzeit des Vertrages bzw die vereinbarte Kapitalabfindung zum 1.11.2021 bzw eine ab diesem Zeitpunkt zu zahlende monatliche Rente und damit nach der Vollendung des 61. Lebensjahres der Klägerin dafür, dass die Lebensversicherung zunächst zur Vorsorge für das Alter bestimmt war. Allerdings hatte die Klägerin diese Bestimmung zwischenzeitlich aufgegeben, nachdem sie den Vertrag bereits in 2016 iHv … Euro (darlehensweise) und im Juni 2018 iHv … Euro (durch Teilrückkauf) zur Bestreitung ihres laufenden Lebensunterhalts verwendete.
(3.) Es kann dahinstehen, ob der aus vertragsgestalterischen Gründen von der Klägerin gewählte Teilrückkauf und der mit ihm verbundenen Verbleib eines Guthabens iHv … Euro im Versicherungsvertrag dazu führt, dass insoweit von einer fehlenden Verwertbarkeit iS des § 12 Abs. 1 SGB II oder einer fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit wegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auszugehen ist. Denn hierauf kommt es zum Zeitpunkt der Verwertung durch die Annahme der Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 19.6.2018 nicht mehr an, nachdem zu diesem Zeitpunkt das Vermögen der Klägerin bereits durch einen anderweitigen Verbrauch unter den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II gesunken war (vgl hierzu in der Folge unter d).
bb) Auf dem Girokonto der Klägerin befand sich ausweislich der vorliegenden Unterlagen am 1.6.2018 ein Guthaben iHv … Euro, auf dem Kreditkartenkonto ein Guthaben iHv … Euro (…). Diese Kontoguthaben sind ohne weiteres kurzfristig verwertbar und standen der Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts unmittelbar zur Verfügung. Bei dem Vermögen der Klägerin auf dem Giro- und Kreditkartenkonto handelte es sich weder um nach Bundesrecht gefördertes Altersvorsorgevermögen iS des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II noch um als zur Altersvorsorge geschütztes Vermögen iS des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Umstände, die nach § 12 Abs. 3 SGB II gegen eine Berücksichtigung der Kontoguthaben sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
d) Das Gesamtvermögen der Klägerin im Zeitraum überstieg den der Klägerin nach § 12 Abs. 2 SGB II zustehenden Freibetrag.
Der Freibetrag der Klägerin betrug im streitigen Zeitraum bis … 9.300 Euro (nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II: … + nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II: Freibetrag für notwendige Anschaffungen iHv 750 Euro).
e) Der Beklagte hat eine Bewilligung von Leistungen für die Zeit bis 8.6.2018 zu Recht abgelehnt, weil das der Klägerin am 1.6.2018 zur Verfügung stehende Vermögen unter Berücksichtigung der aktenkundigen Buchungen bis zum Ablauf des 19.6.2018 nicht unter den dargelegten Freibetrag iHv 9.300 Euro absank.
Versicherung
Girokonto
Kreditkartenkonto
Gesamtwert
1.6.2018



11.536,08
2.6.2018

11.525,34
4.6.2018


11.358,74

11.132,64
5.6.2018

9 512,64
12.6.2018

9 412,64
18.6.2018

9 312,64
20.6.2018

9 253,14


9 253,14
f) Soweit der Beklagte aufgrund des von ihm angewandten fiktiven Vermögensverbrauchs abweichend von den vorstehenden Ausführungen der Klägerin bereits ab 9.6.2018 Leistungen bewilligte, erfolgte dies auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen (rechtswidrig) zugunsten der Klägerin und hat bereits deshalb im Rahmen der vorliegenden Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben. Auf dieser Grundlage kann letztlich dahinstehen, ob die Barabhebungen vom Girokonto ggf mit dem von der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.6.2018 angegebenen Bargeld iHv … Euro identisch waren oder nicht.
g) Bei der Bewertung des Vermögens der Klägerin kann hingegen nicht berücksichtigt werden, dass Schulden bei der privaten Krankenversicherung bestanden. Vermögen iS von § 12 SGB II ist nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern es sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (BSG, Urteil vom 20.2.2020 – B 14 AS 52/18 R -, Rn 31). Allein die Absicht, das Vermögen zur Schuldentilgung verwenden zu wollen, schließt dessen Berücksichtigung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II nicht aus (vgl BSG, aaO).
h) Weiter kann nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin das ihr am 1.6.2018 zur Verfügung stehende Vermögen im laufenden Monat tatsächlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ua in Form der Bezahlung der laufenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung einsetzen wollte/musste. Denn in der vorliegend allein maßgeblichen Situation der Leistungsbewilligung ist vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist; ein „fiktiver Vermögensverbrauch“ wird damit nicht berücksichtigt (vgl BSG, Urteil vom 20.2.2020 – B 14 AS 52/18 R -, Rn 32). Solange Vermögen zu berücksichtigen ist, steht es dem Leistungsanspruch im Sinne eines „Alles-oder-nichts“ entgegen (BSG, aaO).
4. Die Klägerin hat für die Zeit vom 9.6.2018 bis 31.1.2019 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem laufenden Bedarf für die von der Klägerin im genannten Zeitraum bewohnte Unterkunft, nachdem diese Kosten vollumfänglich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wurden. Einen Anspruch auf höhere Leistungen können auch die monatlichen Kosten iHv … Euro nicht begründen, die durch die Einlagerung der Habe der Klägerin angefallen sind.
Zwar ist bereits bundesobergerichtlich geklärt, dass die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten iS des § 22 Abs. 1 SGB II sein können, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen (vgl BSG, Urteil vom 16.2.2008 – B 4 AS 1/08 R -, Rn 12 ff; Beschluss vom 13.2.2019 – B 14 AS 220/18 B). Die Anmietung mehrerer Räumlichkeiten entbindet allerdings den Grundsicherungsträger nicht von einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Maßgebend für diese Prüfung ist zum einen die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten. Anwendung findet auch hinsichtlich dieser Gesamtaufwendungen die nach der Rechtsprechung des BSG heranzuziehende Produkttheorie (vgl hierzu unter 5.), wobei die Verhältnisse des Aufenthaltsorts des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maßgebend sind. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen weiter danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stehen (vgl BSG, aaO, Rn 21).
Auf dieser Grundlage können die Kosten der Einlagerung vorliegend nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden. Dabei kann letztlich dahinstehen, welche Güter die Klägerin bereits mehrere Jahre vor ihrem Leistungsantrag beim Beklagten eingelagert hatte und ob diese in nachvollziehbarer Relation zum Lebenszuschnitt einer SGB II-Leistungsberechtigten stehen. Denn die Höhe der Gesamtkosten der durch die Klägerin im streitigen Zeitraum angemieteten Räumlichkeiten mit zumindest … Euro im Monat übersteigt die am Wohnort der Klägerin iS des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Kosten bei weitem (vgl hierzu unter 5.), so dass eine Übernahme der Einlagerungskosten durch den Beklagten bereits aus diesem Grund ausscheidet.
Hiergegen steht schließlich nicht, dass es sich bei dem eingelagerten Gut um Hausrat und damit um geschütztes Vermögen handeln mag. Bei den Tatbeständen des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II handelt es sich um rein vermögensrechtliche Schutzvorschriften gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers, die sich aber nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten auswirkt (vgl zum geschützten Eigenheim bzw § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II bereits BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 54/07 R -, Rn 20).
5. Der Klägerin stehen schließlich auch für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2019 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu, als ihr zuletzt mit Änderungsbescheid vom 26.8.2021 bewilligt worden sind.
a) Die Klägerin war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt iS des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, ohne jegliches Einkommen und Vermögen und damit hilfebedürftig iS des § 9 Abs. 1 SGB II war, sich Anhaltspunkte für das Fehlen ihrer Erwerbsfähigkeit nicht ergaben und die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M hatte.
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, nachdem weder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II noch die des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II erfüllt sind.
aa) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
bb) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten nicht auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stützen, da die tatsächlich geschuldeten Kosten für das Apartment nicht angemessen waren.
(1.) Die tatsächlichen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs. 1 Abs. 1 SGB II der Klägerin betrugen im streitigen Zeitraum … Euro monatlich.
(2.) Die Höhe der vom Beklagten insoweit für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen festgesetzten Kosten iHv 660 Euro monatlich bruttokalt ist nicht zu beanstanden.
(a) Das BSG hat seine Rechtsprechung zur Prüfung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der abstrakten „Angemessenheit“ in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zuletzt dahin zusammengefasst und konkretisiert, dass zunächst die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte Person sowie der angemessene Wohnungsstandard zu bestimmen ist. In der Folge ist die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln. Zuletzt sind die angemessenen kalten Betriebskosten einzubeziehen (vgl BSG, Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R -, Rn 19).
(b) Diese Anforderungen an die abstrakte „Angemessenheit“ sind vorliegend erfüllt.
(aa) Das vom Beklagten der Bestimmung der Mietobergrenze zugrunde gelegte Konzept geht von einer angemessenen Wohnungsgröße für alleinstehende Personen iHv 50 qm aus. Dies entspricht der bundesobergerichtlichen Rechtsprechung, wonach zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückzugreifen ist, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R -, Rn 14 ff). Dies sind in Bayern nach Nr. 22.2 WFB 2012 bzw Nr. 5.8. VVWoBindR für alleinstehende Personen bis zu 50 qm (vgl hierzu auch BSG, aaO). Dieser Wert ist auch für die Landeshauptstadt M maßgeblich (vgl BSG, aaO, Rn 17 und 19).
(bb) Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Konzept als Vergleichsraum vom Gebiet der Landeshauptstadt M ausging (vgl konkret zu M BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R -, Rn 22; noch offengelassen in BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R -, Rn 20ff).
(cc) Das auf dieser Grundlage vom Beklagten erstellte Konzept ist schlüssig.
Das Konzept geht auf die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10 bzw das im dortigen Verfahren streitige Konzept zurück, wie es im Berufungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K vom 15.3.2012 zum Mietspiegel 2007 (bzw Korrekturen vom 3.4.2012 und vom 22.5.2012 zu den Bruttokaltmieten) nachvollzogen wurde. Dabei wurde auf Daten aus dem Mietspiegel 2007 zum Stichtag 1.7.2007 und zum Stichtag 1.7.2008 zurückgegriffen. Die gegen die Entscheidung des 16. Senats erhobene Revision blieb ohne Erfolg, da auch das Revisionsgericht zu dem Ergebnis kam, dass das vom Landessozialgericht gewählte Verfahren zur Überprüfung der vom Beklagten ermittelten Angemessenheitsgrenze in 2007 und 2008 den Vorgaben der bundesobergerichtlichen Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept entspricht (vgl BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R -, Rn 28).
Der Beklagte hat dieses Konzept in der Folge in eigener Zuständigkeit von K nach denselben wissenschaftlich anerkannten statistischen Verfahren fortschreiben lassen. Dabei wurde nunmehr zwischen Neuvertragsvermietungen (Neuvermietungen innerhalb der letzten vier Jahre) und Bestandsmieten (Mietanpassungen innerhalb der letzten vier Jahre) differenziert. Im vorliegend maßgeblichen Gutachten vom 12.7.2018 wurde parallel zur Erstellung des Mietspiegels für das Jahr 2019 die Mietobergrenze für die Zeit von Oktober 2018 bis September 2019 erstellt. So ergaben sich für Ein-Personen-Haushalte bzw Wohnungen um 50 qm Bestandsmieten iHv 495,10 Euro, Mieten für Neuvermietungen iHv 603,48 Euro (jeweils 20% Quantil) bei einem 95%-Konfidenzintervall bei Neuvermietungen von 546,89 Euro bis 660,06 Euro monatlich bruttokalt.
Es ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, dass nunmehr zwischen Neuvertrags- und Bestandsmieten differenziert und auf den höheren Mittelwert der Neuvertragsmieten zurückgegriffen wird, da der Wert der Neuvertragsmieten noch näher das tatsächliche Mietangebot der letzten Jahre abbildet und für den Leistungsberechtigten günstiger ist, als der Mittelwert ohne Differenzierung zwischen Neuvertrags- und Bestandsmieten. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte seit 1.1.2014 und damit auch im streitigen Zeitraum auf den statistisch errechneten, für die Leistungsberechtigten günstigeren oberen Wert des Konfidenzintervalls zurückgriff (vgl Urteil des Senats vom 19.12.2016 – L 7 AS 477/15), wenn er die Mietobergrenze auf 660 Euro bruttokalt monatlich festlegte. Die von der Klägerin kritisierte Berücksichtigung von sog Bestandsmieten findet damit nicht statt.
Der Rückgriff auf die Daten für die Erstellung des Mietspiegels für die Stadt M ist nicht zu beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R -, Rn 26 f mwN). Insoweit kann die Klägerin folglich nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dort seien Daten zu Mieten in möblierten Apartments unberücksichtigt geblieben. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin kritisiert, dass die im Konzept berücksichtigten Daten zu alt seien. Die von der Klägerin monierte Fortschreibung des Konzepts durch den Verbraucherindex (vgl hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R) in den Jahren, in denen Daten für einen Mietspiegel nicht erhoben werden, kann nicht durchgreifen, da diese für die vorliegend allein maßgebliche Angemessenheitsgrenze nicht zur Anwendung kam.
Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seines Konzepts auf Daten zurückgreift, die nicht zwischen einer Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten differenzieren, sondern unmittelbar Daten zu Bruttokaltmieten nutzt, da statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R -, Rn 31 mwN).
Gegen das Konzept des Beklagten kann schließlich nicht der sinngemäße Vortrag der Klägerin durchgreifen, für den vom Beklagten festgesetzten Bruttokaltmietpreis sei es tatsächlich nicht möglich, in M eine Wohnung 50 qm-Wohnung anzumieten. Nachdem die Mietobergrenze auf einem qualifizierten Mietspiegel beruht (vgl BSG, Urteil vom 10.9.2009 – B 4 AS 77/12 R -, Rn 38 mwN) und mit der dargelegten Fokussierung auf Neuvertragsmieten verstärkt auf das tatsächliche Mietangebot abstellt, ist davon auszugehen, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt.
(c) Die von der Klägerin tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten übersteigen die nach dem als schlüssig zu bewertenden Konzept des Beklagten angemessenen Kosten erheblich. Da der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten iHv 660 Euro bei der streitgegenständlichen Leistungsberechnung berücksichtigte, kommt eine Übernahme weiterer Kosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht in Betracht.
(3.) Entsprechendes muss – nach Erlass des Änderungsbescheides vom 26.8.2021, in dem die monatlichen Leistungen für Heizung auf 77,08 Euro festgesetzt wurden – hinsichtlich der Heizkosten gelten. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vorliegenden Rechnungen für das von der Klägerin angemietete vollmöblierte Apartment die tatsächlichen Heizkosten nicht gesondert ausweisen und diese im Hinblick auf die im streitigen Zeitraum vereinbarte Pauschalmiete auch anderweitig nicht zu ermitteln waren. Insbesondere erfolgte keine Nebenkostenabrechnung, die Rückschlüsse auf die in der Pauschalmiete enthaltenen Heizkosten zuließe.
Hieraus kann aber, insbesondere im Hinblick auf die Größe des angemieteten Apartments mit ca 37 qm und seine vollständige Ausstattung einschließlich wöchentlichem Wäschedienst, nicht geschlossen werden, dass die die Mietobergrenze übersteigenden tatsächlichen Kosten vollständig den Heizkosten zuzurechnen sind.
Finden sich damit keinerlei Anhaltspunkte für die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin, sind diese entsprechend § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen (vgl BSG, Urteil vom 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R -, Rn 27; zu den Kosten einer Heizpumpe BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 51/10 R -, Rn 16).
Nachdem vorliegend anderweitige Bezugspunkte für eine realitätsnahe Schätzung insbesondere aufgrund fehlender Nebenkostenabrechnung nicht festzustellen sind, erscheint es sachgerecht, insoweit auf den (zum streitigen Zeitraum aktuellsten) Heizspiegel M 2018 zurückzugreifen und zugunsten der Klägerin auf die dort angegebenen höchsten (Fernwärme) oberen „erhöhte“ Kosten (18,50 Euro pro qm und Jahr) abzustellen. Hieraus ergeben sich auf der Grundlage der für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Quadratmeterzahl monatliche Heizkosten iHv 77,08 Euro (18,50 Euro/qm x 50 qm: 12), die der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 26.8.2021 bewilligte.
cc) Ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Es ist nicht festzustellen, dass es der Klägerin im Zeitraum von August 2018 bis Januar 2019 subjektiv nicht möglich oder nicht zuzumuten war, ihre Unterkunftskosten auf einen angemessenen Umfang zu reduzieren.
(1.) Nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
(2.) Es ist nicht festzustellen, dass es der Klägerin subjektiv unmöglich war, ihre Unterkunftskosten zu senken. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 27.7.2018 vom Beklagten darauf hingewiesen, dass ihre Unterkunftskosten als unangemessen bewertet und 657 Euro als angemessen betrachtet werden. Weiter wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Kosten zu senken und dies monatlich bzw am Ende des Bewilligungszeitraums zu belegen. Soweit der Beklagte seinen Hinweis auf die aus seiner Sicht angemessene Bruttokaltmiete beschränkte und keine Angaben zur Angemessenheit der Heizkosten machte, ist dies nicht zu beanstanden, da die Angemessenheit der Heizkosten von unterschiedlichen Umständen, insbesondere der Gebäudefläche und dem eingesetzten Energieträger abhängig ist, die bei der Kostensenkungsaufforderung regelmäßig nicht bekannt sein werden. Die insoweit fehlende Kostensenkungsaufforderung führt lediglich dazu, dass zunächst die (ggf unangemessenen) tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen sind und dann insoweit ein erneutes Kostensenkungsverfahren durchzuführen ist.
Auf dieser Grundlage war die Klägerin in die Lage versetzt, in der Zeit von August 2018 bis Januar 2019 ihre Unterkunftskosten auf einen angemessenen Umfang zu senken. Es sind keine Gründe vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, aufgrund derer dies der Klägerin subjektiv unmöglich war.
Insoweit kann zunächst nicht berücksichtigt werden, dass in der Kostensenkungsaufforderung noch die bis September 2018 geltende Mietobergrenze (Bruttokaltmiete für einen Ei-Personen-Haushalt iHv 657 Euro monatlich) und nicht die letztlich für den streitigen Zeitraum maßgeblichen 660 Euro monatlich angegeben waren, nachdem nicht festzustellen ist, dass die Klägerin durch die Differenz iHv 3 Euro monatlich in ihrer Suche nach angemessenem Wohnraum (in wesentlichem Umfang) beschränkt war (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 21.7.2021 – B 14 AS 31/20 R -, Rn 50 mwN).
Es ist nicht festzustellen, dass sich die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum von August 2018 bis Januar 2019 adäquat um eine Senkung ihrer Unterkunftskosten bemüht hat. Hierzu hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren angegeben, dass sie sich zunächst um ihre Krankenversicherung und später um ihre Jobsuche gekümmert habe. Ihre Anfrage um Verlängerung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten über Januar 2019 hinaus begründete die Klägerin sinngemäß damit, ihren Focus noch bis Mai 2019 auf die Jobsuche und erst danach auf die Senkung ihrer Unterkunftskosten legen zu wollen. Soweit die Klägerin im weiteren Verlauf vortrug, sich fortgesetzt ab Juni 2018 um eine Wohnung bemüht zu haben zu wollen, überzeugt dies letztlich nicht, bleibt sie doch trotz Vorhalt des Beklagten eine Aufklärung der Widersprüchlichkeit ihrer Angaben schuldig. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin im Januar 2019 angab, sich ab Mai 2019 um eine Kostensenkung bemühen zu wollen, und davon ausgehe, dass dies dann bis Ende des Jahres gelingen sollte. Tatsächlich ist der Klägerin eine Kostensenkung im August 2019 gelungen. Letztlich hat die Klägerin die vom Beklagten von Anfang an erbetene Dokumentation ihrer Suche zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Die mit Schreiben vom 25.10.2019 getätigten Angaben bleiben mit zehn konkret angegebenen Bemühungen über einen Zeitraum von sechs Monaten weit hinter dem zurück, was einer Leistungsberechtigten ohne feststellbare Einschränkungen zur Überzeugung des Gerichts möglich ist. Auch die (kurzfristige) Beantragung einer Sozialwohnung wurde nicht belegt. Sind bereits hinreichende Bemühungen der Klägerin um eine Kostensenkung in der Zeit von August 2018 bis Januar 2019 nicht festzustellen, kann dahinstehen, ob die in dieser Zeit der Klägerin (lediglich) über einen Zeitraum von acht Monaten (Laufzeit ab Erlass: 5,5 Monate) ausgestellte vorläufige Bewilligung hinreichenden Bemühungen den Erfolg versagt hätte. Hiergegen dürfte sprechen, dass die Klägerin im Folgebewilligungszeitraum mit einer lediglich sechs Monate umfassenden vorläufigen Bewilligung eine angemessene Wohnung finden konnte. Eine vorläufige Bewilligung über einen Zeitraum von sechs Monaten entspricht schließlich regelmäßig der Situation von Leistungsberechtigten, die sich aufgrund unangemessener Unterkunftskosten um Kostensenkung zu bemühen haben (vgl § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II).
(3.) Gründe, aus denen eine Senkung der Unterkunftskosten der Klägerin im Zeitraum von August 2018 bis Januar 2019 unzumutbar gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann insbesondere nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin sich neben der Wohnungssuche noch um andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrem gerade anlaufenden Leistungsbezug zu kümmern hatte (Krankenversicherung) und sich gleichzeitig um die Aufnahme einer Beschäftigung bemühte. Denn beides dürfte auf die weit überwiegende Mehrheit der Leistungsberechtigten zutreffen bzw vom Gesetzgeber bereits berücksichtigt worden sein, als er die Zeit für die Kostensenkung gesetzlich auf „in der Regel jedoch längstens für sechs Monate“ festlegte (vgl § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Gründe, die über Januar 2019 hinaus eine ausnahmsweise Übernahme der erheblich unangemessenen Kosten begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
c) Nachdem im streitigen Zeitraum bereits die laufenden Kosten für die von der Klägerin bewohnte Unterkunft die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bei Weitem überstiegen, scheidet auch hier eine Berücksichtigung der Einlagerungskosten als Unterkunftsbedarf aus. Insoweit ist auf die Ausführungen unter 4. zu verweisen. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass die Kosten der Einlagerung zu übernehmen seien, da sie aufgrund des Verhalten des Beklagten an einer Kostensenkung gehindert war, kann auch dies einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen für die Unterkunft nicht begründen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber der Klägerin obliegende Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Eine Pflichtverletzung ergibt sich insbesondere nicht aus der sinngemäßen Verweigerung der Bewilligung von Leistungen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, wie sich aus § 41 Abs. 3 S. 2 SGB II ergibt, wonach der Bewilligungszeitraum insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden soll, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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